NAMEN Verkündet : 3 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Spritzgießwerkzeuge Rechtsprechung Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer Weitergabe Verwertung dort redlich erlangten Betriebsgeheimnisse nur besonderen Umständen § verstößt wird wettbewerbsrechtliche Beurteilung Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts festgehalten ausgeschiedene Arbeitnehmer auch besondere Vereinbarung arbeitsrechtlich Verschwiegenheit Betriebsgeheimnisse verpflichtet lediglich Verwertung erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll . Modifikationen Weiterentwicklungen Betriebsgeheimnis anzusehenden Vorrichtung ändern Übernahme Verwertung geheimen Know-hows Betriebsgeheimnis entscheidende Grundelemente beibehalten werden auszugehen ist Kenntnis Vorbildes technische gebnis jedenfalls Zeit so zuverlässig hätte erreicht werden können . Umständen wettbewerbsrechtlichen Beurteilung Weitergabe Verwertung rechtmäßig erlangter Betriebsgeheimnisse Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer Rahmen Gesamtabwägung gegenüberstehenden Interessen berücksichtigen sind . . 3 . Mai I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 3 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . April aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin produziert vertreibt Jahr Kunststoffbeschläge verschiedene Industriebranchen insbesondere Serie Lamellenstopfen Rohrbeschlägen Formen Ausführungen Größen . bedient besonderer Spritzgießmaschinen Werkzeugstammformen auswechselbaren Einsätzen eingelegt werden . Stammformen auswechselbaren Einsätze wurden Firmengründer Vater heutigen Geschäftsführer Komplementär-GmbH Klägerin selbst entwickelt . sind Jahr Betrieb Klägerin Einsatz seither kontinuierlich fortentwickelt Gesamtheit noch Teilen Patent angemeldet worden . Jahr entschloß Klägerin Fertigung benötigten Werkzeuge nunmehr extern erstellen lassen . beauftragte langjährigen Lieferbeziehung bekannte Firma übergab notwendigen technischen Zeichnungen gen . Jahr verließen seinerzeit Firma beschäftigten Beklagten Firma gründeten Beklagte 1 . Klägerin entschloß Werkzeugteile Beklagte fertigen lassen . Kooperation Firmen bestand Mitte Jahres . Ende Jahres waren Geschäftsbetrieb Klägerin Beklagte leitender Angestellter technischen Bereich Beklagte verantwortlicher Meister Produktionstechnik Qualitätssicherung tätig . hatten arbeitsvertraglich verpflichtet Rahmen Tätigkeit Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten technischen Entwicklungen Klägerin Stillschweigen bewahren . kündigten November Arbeitsverhältnis Klägerin 31 . Dezember . selben Monat gründeten zusammen Beklagten Beklagte Produktionsräume Anschrift hat Beklagte . Klägerin kündigte Beklagten fristlos . Arbeitsgericht hat Wirksamkeit Kündigungen März bestätigt . Rahmen Strafanzeige Klägerin eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wurden Geschäftsräume Beklagten Februar durchsucht . Staatsanwaltschaft Überprüfung sichergestellten Werkzeugstammformen -einsätze Identität entsprechenden Werkzeugen Klägerin beauftragte Sachverständige kam Ergebnis Konstruktionsunterlagen Klägerin Vorlagen Werkzeuge Beklagten verwendet worden seien . Klägerin hat Verfahren Landgericht vorgetragen Beklagten hätten Klageantrag spezifizierten Stammformen Werkzeugeinsätze Klägerin unerlaubt angeeignet . Beklagten hätten Haus Klägerin Antrag Ziffer beschriebenen Konstruktionszeichnungen mitgenommen bereits Anfang Kunden Klägerin Beklagte verwiesen Fällen gleichen Produkte Klägerin fertige Kunden wesentlich geringeren Preisen angeboten beträchtlichen Anteil Namen Anschriften Kunden Klägerin zusammengestellt kopiert mitgenommen . Klägerin hat weiter geltend gemacht entwickelte Werkzeugtechnik sei Betriebsgeheimnis . S. § anzusehen Spritzgießmaschinen erheblich schneller zuverlässiger Konkurrenzwerkzeuge seien firmeneigene Heißkanalsystem angußlose Fertigung garantiere Herstellung Anstoßstifte erfolge Verwendung Kupferlegierung optimales Verhältnis Festigkeit Wärmeleitfähigkeit gesichert sei . Verfahren seien nur geschlossenen Personenkreis Unternehmen zugänglich gewesen . Beklagten ersetzende Schaden umfasse insbesondere auch Einschaltung Detektei entstandenen Kosten . weitere Verhalten Beklagten entstandene geschäftliche Verlust sei noch beziffern so insoweit Feststellungsantrag notwendig sei . Klägerin ursprünglich u.a. beantragt hat Beklagten untersagen Antrag Ziffer beschriebenen Konstruktionszeichnungen Klägerin eigene geschäftliche Zwecke verwenden und/oder Dritte weiterzugeben sonstwie geschäftlichen Verkehr bringen haben Beklagten Anspruch Landgericht anerkannt . übrigen sind Klage entgegengetreten . haben geltend gemacht Beklagten seien Verwertung Betrieb Klägerin redlich erworbenen Know-hows gehindert gewesen . Vereinbarung Arbeitsverträgen nachvertragliche Geheimhaltungspflichten sei dort vorgesehenen Karenzentschädigung unwirksam gewesen . Fertigungssysteme Klägerin seien Geschäftsgeheimnisse anzusehen lediglich Stand Technik entsprochen hätten . Landgericht hat Klage Beklagten entgegengetreten sind weitgehend abgewiesen . Berufungsverfahren hat Klägerin beantragt Beklagten weitergehend verurteilen 1 . Meidung gesetzlichen Ordnungsmittel unterlassen Mehrfach-Kunststoffspritzwerkzeuge Spritzgießen stopfenförmiger Spritzlinge gewerbsmäßig herzustellen feilzuhalten Verkehr bringen und/oder benutzen Schließen Öffnen gegeneinander verschieblichen Stammformhälften bestehen je Spritzling angepaßter Einsatz einsetzbar ist Einsätze zusammen Stammformhälfte angeordneten Backen Hinterschneidungen ausgestatteten Formhöhlungsfreiraum bilden Einsatzteil kühlmittel-durchflossene Stiftleiste gestaltet ist je SpritzlingInnenraum formende Stifte besitzt Kühlmitteldurchflußbohrung Einsatzteils Kühlmittelanschluß verbunden sind Kühlmitteldurchflußbohrungen jeweils Kupferlegierungsbelägen ausgestatteten Stirnfläche Stifte reichen Stirnflächen je Austrittsbohrung Spritzgießmasse zugeordnet ist Bohrung Unterseite Einsatzes Länge reichenden Verteilerkanal ausgeht ganze Länge reichend Heizpatrone erstreckt nur stellenweise Berührung Verteilerkanalwand liegt Wärmeleitstifte ausgehen Nähe Austrittsbohrung reichen und/oder Backen quer Federwirkung Öffnungsrichtung verlagerbare Schieber gestaltet sind zweite kühlmitteldurchflossene Einsatzteil anderen Stammformhälfte übergreifen deckend Stirnflächen ersten Einsatzteils Vertiefungen aufweist Bodenfläche Spritzlinge Anspruch bereits rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil Landgerichts 22 . September entschieden ist ; 2 . Klägerin Auskunft erteilen Umfang Ziffer 1 . bezeichneten Handlungen begangen haben zwar Angabe Umfangs Herstellung Verkaufs Angebote Ziffer . gestalteten Mehrfach-Kunststoffspritzwerkzeuge Angabe Stückzahl Fertigstellungsdaten hergestellten Werkzeuge Namen Anschriften Angebotsempfänger Empfänger Werkzeuge Angabe Lieferdaten Umfangs Benutzung Angabe Ziffer 1 . hergestellten Werkzeuge spritzgegossenen Teile aufgeschlüsselt Typenbezeichnungen Stückzahl Lieferdaten Lieferpreisen ; 3 . Klägerin Auskunft erteilen Umfang Teilanerkenntnisurteil Landgerichts 22 . September bezeichneten Handlungen begangen haben zwar Angabe Umfangs Herstellung Verkaufs Angebote Ziffer Teilanerkenntnisurteil genannten Konstruktionsunterlagen hergestellten Kunststoffspritzwerkzeuge Angabe Stückzahl Fertigstellungsdaten hergestellten Werkzeuge -9- Namen Anschriften Empfänger Werkzeuge Angabe Lieferdaten Umfangs Benutzung Angabe Verwendung Konstruktionsunterlagen gemäß Ziffer hergestellten Werkzeugen spritzgegossenen Teile aufgeschlüsselt Typenbezeichnungen Stückzahl Verkaufsdaten Verkaufspreisen ; Auskunft bereits Ziffer . erteilenden Auskunft enthalten ist ; 4 . Gesamtschuldner Klägerin DM % Zinsen Zustellung zahlen ; II . festzustellen Beklagten Gesamtschuldner verpflichtet sind Klägerin Schaden ersetzen Zuwiderhandlungen vorstehend Ziffer 1 . genannten Unterlassungspflichten entstanden ist noch entsteht . Berufungsgericht hat Klagebegehren ganz überwiegend stattgegeben . Berufung Klägerin führte lediglich Antrags Ziff . 4 . Zurückverweisung Landgericht Antrags Ziff . 2 . Abweisung Klägerin auch Auskunft Namen Anschriften Angebotsempfänger begehrt hat . Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgen Beklagten Antrag Abweisung Klägerin Berufungsverfahren gestellten Klageanträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat zweiten Rechtszug gestellten Klageanträge weitgehend begründet erachtet ausgeführt : Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch Übernahme Werkzeugtechnik rechtfertige § . Gutachten Sachverständigen Prof. stehe Werkzeugtechnik Klägerin lediglich Stand Technik entspreche hinausgehe . Beklagten hätten klägerischen Technologie schon eigenen Vortrag auch Feststellungen Prof. zeugtechnik übernommen . Zwar sei grundsätzlich Arbeitnehmer verwehrt ehemaliger Beschäftigter Unternehmens erworbenes Know-how anderweitig nutzen . hier entscheidenden Einzelfall lägen verschiedene besondere Umstände Verhalten Beklagten unlauter erscheinen ließen . Klägerin habe Beklagten Verschulden ernstlicher Zweifel bestehe § Grunde nach auch Anspruch Ersatz Detektivkosten . Auskunftsanspruch Klägerin folge Namen Anschriften Angebotsempfänger beziehe § . Anspruch Klägerin Feststellung Schadensersatzpflicht ergebe ebenfalls § ; Klägerin habe bereits gegenwärtig berechtigtes Interesse insoweit bestehende Schadensersatzpflicht Beklagten feststellen lassen . Beklagten seien Mitstörer gleichem Maße unlautere Übernahme klägerischen Werkzeugtechnik verantwortlich Beklagten 4 . Beklagte hafte § entsprechenden Umfang Verhalten Beklagten 6 . gleicher Weise sei Beklagte § Beklagten verantwortlich ; Unterlassungsanspruch müsse § Abs. auch Verhalten Betrieb tätigen Beklagten zurechnen lassen . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . 1 . Annahme Berufungsgerichts Klägerin stehe Beklagten Unterlassungsanspruch § hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . rechtlicher Hinsicht ist Berufungsgericht allerdings zutreffend ausgegangen Arbeitnehmer Ausscheiden Beschäftigungsverhältnis Weitergabe Verwertung dort redlich erlangten Betriebsgeheimnisse grundsätzlich frei ist . Beurteilung entspricht Reichsgericht begründeten vgl. Pomril ; Sammlung ; Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung Weitergabe Verwertung nur besonderen Umständen § verstößt Industrieböden ; . Anreißgerät ; . Ib Milchfahrer ; Urt . StapelAutomat . spricht insbesondere Erwägung Arbeitnehmer Fassung § redlich erworbenen beruflichen Kenntnisse grundsätzlich sollen verwerten dürfen Industrieböden weiter Gesichtspunkt sichere Abgrenzung Geheimnis Erfahrungswissen nur schwer möglich ist vgl. Kraßer . ist Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts ausgeschiedene Arbeitnehmer auch besondere Vereinbarung nachwirkender Treuepflicht arbeitsrechtlich Verschwiegenheit Betriebsgeheimnisse verpflichtet lediglich Verwertung erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll ; wettbewerbsrechtliche Beurteilung festzuhalten vgl. Köhler 2 . Aufl . § Rdn . . Ansicht Berufungsgerichts läßt Grundlage bislang getroffenen Feststellungen Verstoß Beklagten § bejahen . Revision wendet allerdings Erfolg Berufungsgericht Gesamtzusammenhang Ausführungen entnehmen läßt Klägerin entwickelte Werkzeugtechnik insbesondere Berufungsgericht einzelnen behandelten Besonderheiten " " verwirklichte Know-how Betriebsgeheimnis gewertet schutzwürdig erachtet hat . Feststellungen Berufungsgerichts geht Werkzeugtechnik Klägerin allgemein anerkannten auch bekannten Stand Technik . hat insoweit Bezugnahme Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen ausgeführt Erhebungen Torpedos Stellen Kunststoffschmelze Formnester gelange Integration Torpedos Stiftleiste Verzicht Auswerferstifte Federleisten betätigende Öffnungsmechanismus Material Torpedos bestehenden Wärmeleitspitzen seien Stand Technik abweichende technische Besonderheiten eigenen spezifischen Konzeption Klägerin beruhten besonderes technisches Know-how darstellten Geheimhaltung Klägerin erkennbar berechtigten Gründen gelegen gewesen sei . tatrichterliche Beurteilung gerichteten Angriffe Revision bleiben erfolglos . Auffassung Revision ist Begründungsmangel . S. § Nr. sehen Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat bloße Zeitablauf rund Jahren erstmaligen Benutzung fraglichen Merkmale Geheimnischarakter unberührt gelassen hat . Entsprechende Feststellungen waren auch dann veranlaßt Revision annimmt erfahrener Fachmann Lage war technischen Merkmale Spritzwerkzeuge Klägerin äußeren Maßen Funktion einmal studierten Konstruktionszeichnung einmal Augenschein genommenen Werkexemplars mehr weniger identisch nachzubauen . Auch Voraussetzung nämlich setzte Offenkundigkeit Fachmann Gelegenheit eingehenden Betrachten Konstruktionspläne Klägerin Werkstücke Innenlebens gehabt so langten Kenntnisse nachfolgend derart offenbart hat Interessierte jederzeit Know-how zugreifen konnten . aber fehlt Anhaltspunkten . weiteren § gestützten Rügen Revision Berufungsgericht getroffene Feststellung Klägerin entwickelte Werkzeugtechnik habe Betriebsgeheimnis anzusehendes Know-how dargestellt hat Senat geprüft durchgreifend erachtet ; Begründung wird gemäß § Satz abgesehen . Rechtsverstoß hat Berufungsgericht weiter angenommen Beklagten hätten geheime Werkzeugtechnik Klägerin Nachbau wesentlichen identischer nur unerheblich abgewandelter Werkzeugeinsätze übernommen . Einwand Revision Berufungsgericht habe Verstoß § unberücksichtigt gelassen mündlichen Ausführungen Sachverständigen Prof. 8 . Dezember Beklagten verwendete aktuelle Ausführung Werkzeugeinsätze völlig neu konzipierten Öffnungsvorgang Getriebe basiere greift . Berufungsgericht hat Änderung Öffnungsmechanismus Betrachtungen einbezogen aber ausschlaggebende Bedeutung beigemessen weiteren Ausführungen Sachverständigen wesentliche Elemente insbesondere Betriebsgeheimnis Klägerin maßgebenden Bewegungen Bauteile Entformung unverändert geblieben seien . ist Rechtsgründen beanstanden . Modifikationen Weiterentwicklungen vorliegenden Art ändern Übernahme Verwertung geheimen Know-hows Streitfall Betriebsgeheimnis entscheidende Grundelemente beibehalten worden sind auszugehen ist technische Ergebnis Kenntnis Vorbildes jedenfalls Zeit so zuverlässig hätte erreicht werden können vgl. OLG f. ; Großkomm./Otto § Rdn . . Recht beanstandet Revision allerdings Berufungsgericht Unlauterkeit Verhaltens Beklagten ausreichenden Feststellungen getroffen hat . Beurteilung Wettbewerbsverhaltens § erfordert regelmäßig Prüfung Gesamtverhaltens Wettbewerbers konkreten Anlaß Zweck Mittel Begleitumständen Auswirkungen . Fallgestaltung vorliegenden Art ist grundsätzlich einzelfallbezogene Gesamtabwägung Verfassungsrang ausgestatteten Interessen Beklagten beruflichen Fortkommen Art . Abs. GG einerseits Klägerin Geheimhaltung Herstellungsprozeß verwendeten technischen Know-hows Art . Abs. Art . GG andererseits einzutreten vgl. Industrieböden ; f. ; . ist Berufungsgericht gebotenen Maße nachgekommen . Berufungsgericht hat besondere Unlauterkeitsumstände Beklagten erblickt Arbeitsverträgen auch nachvertraglichen Geheimhaltung Rahmen Dienstverhältnisse erlangten Kenntnisse technische Entwicklungen verpflichtet hätten Betrieb Klägerin nur relativ kurze Zeit beschäftigt gewesen seien dort besondere Vertrauensstellung gehabt hätten . hat Berufungsgericht Umstand Bedeutung beigemessen Beklagten jedenfalls Kern Entscheidendes Entwicklung Klägerin vorhandenen Know-hows beigetragen hätten . Ausführungen lassen erkennen Berufungsgericht gebotenen Abwägung berücksichtigenden weiteren Interessen Klägerin insbesondere Interessen Beklagten gebotenen Weise beachtet hat . Namentlich fehlt Ausführungen Frage Interesse Klägerin weiteren Geheimhaltung Nutzung Betriebsgeheimnisse berechtigte Interessen Beklagten gegenüberstanden Rahmen Dienstverhältnisses Klägerin erlangtes Wissen berufliches Fortkommen nutzen können . Beendigung Dienstverhältnisse Beklagten Klägerin hat Berufungsgericht lediglich festgestellt Arbeitsgericht habe Wirksamkeit Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigungen bestätigt . Insoweit fehlt Rahmen vorzunehmenden Interessenabwägung auch gebotenen Auseinandersetzung Arbeitsgericht durchgreifend erachteten Kündigungsgründen vgl. f. Anreißgerät . Ausführungen Berufungsgerichts läßt auch entnehmen hinreichend berücksichtigt hat Beklagten Rede stehenden Know-how unredlich Kenntnis erlangt hatten Mitteilung jedenfalls Revisionsinstanz richtig unterstellenden Vortrag Werkzeugtechnik Klägerin sei nahezu Mitarbeiter zugänglich gewesen auch Vertrauensbeweis darstellte vgl. aaO Rdn . . Feststellungen enthält angefochtene Urteil insbesondere Einwand Beklagten seinerzeit Firma Beklagten Jahr redlicher Weise Kenntnis Besonderheiten Werkzeugtechnik Klägerin erhalten Gegenstand Unterlassungsantrags Klägerin bildenden Werkzeuge nachzubauen vermocht hätten . Sollte Fall gewesen sein fehlte Rechtsverletzung Klägerin kausalen Wettbewerbsverstoß Beklagten 4 . Zeit Art Verwertung Know-hows Klägerin Beklagten insbesondere berücksichtigenden Frage Verwertung schon Zeit vorbereitet hatten noch Klägerin beschäftigt waren vgl. Stapel-Automat hat Berufungsgericht Bezugnahme entsprechenden Ausführungen Sachverständigen Prof. ausgeführt sei unwahrscheinlich Werkzeug Klägerin so genau Kopf habe nachgearbeitet werden können . aber war Rahmen vorzunehmenden Interessenabwägung Feststellung entsprechenden vertragswidrigen Verhaltens Beklagten Gunsten auszugehen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Formen Zuhilfenahme Klägerin mitgenommenen kopierten Unterlagen gefertigt hatten . Ausführungen angefochtenen Urteil lassen ferner erkennen Berufungsgericht berücksichtigt hat Beklagten Know-how Klägerin Weiterveräußerung eigenen beruflichen Nutzung verwertet haben jedenfalls zweite dritte sichergestellte Geräteversion anbelangt heimnis Klägerin wohl nur teilweise genutzt haben übrigen Berufungsurteil streitig behandelten Umstand Klägerin Beklagten vorab Wettbewerbsverbot vereinbart hatte Rahmen gebotenen Interessenabwägung durchaus ebenfalls Bedeutung zukam . entsprechenden Vereinbarung nämlich hätte Klägerin Ausdruck gebracht Wahrung Betriebsgeheimnisse erhebliches Interesse hatte Fehlen Vereinbarung Indiz Nichtvorhandensein Interesses sein konnte . auch soweit Berufungsurteil Interessenabwägung enthalten ist ist frei Rechtsfehlern . Berufungsgericht hat offengelassen Beklagten Dienstverträgen Klägerin wirksam verpflichtet hatten auch Vertragsbeendigung Stillschweigen Klägerin erlangten Kenntnisse technische Entwicklungen bewahren . bestehen auch Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheitspflichten einerseits Abrede nachvertraglichen Wettbewerbsverbots andererseits grundsätzlich sind unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen vgl. ; Blick unbegrenzte Dauer Verschwiegenheitspflicht Verquickung Schadensersatzpflicht unmittelbarer mittelbarer Vermittlung entsprechenden Kenntnissen Wettbewerber Gründung Wettbewerbsunternehmens Fehlen Karenzentschädigung unerhebliche Bedenken . erster Linie tatrichterlichen Auslegung vertraglichen Vereinbarung vorbehaltene Frage Wirksamkeit genannten Verschwiegenheitsabrede bedarf jedoch derzeit abschließenden Entscheidung . Berufungsgericht durfte nämlich jedenfalls einerseits Frage Wirksamkeit Vereinbarung offenlassen Vereinbarung andererseits Umstände heranziehen Auffassung Verhalten Beklagten unlauter erscheinen ließen . Recht wendet Revision ferner Annahme Berufungsgerichts achtjährige Beschäftigungsdauer Beklagten sei derart kurze Zeitspanne Rahmen Interessenabwägung Lasten berücksichtigen sei . entsprechende Beschäftigungsdauer kann Lebenserfahrung Anzeichen gewertet werden Beschäftigter Anstellungsverhältnis Arbeitgeber Zweck eingelassen hat Geschäftsgeheimnisse erfahren anschließend Rahmen anderweiten beruflichen Betätigung eigene Ziele verwerten . Auch übrigen sind Anhaltspunkte ersichtlich Beklagten Blick Beschäftigungsdauer Klägerin weniger schutzwürdig erscheinen lassen . Berufungsgericht hat Beurteilung Umstand Bedeutung beigemessen über Jahre andauerndes Anstellungsverhältnis je Art Tätigkeit führen kann Kenntnisse Fertigkeiten Arbeitnehmers Beschäftigung Betriebsgeheimnis eintretende Spezialisierung prägen so weitere berufliche Existenz Arbeitnehmers Verbot Anwendung Geheimnisses entscheidend beengt würde vgl. Industrieböden . Schließlich vermag auch Berufungsgericht festgestellte Umstand Beklagten hätten Rede stehende technische Know-how Kern selbst beeinflußt jedenfalls allein widrigkeit Verhaltensweise Beklagten begründen . folgt namentlich Umstand Revision zutreffend hinweist Klägerin selbst vorgetragen hat Beklagten seien langjährigen Erfahrung praktizierten Entwicklungsarbeit Konstruktion vertraut gewesen . Berufungsgericht ist Unrecht weiter eingegangen . Entwicklungsbeiträge Beschäftigten sind nämlich Rahmen Interessenabwägung nur dann Gunsten berücksichtigen Know-how Kern ganz wesentlich Gedankengut beruht auch dann Verbesserungsvorschläge geringeren Ausmaßes handelt vgl. Industrieböden . 2 . Verurteilung Beklagten kann revisionsrechtlich auch gemäß § anderen rechtlichen Gesichtspunkt namentlich Klägerin auch angesprochenen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes § aufrechterhalten werden ; fehlt entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen . 3 . aber kann auch Verurteilung Beklagten 2 Berufungsgericht wesentlichen Mitstörerhaftung Beihilfeleistungen Handlungen Beklagten § begründet hat aufrechterhalten werden . . war Revision Beklagten Berufungsurteil aufzuheben Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz Abs. Nr. . Berufungsgericht wird sollte nunmehr Berücksichtigung Ausführungen vorstehender Ziffer . 1 . neu vorzunehmenden Prüfung Grundsatz wiederum Verbot gelangen prüfen haben Streitfall zeitliche Begrenzung nachvertraglichen Geheimnisschutzes geboten ist vgl. Stapel-Automat ; f. 217 ; . Reichweite etwa ergehenden verurteilenden Erkenntnisses wird Berufungsgericht beachten haben Auskunftsanspruch Berufungsgericht Klägerin entsprechend Berufungsantrag Ziffer 3 . zuerkannt hat Hinblick diesbezügliche teilweise Erledigungserklärung Parteien mündlichen Verhandlung 26 November gemäß § Abs. Grundlage mehr besteht . fehlt Revision Recht beanstandet bezug Beklagten u.a. untersagte Feilhalten Inverkehrbringen Spritzwerkzeuge bislang Feststellungen Vorliegen Unterlassungsanspruch erforderlichen Erstbegehungsgefahr . rechtfertigte Feststellung unbefugten Verwertung Betriebsgeheimnisse Klägerin Ansicht Revision anders Rahmen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes vgl. f. Tele-Info-CD m.w . ferner ausgesprochene Verbot gewerbsmäßigen Herstellung Benutzung ; Streitfall stellen Herstellen Werkzeuge vgl. . 1.7.1960 41 Wurftaubenpresse ; Stapel-Automat auch Benutzung vgl. Industrieböden ; 41 Wurftaubenpresse bereits unzulässige Verwertungshandlungen . gegenwärtigen ist allerdings ersichtlich inwiefern Klägerin schon Herstellen Werkzeuge Schaden entstanden sein könnte . Rahmen neuen Verhandlung Entscheidung wird Berufungsgericht Rechnung stellen haben etwa ergehender Unterlassungsausspruch Merkmale eigenen Vorrichtung Klägerin wiederzugeben hat gegebenenfalls § rechtsverletzend anzusehenden Vorrichtungen Beklagten . Weiter wird Berufungsgericht berücksichtigen haben Verurteilung bereits Benutzung nur einzelner Merkmale Vorrichtung Beklagten untersagt voraussetzt bereits Merkmal einzelnen Merkmale Geschäftsgeheimnis anzusehen sind Benutzung allein vorzunehmenden Interessenabwägung auch unlauter darstellt . Falle erneuten Verurteilung Beklagten bedürfte übrigen sorgfältigen Prüfung ggf. Handlungen Tatbeiträge Schadensersatzansprüche weiteren Beklagten gerechtfertigt sind . genügte Fall Hinweis Mitstörerhaftung Organhaftung gemäß § Haftung Beauftragte § Abs. weiteren Beklagten Umständen andere Beurteilungsmaßstäbe zugrunde legen sein können Angestellte Klägerin ausgeschiedenen Beklagten 4 . Büscher Pokrant