NAMEN Verkündet : 12 . März Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja BMW-Emblem Abs. Nr. § Nr. schwarz-weiße Marke ist Zeichen Farbe identisch Farbunterschiede unbedeutend sind . markenmäßige Benutzung liegt Plakette Anbringung Ersatzteilen dient bekannten Marke Automobilherstellers versehen wird . Wird Klagemarke Dritten Produkte eigene Marke benutzt ist Schutzschranke § Nr. eröffnet . Urteil 12 . März ZR I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . Zivilsenat 5 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin bekannter deutscher Automobilhersteller ist Inhaberin Deutschen Markenamt Farben Weiß eingetragenen Wort-Bild-Marke Nr. auch Plaketten Schutz beansprucht . Plaketten Zeichen inneren Felder Farben Blau Weiß anschließende Kreis schwarz Buchstaben Umrandungen silberner Farbe gestaltet sind werden Klägerin Artikelbezeichnung " " vertrieben Fronthaube Heck hergestellten Kraftfahrzeuge angebracht . BMW-Emblem handelt berühmte Marke . Beklagte vertreibt national international Autoteile . stellt ebenfalls BMW-Plaketten Gestaltung Plaketten Klägerin gleicht vertreibt Artikelbezeichnung " Repl . " . lieferte Plaketten größerer Stückzahl . Abmahnung Klägerin gab Beklagte 20 . Mai Unterlassungsverpflichtungserklärung . Vernichtungsansprüche Klägerin wies ebenso Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten . Klägerin erhobene Klage erkannte Landgericht Urteil 22 . März juris kleinen Teil Abmahnkosten antragsgemäß folgt : Beklagte wird verurteilt Auskunft erteilen Rechnung legen Umfang geschäftlichen Verkehr nachfolgend abgebildete Emblem Verkehr gebracht hat und/oder Verkehr hat bringen lassen und/oder angeboten und/oder genannten Zwecken besessen hat und/oder noch besitzt und/oder entsprechende Embleme ausgeführt hat Vorlage verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses Angaben Belege enthalten hat : Liefermengen Lieferzeiten Lieferpreise gewerbliche Abnehmer nachstehend abgebildeten Emblemen erzielten Umsatz ; Angebotsmengen Angebotszeiten Angebotspreise Angebotsempfänger ; einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten erzielten Gewinn ; betriebene Werbung insbesondere Angabe Werbemedien Auflagenhöhe Werbeprospekten Werbung aufgewandten Kosten . II . Beklagte wird verurteilt Auskunft erteilen Herkunft Vertriebswege Verletzungsgegenständen Ziffer Vorlage verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses Angaben enthalten hat Namen Anschrift Herstellers Lieferanten anderer Vorbesitzer Verletzungsgegenstände Ziffer Menge enthaltenen bestellten Verletzungsgegenstände Ziffer . Beklagte wird verurteilt Umfang vorstehenden Auskunft gemäß Ziffer Belege herauszugeben nämlich jeweiligen Verkaufsbelege Rechnungen Angaben sonstige Verkäufe sonstige Preise Belegen geschwärzt werden können . IV . wird festgestellt Beklagte verpflichtet ist Klägerin Schaden erstatten gemäß Ziffer beauskunftende Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird . Beklagte wird verurteilt noch Besitz befindliche Verletzungsgegenstände Ziffer Gerichtsvollzieher Zwecke Vernichtung herauszugeben . . Beklagte wird ferner verurteilt Klägerin € Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz 8 Juli zahlen . Berufungsgericht hat gerichtete Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt begehrt Beklagte weiterhin Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klage sei Landgericht zuerkannten Umfang begründet Beklagte Markenrecht Klägerin gemäß § Abs. Nr. verletzt habe Schutzschranke § Nr. berufen könne . hat ausgeführt : Benutzung Logos Klägerin Beklagten vertriebene BMW-Plakette sei markenmäßige Verwendung . Selbst Dritthersteller grundsätzlich berechtigt seien Originalprodukt verbaubare Kfz-Ersatzteile Markt bringen Wettbewerb Originalhersteller treten sei Beklagte § Nr. befugt BMWPlaketten verfahrensgegenständlichen Art Verkehr bringen vertreiben . Rechtsstreit sei Besonderheit geprägt Ware Fahrzeug einzubauende Bauteil BMW-Emblem Kennzeichen BMW-Emblem selbst identisch seien . BMWEmblem Originalfahrzeug eingebaut sei erfülle reinen Herkunftshinweis hinausgehende Funktion . Recht Marke " " Produkt anzubringen sei aber ausschließlich Markeninhaber vorbehalten . ergebe immanente Schranke Benutzungsrechts auch sorgfältige Maßnahmen Vermeidung Fehlvorstellungen überwunden werden könne . Ansprüche Auskunftserteilung Rechnungslegung Herausgabe Verletzungsgegenständen Vernichtung Feststellung Schadensersatzpflicht Zahlung Rechtsanwaltskosten seien Landgericht zuerkannten Umfang begründet . B. Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Klägerin stehen geltend gemachten Ansprüche Landgericht zuerkannten Umfang . Allerdings hat Beklagte Vertrieb BMW-Plaketten Markenrecht Klägerin Ansicht Berufungsgerichts Sinne § Abs. Nr. verletzt . 1 . § Abs. Nr. ist Dritten untersagt Zustimmung Markeninhabers geschäftlichen Verkehr Marke identisches Zeichen Waren Dienstleistungen benutzen identisch sind Schutz genießt . 2 . Beklagte benutzt indes Gestaltung Plaketten Marke Klägerin identisches Zeichen . erheblichen Abweichungen Farbgestaltung Marke Klägerin Plakette Beklagten schließen Annahme Doppelidentität . Frage Markenverletzung Sinne § Abs. vorliegt kommt allein Markeneintragung konkrete Verwendung eingetragenen Marke Ware vgl. Urteil 5 November . Stofffähnchen . Klägerin stützt Klage Wort-BildMarke Nr. schwarz-weiß Markenregister eingetragen ist . eingetragenen Marke Farbgestaltung Fahrzeugen verwendeten Plakette hat Klägerin vorgetragen . ist schwarz-weißen Marken Marke eingetragenen schwarz-weißen Form Büscher . bestimmt Identitätsbereich . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union ist Zeichen Marke tisch Änderung Hinzufügung Elemente wiedergibt Marke bilden Ganzes betrachtet Unterschiede Marke aufweist so unbedeutend sind Durchschnittsverbraucher entgehen können vgl. Urteil 20 . März C-291/00 Slg . . . Diffusion ; Urteil 8 Juli Slg . I-6963 . Portakabin ; vgl. auch Urteil 12 . März . Uhrenankauf Internet . Unbedeutend ist Unterschied normal aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nur auffällt betreffenden Marken direkt vergleicht . Grundsätzen ist schwarz-weiße Marke Zeichen Farbe identisch Farbunterschiede unbedeutend sind . Beurteilung entspricht " Gemeinsamen Mitteilung gemeinsamen Praxis Schutzbereich schwarz-weißen Marken 15 . April Harmonisierungsamt Binnenmarkt Markenämter Mitgliedstaaten Rahmen Konvergenzprogramms vorgelegt haben abrufbar www.dpma.de Archiv Hinweis schwarzweißen Marken . sind Marke Klägerin Zeichen Beklagten identisch . Gesamteindruck Plakette Beklagten wird Plakette Klägerin maßgeblich geprägt blaue Farbe zentralen Felder Zeichens Kombination weißen Feldern Durchschnittsverbraucher Assoziation herkunftshinweisenden Bezeichnung " Bayerische " Firma Klägerin weckt . Verwendung blauer Farbe Plakette schwarzer Farbe Marke kann Umständen unbedeutend angesehen werden vgl. Sinne auch Markenämtern wiedergegebenes Beispiel : dreier weißer Kreise eingetragenen Marke weiße grüner Kreis Grundsätze gemeinsamen Praxis Schutzbereich schwarz-weißen Marken abrufbar www.dpma.de Archiv Hinweis schwarz-weißen Marken . II . Rechtsfehler Berufungsgerichts verhilft Revision jedoch Erfolg . angefochtene Entscheidung erweist anderen Gründen richtig § . Klage ist Aspekt Verwechslungsgefahr § Abs. Nr. begründet . 1 . Bestehen Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. Nr. ist Berücksichtigung relevanten Umstände Einzelfalls beurteilen . ist Wechselwirkung Identität Ähnlichkeit Waren Dienstleistungen Identität Ähnlichkeit Zeichen Kennzeichnungskraft älteren Marke auszugehen so geringerer Grad Ähnlichkeit Waren Dienstleistungen höheren Grad Ähnlichkeit Zeichen gesteigerte Kennzeichnungskraft älteren Marke ausgeglichen werden kann umgekehrt . . ; etwa . Stofffähnchen ; Urteil 24 . Februar . ; Urteil 18 . September . Gelbe Wörterbücher . 2 . Streitfall besteht Warenidentität überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft Klagemarke hochgradige Zeichenähnlichkeit so Verwechslungsgefahr anzunehmen ist . liegt Beklagte Zeichen Plaketten Waren verwendet Schutzbereich Marke Klägerin erfasst werden . -9- Klagemarke hat überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft . ergibt bereits angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts BMW-Emblem berühmte Marke handelt . Haus mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft Klagemarke ist bekannte umfangreiche langjährige Benutzung gesteigert . Marke Klägerin Zeichen Beklagten sind zwar identisch hochgradig ähnlich . Ähnlichkeit gegenüberstehender Zeichen ist Ähnlichkeit Schrift-)Bild Klang Sinngehalt beurteilen Marken angesprochenen Verkehrskreise bildlicher klanglicher begrifflicher Hinsicht wirken können . genügt Bejahung Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits Ähnlichkeit genannten Wahrnehmungsbereiche vgl. Urteil 20 . Januar . f. Kappa ; Urteil 22 . Januar . REAL-Chips . besteht vorliegend hochgradige Zeichenähnlichkeit . Klanglich stimmen Marke Klägerin Zeichen Beklagten Buchstabenfolge " " . Marke Klägerin auch Zeichen Beklagten werden bildlich Wortbestandteil " geprägt Verkehr Hinweis berühmte Automarke erkennt . Bildbestandteile Zeichen stimmen ebenfalls . farbliche Abweichung blauen Felder Ausführung Buchstaben Umrandungen Silber führt Zeichen Beklagten Bereich hochgradiger Ähnlichkeit Marke vgl. Beschluss 11 . Mai . Malteserkreuz ; Büscher . Verwechslungsschutz erfasst regelmäßig auch bige Wiedergaben . Begrifflich erkennt Verkehr Marke auch Zeichen Emblem bedeutenden Fahrzeugherstellers . überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft Klagemarke hochgradiger Zeichenähnlichkeit besteht Vorliegen Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. Nr. Zweifel . 3 . Erfolg macht Beklagte geltend Marke Ware seien vorliegend identisch so markenmäßigen Benutzung fehle . Zwar kann Feststellung markenmäßigen Benutzung Probleme aufwerfen Marke Ware identisch sind Marke kennzeichnenden Ware begrifflich selbständig muss vgl. rechtserhaltenden Benutzung Urteil 13 . Juni . ist vorliegend Fall . maßgeblichen Verkehrskreise erkennen BMW-Plakette nur Ware selbst fassen Plakette abgebildete Marke auch Hinweis Herkunft Plakette Unternehmen Klägerin jedenfalls lizenzierten Unternehmen . folgt vorliegenden Fall schon Klagemarke angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts berühmte Marke handelt . kommt Verwendung BMW-Emblems Fronthaube Heck Klägerin hergestellten Fahrzeuge Verkehr übliche wirtschaftlich sinnvolle Verwendung Marke darstellt . Fall wird Verkehr Wiedergabe WortBild-Marke Plakette zeichenmäßigen Hinweis Herkunft bestimmten Unternehmen erkennen vgl. . Plakette eigenständige Ware gehandelt wird kommt Einbau Klägerin hergestelltes Kraftfahrzeug bestimmt ist dann Funktion hat Herkunft jedenfalls Herkunft Teils Plakette angebracht ist hinzuweisen . Revisionserwiderung zutreffend bemerkt weist Marke auch Einbau weiterhin Herkunft Plakette selbst . 4 . Benutzung Klagemarke Emblem Beklagten ist gemäß § Nr. zulässig . Vorschrift hat Markeninhaber Recht Dritten untersagen geschäftlichen Verkehr Marke Hinweis Bestimmung Ware insbesondere Zubehör Ersatzteil Dienstleistung benutzen Benutzung notwendig ist guten Sitten verstößt . Berufungsgericht hat Recht angenommen Voraussetzungen Schutzschranke Streitfall erfüllt sind . Beklagte verwendet Klagemarke Hinweis Bestimmung angebotenen BMW-Plaketten . Benutzung Marke Hinweis Bestimmung Ware liegt nur schon unabhängig Wiedergabe Marke Ware vorhanden ist Bestimmung Marke hinweist . vorliegenden Fall mag BMW-Emblem zwar Ersatzteil Ware anzusehen sein . Unfällen wird häufig Bedarf bestehen Emblem erneuern . Klagemarke ist auch identisch Ware BMW-Emblem . BMW-Emblem handelt aber Ware Verkörperung Wiedergabe Marke erschöpft . Marke ist essentieller allein gestaltprägender Bestandteil Ersatzteils Hinweis Bestimmung . dient Anbringung Klagemarke identischen verwechselbaren Zeichens originalgetreuen Nachbildungen Klägerin Kennzeichnung Fahrzeuge verwendeten Plaketten Angabe Merkmal Plaketten machen ist nur Teil originalgetreuen Nachbildung Plakette Klägerin vgl. Urteil 25 . Januar Slg . . Opel-Logo . Marke Klägerin wird Beklagten Produkte verwendet eigene Marke . ist Schutzschranke § Nr. gedeckt . Klagemarke wird auch Bestimmungshinweis Beklagten vertriebenen BMW-Embleme hauptsächlichem Zweck entsprechend Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge eingebaut werden . Einbau dient Plakette abgebildete Marke weiterhin bereits erreichte Zweckbestimmung Plakette hinzuweisen ist Herkunftshinweis Plakette versehenen Fahrzeuge Fahrzeugteile vgl. Corte Suprema Vorwerk Ersatzteile Plakette selbst . Ergebnis steht Einklang Sinn Zweck § Nr. Nr. dient Interessenausgleich Originalherstellern langlebiger regelmäßig hochwertiger Erzeugnisse freien Drittanbietern vgl. Hacker Markengesetz 11 . Aufl . . ; Schalk Gewerblicher Rechtsschutz 3 . Aufl . . . Bestimmung soll Gefahr Beschränkung Monopolisierung Ersatzteilmarkts Markeneintragungen begegnen vgl. Beschluss 24 . Mai . Fronthaube . seits sollen Drittanbieter abgehalten werden ungerechtfertigter Weise Reputation Marke profitieren Markeninhaber Investitionen geschaffen hat . Grundlage gebotenen Interessenausgleichs wird Benutzung Klagemarke BMW-Emblem Beklagten Schutzschranke § Nr. erfasst . Zwar mag sein Ersatzteile etwa Heckteile Kraftfahrzeuge Klägerin entsprechenden Plaketten versehen sind nur verkaufsfähig sind ebenfalls BMW-Emblem angebracht ist jedenfalls problemlos nachgerüstet werden kann . Grundsätzlich besteht Verkehrserwartung Ersatzteile Kraftfahrzeug Erscheinungsbild aufweisen Originalteil vgl. . Fronthaube . Interessenausgleich fällt hier maßgeblich Gewicht BMW-Emblem Beklagten Verkörperung Wiedergabe berühmten Klagemarke erschöpft . Produktion allein Marke Fahrzeugherstellers abbildenden Plaketten Kennzeichnung Fahrzeuge Geschäftsbetriebs dienen ist Ausschließlichkeitsrecht folgende Monopol Markeninhabers . markenrechtliche Prinzip wird Nr. eingeschränkt . Hersteller deutlich BMW-Emblem gekennzeichneter Ersatzteile Front Heck Kraftfahrzeuge Klägerin könnte Umständen etwa kartellrechtlicher Grundlage Anspruch Klägerin Betracht kommen bestimmten Voraussetzungen Original-BMWEmblemen beliefern zumindest Nachrüstung BMW-Embleme Kunden Kundenauftrag Reparaturwerkstätten ermöglichen . Streitfall gibt näheren Betrachtung Fragen indes Anlass . . Revision erhebt Übrigen Rügen Grund Umfang Landgericht zuerkannten Berufungsgericht bestätigten Ansprüche Klägerin Auskunftserteilung Rechnungslegung Herausgabe Verletzungsgegenständen Vernichtung Feststellung Schadensersatzpflicht Zahlung Rechtsanwaltskosten . Auskunftsanspruch gemäß Urteilstenors Landgerichts ergibt § § Abs. MarkenG. Auskunftsanspruch Anspruch Belegherausgabe II . . Urteilstenors Landgerichts sind gemäß § Abs. Nr. begründet Schadensersatzfeststellungsanspruch Tenor § Abs. Vernichtungsanspruch Tenor § Abs. MarkenG. Anspruch Ersatz Abmahnkosten Tenor besteht gemäß § Satz § § . hat Berufungsgericht Recht klargestellt Ansprüche Auskunftserteilung Rechnungslegung nur Handlungen beziehen Bezug deutschen Markt haben . markenrechtlichen Grundsätze angeführte Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union geklärt sind Übrigen vernünftigen Zweifel Auslegung Markenrechtsrichtlinie harmonisierten Bestimmungen Markengesetzes bestehen ist Vorabentscheidungsersuchen Art . geboten vgl. Urteil 6 . Oktober . . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung