NAMEN Verkündet : 2 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Nr. Werbung Vermittlung Erwerbs Vorratsgesellschaft Vermittlern angesprochenen Rechtsanwälten Steuerberatern Wirtschaftsprüfern Vermittlung Teilnahme Gewinnspiel attraktiven Gewinn hier : Smart-Cabriolet angeboten wird ist unlauter . S. § Nr. . Urteil 2 Juli I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 Juli Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Kirchhoff Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte AG gründet Gesellschaften Vorrat veräußert . Zeitraum 15 November 28 . Februar führte Internet " Winteraktion bezeichnete Werbemaßnahme hieß : F.-Winter-Aktion 15 November 28 . Februar Große F.-Vorratsgesellschaft kleinem Smart-Cabrio ? oben genannten Zeitpunkt verschenkt AG Vermittlern Anwaltskanzleien/Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern etc. Erwerbern " großen " F.-Vorratsgesellschaft kleines " . müssen tun ? Vermittlung Erwerb F.-Vorratsgesellschaft erhalten Gesellschaftsunterlagen F.-Ordner " Firma fertig los " . Gesellschaftsordner befindet F.-Winteraktion Faxvordruck Namen erworbenen Gesellschaft . Bitte schätzen Anzahl Ordner Smart-Cabrio Insassen geschlossenem Verdeck passen teilen Schätzung Faxdokument . Klägerin Zentrale Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat Werbung wettbewerbswidrig beanstandet Beklagte Unterlassung Erstattung Abmahnkosten Höhe € Zinsen Anspruch genommen . Landgericht hat Klage stattgegeben . juris . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Maßgabe zurückgewiesen Beklagten Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt wird geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Werbeaktion Vermittlung eigenen Angeboten Produkten Teilnahme Gewinnspiel beworben wird durchzuführen auch Personen wendet Interessen Dritter Entscheidung beachten haben nämlich Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer wörtlich inhaltsgleichen nachstehenden Ankündigungen geworben wird : … folgt oben wiedergegebene Werbetext . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin stünden Klageansprüche beanstandete Werbeaktion Beklagten geeignet sei Entscheidungsfreiheit sonstiger Marktteilnehmer . S. § Nr. unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigen . Zwar genüge § Nr. folge Koppelung Absatzgeschäfts Gewinnspiel anderen Marktteilnehmern Verbrauchern gesehen Beeinträchtigung unangemessenen unsachlichen Einfluss . S. § Nr. anzunehmen . schließe aber Einzelfall auch Werbeaktion Absatzgeschäft Gewinnspiel koppele sonstigen Marktteilnehmern unlauter . S. § Nr. anzusehen Werbeaktion weiteren Umstandes unangemessene unsachliche Beeinflussung darstelle . Voraussetzung sei hier erfüllt Werbung angesprochenen Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Tätigkeit Teilnahme Gewinnspiel versprochen werde nämlich Vermittlung " großen " F.-Vorratsgesellschaft Interessen Dritter nämlich Erwerber wahren hätten . Gefahr Fällen gemäß § Nr. begegnen sei bestehe umworbene Person gebotene kritische Prüfung Produkts vernachlässige Dritten unsachlich berate nur Genuss Aussicht gestellten Vergünstigung kommen . Gefahr unsachlichen Beratung sei Objektivität Neutralität verpflichteten Berater erst dann bejahen rechnen sei Ergebnis Möglichkeit Teilnahme Gewinnspiel Dritten nachteiliges Angebot Produkt empfehle . Vielmehr genüge Möglichkeit Teilnahme Gewinnspiel geeignet sei Berater treffenden Wertungen einzufließen Angebote Produkte eingehender prüfen Angeboten Produkten Falle Gleichwertigkeit Vorzug geben solle . Dann werde Objektivität Beworbenen verständigen Verbraucher erwartet geschäftlich notwendig üblich beeinträchtigt . vorliegenden Fall sei Berücksichtigung Erwartungshaltung Dritten Stellung Vergünstigungsempfängers Wertes Art Vergünstigung anzunehmen . II . Beurteilung gerichteten Rügen Revision bleiben Erfolg . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klägerin gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. § Nr. Beklagten Unterlassung beanstandeten Werbemaßnahme verlangen kann . 1 . Verkündung Berufungsurteils ist Gesetz unlauteren Wettbewerb 3 Juli Erste Gesetz Änderung Gesetzes unlauteren Wettbewerb 22 . Dezember . S. Kraft getreten 30 . Dezember geändert worden . rechtliche Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat allerdings inhaltlich verändert . Streitfall geht Beurteilung auch Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer gerichteten Werbemaßnahme Gesichtspunkt sonstige Marktteilnehmer unangemessene unsachliche Einflussnahme Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden . Anwendungsbereich Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken Unternehmen Verbrauchern ist betroffen vgl. Art . Abs. Richtlinie . 