NAMEN Verkündet : 21 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Förderverein Abs. § Abs. Nr. § Abs. ; § Satz ; Nr. Online-Buchhändler Rahmen Partnerprogramms Förderverein Schule Bestellung Schulbuchs Internetauftritt platzierten Provisionszahlung % % Kaufpreises Förderverein leistet verstößt Buchpreisbindung Buchkäufer gebundenen Buchpreis voller Höhe entrichten muss Provision Förderverein Buchkäufer weitergeleitet wird . unzulässige Umgehung Buchpreisbindung liegt Käufer Gegenzug vollen Entrichtung gebundenen Buchpreises wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird so erheblich ist Preis bezogene Kaufentscheidung relevanter Weise beeinflussen kann . Gewährung ideellen immateriellen Vorteilen etwa Vermittlung Gefühls Gutes getan haben reicht . Näheverhältnis Käufer Förderverein Mitgliedschaft Interessenvertretung ergibt ist noch wirtschaftlicher Vorteil Vermögen Käufers verbunden Annahme Umgehung Buchpreisbindung rechtfertigen kann . Urteil 21 Juli KG LG ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Kammergerichts 2 . Juni wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Börsenverein Deutschen Buchhandels . Beklagte ist Versandhandelsunternehmen . vertreibt Internetseite " www.a .... " verlagsneue preisgebundene Bücher . Beklagte arbeitetet Rahmen EU-Partnerprogramms Verein Eltern Freunde D.-Schule nachfolgend : Förderverein . Internetseite Fördervereins hieß März folgt : Bestellungen wichtige Mitteilung Fördervereins : Liebe Mitglieder Bestell-Möglichkeit D.-Homepage haben Einrichtung Sommer € Spenden bekommen . Herzlichen Dank ! sofort kommen Bücherverkäufe Link wieder Förderverein Gute ! Also Bitte A.-Kunden : Bestellen Kindern Gutes tun können ! ! ! wünsche schöne Frühlingszeit bedanke schon mal Mithilfe . Unterschrift Vorsitzenden Fördervereins Internetseite Fördervereins war Link eingebunden Schulbücher Beklagten bestellt werden konnten . Bestellung Schulbuchs erfolgte erhielt Förderverein Grundlage " Teilnahmebedingungen EU-Partnerprogramms " Beklagten " Werbekostenerstattung " abhängig monatlichen Umsatzvolumen % % Kaufpreises betrug . Kläger sieht Angebot Provisionszahlung Förderverein Verstoß Buchpreisbindung Verstoß § Nr. hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verbieten Verkauf preisgebundener Bücher Geltungsbereich Buchpreisbindungsgesetzes Provisionszahlung Schulfördervereine bewerben anzubieten und/oder durchzuführen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Urteil Landgerichts aufgehoben Klage abgewiesen KG . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt erstrebt Kläger Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Unterlassungsanspruch Klägers abgelehnt . Begründung hat ausgeführt : Unterlassungsanspruch § Abs. sei gegeben . fehle Zuwiderhandlung Pflicht Einhaltung festgesetzten Preises Verkauf Büchern Letztabnehmer . Beklagten Internetseite Fördervereins gesetzten kauften müssten Verlag festgesetzten Endpreis voller Höhe Beklagte zahlen . Streitfall werde Preisbindung auch umgangen Beklagte Förderverein Rahmen Partnerprogramms sogenannte Werbekostenerstattung gewähre . Erstattung werde Förderverein Buchkäufer weitergegeben . Beklagte habe Letztabnehmern auch Vorteil gewährt Buchpreisbindungsgesetz gedeckt sei . Ideelle immaterielle Vorteile etwa Vermittlung Gefühls Gutes getan haben seien ausreichend Verstoß Buchpreisbindung begründen . Eltern Link Internetseite Fördervereins preisgebundene Bücher kauften erhielten geldwerten Vorteil Kinder Förderverein " Werbekostenerstattung " zufließenden Geldbetrag profitierten . Mittel Fördervereins kämen Gesamtheit Schülerschaft zugute . Vermögen einkaufenden Eltern zufließender wirtschaftlich messbarer Mehrwert könne festgestellt werden . Eltern Spenden Förderverein gezwungen sähen sei auch festzustellen Bücherkauf Rahmen Partnerprogramms Beklagten finanzielle Aufwendungen Förderverein ersparten . Unterlassungsanspruch ergebe § Nr. aF. sei ersichtlich beanstandete Verhalten Beklagten Fähigkeit Eltern informierte Entscheidung treffen unlauter beeinträchtigt werde . finanzielle Unterstützung Förderung eigenen Kindes sei erkennbar so geringfügig Eltern durchaus Lage seien Kaufentscheidung auch Aspekte berücksichtigen Kauf Beklagten Kauf anderen Buchhändler sprächen . Kauf beanstandeten Link Internetseite Fördervereins anonym bleibe könne festgestellt werden unzulässiger Gruppenzwang solidarischen Bestellung Beklagten ausgeübt werde . B. Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Berufungsgericht hat Recht angenommen Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch Verstoßes Buchpreisbindung § Abs. noch gemäß Abs. § Nr. aF zusteht . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Kläger Unterlassungsanspruch gemäß § Abs. Verbindung Abs. Verstoßes Buchpreisbindung zusteht . 1 . Abs. kann Unterlassung Anspruch genommen werden Vorschriften Buchpreisbindungsgesetzes verstößt . Abs. muss Bücher verlegt importiert Preis Endpreis Ausgabe Buches Verkauf Letztabnehmer festsetzen geeigneter Weise veröffentlichen . § muss geschäftsmäßig neue Bücher Letztabnehmer verkauft § festgesetzten Preis einhalten . 2 . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte habe Vorschriften Buchpreisbindung verstoßen . Kauf Internetseite Fördervereins befindlichen hätten Käufer Verlag festgesetzten Endpreis voller Höhe zahlen . Umstand Beklagte Förderverein Verkäufe " Werbekostenerstattung " verspreche später auch gewähre ändere . 3 . Beurteilung wendet Revision Erfolg . Beklagten Förderverein versprochene gewährte Kostenerstattung Rahmen Partnerprogramms steht Annahme Wege Saldierung festzustellenden Vermögensmehrung Beklagten Höhe vollen Endpreises noch liegt unzulässige Umgehung Preisbindung . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Streitfall Unterschreitung gebundenen Preises angekündigt gewährt worden ist Internetseite Fördervereins vermittelten Verkäufen volle gebundene Kaufpreis zahlen war . hat ferner Recht angenommen Unterschreitung gebundenen Preises auch gesehen werden kann Beklagte Teil Höhe vereinnahmten Kaufpreises Provisionszahlung Förderverein versprochen gewährt hat . Revision macht geltend Bezugspunkt Prüfung Verstoßes Buchpreisbindung sei Senatsentscheidung " Gutscheinaktion Buchankauf Urteil 23 Juli Vermögen Buchhändlers Verkauf neuer Bücher Höhe gebundenen Preises vermehrt werde . ergebe etwaige finanzielle Verkaufsförderungsmaßnahmen unmittelbar erfolgsabhängig Buchverkauf zusammenhingen verboten sein könnten . Entscheidend sei derartiger Maßnahmen Vermögenssaldierung Buchverkauf Verkäufer Vermögensmehrung gebundenen Buchpreis ergebe . Streitfall fehle Vermögensmehrung Seiten Beklagten . Zwar zahlten isolierter Betrachtung jeweiligen Käufer Schulbücher vollen Kaufpreis Beklagte auch vollständig vereinnahme . Indessen entstehe Partnerprogramm Beklagten Käufen Internetseite Fördervereins Gunsten vorneherein Provisionsanspruch . vermindere Kaufpreisanspruch Rahmen treffenden Saldierung . Minderung könne nur dann ausgeglichen betrachtet werden Forderungsentstehung Begleichen Forderung Verpflichtung Schulförderverein erfüllt würde entsprechend werthaltige Gegenleistung Vereins gegenüberstünde . fehle Streitfall . Ansicht Berufungsgerichts erbringe Förderverein werthaltige Vermittlungsleistung Sinne § . einmalige Einrichtung Links Förderverein verursache auch Beklagten auszugleichendes Vermögensopfer Höhe bis zu % Kaufpreises erworbenen Bücher . stehe Verkehrssitte Gewährung Vermittlungsprovisionen Buchhändler . kann zugestimmt werden . Ansicht Revision folgt Grundsatz gebundene Kaufpreis vollständig Vermögen Buchhändlers gelangen muss nur Preisnachlässe Letztabnehmer auch Vermögensabflüsse Dritte Verkaufsförderungsmaßnahmen untersagt sind unmittelbar erfolgsabhängig Buchverkauf zusammenhängen . Hinblick Buchpreisbindungsgesetz bezweckte Regulierung Preiswettbewerbs Buchhandel ist Bezugspunkt Prüfung Verstoßes Buchpreisbindung Vermögen Buchhändlers Verkauf neuer Bücher Höhe gebundenen Preises vermehrt wird . Gutscheinaktion Buchankauf . Voraussetzung ist erfüllt Letztverbraucher Streitfall Buchhändler vollen gebundenen Preis entrichtet . weitergehende Prüfung ist nur dann erforderlich Letztabnehmer erbringende Leistung allein Erfüllung Geldschuld besteht Buchhändler Letztverbraucher erlaubt Schuld Teil Einlösung Letztverbraucher zuvor erworbenen Gutscheins erfüllen . Fall kann Unterschreitung gebundenen Preises vorliegen Buchhändler Ausgabe Gutscheins entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist vgl. . f. f. Gutscheinaktion Buchankauf . ist erforderlich Wege Gesamtsaldierung Berücksichtigung Wertes Käufer Erwerb Gutscheins erbrachten Gegenleistung prüfen Vermögen Buchhändlers Verkauf neuen Buches Höhe gebundenen Preises vermehrt worden ist . . Gutscheinaktion Buchankauf . Fall ist vorliegend jedoch gegeben . vorstehenden Grundsätzen ist Wert Letztabnehmer Erwerb preisgebundenen Buches entrichtenden -9- leistung maßgeblich allein Verhältnis Buchhändler Letztabnehmer abzustellen . Buchhändler Zusammenhang Verkauf aufgewendeten Vertriebsaufwendungen auch Aufwendungen gegebenenfalls Vertrieb eingeschaltete Dritte gehören sind Gesamtsaldierung einzubeziehen . Sinn Zweck Buchpreisbindungsgesetztes ist Unterbindung jedweden Wettbewerbs Einzelhandelsstufe ausschließlich Verhinderung Preiswettbewerbs Letztabnehmer . Andere Wettbewerbsparameter werden auch dann berührt Buchhändler Kosten verbunden sind . So bleibt Buchhändler Qualitätswettbewerb unbenommen etwa Vorhalten umfangreichen Sortiments Eröffnung Online-Bestellmöglichkeiten Gewährleistung guten Beratung geschulte Verkäufer . Ebenso gebietet Buchpreisbindung Buchhändler unternehmerischen Handlungsfreiheit Organisation Vertriebs Marketings beschränken auch provisionspflichtige Einschaltung Dritter gehört vgl. grundsätzlichen Zulässigkeit Gewährung Vermittlungsprovisionen Gesetzentwurf Bundesregierung BT-Drucks . Seite . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Beklagten Förderverein versprochene gewährte Kostenerstattung Rahmen Partnerprogramms auch unzulässige Umgehung Preisbindungsvorschriften darstellt . Allerdings ist Umgehung Buchpreisbindung unzulässig liegt Kaufpreis zwar zunächst Höhe gemäß § festgesetzten Endpreises vereinnahmt wird Letztabnehmer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung vgl. . Gutscheinaktion Buchankauf aber ganz teilweise wieder stattet wird gekoppelt Erwerb preisgebundenen Erzeugnisses Vorteile gewährt werden Erwerb wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen vgl. arzneimittelrechtlichen Preisbindung Urteil 9 . September . DANKESCHÖN . Fällen hat Verkäufer Endpreis zwar zunächst erhalten wirtschaftlichen Ergebnis aber Sinne § Satz " eingehalten " . Auslegung ist Zweck Buchpreisbindung geboten Festsetzung verbindlicher Preise Verkauf Letztabnehmer umfangreiches breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot großen Zahl Verkaufsstellen sichern . Zweck kann nur erreicht werden Unterschreitungen gebundenen Preises wirksam verhindert werden . Gutscheinaktion Buchankauf . Grundsätzen folgt beispielsweise Provisionen Verkäufer Dritten Vermittlung Verkäufen Letztabnehmern gewährt Letztabnehmer weitergegeben werden dürfen vgl. Gesetzentwurf Bundesregierung BT-Drucks . Seite . Maßstäben ist Berufungsgericht ausgegangen . hat Umgehung Preisbindungsvorschriften Begründung abgelehnt sei erkennen Beklagte Letztabnehmern Vorteile gewährt habe Buchpreisbindung Einklang stünden . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat angenommen ideelle immaterielle Vorteile etwa Vermittlung Gefühls Gutes getan haben rechtlich erheblich sind Preisbindungsvorschriften nur Gewährung geldwerter wirtschaftlich fassbarer Vorteile angewendet werden könnten . zutreffende Beurteilung werden Revision ben . Revision geht vielmehr ebenfalls nur Gewährung wirtschaftlicher Vorteile Endabnehmer Verstoß Buchpreisbindung begründen kann . Berufungsgericht hat ferner angenommen Prüfung Umgehung Buchpreisbindung Letztabnehmer zugewandten wirtschaftlichen Vorteile Betracht bleiben wirtschaftlich Gewicht fallen . folge § Abs. Nr. Ausdruck kommenden Wertung Gesetzgebers . Beurteilung ist ebenfalls frei Rechtsfehlern . Abs. Nr. verletzt Letztverkäufer Pflicht § anlässlich Verkaufs Buches Waren geringem Wert Waren Hinblick Wert gekauften Buches wirtschaftlich Gewicht fallen abgibt . Ausnahmevorschrift ist gesetzgeberische Wertung entnehmen Buchpreisbindung unterbindende Preiswettbewerb könne nur Letztabnehmer zugutekommenden Vorteile betroffen sein wirtschaftlich so erheblich sind Preis bezogene Kaufentscheidung relevanter Weise beeinflussen können . Ausgehend rechtlichen Maßstäben hat Berufungsgericht ausgeschlossen Elternteil anderer Käufer Schulbuches Beklagten hinreichend erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erhalte . Beklagten Förderverein geleisstete komme ersichtlich Gesamtheit Schülerschaft zugute so geldwerte Vorteil Letztabnehmer Kind weitergegeben werde Chance beschränke Guthaben partizipieren . Chance beziehe dend geringen Bruchteil Werbekostenerstattung . sei berücksichtigen Höchstsatz Werbekostenerstattung % Partnerprogramm Beklagte erst unwahrscheinlich hohen Zahl monatlichen Buchverkäufen erreicht sei . Wesentlichen tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung hält Angriffen Revision stand . Revision geltend macht komme mathematisch exakten Anteil einzelnen Endabnehmers Provision Wirkung Sinn Verkaufsfördermodells Beklagten Bündelung Synergieeffekten allgemeine Qualitätssteigerung Schule erreichen Kindern " Gutes tun " hat Rechtsfehler Berufungsgerichts dargelegt . versucht lediglich tatrichterlichen Würdigung eigene Sicht Dinge entgegenzusetzen . kann Revisionsinstanz Erfolg haben . kommt Revision Sache Einhaltung Buchpreisbindung allein erhebliche Erlangung unerheblichen wirtschaftlich messbaren Vorteilen abstellt . Motivation gemeinsam anderen Eltern Qualität schulischen Ausstattung erhöhen Weise Kinder tun richtet Erlangung ideeller Preiswettbewerb betreffender Vorteile . sind Blick Buchpreisbindung ebenso unerheblich beispielsweise Wunsch Letztabnehmers Kaufentscheidung örtliche Buchhandlung unterstützen Buchkauf Museumsshop Museum helfen . Berufungsgericht hat ferner angenommen bestehe Buchkäufer Förderverein auch Näheverhältnis dergestalt Förderverein gewährte Zuwendung wirtschaftlich Vorteil Käufers angesehen werden könnte . Mitgliedschaft Interessenvertretung begründeten Näheverhältnis Käufer Dritten sei wirtschaftlicher Vorteil Vermögen Letztabnehmers verbunden . Käufer erspare auch eigenen finanziellen Aufwendungen Spende Förderverein . Buchkäufer sehe Spende Förderverein gezwungen . rechtsfehlerfreie Beurteilung wendet Revision Erfolg Internetseite Fördervereins angesprochenen Vereinsmitglieder hätten formaljuristischen Trennung juristischer Person Interesse konstituierte Personenmehrheit wirtschaftlich profitiere . Bestellungen Beklagten erzielten Provisionen solle nämlich gemeinsam verfolgte Vereinszweck Kindern Vorteile zukommen lassen gefördert werden . hat Revision Rechtsfehler Berufungsgerichts dargelegt stellt Sache wiederum Buchpreisbindung unerhebliche Motivation Letztabnehmer ideelle Vorteile erlangen . Revision macht geltend Interesse Vereinsmitglieder Vermögensmehrung " " juristischen Person gehe eigenes Vermögensinteresse auch dann Streitfall Ausschüttungen Gewinnanteilen sonstige Ausschüttungen Satzung vorgesehen seien . Auflösung Vereins falle § Abs. Vermögen gegebenenfalls Mitgliedern . kann Revision bereits Erfolg haben Vermögen Fördervereins gemäß § Satzung Falle Auflösung Vereins D.Schule zufällt . Übrigen ist Annahme Revision Mitglieder würden Buchbestellung Rahmen Partnerprogramms Beklagten Aussicht leiten lassen Falle eventuellen Auflösung Vereins Genuss erstattung gemehrten Vereinsvermögens kommen spekulativ Lebenserfahrung Einklang bringen . II . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Kläger Unterlassungsanspruch gemäß § Nr. aF Verbindung § Abs. aF zusteht . Beurteilung Berufungsgerichts sei ersichtlich beanstandete Verhalten Beklagten Fähigkeit Eltern Treffen informierten Entscheidung unlauter beeinträchtigt werde hält Zeitpunkt Zuwiderhandlung Jahre geltenden Recht § Abs. § Nr. aF auch Zeit Entscheidung 21 Juli maßgeblichen neuen Recht § Abs. § Satz Nr. rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr stützt ist Klage nur begründet beanstandete Verhalten Beklagten Zeitpunkt Vornahme rechtswidrig war auch Zeitpunkt Entscheidung Revisionsinstanz rechtswidrig ist . . ; vgl. nur Urteil 4 . Februar . . beanstandeten Verhalten Jahr Entscheidung Revisionsinstanz 21 Juli ist Streitfall maßgebliche Recht Wirkung 10 . Dezember Zweite Gesetz Änderung Gesetzes unlauteren Wettbewerb . S. novelliert worden . ist § Nr. geregelte Tatbestand unlauteren Beeinflussung Entscheidungsfreiheit Verbrauchers sonstigen Marktteilnehmers neu geschaffene Bestimmung § überführt Regelungen aggressive Geschäftspraktiken gemäß Art . Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken neu gefasst worden . Beurteilung Streitfalls maßgebliche Änderung Rechtslage folgt hieraus jedoch . Rechtsprechung Senats war bereits § Nr. aF unionsrechtskonform dahingehend auszulegen Beeinträchtigung Entscheidungsfreiheit Verbraucher Sinne § Nr. nur dann vorliegt Handelnde Freiheit Art . Richtlinie 2005/29/EG Belästigung Nötigung unzulässige Beeinflussung Sinne Art . Buchst . Richtlinie erheblich beeinträchtigt vgl. Urteil 3 . März . Kreditkartenübersendung ; Urteil 3 . April . Zeugnisaktion ; Urteil 19 . März . Schufa-Hinweis ; Urteil 21 . April . Lebens-Kost . 2 . Streitfall allein Betracht kommende unzulässige Beeinflussung Verhaltensfreiheit Verbrauchers sonstigen Marktteilnehmers ist erforderlich Unternehmer Machtposition Verbraucher sonstigen Marktteilnehmer Ausübung Druck auch Anwendung Androhung körperlicher Gewalt Weise ausnutzt Fähigkeit Verbrauchers sonstigen Marktteilnehmers informierten Entscheidung wesentlich einschränkt Art . Buchst . Verbindung Art . Richtlinie ; Abs. Satz . Beeinträchtigung Entscheidungsfreiheit fehlen Streitfall rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts hinreichende Anhaltspunkte . Revision macht geltend Eltern werde Streitfall suggeriert gesetzlichen Pflicht elterlichen Sorge Kauf Beklagten besser nachzukommen . sei elterlicher Sicht anderweitigen Kaufentscheidung unterbliebene Förderung eigenen Kindes verbunden . hat Revision Rechtsfehler Berufungsgerichts dargelegt . Berufungsgericht hat Gesichtspunkt gewürdigt . hat angenommen unlautere Druckausübung liege Umstand Kauf anderen Buchhändler Förderung eigenen Kindes unterbleibe . finanzielle Unterstützung Förderung eigenen Kindes sei erkennbar so geringfügig Eltern durchaus Lage seien Kaufentscheidung auch Aspekte berücksichtigen Kauf Beklagten Kauf anderen Buchhändler sprächen . tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler erkennen . Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei verneint Partnerprogramm Beklagten Unlauterkeit führender Gruppenzwang verbunden ist . Berufungsgericht hat angenommen könne festgestellt werden beanstandete Verhalten Beklagten Gruppenzwang ausgeübt werde . Kauf beanstandeten Link Internetseite Fördervereins bleibe anonym Förderverein erfahre Namen Vertragspartner Beklagten Geschäften Entgelt erhalte . erfahre Eltern Schulbücher gekauft hätten könnten Entscheidung treffen Bücher anderen Händler kaufen befürchten müssen anderen Eltern rechtfertigen müssen bloßgestellt werden . Solidaritätsdruck entziehen wolle könne tun Ansehensverlust ähnliche Nachteile Kauf nehmen müssen . tatrichterlichem Gebiet liegende benserfahrung Einklang stehende Beurteilung wendet Revision Erfolg . geltend macht Eltern Kauf Beklagten Link Schulvereins entschieden drohe Vorwurf unsolidarisch Schulgemeinschaft gar gleichgültig Förderung Kindes verhalten legt Rechtsfehler Berufungsgerichts wertet festgestellten Sachverhalt lediglich anders Tatgericht . weitere Einwand Revision selbst jeweilige Kaufentscheidung Internet weiteres sichtbar sei so bestehe immerhin technische Möglichkeit IP-Nummer Computers Identifizierung Käufer vorzunehmen ist bereits unerheblich neuen Sachvortrag stützt Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist § Abs. . Revision legt Berufungsgericht entsprechenden Vortrag Beklagten verfahrensfehlerhaft übergangen hat . Gleiches gilt Hinblick Einwand Revision Gruppendruck sei Vereinsstruktur anzunehmen Vorwurf unsolidarischen Verhaltens jedenfalls persönlichen Gespräch Eltern Kindern untereinander drohe . Revision macht schließlich geltend besonderen Fall bundener Bücher bestehe unsachliche Beeinflussung bereits Umstand Sicht Eltern Rahmen Kaufs Beklagten " Mehr " Vergleich anderen Buchhändlern offeriert werde . preisgebundenen Produkten sei Beeinflussung Kaufentscheidung Kostengesichtspunkte gesetzlichen Wertung Buchpreisbindungsgesetzes unzulässig . Auch kann Revision Erfolg haben . Sinn Zweck Buchpreisbindungsgesetztes ist Unterbindung jedweden Wettbewerbs Einzelhandelsstufe ausschließlich Verhinderung Preiswettbewerbs Letztabnehmer . Streitfall fehlt jedoch gerade entsprechenden Verstoß Buchpreisbindung . ist Revision Klägers Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung