NAMEN Verkündet : 5 . März Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nr. Zeichen jedoch unterschiedlicher Reihenfolge angeordneten Buchstaben Silben gebildet sind hier erwecken regelmäßig klanglich ähnlichen Gesamteindruck Aussprache Buchstaben Silben hier i-pe-ess Vokalfolge hier aufweisen . Urteil 5 . März I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Beschluss 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 Juli aufgehoben . Sache wird Verhandlung neuen Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Inhaberin 4 . April angemeldeten 18 Juli eingetragenen deutschen Wortmarke folgende Dienstleistungen registriert ist : Klasse Wartung Instandsetzung automatischen Steuerungseinrichtungen ; Datenverarbeitungsgeräten Computern Klasse Entwurf Entwicklung -software insbesondere Softwareerstellung Industriesteuerungen insbesondere speicherprogrammierbare Steuerungen rechnergesteuerte Schaltanlagen ; Wartung Instandsetzung nämlich Aktualisierung Computersoftware Bezeichnung . . firmierende Beklagte ist ansässiges Unternehmen IT-Lösungen Industrieautomatisierung befasst Zweck insbesondere Software entwickelt . präsentiert Leistungen Internetadresse deutscher Sprache . Internetseiten verwendet Bezeichnung . . farbiges Logo grünen teilweise überlagernden Kreisen besteht weißer Schrift Buchstaben angeordnet sind . Klägerin sieht Verwendung Bezeichnungen zung Markenrechte . hat beantragt Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Bundesrepublik Bereich Automatisierungstechnik tätiges Unternehmen Firmierung . o.o . und/oder Kennzeichnung benutzen . Ferner hat Beklagte Auskunftserteilung Erstattung Abmahnkosten Zinsen Anspruch genommen Feststellung Schadensersatzpflicht begehrt . Landgericht hat Klage abgewiesen . gerichtete rufung Klägerin hat Berufungsgericht Beschluss gemäß § Abs. Satz zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klageanträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klägerin erhobenen markenrechtlichen Ansprüche unbegründet erachtet . hat ausgeführt : Beklagte habe Kennzeichen markenmäßig verwendet . angegriffenen Zeichen seien Marke Klägerin verwechslungsfähig . sei Dienstleistungsidentität durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Klagemarke auszugehen . Zeichen bestehe Sicht angesprochenen Verkehrskreise Zeichenähnlichkeit . sei sorgfältigen Prüfung Bezeichnungen Beschaffung Wartung Maschinen Automaten befassten Unternehmensmitarbeiter auszugehen . Klanglich stimmten Bezeichnungen verwendeten Buchstaben Silbenzahl Vokalfolge . Ferner befinde Buchstabe Bezeichnungen Wortanfang . Vertauschung Konsonanten entstehe jedoch völlig anderes Klangbild . schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe Bezeichnungen . . . erkennbarer Sinngehalt komme Bezeichnungen . Gesamtbetrachtung liege hinreichend großer Abstand Bezeichnungen . B. Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts können Klägerin Verletzung Markenrechte erhobenen Ansprüche verneint werden . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch Geltung § Abs. Revisionsinstanz Amts prüfen ist vgl. Urteil 30 . März . Arzneimittelwerbung Internet ; Urteil 12 . Dezember . englischsprachige Pressemitteilung folgt Art . Nr. Brüssel-I-VO jetzt Art . Nr. . 1 . Art . Nr. Brüssel-I-VO kann Person Wohnsitz Hoheitsgebiet Mitgliedstaats hat anderen Mitgliedstaat Gericht Ortes schädigende Ereignis eingetreten ist einzutreten droht verklagt werden unerlaubte Handlung Handlung unerlaubten Handlung gleichgestellt ist Ansprüche Handlung Gegenstand Verfahrens bilden . 2 . beklagte Gesellschaft hat Wohnsitz Sinne Verordnung Hoheitsgebiet anderen Mitgliedstaates . Gesellschaften haben gemäß Art . Abs. Buchst . Anwendung Verordnung Wohnsitz Ort satzungsmäßigen Sitzes . satzungsmäßige Sitz Beklagten ist . 3 . unerlaubten Handlungen Sinne Art . Nr. Brüssel-I- zählen auch Verletzungen Rechten geistigen Eigentums Markenrechtsverletzungen vgl. Urteil 19 . April . 4U ; Urteil 8 . März . . 4 . Wendung Ort schädigende Ereignis eingetreten ist einzutreten droht meint Ort Verwirklichung Schadenserfolgs auch Ort Schaden ursächlichen Geschehens so Beklagte Wahl Klägers Gericht Orte verklagt werden kann vgl. . 4U . kommt nur Kläger schlüssig vorgetragen hat Inland sei schädigendes Ereignis eingetreten . Frage tatsächlich schädigendes Ereignis eingetreten ist betrifft Begründetheit Klage zuständigen Gericht anwendbaren onalen Rechts prüfen ist vgl. . 4U . behaupteten Verletzung nationalen Marke liegt Ort Verwirklichung Schadenserfolgs unerlaubten Handlung Mitgliedsstaat Marke geschützt ist vgl. . 4U . schlüssigen Vorbringen Klägerin verletzte Marke ist geschützt . deutscher Sprache gehaltene abrufbare ternetauftritt Beklagten richtet bestimmungsgemäß auch Verkehrskreise Inland . braucht entschieden werden Begründung Gerichtsstands unerlaubten Handlung Art . Nr. Brüssel-I-VO behaupteter Markenverletzungen Internet überhaupt erforderlich ist Internetauftritt bestimmungsgemäß auch Inland richtet offengelassen . ; ablehnend Verletzungen Urheberrechts verwandter Schutzrechte Urteil 3 . Oktober C-170/12 . ; Urteil 22 . Januar . Hejduk/EnergieAgentur . II . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann wechslungsgefahr § Abs. Nr. Marke Klägerin einerseits Kennzeichnungen . . Beklagten andererseits verneint werden . 1 . § Abs. Nr. ist Dritten untersagt stimmung Inhabers Marke geschäftlichen Verkehr Zeichen benutzen Identität Ähnlichkeit Zeichens Marke Identität Ähnlichkeit Marke Zeichen fassten Waren Dienstleistungen Publikum Gefahr Verwechslungen besteht Gefahr Zeichen Marke gedanklich Verbindung gebracht wird . 2 . Frage Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. Nr. vorliegt ist Berücksichtigung Umstände Einzelfalls beurteilen . besteht Wechselwirkung Betracht ziehenden Faktoren insbesondere Identität Ähnlichkeit Zeichen Identität Ähnlichkeit gekennzeichneten Waren Dienstleistungen Kennzeichnungskraft älteren Marke so geringerer Grad Ähnlichkeit Waren Dienstleistungen höheren Grad Ähnlichkeit Zeichen erhöhte Kennzeichnungskraft älteren Marke ausgeglichen werden kann umgekehrt . . vgl. Urteil 20 . Januar . Kappa ; Urteil 5 . Dezember . ; Urteil 22 . Januar . REAL-Chips . Grundsätzen ist auch Berufungsgericht ausgegangen . 3 . Beklagte bietet IT-Lösungen insbesondere Entwicklung Software Industrieautomatisierung . Marke Klägerin ist Dienstleistung Entwicklung Software Industrieautomaten eingetragen . liegt Identität Dienstleistungen . 4 . Berufungsgericht hat angenommen Klagemarke verfüge durchschnittliche Kennzeichnungskraft . Annahme wird Revision hingenommen ist Rechtsgründen beanstanden . Buchstabenfolge verfügt Regel Hause durchschnittliche Kennzeichnungskraft vgl. Urteil 8 November ; Urteil 20 . Januar . . 5 . Revision macht jedoch zutreffend geltend fungsgericht gegebenen Begründung Gefahr Verwechslungen begründende Ähnlichkeit gegenüberstehenden Zeichen verneint werden kann . Frage Ähnlichkeit gegenüberstehender Zeichen ist Ähnlichkeit Klang Schrift-)Bild Bedeutung beurteilen Marken angesprochenen Verkehrskreise klanglicher bildlicher begrifflicher Hinsicht wirken können . Bejahung Zeichenähnlichkeit reicht Regel bereits Ähnlichkeit Wahrnehmungsbereiche vgl. Urteil 14 . Mai . airdsl ; . f. Kappa ; . REAL-Chips . Beurteilung Zeichenähnlichkeit ist jeweiligen samteindruck abzustellen gegenüberstehenden Zeichen angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufen vgl. Urteil 18 . September . Gelbe Wörterbücher . ist Erfahrungssatz berücksichtigen Verkehr jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig gleichzeitig wahrnimmt miteinander vergleicht übereinstimmenden Merkmale undeutlichen Erinnerungseindruck häufig stärker Gewicht fallen Unterschiede vgl. Urteil 30 . Oktober ; Urteil 13 . Oktober -9- Telefon-Sparbuch . Grundsätzen ist Ansatz auch Berufungsgericht ausgegangen . hat angenommen Sicht angesprochenen Verkehrskreise wahrten angegriffenen Zeichen Gesamteindruck hinreichenden Abstand Marke Klägerin . hat ausgeführt : sei sorgfältigen Prüfung Bezeichnungen gesprochenen Verkehrskreise auszugehen . sorgfältigen Prüfung könne bereits ausgegangen werden betroffenen Verkehrskreise beruflich Erwerb Waren Inanspruchnahme Dienstleistungen tun hätten . Voraussetzung sei Unternehmensmitarbeitern beruflich Beschaffung Wartung Maschinen Automaten befasst seien erfüllt . Klanglich stimmten Bezeichnungen verwendeten Buchstaben Silbenzahl Vokalfolge . Ferner befinde Buchstabe Bezeichnungen grundsätzlich besonders bedeutsamen Wortanfang . Bedeutung Übereinstimmung werde aber erheblich abgeschwächt überdurchschnittlich Unternehmen ITBranche gebe Firmierung Buchstaben beginne . Vertauschung einzeln ausgesprochenen Konsonanten entstehe völlig anderes Klangbild . werde jeweils scharf großer Intensität gesprochene geprägt Marke Klägerin Wortende stehe Bezeichnung Beklagten Wortmitte befinde . werde Bezeichnung Beklagten deutlich länger gesprochen Marke Klägerin Schlusssilbe handele . Konsonanten seien Weise klangverwandt beeinflussten Wortklang je Stellung Wort völlig gegensätzlich . sei berücksichtigen klangliche Abweichungen kurzen Bezeichnungen besser bemerkt würden . schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe Bezeichnungen . . . erkennbarer Sinngehalt komme Bezeichnungen . Beurteilung hält Angriffen Revision stand . Beurteilung Gesamteindrucks gegenüberstehender Zeichen liegt zwar Wesentlichen tatrichterlichem Gebiet . Revisionsverfahren ist nur überprüfen Tatrichter unzutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt Denkgesetze Erfahrungssätze verstoßen wesentliche Umstände berücksichtigt hat vgl. Urteil 22 . März . ; Urteil 11 . April . VOLKSWAGEN/Volks . Inspektion . Rechtsfehler sind Berufungsgericht jedoch unterlaufen . Revision wendet Erfolg Annahme fungsgerichts Beurteilung Verwechslungsgefahr Sicht angesprochenen Verkehrskreise sei auszugehen Beschaffung Wartung Maschinen Automaten befassten Unternehmensmitarbeiter Parteien Kennzeichnung Dienstleistungen verwendeten Bezeichnungen sorgfältig prüften . Allerdings kann Gesamteindruck angesprochenen kehrskreise Zeichen haben anders ausfallen Verkehrskreisen Fachkreise Endverbraucher handelt . kann etwa beruhen Fachkreise größere Aufmerksamkeit Erfassung Zeichen aufwenden kleinere Unterschiede kollidierenden Zeichen besser Erinnerung behalten Endverbraucher vgl. Urteil 29 . Oktober Wella-Perla ; Urteil 25 . April arko ; Urteil 30 . Januar Bleiarbeiter ; Beschluss 1 . Juni Maalox/Melox-GRY ; Hacker 11 . Aufl . . ; Fezer Markenrecht 4 . Aufl . . . Berufungsgericht hat jedoch festgestellt Beschaffung Wartung Maschinen Automaten befassten Unternehmensmitarbeitern Dienstleistungsangebot Parteien angesprochenen Verkehrskreise Fachleute handelt . kann angenommen werden Beschaffung Wartung Maschinen Automaten befassten Unternehmensmitarbeiter zugleich Beschaffung Wartung Betrieb Maschinen Automaten erforderlichen Software befasst sind insoweit besondere Fachkunde verfügen . Annahme Berufungsgerichts Parteien Kennzeichnung Dienstleistungen verwendeten Bezeichnungen würden angesprochenen Verkehrskreisen sorgfältig geprüft entbehrt tragfähigen Grundlage . Berufungsgericht hat ferner berücksichtigt auch Fachkreise sorgfältig prüfen unterscheiden gewohnt sind Klangtäuschung leichter häufiger unterliegen Täuschung visuell wahrnehmbares Kennzeichen ähnlichen Sinngehalt zweier Kennzeichnungen Klangwirkung besonders flüchtig ist Hörer meist beliebig oft aufgenommen vertieft werden kann vgl. Urteil 11 . März ZR ; Urteil 12 . März ac-pharma . Beurteilung Ähnlichkeit klanglichen Gesamteindrucks Kollisionszeichen sind Berufungsgericht ebenfalls Rechtsfehler unterlaufen . Klägerin eingetragene Marke steht Beklagten verwendeten Bezeichnungen . . . Bezeichnung . . ist Berufungsgericht Rechtsfehler ausgegangen klanglicher Gesamteindruck Neigung Verkehrs vereinfachenden Abkürzungen mündlichen Geschäftsverkehr Schlagwort verkürzt werde vgl. Beschluss 8 . Mai ZB ; 7 . Februar . ist lediglich klangliche Ähnlichkeit Bezeichnungen einerseits andererseits beurteilen . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Zeichen klanglich verwendeten Buchstaben Anfangsvokal nachfolgenden Konsonanten PS Silbenzahl jeweils Silben einzeln ausgesprochenen Buchstaben Vokalfolge übereinstimmen . Berufungsgericht hat angenommen Bedeutung stimmung Anfangsbuchstabens werde erheblich abgeschwächt Bezeichnungen Unternehmen IT-Branche sehr häufig Buchstaben begännen . Erwägung hält Nachprüfung stand . Gesamteindruck Wortzeichens kann Wortanfang auch Berufungsgericht Recht angenommen hat größeres Gewicht zukommen nachfolgenden Wortbestandteilen Verkehr Beginn Wortzeichens Allgemeinen größere Aufmerksamkeit schenkt vgl. Urteil 14 November ; Urteil 1 Juli ; Urteil 20 November T-149/06 Slg . Int . . . gilt auch vgl. . Erfahrungssatz gilt allerdings Zeichenanfang beschreibend sonst kennzeichnungsschwach ist Urteil 6 . Mai NEUROVIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX ; . airdsl ; Urteil 28 . Oktober T-80/08 Slg . II-4025 . RNAiFect/RNActive . kann auch Fall sein Anfangsbuchstabe Buchstabenfolge Verkehr ersichtlich Abkürzung beschreibende Sachangabe verwendet wird vgl. allgemein Buchstaben Buchstabenfolgen . Berufungsgericht hat angenommen Buchstabe komme Unternehmen IT-Branche sehr häufig Anfangsbuchstabe Unternehmensbezeichnung werde angesprochenen Verkehrskreisen Abkürzung beschreibende Sachangabe insbesondere Hinweis Tätigkeit Unternehmens Gebiet Informationstechnik verstanden . Berufungsgericht herangezogenen Unterlagen rechtfertigen Annahme . Klägerin vorgelegte IT-Firmenindex weist Buchstaben erhebliche Anzahl schäftsbezeichnungen Buchstabe schon Abkürzung infoteam Ingenieurbüro Institut jedenfalls Hinweis Tätigkeit IT-Branche verwendet wird . Ferner enthält Index ganz überwiegend Bezeichnungen Unternehmen Bezeichnung Buchstaben anderen Buchstaben beginnt . Erfahrungssatz Verkehr Anfang Zeichens besondere akustische Beachtung schenkt gilt ferner nur eingeschränkt Betonung Wortanfang liegt ; ICHTHYOL/ . Auch kann Streitfall jedoch ausgegangen werden . Berufungsgericht hat angenommen Klangbild genüberstehenden Bezeichnungen werde jeweils scharf großer Intensität gesprochene geprägt Marke Klägerin Wortende stehe Bezeichnung Beklagten Wortmitte befinde . werde Bezeichnung Beklagten deutlich länger gesprochen Marke Klägerin Schlusssilbe handele . kann offenbleiben Annahmen Lebenserfahrung entsprechen . kann jedenfalls ausgegangen werden Verkehr zweite dritte Silbe Bezeichnungen Aussprache stärker erste Silbe betont . Berufungsgericht hat weiter angenommen schung Anfangsvokal nachfolgenden Konsonanten entstehe völlig unterschiedliches Klangbild Zeichen . Buchstaben seien klangverwandt beeinflussten Wortklang je Stellung Wort gegensätzlich . sei berücksichtigen klangliche Abweichungen kurzen Bezeichnungen besser bemerkt würden . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Beurteilung klanglichen Gesamteindrucks benfolgen ist berücksichtigen Konsonanten phonetisch regelmäßig Vokale ergänzt werden leichter aussprechen können vgl. . ist auch Berufungsgericht ausgegangen . hat Rechtsfehler angenommen Buchstaben Zeichen würden einzeln i-pe-ess ausgesprochen . Berufungsgericht hat allerdings beachtet einzeln ausgesprochen werden Vokal enthalten durchaus klangverwandt sind . aber hat hinreichend berücksichtigt Vokalfolge Frage Übereinstimmung klanglichen Gesamteindrucks Kollisionszeichen regelmäßig besondere Bedeutung zukommt Urteil 15 . Juni ; Urteil 15 . Februar ComNet/ . Zeichen jedoch unterschiedlicher Reihenfolge angeordneten Buchstaben Silben gebildet sind erwecken regelmäßig klanglich ähnlichen Gesamteindruck Aussprache Buchstaben Silben Vokalfolge aufweisen vgl. Urteil 9 . Dezember T-484/08 . f. ; Beschluss 29 . Oktober juris . ; 2 November ; juris . 1 . Dezember . Cerola/ACEROL ; QUELLGOLD/Goldquell ; 3 . Dezember . . kann vorliegenden Fall klangliche Ähnlichkeit Zei44 chen verneint werden . Umstand Aussprache Einzelbuchstaben Zeichen Abfolge Vokale i-ee identisch ist führt Zeichen Vertauschung Anfangsvokal nachfolgenden Konsonanten klanglich ähnlichen Gesamteindruck hervorrufen . Annahme Berufungsgerichts kann auch ausgegangen werden Vertauschung Konsonanten folgende klangliche Abweichung falle Kürze gegenüberstehenden Zeichen besonders Gewicht . Zwar kommt klanglichen Unterschieden einsilbigen Wörtern regelmäßig geringe Bedeutung vgl. Urteil 26 . April . Erfahrungssatz ist Streitfall jedoch anwendbar hier Rede stehenden Zeichen einsilbige Wörter handelt . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Zeichen klanglich insofern jeweils Silben haben Buchstaben jeweils einzeln Vokale ergänzt ausgesprochen werden . schrift-)bildlichen Ähnlichkeit Wortmarke Bild-Zeichens hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen . Klägerin eingetragenen Marke Beklagten verwendeten Bezeichnung . . hat schriftbildliche Ähnlichkeit Begründung verneint Verkehr werde Beklagten verwendeten Bezeichnung allein teil orientieren . hat Berufungsgericht allerdings Betracht gezogen angesprochenen deutschen Verkehrskreise möglicherweise Begriff Synonym Buchstabenfolge Sp . . Rechtsformzusatz erkennen . Fall sind betreffenden Zeichenbestandteile normalerweise geeignet Gesamteindruck Kennzeichnung . mitzuprägen . Ortsbezeichnung kommt Bestandteil Kombinationszeichens regelmäßig prägende Bedeutung üblicherweise nur beschreibende Angabe aufgefasst wird ; Urteil 18 . Dezember . Augsburger Puppenkiste . Entsprechendes gilt Angabe Rechtsform Unternehmens vgl. . Berufungsgericht hat Rechtsfehler angenommen Ver47 kehr messe Kollisionszeichen erkennbaren Sinngehalt . Revisionserwiderung einwendet angesprochenen Verkehrskreise ordneten Zeichen eindeutigen Begriffsinhalt IT-Branche übliche bekannte Abkürzung IT Solution Partner handle versucht lediglich tatrichterliche Beurteilung eigene ersetzen Rechtsfehler Berufungsgerichts aufzuzeigen . Berufungsurteil ist aber auch rechtsfehlerhaft Berufungsgericht Grad Zeichenähnlichkeit bestimmt hat . Verwechslungsgefahr beurteilen können muss festgestellt werden Ähnlichkeit gegenüberstehenden Zeichen besteht . Ergebnis Prüfung kann Zeichenunähnlichkeit Zeichenähnlichkeit Zeichenidentität reichen ; liegt Zeichenähnlichkeit ist Grad genauer bestimmen . kann sehr hoher weit überdurchschnittlicher hoher überdurchschnittlicher normaler durchschnittlicher geringer unterdurchschnittlicher sehr geringer weit unterdurchschnittlicher Zeichenähnlichkeit unterschieden werden vgl. . . Ausführungen Zeichenähnlichkeit müssen klar erkennen lassen Ergebnis Tatrichter Prüfung Ähnlichkeit gegenüberstehenden Zeichen gekommen ist vgl. Büscher Gewerblicher Rechtsschutz 3 . Aufl . . . Berufungsgericht hat ausgeführt Zeichen bestehe Sicht angesprochenen Verkehrskreise Zeichenähnlichkeit . Formulierung könnte hindeuten Berufungsgericht absoluter Zeichenunähnlichkeit ausgegangen ist . Allerdings hat Abwägung Dienstleistungsidentität durchschnittlichen Kennzeichnungskraft Klagemarke vorgenommen absoluter Zeichenunähnlichkeit erforderlich wäre vgl. Urteil 23 . Januar . ; Urteil 19 . Februar Ferrari-Pferd . hat Berufungsgericht Gemeinsamkeiten Anfangsvokal verwendeten Konsonanten Silbenzahl erhebliche Unterschiede Vertauschung zweiten dritten Buchstabens gegenübergestellt . spricht eher geringen Zeichenähnlichkeit ausgegangen ist . Auch bleibt allerdings offen geringe sehr geringe Zeichenähnlichkeit angenommen hat . Berufungsgericht hat Rahmen abschließenden betrachtung angenommen bestehender Dienstleistungsidentität durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Marke Klägerin liege hinreichend großer Abstand Bezeichnungen . Beurteilung wird Feststellungen Berufungsgerichts schon getragen Berufungsgericht Grad Zeichenähnlichkeit festgestellt hat . Identität Dienstleistungen durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Klagemarke sind strenge Anforderungen Zeichenabstand stellen Vermeidung Verwechslungsgefahr wahren ist vgl. 13 . Oktober . Ausführungen Berufungsgerichts lassen erkennen Anforderungen Streitfall erfüllt sind . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt anderen Gründen richtig § . Ansicht Revisionserwiderung kann derzeitigen Verfahrensstand ausgegangen werden Klageanträge unbegründet sind ausschließlich firmenmäßige Verwendung Kennzeichen . . richten . 1 . Verwendung Zeichens allein Bezeichnung ternehmens ist zwar Benutzung Waren Dienstleistungen Sinne § Abs. MarkenG. firmenmäßiger Gebrauch stellt jedoch zugleich markenmäßige Benutzung angesprochene Verkehr Verwendung Unternehmenskennzeichens etwa Anbringung Waren Verwendung Werbung Waren Dienstleistungen beispielsweise Katalogen Rahmen Internetauftritts Annahme veranlasst wird bestehe Verbindung Unternehmenskennzeichen Unternehmen vertriebenen Waren erbrachten Dienstleistungen vgl. Art . Abs. Urteil 11 . September Slg . I-7041 . Céline ; Urteil 13 . September . f. ; Urteil 12 . Mai . Schaumstoff ; Urteil 19 . April . . Sicht angesprochenen Verkehrs Verbindung besteht ist Frage Einzelfalls vgl. . Augsburger Puppenkiste . 2 . Wortlaut Klageanträge wendet Klägerin firmenmäßigen Gebrauch angegriffenen Zeichen . begehrt Beklagten Benutzung Firmierung . . und/oder Kennzeichnung allgemein Bereich Automatisierungstechnik tätiges Unternehmen untersagen . Form gehen Unterlassungsantrag bezogenen Folgeanträge weit Verwendungsform angegriffenen Kennzeichen richten vgl. . Pelikan . 3 . Klagevorbringen geht allerdings auch markenmäßige Verwendung beanstandeten Kennzeichen wendet Internetauftritt Beklagten deutscher Sprache vorgelegten deutschsprachigen Werbematerialien sieht . weite Fassung Klageanträge kann derzeitigen Verfahrensstand Abweisung Klageanträge führen . erstmals Revisionsinstanz festgestellten Mängeln Klageantrags gebieten Grundsatz Vertrauensschutzes Anspruchs Parteien faires Gerichtsverfahren Kläger Gelegenheit geben wiedereröffneten Berufungsverfahren insoweit bestehenden Bedenken angepasste Antragsfassung Rechnung tragen vgl. . f. ; Urteil 22 . Januar . wetteronline.de . gilt auch Klägerin Auskunft Kunden angebotenen erbrachten bestellten Waren verlangt . Berufungsgericht hat bislang festgestellt Beklagte Kennzeichnungen . . Waren vertreibt insoweit Gefahr Verwechslungen Klagemarke besteht . angefochtene Urteil ist aufzuheben . Sache ist handlung neuen Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Senat kann Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. . Grundlage Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts kann abschließend beurteilt werden Verwechslungsgefahr vorliegt . Frage Verwechslungsgefahr ist zwar Rechtsfrage grundsätzlich auch Revisionsgericht beantworten kann . Voraussetzung ist aber Beurteilung Gesamteindrucks Zeichen Sicht angesprochenen Verkehrskreise Wesentlichen tatrichterlichem Gebiet liegt vgl. . ; . . fehlerfreie Gesamtbeurteilung Grundlage Dienstleistungsidentität durchschnittlichen Kennzeichnungskraft Klagemarke noch bestimmenden Grads Zeichenähnlichkeit Sicht Dienstleistungen Parteien befassten Verkehrskreise ist Berufungsgericht bisher erfolgt . wiedereröffnete Berufungsverfahren weist Senat gendes : wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Klägerin neu formulierenden Klageanträgen konkretisieren haben Verwendungsformen Kennzeichen . . markenmäßige Benutzung bestimmte Dienstleistungen Waren sieht . Antragsfassung wird berücksichtigen sein Beklagte Buchstabenfolge Form Wort-Bild-Zeichens benutzt hat . Berufungsgericht wird alsdann beurteilen haben angegriffenen Kennzeichen Klägerin beanstandeten Verletzungsformen markenmäßig benutzt worden sind . Fall wird Ähnlichkeit gegenüberstehenden Zeichen Berücksichtigung aufgezeigten Grundsätze erneut beurteilen haben . Büscher Richterin Dr. ist Urlaub gehindert unterschreiben . Büscher Vorinstanzen : Entscheidung I-13 Entscheidung 15.07.2013 I-22