2 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen unangemessene unsachliche Einflussnahme . S. § Nr. Betracht kommt angesprochene Verkehr treffenden Entscheidungen auch Interessen dritter Personen wahren hat beanstandete Werbemaßnahme veranlasst werden kann Entscheidung allein Interesse Dritten auszurichten auch leiten lassen versprochener Vorteil Vergünstigung zufließt vgl. . 30.1.2003 Kleidersack ; Urt . 21.4.2005 Quersubventionierung Laborgemeinschaften ; Urt . . Nachlass Selbstbeteiligung ; vgl. ferner Fezer/Steinbeck Rdn . ; Stuckel 2 . Aufl . Nr. Rdn . 86 ; 27 . Aufl . Rdn . ; Seichter 2 . Aufl . Nr. Rdn . . Berufungsgericht hat Beurteilung Streitfall sei unangemessene unsachliche Beeinflussung . S. § Nr. anzunehmen Erwartungshaltung Personen berücksichtigt Erwerbs Vorratsgesellschaften Beklagten Rechtsanwälten Steuerberatern Wirtschaftsprüfern beraten ließen . Weiter hat Stellung Berater mögliche Empfänger Gewinnspiel ausgelobten Vergünstigung Wert Art abgestellt . Beurteilung begegnet Rechtsgründen Bedenken . Berufungsgericht hat Recht angenommen Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer beanstandete Werbung Vermittler Vorratsgesellschaften Beklagten richtet unabhängige Berater Vertreter Auftraggeber Rechtssachen steuerlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten vgl. § 3 Abs. ; Satz § Abs. StBerG ; Abs. grundsätzlich objektiven neutralen Entscheidung verpflichtet sind Interessen Auftraggeber wahrt . Stellung unabhängige nur Interessen Mandanten verpflichtete Berater folgt unabhängig Frage Einzelfall Verstoß bestimmte berufsrechtliche Vorschriften etwa Abs. gegeben ist Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Beratung Mandanten Kauf Vorratsgesellschaft erwägen allein Interesse potentiellen Erwerbers leiten beeinflussen lassen sollen Empfehlung bestimmten Angebots möglicherweise persönlich Vergünstigung zufließt . vorstehend angeführten Grundsätzen unzulässige Einflussnahme Personen Interessen Dritter beachten haben kann auch Angebot Teilnahme Gewinnspiel Vermittlung beworbenen Produkts bestehen Teilnahmebedingungen insbesondere ausgelobte Gewinn geeignet sind Entscheidung Vermittlers beeinflussen . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Streitfall eröffnete Möglichkeit Teilnahme Gewinnspiel könne Berater treffenden Wertungen einfließen Angebote Produkte eingehender prüfen Angeboten Produkten Gleichwertigkeit Vorzug geben soll ist revisionsrechtlich beanstanden . Auffassung Berufungsgerichts ausgelobten SmartCabrio handele zumindest Wert auch hier angesprochenen Berufskreise interessanten Gewinn begegnet rechtlichen Bedenken . Ansicht Revision hat Berufungsgericht Würdigung Streitfall liege unangemessene unsachliche nahme . S. § Nr. Wertung § Nr. ergebenden Folgen verkannt . auch Revision sieht ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen jedenfalls sonstigen Marktteilnehmern jedwede Kopplung Absatzgeschäfts Gewinnspiel § Nr. unlauter anzusehen ist . Ansicht Revision kommt Streitfall auch Absatzgeschäft verknüpfte Angebot Teilnahme Gewinnspiel geeignet ist Rationalität Nachfrageentscheidung angesprochenen Verkehrsteilnehmer vollständig Hintergrund treten lassen Blick Regelung § Nr. sonstigen Marktteilnehmern insoweit anderer Maßstab anzulegen ist Verbrauchern . Unlauterkeit beanstandeten Werbemaßnahme Beklagten folgt Angebot Teilnahme Gewinnspiel Vermittlung großen F.-Vorratsgesellschaft unangemessene unsachliche Einflussnahme Vermittler angesprochenen Berater ausgeübt wird etwa Höhe Art ausgelobten Gewinns Gefahr besteht Rationalität Entscheidung Berater vollständig Hintergrund tritt . beworbene Teilnahme Gewinnspiel ist vielmehr unlautere unangemessene unsachliche Einflussnahme beanstanden angesprochenen Berater Empfehlung bestimmtes Angebot ausschließlich Interesse Mandanten auch zufließenden möglichen persönlichen Vergünstigung leiten lassen sollen . Gefahr unangemessenen unsachlichen Beeinflussung entfällt Berufungsgericht zutreffend angenommen hat auch Mandanten angesprochenen Berater Entscheidung Erwerb Vorratsgesellschaft möglicherweise Aushändigung Ordners Gesellschaftsunterlagen Gewinnspiel -9- Teilnahmebedingungen Kenntnis erlangen eventuell gemäß § Herausgabe etwaigen Gewinns verlangen können vgl. . m.w . . Berufungsgericht ist weiter zutreffend ausgegangen Rahmen § Nr. ankommt betreffende Verhalten auch berufsrechtliche Regelungen verstößt Wahrung beruflichen Unabhängigkeit Beraters Gegenstand haben . Insbesondere kann unangemessene unsachliche Beeinflussung . S. § Nr. schon dann bejahen sein beanstandete Werbemaßnahme geeignet ist angesprochenen Berater auch Eingehen Bindung . S. § Abs. Hinblick angebotene Teilnahme Gewinnspiel Vermittlung beworbenen Produkts veranlassen vgl. Verhältnis § Nr. Verbotstatbeständen ärztlichen Berufsordnung f. Quersubventionierung Laborleistungen . 3 . Anspruch Ersatz Abmahnkosten folgt § Abs. Satz . . ist Revision Beklagten Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 30.11.2005 OLG Entscheidung 07.07.2006