NAMEN Verkündet : 27 . Januar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Sammelmitgliedschaft § Abs. Nr. § Abs. Nr. . Beurteilung Verband . S. § Abs. Nr. klagebefugt ist können angehörig auch Unternehmer berücksichtigen sein nur mittelbar Mitglieder beigetretenen anderen Verbands angehören . andere Verband muß Mitgliedern ausdrücklich ermächtigt worden sein Verband Klagebefugnis Rede steht Kompetenz Verfolgen Wettbewerbsverstößen übertragen . genügt Wahrnehmung gewerblichen Interessen Mitglieder beauftragt worden ist seinerseits Verband Klagebefugnis Rede steht Beitritt Wahrnehmung gewerblichen Interessen Mitglieder beauftragen durfte . . 27 . Januar OLG Zweibrücken Kaiserslautern I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Januar Richter Dr. Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 4 . Zivilsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 16 . Mai wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte vertreibt Geräte . führt Sortiment auch elektrische Haushaltsgeräte Fotoapparate EDV-Ausstattungen Uhren . Zeitungsbeilage warb 19 . Juni Fernsehgerät Preis DM Hinweis : " unverbindliche Preisempfehlung Herstellers DM SPAREN DM " . tatsächliche Preisempfehlung Gerät lag damaligen Zeit DM . Kläger ist eingetragener Verein Satzung Zweck verfolgt unlauteren Wettbewerb bekämpfen . beruft Begründung Klagebefugnis Mitgliedschaft verschiedener Verbände mittelbar Wege vermittelten Sammelmitgliedschaft Unternehmer angehörten zwar Fernsehgeräte wohl aber Küchenausstattungen Fotoapparate Uhren EDV-Geräte vertreiben . gehört Kläger B. GmbH weiteren : B. Region Mittelstandskreis Mittelstandskreis tätige Elektrofachbetriebe Mitglied sind . Kläger hat Werbung Beklagten 19 . Juni irreführend beanstandet . erfolgloser Abmahnung hat Klage erhoben beantragt Beklagte verurteilen 1 . unterlassen geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken Waren Hinweis unverbindliche Preisempfehlung Herstellers " bewerben eigenen Preis unverbindliche Preisempfehlung Herstellers gegenübergestellte Preis Tatsachen entspricht empfohlene Preis niedriger ist 2 . Kläger DM Zinsen zahlen . Beklagte ist Klage Begründung entgegengetreten Kläger fehle Klagebefugnis . Klage hatte Landgericht auch Oberlandesgericht Erfolg Zweibrücken . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragt verfolgt Beklagte Antrag Klageabweisung weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Kläger klagebefugt angesehen . Sache hat Landgericht vorgenommene Beklagten Berufung angegriffene Bewertung streitgegenständlichen Werbung irreführend bestätigt Anspruch Zahlung Abmahnkosten begründet erachtet . Bejahung Verbandsklagebefugnis hat folgt begründet : Kläger trete wettbewerbsrechtlichen Verfahren Jahren rechtsfähiger Verband Förderung gewerblicher Interessen Satzungszweck auch Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehöre . habe Beweis gestellt ausreichenden verfüge personeller sachlicher finanzieller Hinsicht Lage sei Interessen Mitglieder wahrzunehmen . Streitfall gebe Anlaß anderen Beurteilung . Kläger verfüge Klagebefugnis ausreichende Zahl branchenangehöriger Mitglieder . gehörten GmbH vermittelte Co. Fotogeschäfte GmbH Co. Einkaufsgesellschaft mbH Co. vermittelte Küchenanbieter Kooperation " " vermittelte EDV-Anbieter B. Europaverband S. Bundesverband vermittelten Mitglieder zwar Wettbewerber Beklagten beworbenen Fernsehgeräts wohl aber Fotoapparaten Küchengeräten EDV-Ausstattungen Uhren seien . zusammengeschlossenen schäfte seien ebenfalls berücksichtigen . Umstand Kläger untersagt habe Verfolgung Wettbewerbsverstößen Interessen Mitglieder wahrzunehmen habe nur Innenverhältnis Bedeutung . komme B. Mittelstandskreis Mitglied Klägers sei Mitgliedschaft Unternehmern vermittle Fernsehgeräten unmittelbare Wettbewerber Beklagten seien . komme B. Mittelstandskreis ebenfalls Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Ziel gesetzt habe . müsse selbst klagebefugt sein . genüge zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden Beitrittserklärung Wahrnehmung gewerblichen Interessen beauftragt hätten . II . Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet . 1 . Inkrafttreten Gesetzes unlauteren Wettbewerb 3 Juli § Abs. Nr. . seither § Abs. Nr. enthaltene Regelung Voraussetzungen Verbände Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können betrifft prozessuale Klagebefugnis auch sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung . hat Senat § Abs. Nr. . ständiger Rechtsprechung angenommen vgl. Altunterwerfung ; . Altunterwerfung ; vgl. weiter Großkomm . UWG/Erdmann § Rdn . 15 ; Teplitzky Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 8 . Aufl . Kap . Rdn . 25 ; . . Auffassung ist auch tung § Abs. Nr. festzuhalten vgl. Hinweisen Entstehungsgeschichte Gesetzes § Rdn . ; § Rdn . 261 ; vgl. weiter Wettbewerbsprozeß 5 . Aufl . Kap . Rdn . 4 ; . Baumbach/Hefermehl/Köhler Wettbewerbsrecht 23 . Aufl . Rdn . . Dementsprechend muß Verbandsklagebefugnis nur Zeitpunkt beanstandeten Wettbewerbshandlung gegeben gewesen sein vgl. OLG Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § Rdn . 3.7 auch noch Revisionsverfahren bestehen vgl. § Abs. Nr. . : . m.w . ; § Abs. Nr. : Fezer/Büscher aaO Rdn . ; aaO Rdn . ; aaO Kap . Rdn . . 2 . Klagebefugnis Verbands § Abs. Nr. § Abs. Nr. . setzt Verband Interessen erheblichen Zahl Unternehmern wahrnimmt Markt tätig sind Wettbewerber Anspruch richten soll . Unternehmer Interessen Verband wahrgenommen werden können auch Unternehmer berücksichtigen sein Mitglied Verband sind seinerseits Mitglied klagenden Verbands ist . dürfen feiern ; Urt . Sammelmitgliedschaft ; Urt . Sammelmitgliedschaft . 3 . Prozeßführungsbefugnis Klägers geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ergibt rufungsgericht festgestellten Umständen bereits B. telstandskreis Mitglied Klägers ist . B. Mittelstandskreis ist auch dann schaft beschränkter Haftung nur Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein sollte parteifähig vgl. ; 206 ; ; auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Mitglied Vereins sein vgl. 86 ; . Unerheblich ist B. Mittelstandskreis Verband Kläger Wettbewerber Beklagten mittelbare Mitglieder vermittelt selbst § Abs. Nr. § Abs. Nr. . klagebefugt ist . Ansicht Revision ist auch erforderlich Mittelstandskreis Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen Kläger Kompetenz Verfolgen Wettbewerbsverstößen übertragen vgl. dürfen feiern ; Sammelmitgliedschaft ; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § Rdn . ; aaO Rdn . . genügt Wahrnehmung gewerblichen Interessen Mitglieder beauftragt worden ist seinerseits Kläger Beitritt Wahrnehmung gewerblichen Interessen Mitglieder beauftragen durfte vgl. Sammelmitgliedschaft ; vgl. auch Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § Rdn . . Ansicht Revision kommt Verbandsklagebefugnis Klägers auch B. Mittelstandskreis ausdrücklich Verfolgung Wettbewerbsverstößen beauftragt hat . Verband . S. § Abs. Nr. § Abs. Nr. . Förderung gewerblicher selbständiger beruflicher Interessen dient ist lein Zielsetzung Satzung tatsächlichen Betätigung ermitteln . erforderlich ist unmittelbaren Mitglieder jeweils noch ausdrücklich Verfolgung Wettbewerbsverstößen ermächtigt haben . getroffenen Feststellungen kann weiterhin angenommen werden Mitgliedschaft B. dienen sollte gemeinsame Interessen Schutz lauteren Wettbewerbs bündeln künstlich Voraussetzungen Verbandsklagebefugnis Klägers Gesetz unlauteren Wettbewerb schaffen vgl. Sammelmitgliedschaft m.w . . Umstand Kläger Höhe Jahresbeiträge Sammelmitglieder offenlegt kann Ansicht Revision entnommen werden . ist durchaus möglich bedenklich Verband Verfolgung Wettbewerbsverstößen erheblichem Umfang anders kostendeckende Mitgliederbeiträge finanziert etwa Abmahngebühren Vertragsstrafen Zusagen Einzelfall Prozeßkosten übernehmen vgl. f. dürfen feiern m.w . . somit auch dann kostendeckenden Mitgliedsbeiträge erhoben werden unbedenkliche Finanzierungsmöglichkeiten Verband . S. § Abs. Nr. § Abs. Nr. . gibt kann näher dargelegten Anlaß verlangt werden Nachweis Prozeßführungsbefugnis Finanzierungsstruktur offenzulegen . Umstand einzelner Mitgliedsverband Klägers Jahr offenbar nur DM Mitgliedsbeitrag gezahlt hat reicht . 4 . Voraussetzungen Unterlassungsanspruch § Abs. Nr. § . sind gegeben . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen angegriffene Werbung falsch -9- benen unverbindlichen Preisempfehlung Herstellers irreführend war Werbung Art geeignet ist Wettbewerb betroffenen Markt wesentlich beeinträchtigen . zieht auch Revision Zweifel . . war Revision Beklagten Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Büscher Pokrant