NAMEN Verkündet : 26 . März Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja UrhG § einfaches Nutzungsrecht ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet erlischt ausschließliche Nutzungsrecht wirksamen Rückrufs Nichtausübung § UrhG erlischt . Urteil 26 . März OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 Juli wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Programmierer . hat behauptet alleiniger Urheber Reifenhändler bestimmten Computerprogramms sein Erstellung jedenfalls maßgeblich beteiligt gewesen ist . GmbH besaß ausschließliche Nutzungsrecht Programm Berechtigung verändern weiterzuentwickeln . räumte Beklagten Reifenhändlerin Vertrag 24 . September einmalige Zahlung bestimmten Betrages einfaches Nutzungsrecht Software schloss 31 . Oktober Programmwartungsvertrag verpflichtete Beklagten Zahlung jährlichen Gebühr jeweils neueste Version Programms Verfügung stellen . GmbH Geschäftsbetrieb September eingestellt später Insolvenzantrag gestellt hatte erklärte Kläger GmbH Schreiben 22 Juli gemäß § UrhG Rückruf eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechts . GmbH hatte Vertrieb Jahre AG betraut . Berufungsgericht hat AG Vorprozess Verwendung Programms Begründung untersagt Kläger sei zumindest Miturheber habe Übertragung Nutzungsrechte AG zugestimmt . Kläger ist Auffassung wirksamen Rückruf ausschließlichen Nutzungsrechts GmbH sei auch einfache Nutzungsrecht Beklagten erloschen so Programm unbefugt nutze . verwende Beklagte Zustimmung AG veränderte Version Programms verletze auch sein Urheberrecht . nimmt Beklagte Unterlassung Schadensersatz Herausgabe ungerechtfertigten Bereicherung Höhe Ermessen Gerichts gestellten Betrages Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung ist Erfolg geblieben OLG . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Kläger Klageantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Kläger geltend gemachten Ansprüche seien § Abs. UrhG begründet . Beklagte habe Urheberrecht Klägers verletzt Programm Rückruf weiter genutzt habe ; Nutzungsrecht Beklagten sei Rückrufs erloschen . Veränderungen Programms Versionen Beklagten hätten gleichfalls Verletzung Urheberrechten Klägers geführt . Auswirkungen Rückrufs Nutzungsrecht Beklagten hat Berufungsgericht ausgeführt : einfache Nutzungsrecht Beklagten Programm sei selbst dann erloschen Gunsten Klägers unterstellt werden könne Kläger alleiniger Urheber sei ausschließliche Nutzungsrecht GmbH wirksam zurückgerufen habe . § Abs. UrhG erlösche ausschließliche Nutzungsrecht Urheber Anderen eingeräumt habe Wirksamwerden Rückrufs . Schicksal Nutzungsrechte Andere seinerseits Dritten eingeräumt habe sei UrhG geregelt . Grundsätzlich sei zwar anzunehmen Lizenzgebers auch Rechte Lizenznehmers untergingen Urheber zurückfielen . Rückruf Nichtausübung Nutzungsrechts werde Lösung jedoch Interessen Beteiligten gerecht . wäre widersprüchlich Inhaber ausschließlichen Nutzungsrechts ordnungsgemäßer Ausübung Rechts verliehenen einfachen Nutzungsrechte nur entfallen lassen weitere einfache Nutzungsrechte vergeben habe . Sicht einfachen Lizenznehmers wäre plausibel begründen . Interesse Urhebers sei bereits genügt rufs ausschließlichen Nutzungsrechte wieder selbst untätigen vormaligen Inhabers verwerten könne . II . Beurteilung gerichtete Revision Klägers hat Erfolg . geltend gemachten Ansprüche Unterlassung Schadensersatz § Abs. UrhG Herausgabe ungerechtfertigten Bereicherung § Abs. Satz Fall sind begründet Beklagte Urheberecht Klägers verletzt hat . 1 . Beklagte hat Urheberrecht Klägers verletzt Computerprogramm Rückruf Nutzungsrechts GmbH Kläger weiter genutzt hat . Berufungsgericht hat Gunsten Klägers unterstellt Kläger alleiniger Urheber Computerprogramms ist ausschließliche Nutzungsrecht GmbH wirksam § UrhG zurückgerufen hat . ist auch Revisionsinstanz auszugehen . Berufungsgericht hat Recht angenommen Wirksamwerden zwar ausschließliche Nutzungsrecht GmbH aber einfache Nutzungsrecht Beklagten erloschen wäre so Beklagte auch Rückruf Nutzung Programms berechtigt war . Frage Erlöschen Urheberrecht Mutterrecht abgespaltenen ausschließlichen einfachen Nutzungsrechts Tochterrechts abgeleiteten ausschließlichen einfachen Nutzungsrechte Enkelrechte gleichfalls erlöschen bestehen bleiben ist umstritten . Gesetzgeber hat Fall Inhaber Rechts Nutzungsrecht eingeräumt hat Recht verzichtet Gesetz Stärkung vertraglichen Stellung Urhebern ausübenden Künstlern 22 . März . S. eingefügten Regelung § Satz UrhG bestimmt eingeräumten ausschließlichen einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben . Vorschlag sogenannten Professorenentwurfs § Satz UrhG regeln Übrigen Nutzungsrechte erlöschen Recht eingeräumt worden sind wegfällt hat Gesetzgeber entsprochen . Streitfrage Nutzungsrechte späterer Stufe bestehen bleiben Nutzungsrecht früherer Stufe erlischt solle präjudiziert werden Rechtsprechung Klärung überlassen bleiben vgl. Begründung Gesetzentwurfs BT-Drucks . 14/6433 S. . Rechtsprechung Schrifttum werden Frage gegensätzliche Auffassungen vertreten : Ansicht erlöschen Tochterrecht auch Enkelrechte . Anm . ; OLG . ; OLG Int . ; f. zustimmend Wandtke EWiR f. ; zustimmend Schricker EWiR f. ; Schulze UrhG 3 . Aufl . § Rdn . § Rdn . § Rdn . ; Kotthoff Urheberrecht 2 . Aufl . § UrhG Rdn . 8 ; Urheberrecht 10 . Aufl . § UrhG Rdn . § UrhG Rdn . 40 ; Spautz UrhG 2 . Aufl . § Rdn . ; Schricker/Schricker Urheberrecht 3 . Aufl . UrhG Rdn . § Rdn . 11 ; Schricker Verlagsrecht 3 . Aufl . VerlG Rdn . ; Handbuch Urheberrechts § Rdn . 31 ; Schack Urhebervertragsrecht 4 . Aufl . § Rdn . ; vertragsrechtliche Probleme Videoauswertung Filmen S. . ; Lößl Rechtsnachfolge Verlagsverträge S. . ; . ; ; vgl. auch OLG ; Wandtke/Grunert Bullinger UrhR 3 . Aufl . § UrhG Rdn . . ; Ulmer Verlagsrecht 3 . Aufl . S. f. ; vgl. weiter Patentrecht f. ; 10 . Aufl . Rdn . m.w . . Auffassung stützt folgende Erwägungen : Urheberrecht beherrschende Urheberschutz dienende Zweckbindungsgedanke gebiete ausschließlichen Nutzungsrecht auch abgeleiteten Nutzungsrechte Urheber zurückfielen . allgemein anerkannten Rechtsgedanken Übertragungszweckregel § Abs. UrhG Ausdruck komme hätten urheberrechtlichen Befugnisse Tendenz so weit möglich Urheber verbleiben angemessener Weise Erträgnissen Werkes beteiligt werde . folge Urheber Rechte vergebe Zweck schuldrechtlichen Geschäfts entspreche Fortfall schuldrechtlichen Geschäfts Erlöschen vergebenen Rechte auch Rechten abgeleiteten Nutzungsrechte Urheber zurückfielen OLG . Fortbestehen abgeleiteten Nutzungsrechte würde so wird geltend gemacht Rechte Urhebers Rechten Nutzungsberechtigten schwächen . So müsste Urheber Lizenznehmer Nichtzahlung Lizenzgebühren gekündigt ausschließliches Lizenzrecht Erlöschen gebracht hätte hinnehmen Sublizenznehmer Werk weiter nutzte Lizenznehmer Lizenzgebühren erhielte ; bliebe nur Möglichkeit Lizenznehmer Beendigung Lizenzvertrages Sublizenznehmer Abtretung Rechte Vertrag Schadensersatz Anspruch nehmen . habe jedoch berechtigtes wirtschaftliches Interesse Sublizenznehmer gegebenenfalls selbst neuen Lizenzvertrag schließen Schricker lagsrecht aaO . könnte Urheber Rückfalls ausschließlichen Nutzungsrechts Fortbestand einfachen Nutzungsrechts dulden hätte Dritten nur einfachen Nutzungsrecht belastetes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen . würde Möglichkeiten Verwertung Werkes wesentlich einschränken Kotthoff Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO . Ferner folge Grundsatz Rechte ben könne selbst besitze Umstand Urheberrecht gutgläubigen Erwerb Rechten gebe Berechtigung Inhabers ausschließlichen Nutzungsrechts auch Berechtigung Inhabers abgeleiteten Nutzungsrechts ende . Enkelrecht nur Teilbefugnis Tochterrecht sei erlösche gemeinsam . Erwerber Enkelrechts werde Glauben Fortbestehen Tochterrechts geschützt Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO ; Schricker ; aaO ; Schack aaO . Sublizenznehmer werde Rückfall Nutzungsrechte Urheber unzumutbar benachteiligt . Lizenzvertrag Sublizenznehmers Lizenzgeber Entfallens Lizenzrechts bestehen bleibe könne Sublizenznehmer Anspruch Lizenzgebers Zahlung Lizenzgebühren Einrede nichterfüllten Vertrags entgegenhalten Lizenzgeber gegebenenfalls Schadensersatz Nichterfüllung beanspruchen . sei Sublizenznehmer unbenommen Vereinbarungen Lizenzgeber Urheber Folgen vorzeitigen Fortfalls Lizenzrechts abzusichern Möhring/Nicolini/Spautz aaO ; Schricker ; aaO . Schließlich sei möglich Sublizenznehmer -9- vertragliche Regelungen Urheber Lizenzgeber schützen vgl. Schricker aaO ; Ulmer aaO ; Vertragsgestaltung aaO UrhG Rdn . . ; Wente/ . ; beispielsweise könne vereinbart werden Beendigung Nutzungsrechts erster Stufe Nutzungsrecht zweiter Stufe fortbestehe vgl. . 28.11.1985 § Abs. lit . Verband deutscher Schriftsteller IG Medien Börsenverein Deutschen vereinbarten Normvertrags Abschluss Verlagsverträgen 19 . Oktober 1 . April gültigen Fassung Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge Erlöschen Verlagsrechts unberührt bleibt Urheber verpflichtet sei Lizenznehmer Nutzung bisherigen Bedingungen vereinbarte Laufzeit gestatten so § Abs. Satz Börsenverein Deutschen Buchhandels Deutschen Hochschulverband vereinbarten Musterverträge wissenschaftliche Verlagswerke Fassung Jahres . anderer Ansicht bleiben jedenfalls vorzeitigen Fortfall früheren Nutzungsrechts späteren Nutzungsrechte bestehen . So soll zumindest außerordentlichen Beendigung Bestellung Nutzungsrechts erster Stufe zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags etwa einvernehmliche Aufhebung einseitige Lossagung Form Kündigung Rücktritt Rückruf einhergehenden vorzeitigen Wegfall Nutzungsrechts erster Stufe sei Erlöschen Rückfall Rückeinräumung Nutzungsrecht zweiter Stufe bestehen bleiben Haberstumpf Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht § UrhG Rdn . 4 ; ders . Handbuch Urheberrechts 2 . Aufl . Rdn . ; ders . Einführung Verlagsrecht § ; . S. . ; Sieger . ; . ; Lizenzvertrag Verlagswesen S. . ; Hase Musikverlagsvertrag ] S. . ; Karow Rechtsstellung Subverlegers Musikverlagswesen ] S. . ; Lizenzvertrag Verlagswesen S. . ; Wohlfahrt Taschenbuchrecht S. . ; vgl. auch Wandtke/Grunert Wandtke/Bullinger aaO § UrhG Rdn . . Ansicht stützt Interessenlage Schutz Sublizenznehmers gebiete . Sublizenznehmer werde vorzeitiges Erlöschen Nutzungsrechts regelmäßig empfindlich getroffen Recht vorgesehenen Ablauf Nutzungsfrist verwerten könne . könne möglicherweise einmal Aufwendungen ausgleichen Erwerb Vorbereitung Verwertung Nutzungsrechts gehabt habe . Sublizenznehmer könne Ursache außerordentliche Auflösung Urheber Lizenznehmer geschlossenen Vertrags vorzeitige Beendigung früheren Nutzungsrechts regelmäßig beeinflussen vorhersehen . wäre unbillig Umständen verantworten habe einstellen könne Nutzungsrecht verlöre erhebliche wirtschaftliche Nachteile . Jedenfalls hier beurteilenden Fall wirksamen ausschließlichen Nutzungsrechts § UrhG teilt Senat auch Berufungsgericht vertretene zuletzt genannte Ansicht ausschließlichen Nutzungsrecht abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte Urheber zurückfallen ebenso aaO UrhG Rdn . 7 ; Kotthoff aaO § UrhG Rdn . ; . Dreier/Schulze aaO § Rdn . ; Fromm/ aaO UrhG Rdn . 40 ; Wandtke Wandtke/Bullinger aaO § UrhG Rdn . 28 ; Schack Rdn . ; vgl. Entscheidung Berufungsgerichts auch ablehnenden Anmerkungen . Haupt 12/2006 Anm . . Gedanken Zweckbindung Nutzungsrechtseinräumung vgl. etwa . Comic-Übersetzungen m.w . lässt zwar begründen Erlöschen Urheber Nutzungsberechtigten geschlossenen Verpflichtungsgeschäfts Rückfall Grundlage eingeräumten Nutzungsrechts führt . ist aber schließen zugleich ersten Nutzungsberechtigten eingeräumten weiteren Nutzungsrechte Urheber zurückfallen . Einräumung weiteren Nutzungsrechte hat Grundlage Urheber ersten Nutzungsberechtigten zweiten Nutzungsberechtigten geschlossenen Vereinbarung . Erlöschen ersten Verpflichtungsgeschäfts hat grundsätzlich Erlöschen weiteren Vereinbarung Folge . Grundsatz Rechte vergeben kann selbst besitzt Umstand Urheberrecht gutgläubigen Erwerb Rechten gibt lässt gleichfalls herleiten Berechtigung Inhabers Nutzungsrechts auch Berechtigung Inhabers abgeleiteten Nutzungsrechts endet . Zeitpunkt Beendigung Vertrags Erlöschens Nutzungsrechts ist zwar Nutzungsberechtigte mehr berechtigt weitere Nutzungsrechte einzuräumen auch gutgläubiger Dritter imstande Nutzungsrecht erwerben . steht jedoch Annahme spätere Wegfall Berechtigung Verfügenden Wirksamkeit früheren Verfügungen unberührt lässt wirksam eingeräumten Enkelrechte rechtlich selbständig Fortbestand Tochterrechts unabhängig sind vgl. Sieger aaO ; aaO S. f. ; Hase S. ; Karow aaO S. ; Lange aaO S. . Berufungsgericht hat zutreffend hingewiesen Regelung § Satz UrhG ausschließlichen einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben Inhaber Rechts Nutzungsrecht eingeräumt hat Recht verzichtet erkennen lässt Verlust Nutzungsrechts Vorstellung Entfallen abgeleiteten Nutzungsrechte führen muss . Ansicht Revision hat Berufungsgericht übersehen Streitfall Nutzungsrechtsüberlassung Dauerleistungscharakter hat Lizenzgeber Erlöschen Nutzungsrechts mehr Rechtsmacht hat Lizenznehmer Nutzungsrecht weiterhin vermitteln vgl. W. . einfache Nutzungsrecht hat auch ausschließliche Nutzungsrecht schuldrechtlichen dinglichen Charakter Urheberrecht § § . UrhG Rdn . m.w . auch Gegenansicht . Lizenzgeber muss Lizenznehmer Nutzungsrecht Dauer Lizenzverhältnisses fortwährend Bestand vermitteln vielmehr ist Enkelrecht Abspaltung Tochterrecht Fortbestand unabhängig vgl. Wohlfahrt aaO S. . gebotenen Abwägung oben dargestellten Interessen Urhebers einerseits Sublizenznehmers andererseits ist Falle hier gegebenen Nutzungsrechten § UrhG Bestimmung zugrunde liegende Wertung berücksichtigen . Vorschrift § Abs. UrhG regelt zwar allein werden Rückrufs zurückgerufene Nutzungsrecht erlischt ; zurückgerufenen Nutzungsrecht abgeleiteten Nutzungsrechte erlöschen fortbestehen ist § UrhG ausdrücklich bestimmt . Regelung entnehmende gesetzliche Wertung spricht jedoch wirksamen Rückruf ausschließlichen Nutzungsrechts Nichtausübung abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte bestehen bleiben . § Abs. Satz UrhG kann Urheber ausschließliches Nutzungsrecht zurückrufen Inhaber nur unzureichend ausgeübt wird berechtigte Interessen Urhebers erheblich verletzt werden . Bestimmung ausschließlichen Nutzungsrechten erster späterer Stufe unterscheidet kommt Urheber selbst ausschließliche Nutzungsrecht vergeben Inhaber ausschließlichen Nutzungsrechts seinerseits ausschließliche Nutzungsrecht Recht zweiter späterer Stufe eingeräumt hat . Urheber kann Rückruf auch Inhaber abgeleiteten ausschließlichen Nutzungsrechts erklären . Wirksamwerden Rückrufs fällt ausschließliches Nutzungsrecht weiterer Stufe unmittelbar Urheber Urheberrecht UrhG Rdn . m.w . . Gegenstand Rückrufs kann Wortlaut Sinn Zweck Regelung allerdings stets nur ausschließliches Nutzungsrecht sein . Rückrufsrecht Nichtausübung § UrhG dient ideellen Interesse Urhebers Bekanntwerden Werkes vgl. Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . IV/270 S. materiellen Interesse Verwertung Schricker/Schricker Urheberrecht UrhG Rdn . m.w . auch Gegenansicht § UrhG allein sönlichkeitsrecht zuordnet . einfaches Nutzungsrecht versperrt Urheber anderweitige Nutzung steht Verwertung Bekanntwerden Werkes Schricker/Schricker Urheberrecht UrhG Rdn . m.w . . Urheber wird wirksamen Rückruf ausschließlichen Nutzungsrechts übermäßig Nutzung Rechts beeinträchtigt ausschließlich Nutzungsberechtigten erteilten einfachen Nutzungsrechte fortbestehen . hindern zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte vergeben . Erteilung weiterer Nutzungsrechte Inhaber ausschließlichen Nutzungsrechts zugestimmt hat § Abs. Satz UrhG muss hinnehmen ausschließliches Nutzungsrecht Rückfall einfachen Nutzungsrechten belastet ist . 2 . Revision macht weiterhin geltend Beklagte habe Urheberrecht Klägers verletzt bearbeitete umgearbeitete Versionen Software benutze Bearbeitungen Umarbeitungen Kläger Berechtigten zurückzuführende Legitimationskette zugrunde liege . Vorinstanzen hätten Vortrag Klägers Kenntnis genommen Zeit September Juli GmbH Fall befugte AG Änderungen Software Beklagten vorgenommen habe . hat Revision ebenfalls Erfolg . Landgericht Ausführungen Berufungsgericht Begründung Annahme Beklagte habe Urheberrecht Klägers auch Veränderungen Programms Versionen verletzt bezogen hat hat Revision übergangen gerügten Vortrag Klägers Seiten Schriftsatzes 11 . Oktober unberücksichtigt gelassen . Ausführungen Kläger Schriftsatz dortigen Darstellung lediglich Veränderungen Quellcodes Beklagte gemacht hat betreffen Landgericht zutreffend angenommen hat erkennbar Beklagte vorliegenden Rechtsstreits AG Kläger Vorprozess Unterlassungsurteil erstritten anschließend Verstoßes Unterlassungsverpflichtung Ordnungsmittelverfahren eingeleitet hatte . Kläger Schriftsatz behaupteten Veränderungen Quellcode Zeuge Auftrag Beklagten also AG Unternehmen S. schließlich September vorgenommen haben soll hat Beklagte bereits eigenen Vorbringen Klägers tun . . ist Revision Klägers Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 14.07.2006