NAMEN Verkündet : 28 . September Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren 7 . September Schriftsätze eingereicht werden konnten Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 17 . Zivilkammer Landgerichts 8 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Inhaberin bestehenden ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte Grafiken amerikanischen Tattoo-Künstlers . Beklagte hatte August eBay weißes Kapuzenhemd Preis € ersteigert Abbildung Tigerkopfes versehen war . Kleidungsstück passte bot September erneut eBay Kauf . Abbildung Tigerkopfes handelte unbefugte Vervielfältigung Grafik . stimmung Berechtigten wurden vergleichbare Hemden Grafik nur schwarzer Grundfarbe vertrieben . anwaltlichen Vertreter Klägerin mahnten Beklagten 1 November Urheberrechtsverletzung . Beklagte gab zwar strafbewehrte Unterlassungserklärung weigerte aber geforderten Abmahnkosten zahlen . anwaltlichen Vertreter stellten Klägerin Abmahnung Beklagten 4 . August Betrag € Mehrwertsteuer Rechnung . Klägerin nimmt Beklagten Freistellung Forderung anwaltlichen Vertreter Anspruch . Amtsgericht hat Klage nur Höhe Betrages € stattgegeben . Berufung Klägerin ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klageantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin könne Beklagten gemäß § Satz Verbindung § Abs. UrhG Grunde Befreiung Verpflichtung Zahlung anwaltlichen Vertretern geforderten Abmahnkosten verlangen . Parteien stehe Streit Abmahnung Urheberechtsverletzung berechtigt gewesen sei Klägerin Beklagten Anspruch Ersatz Abmahnkosten zustehe . Anspruch sei jedoch gemäß § Abs. UrhG Höhe auf € beschränkt . handele erstmalige Abmahnung einfach gelagerten Fall nur unerheblichen Rechtsverletzung geschäftlichen Verkehrs . II . Revision ist begründet . Ansicht Berufungsgerichts ist Frage Klägerin Beklagten Erstattung Abmahnkosten verlangen kann § UrhG beurteilen . Anspruch Erstattung Abmahnkosten kommt allein Rechtslage Zeitpunkt Abmahnung . . ; vgl. nur Urteil 19 . Mai . Vollmachtsnachweis ; Urteil 18 November . Sedo . Zeitpunkt war § UrhG noch Kraft getreten . anwaltliche Vertreter Klägerin hat Beklagten Schreiben 1 November abgemahnt . Bestimmung § UrhG ist Art . Nr. Gesetzes Verbesserung Durchsetzung Rechten geistigen Eigentums 7 Juli . S. Urheberrechtsgesetz eingefügt worden Art . Gesetzes Verbesserung Durchsetzung Rechten geistigen Eigentums 1 . September Kraft getreten . . ist Berufungsurteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Senat kann Sache selbst entscheiden noch Endentscheidung reif ist . 1 . Klägerin ist getroffenen Feststellungen zwar grundsätzlich berechtigt Inkrafttreten § UrhG 1 . September ausgesprochene Abmahnung Urheberrechtsverletzung Beklagten Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag Erstattung Aufwendungen verlangen vgl. Urteil 17 Juli . Clone-CD . Anspruch ist Grunde gegeben Abmahnenden Abgemahnten Zeitpunkt Abmahnung Unterlassungsanspruch zustand Abmahnung Interesse wirklichen mutmaßlichen Willen Abgemahnten entsprach . Clone-CD . Klägerin konnte Beklagten Zeitpunkt Abmahnung § Abs. Satz UrhG § Abs. UrhG verlangen unterlässt Zustimmung Berechtigten Vervielfältigung Werkes versehene Kapuzenhemd eBay Kauf . Abmahnung entsprach auch Interesse wirklichen mutmaßlichen Willen Beklagten ermöglichte gerichtliche Auseinandersetzung kostengünstige Weise Abgabe strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden vgl. . Clone-CD . 2 . Berufungsgericht hat jedoch Standpunkt folgerichtig noch Feststellungen getroffen Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag begründeter Anspruch Erstattung Abmahnkosten geltend gemachten Höhe gerechtfertigt ist somit entsprechender Anspruch Klägerin Beklagten Befreiung Honorarforderung Abmahnung beauftragten anwaltlichen Vertreter besteht § Satz . Anspruch Erstattung Abmahnkosten besteht Höhe Abmahnende entstandenen Kosten Umständen erforderlich halten durfte . Clone-CD . anwaltlichen Vertreter haben Klägerin Abmahnung 4 . August Betrag € Mehrwertsteuer Rechnung gestellt . Honorarforderung errechnet Grundlage 1,3-fachen Geschäftsgebühr Nr. VV Gegenstandwerts € Entgeltpauschale Telekommunikationsdienstleistungen Nr. VV Höhe € . Berufungsgericht hat noch Feststellungen getroffen Geschäftsgebühr Gegenstandswert angemessen sind . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung