NAMEN Verkündet : 28 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Telefonaktion Nr. § Abs. ; StBerG Nr. § ist regelmäßig auszugehen Bagatellgrenze § überschritten ist unrichtige Angaben Fehlvorstellung Verkehrs geeignet ist Marktverhalten Gegenseite beeinflussen . § StBerG Lauterkeit Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat begründet generelles Gebot Werbemaßnahmen Bezeichnung " Lohnsteuerhilfeverein " führen vollen Vereinsnamen anzugeben . . 28 . Juni OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . August Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen insoweit aufgehoben Klage Antrag abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind bundesweit tätige Lohnsteuerhilfevereine . Ausgabe Zeitung " " 29 . Januar schien Rubrik " Ratgeber Geld " nachstehend wiedergegebene Zeitungsartikel Ankündigung Telefonaktion Mitarbeiter Beklagten Ansprechpartner Verfügung stehen Leser Antworten steuerliche Fragen erhalten sollten : Kläger hat Artikel Verstoß Beklagten Steuerberatungsgesetz gesehen wettbewerbswidrig beanstandet . hat geltend gemacht Beklagte habe Zeitungsartikel redaktionelle Berichterstattung Werbung gehandelt habe veranlasst . Artikel werde unrichtige Eindruck hervorgerufen könne Beklagten beraten werden . Beklagten sei aber nur gestattet Mitglieder beraten . fehle Hinweis nur eingeschränkte Beratungsbefugnis Beklagten Steuerberatergesetz . Nennung Vereinsnamens sei Zusatz " Lohnsteuerhilfeverein " erforderlich . Kläger hat beantragt Beklagten untersagen 1 . geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Werbeanzeigen Printmedien Telefonaktion Einkommensteuererklärung werben hinzuweisen Beratung Lohnsteuerhilfeverein nur Rahmen Mitgliedschaft erfolgen darf Hilfeleistung Steuersachen nur dann erfolgen darf Einkünfte eingeschränkte Beratungsbefugnis Lohnsteuerhilfevereine § Nr. StBerG überschreiten ; 2 . geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Werbeanzeigen Printmedien Vereinsnamen " Lohnsteuerhilfe " werben erforderlichen Namenszusatz " Lohnsteuerhilfeverein " hinzuzusetzen . Beklagte hat berufen Text Zeitungsartikels sei Redakteurin " " verfasst worden . Telefonaktion sei Presseagentur Zeitung sprochen gewesen . Presseagentur vermittele Beklagten nur Kontakte Zeitungen beauftragt sein Erklärungen Presse geben . Verkehr sei nur eingeschränkte Beratungsbefugnis Lohnsteuerhilfevereins bekannt ausdrücklicher Hinweis Artikel erforderlich gewesen sei . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision begehrt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage unbegründet angesehen . hat ausgeführt : Zulässigkeit Klage stehe Parteien gangene rechtskräftige Urteil Landgerichts 31 . Januar . Urteil betreffe Kern gleiche Verletzungshandlung . Kläger stehe jedoch begehrte Unterlassungsanspruch . Rede stehende Zeitungsartikel sei geeignet Wettbewerb . S. § nur unerheblich beeinträchtigen . Zeitungsartikel handele Werbung Beklagten zuzurechnen sei . dort wiedergegebenen Namen Fotos könnten nur unmittelbar mittelbar eingeschaltete Presseagentur Beklagten stammen . fehlende Hinweis Beratungsleistungen nur Rahmen Mitgliedschaft erbracht werden dürften stelle jedoch nur unerhebliche Beeinträchtigung Wettbewerbs . S. § . Entsprechendes gelte fehlenden Hinweis nur eingeschränkte Beratungsbefugnis Beklagten . Auch hier sei auszugehen Anrufer weitergehende Fragen hätten Telefonat nur beschränkte Beratungsbefugnis Lohnsteuerhilfevereins aufgeklärt würden . fehlende Zusatz " Lohnsteuerhilfeverein " Angabe Bezeichnung Beklagten sei ebenfalls erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung . Angabe " Lohnsteuerhilfe " Zeitungsartikel sei Weiteres entnehmen Lohnsteuerhilfeverein handele . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben teilweise Erfolg . führen Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Klageantrags Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen auch Klage Antrag vollem Umfang zulässig ist . Unterlassungsantrag steht Einwand Rechtskraft Hinblick Parteien ergangene Urteil Landgerichts 31 . Januar . Umfang materiellen Rechtskraft ist beschränkt Streitgegenstand Erstprozess entschieden worden ist ; f. ; . . Streitgegenstand bestimmt auch Unterlassungsklage Antrag Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt . einheitlichen Lebenssachverhalt ist weiterer Erläuterungen Berichtigungen neuen Tatsachenvortrags auszugehen Kern Klage angeführten Sachverhalts unverändert bleibt . Markenparfümverkäufe ; . . Lesezirkel ; Urt . 7.12.2006 . Umsatzzuwachs . Maßstäben liegt vorliegenden Rechtsstreit Verfahren Landgericht Streitgegenstand zugrunde . Verfahren Landgericht war Verbot gerichtet Zeitungsanzeigen schalten hingewiesen wird Beklagte Hilfeleistung Steuerangelegenheiten ausschließlich Rahmen Mitgliedschaft erbringen darf . unterscheidet Streitfall Unterlassungsantrag Werbeanzeigen Telefonaktion Einkommensteuererklärung gerichtet ist . Hinblick Unterschied Schaltung Zeitungsanzeige werblichen Ankündigung Telefonaktion ist Rede stehende Verletzungshandlung gleichartig rechtskräftig ausgesprochenen Verbot zugrunde liegt . 2 . Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr gestützt ist setzt Grundlage Rechtslage Inkrafttreten Gesetzes unlauteren Wettbewerb 3 Juli Anspruch begründet ist . muss Handlung Zeitpunkt Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein anderenfalls Wiederholungsgefahr fehlt vgl. . 20.1.2005 Direkt Werk . 3 . Berufungsgericht hat Klageantrag verfolgten Unterlassungsanspruch § Abs. Kläger irreführende Werbung § . gestützt hat verneint . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Beklagte Kläger Unterlassungsantrag wettbewerbswidrig beanstandeten Inhalt Zeitungsartikels Hinweis Beratung erforderliche Mitgliedschaft eingeschränkte Beratungsbefugnis einzustehen hat . Revision insoweit angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Beteiligung Mitarbeiter notwendigen Informationen selbst Einschaltung Presseagentur Zeitung weitergegeben . Beklagte Namen Fotos Mitarbeiter Zeitung weitergegeben hat ist Verletzer etwaige Ankündigung Telefonaktion liegende unlautere Wettbewerbshandlung . S. § Abs. Nr. § verantwortlich . Mitwirkung Beklagten Ankündigung Telefonaktion Zeitungsartikel war Wettbewerbshandlung § Abs. Nr. . war gerichtet Erbringung Dienstleistungen -9- dern Beklagte Tätigkeit Öffentlichkeit bekannt gemacht wurden . Mitwirkung Ankündigung Telefonaktion " " traf Beklagten fährdenden Verhalten Pflicht Beteiligung gefördertes unlauteres Werbeverhalten verhindern vgl. . 82 Neu . Abweichendes ergibt auch Telefonaktion redaktionellen Beitrag " " angekündigt war Inhalt Pressefreiheit Art . Abs. GG unterlag . Zeitung Berichterstattung Grundrechtsschutz Pressefreiheit Anspruch nehmen kann enthebt Beklagten Verantwortung eigenes wettbewerbswidriges Verhalten . Geht Beteiligung Beklagten Telefonaktion Tätigkeit eingeschalteten Presseagentur haftet etwaigen Wettbewerbsverstoß gemäß § Abs. . Abs. . Vorschrift § Abs. inhaltlich Bestimmung Abs. . entspricht werden Inhaber Unternehmens Zuwiderhandlungen Angestellten Beauftragten eigene Handlungen zugerechnet arbeitsteilige Organisation Unternehmens Verantwortung Verhalten Wettbewerb beseitigen soll . Unternehmensinhaber Wettbewerbshandlungen Angestellten Beauftragten zugute kommen soll wettbewerbsrechtlichen Haftung abhängigen Dritten verstecken können . 19.12.2002 Verwertung Kundenlisten . Beklagten eingeschaltete Presseagentur ist tragte . S. § Abs. . Abs. vgl. . Anzeigenrubrik ; Warnhinweis . Umstand Beklagte Agentur Angaben nur Vermittlung Pressekontakten Weitergabe Pressenotizen betraut haben will entlastet . wird Anwendung § Abs. erforderliche innere Zusammenhang Verhalten Presseagentur Unternehmen Beklagten aufgehoben vgl. . 5.4.1995 Franchise-Nehmer ; Bornkamm Wettbewerbsrecht 25 . Aufl . Rdn . 2.47 ; § Rdn . . Berufungsgericht hat angenommen fehlende Hinweis Beratungsleistungen nur Rahmen Mitgliedschaft erbracht würden eingeschränkte Beratungsbefugnis bestehe sei wesentliche Beeinträchtigung Wettbewerbs . sei auszugehen Verbraucher Rahmen Telefonaktion nur pauschale Beratung erhielten anschließend Mitgliedschaft anstrebten Steuerberater wendeten . würden interessierte Verbraucher Zeitungsartikel veranlasst Geschäftsstelle Beklagten aufzusuchen . erheblichen Beeinträchtigung Wettbewerbs könne auch fehlenden Hinweises nur eingeschränkte Beratungsbefugnis Beklagten ausgegangen werden . sei anzunehmen Anrufer etwa fehlende Beratungsbefugnis informiert Irrtum bereits Telefonat aufgeklärt würden Geschäftsstelle Beklagten aufzusuchen . Ausführungen Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Anforderungen überspannt nur unerhebliche Beeinträchtigung . S. § stellen sind . Begründung Regierungsentwurf soll § vorgesehenen Erfordernis nur unerheblichen Beeinträchtigung Wettbewerbs Ausdruck kommen Wettbewerbsmaßnahme gewissen Gewicht Wettbewerbsgeschehen Interessen geschützten Personenkreises sein muss . soll Verfolgung Bagatellfällen ausgeschlossen werden Schwelle Vorstellungen Gesetzgebers hoch anzusetzen ist vgl. Begründung Regierungsentwurf BT-Drucks . S. . Frage Bagatellverstoß handelt Grenze überschritten ist ist umfassender Berücksichtigung Umstände Einzelfalls namentlich Art Schwere Verstoßes Zielsetzung Gesetzes unlauteren Wettbewerb beurteilen vgl. § Abs. Nr. . . Immobilienpreisangaben . Vorliegend steht Zuwiderhandlung Verbot irreführender Werbung § § Rede . Unrichtige Angaben verstoßen nur dann Irreführungsverbot § . geeignet sind Marktverhalten Gegenseite beeinflussen . 7.11.2002 Klosterbrauerei ; Urt . . Regenwaldprojekt . Ist unrichtigen Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung Verkehrs wettbewerbsrechtlich relevant ist regelmäßig auch auszugehen Bagatellgrenze überschritten ist vgl. Bornkamm aaO Rdn . . anders verhält Streitfall . Verstößt Zeitungsartikel irreführender Angaben § fraglichen Hinweise unterblieben sind ist Verstoß Art Schwere auch mehr unerheblich . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Beklagte Irreführungsverbot § . verstoßen hat Zeitungsartikel Hinweis enthielt Nichtmitglieder Telefonaktion beraten wurden nur eingeschränkte Beratungsbefugnis bestand . Kläger hat vorgetragen Verkehr verstehe Angaben Zeitungsartikel auch Personen Telefonaktion teilnähmen Mitglieder Beklagten seien beraten werden könnten nur bestimmte Einkunftsarten beschränkte Beratungsbefugnis bestehe . Berufungsgericht wird insoweit prüfen haben Verkehr Angaben Zeitungsartikel auffasst . Sollte Berufungsgericht Ergebnis gelangen Verkehr Angaben Kläger vorgetragenen Sinn versteht sind irreführend . Vorschrift § Nr. StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine geschäftsmäßigen Hilfeleistung Steuersachen nur Mitgliedern auch nur Grenzen § Nr. lit . befugt . Verbot § . erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz Irreführung vgl. . Last-MinuteReise ; Klosterbrauerei kann weis verneint werden Teilnehmer Telefonaktion würden Telefonanruf nur beschränkte Beratungsbefugnis Beklagten aufgeklärt . Unrichtige Angaben sind wettbewerbsrechtlich relevant geeignet sind Marktverhalten Gegenseite hier also Verbraucher beeinflussen . werden Beratungsbedarf besteht Zeitungsartikel veranlasst Telefonaktion teilzunehmen . kommt ersten Kontaktaufnahme Beklagten Mitgliederwerbung nutzen kann spätere Richtigstellung etwaiger unzutreffender Angaben wieder rückgängig gemacht wird . 4 . Revision hat Erfolg wendet Berufungsgericht Klageantrag abgewiesen hat . Kläger steht Anspruch Unterlassung Verwendung Vereinsnamens Beklagten Werbung Namenszusatz " Lohnsteuerhilfeverein " § . Abs. § Nr. § StBerG . § Nr. handelt allerdings unlauter . S. § gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt auch bestimmt ist Interesse Marktteilnehmer Marktverhalten regeln . Vorschriften Interesse Verbraucher Marktverhalten Unternehmen bestimmen gehört § StBerG. Bestimmung verpflichtet entsprechende Bezeichnung Vereinsnamen führen . Vorschrift regelt Außendarstellung Vereins dient Schutz Öffentlichkeit Irreführung . hat Lauterkeit Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion . Zeitraum Inkrafttreten Gesetzes unlauteren Wettbewerb 3 Juli folgt Unterlassungsanspruch Falle Verstoßes § StBerG § . Streitfall liegt Verstoß § StBerG fehlenden Führung Bezeichnung " Lohnsteuerhilfeverein " Zeitungsartikel " " jedoch . Bestimmung sieht Verpflichtung Führung Bezeichnung " Lohnsteuerhilfeverein " Vereinsnamen . begründet aber allgemeines Gebot Werbemaßnahmen stets Bezeichnung " Lohnsteuerhilfeverein " führen vollen Vereinsnamen anzugeben . Nest Bonner Handbuch Steuerberatung § StBerG Rdn . ; . Borstel Steuerberatungsgesetz 5 . Aufl . § Rdn . 2 ; Steuerberatungsgesetz 3 . Aufl . § Rdn . . Beklagte konnte Verstoß § StBerG Zeitungsartikel Bezeichnung " Lohnsteuerhilfe " auftreten . Grenze Verhalten ist erst überschritten Bezeichnung Beklagte werbend auftritt Irreführungsverbot verstößt . ist Bezeichnung " Lohnsteuerhilfe " Begriffe " Lohnsteuerhilfe " " finden Kläger geltend gemacht auch sonst ersichtlich . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung