NAMEN Verkündet : 28 . Mai Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. lit . wettbewerbliche Eigenart Erzeugnisses hängt Gesamteindruck konkrete Ausgestaltung bestimmte Merkmale jeweiligen Erzeugnisses vermitteln . kann Gestaltungsmerkmale verstärkt begründet werden genommen geeignet sind Verkehr Herkunft Erzeugnisses bestimmten Unternehmen hinzuweisen . Übernahme Merkmalen Erzeugnisses freizuhaltenden Stand Technik angehören angemessenen Lösung technischen Aufgabe dienen kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein hervorgerufene Gefahr Herkunftstäuschung zumutbare Maßnahmen vermeiden ist . Urteil 28 . Mai OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin vertreibt Bezeichnung Holz gefertigte Laufräder Kinder . begann Jahr Verkauf nachfolgend abgebildeten Modells . Modell entspricht Geschäftsführer Klägerin Priorität 22 . Mai eingetragenen nalen Geschmacksmuster DM . hat Klägerin ausschließlichen Nutzungsrechte Geschmacksmuster eingeräumt . Jahr brachte Klägerin Modell Markt . Modell wurde Jahr Design-Preis verliehen . Oktober liefert nachfolgend abgebildete Laufrad roten Lenkergummigriffen farblich abgestimmtem Sattelbezug . Jahren brachte Klägerin weitere Modelle . Laufrädern hat Oktober Umsatz rund Mio. € erzielt ; entfallen etwa Mio. € Modell . Beklagte vertreibt Bezeichnung bykie gleichfalls Holz gefertigtes Laufrad Kinder . nachfolgend abgebildete wurde frühestens November erstmals deutschen Supermärkten nämlich REWE-Gruppe gehörenden Penny-Märkten Kauf angeboten . Laufrad Klägerin Laufrad bykie Beklagten sind nachfolgenden Abbildung gegenübergestellt : Klägerin hält Holzlaufrad bykie unzulässige Nachahmung eingetragenen Geschmacksmusters wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmung Modells . hat Beklagte Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Erstattung Anwaltskosten Anspruch genommen . Beklagte Streithelfer Patentanwälte Gestaltung Modells bykie beraten haben sind entgegengetreten . Landgericht hat Beklagte geringen Teil Anwaltskosten antragsgemäß verurteilt . Berufungsgericht hat Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte Streithelfer beantragen erstrebt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klage sei Gesichtspunkt ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes noch eingetragenen Geschmacksmuster begründet . hat ausgeführt : Laufrad bykie stelle Nachahmung Laufrads vermeidbare Täuschung Abnehmer betriebliche Herkunft herbeiführe . Laufrad habe allerdings wettbewerbliche Eigenart . Insbesondere präge Gestaltung Holzrahmens vorn rundlichen hinten spitz zulaufenden Rahmenhälften vorn Öffnung Gabelkopfes träten hinten schräg unten Richtung Hinterachse verliefen Gesamteindruck . nachgeahmte Erzeugnis habe maßgeblichen Verkehrskreisen auch gewisse Bekanntheit erreicht . sei Verkaufsstückzahlen Umsätze auszugehen . Laufrad bykie ahme Laufrad jedoch Weise Herkunftstäuschungen komme . übernommenen Gestaltungsmerkmale seien geeignet Herkunft bestimmten Unternehmen hinzuweisen . maßgebliche Gesamteindruck wettbewerbliche Eigenart würden Gestaltung Holzrahmens bedingt . Modell Klägerin vermittle Eindruck Tempo Rasanz ; Ausgestaltung habe Gedanke Luftwiderstand gering halten Rolle gespielt . wirke Rahmen Laufrads Beklagten eher verspielt verschnörkelt abwechselnd breiter wieder schmaler werde . Hinterrad ende fast spitz breiten Rundung Betrachter Zusammenhang Befestigungsschraube Eindruck Tierkopfes vermittle . maßen identischer Nachbau wettbewerblich eigenartigen Bestandteilen sei festzustellen . Klageschrift angeführten Ansprüche Geschmacksmuster sei Klägerin zweitinstanzlich mehr zurückgekommen . Ansprüche schieden Muster zugrunde liegende Modell Laufrad bykie noch größeren gestalterischen Abstand aufweise Modell . II . Beurteilung gerichtete Revision Klägerin hat folg . 1 . Erwägungen Berufungsgericht ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Ansprüche verneint hat halten rechtlichen Nachprüfung stand . maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist Unterlassungsanspruch einerseits Ansprüchen Auskunftserteilung Schadensersatz andererseits unterscheiden . Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren Klägerin sind Bestimmungen Gesetzes unlauteren Wettbewerb Fassung 30 . Dezember Kraft getretenen Ersten Gesetzes Änderung Gesetzes unlauteren Wettbewerb 22 . Dezember . S. ; Folgenden : anzuwenden . Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur beanstandete Verhalten Beklagten auch Zeit Begehung also Zeit Angebots bykie frühestens November 8 Juli Kraft getretenen Fassung Gesetzes unlauteren Wettbewerb 3 Juli . S. ; Folgenden wettbewerbswidrig war . kommt Frage Klägerin -9- anspruch Hilfsanspruch Durchsetzung Auskunftsanspruch zusteht Zeit beanstandeten Handlungen geltende Recht . . ; vgl. nur . . Gebäckpresse . Beurteilung Streitfalls maßgebliche Änderung Rechtslage ist allerdings eingetreten so Folgenden altem neuem Recht unterschieden werden braucht . Änderungen § Abs. Nr. § sind Streitfall Bedeutung ; beanstandete Verhalten Beklagten ist Wettbewerbshandlung § Abs. Nr. § auch geschäftliche Handlung § Abs. Nr. § Abs. . Voraussetzungen Unterlassungsanspruchs § Abs. Schadensersatzanspruchs Satz sind gleich geblieben . Vorschrift § Nr. ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gilt ebenfalls unverändert . Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken steht Anwendung § Nr. vgl. . . bezweckt zwar vollständige Angleichung Rechts Mitgliedstaaten unlautere Geschäftspraktiken lässt Anwendungsbereich ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen mildere noch strengere nationale Regelungen . erfasst jedoch nur unlautere Geschäftspraktiken wirtschaftlichen Interessen Verbrauchern beeinträchtigen Art . Art . Abs. Richtlinie . entsprechend bezwecken Tatbestände Richtlinie jedenfalls auch Vertrieb Produktnachahmungen erfassen Art . Abs. lit . kommerzielle Herkunft Art . Abs. lit . Nr. Anhangs ebenso Regelungen umsetzenden Bestimmungen § Abs. Satz Nr. triebliche Herkunft § Abs. Nr. Anhangs § Abs. Verbraucherschutz . Ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz § Nr. lit . unlauteres Nachahmen dienen vorrangig Schutz individuellen Leistung Herstellers Interesse Allgemeinheit unverfälschten Wettbewerb . . Gartenliege . liegt Vorschrift § Nr. Anwendungsbereichs Richtlinie bleibt unberührt vgl. Begründung Entwurf Ersten Gesetzes Änderung Gesetzes unlauteren Wettbewerb BT-Drucks . S. . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz Verwertung fremden Leistungsergebnisses unabhängig Bestehen Ansprüchen Geschmacksmusterrecht gegeben sein können besondere Begleitumstände vorliegen sondergesetzlichen Tatbestands liegen . Klägerin begründet wettbewerbsrechtlichen Anspruch Beklagte Merkmale Laufrads übernommen habe wettbewerbliche Eigenart begründen Abnehmer betriebliche Herkunft Laufrads bykie vermeidbarer Weise getäuscht habe . macht Begleitumstände geltend Schutzbereich Geschmacksmusterrechts fallen vgl. Urt . 21.2.2002 Blendsegel ; Urt . Pflegebett ; . . Baugruppe ; vgl. Verhältnis ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz . . Jeans ; . 19.1.2006 . Jeans ; . Gebäckpresse ; Markenschutz . 21.9.2006 . Stufenleitern ; Urt . . Rillenkoffer . Waren Dienstleistungen anbietet Nachahmung Waren Dienstleistungen Mitbewerbers darstellen handelt § Nr. lit . unlauter vermeidbare Täuschung Abnehmer betriebliche Herkunft herbeiführt . Bestimmung § Nr. ist ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt aber inhaltlich geändert worden so Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weiterhin gelten vgl. . 28.10.2004 Puppenausstattungen ; Urt . 11.1.2007 . Handtaschen ; . Rillenkoffer ; . . ; . Gebäckpresse . kann Vertrieb nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart verfügt besondere Umstände hinzutreten Nachahmung unlauter erscheinen lassen . So verhält Nachahmung geeignet ist Herkunftstäuschung hervorzurufen Nachahmer geeignete zumutbare Maßnahmen Vermeidung Herkunftstäuschung unterlässt . besteht Wechselwirkung Grad wettbewerblichen Eigenart Art Weise Intensität Übernahme besonderen wettbewerblichen Umständen so größeren wettbewerblichen höheren Grad Übernahme geringere Anforderungen besonderen Umstände stellen sind Wettbewerbswidrigkeit Nachahmung begründen umgekehrt . . ; vgl. nur . Gebäckpresse . Grundsätzen ist auch Berufungsgericht ausgegangen . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Klägerin wettbewerbliche Eigenart verfügt . Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart konkrete Ausgestaltung bestimmte Merkmale geeignet sind interessierten Verkehrskreise betriebliche Herkunft Besonderheiten hinzuweisen . . ; vgl. nur . . Berufungsgericht hat Revision insoweit unbeanstandet insbesondere Gestaltung Holzrahmens Merkmal Laufrads gesehen wettbewerbliche Eigenart verleiht . hat ausgeführt Gestaltung Holzrahmens vorne rundlichen hinten spitz zulaufenden Rahmenhälften vorne Öffnung Gabelkopfes träten hinten schräg unten Richtung Hinterachse verliefen präge Gesamteindruck Laufrads . Rahmenhälften vermittelten Betrachter Lenker Hinterrad immer schmaler würden Eindruck Schnelligkeit noch verstärkt werde gebogene Sattel tieferliegender Sitzfläche nachfolgende Schmutzabweiser schwingende Linie bildeten . Darstellung Revision hat Berufungsgericht berücksichtigt Laufrad Klägerin nur Rahmen auch flächige Lenkergabel Durchtrittsöffnung charakteristisch ist Bereich aneinanderliegenden vorn rundlichen Rahmenhälften hindurchtreten . Berufungsgericht hat ausgeführt auch Gestaltung Gabelkopfes könne wettbewerbliche Eigenart Laufrads Klägerin begründen auch wichtige Funktion zukomme völliges Versteuern verhindern . Revisionserwiderung macht vergeblich geltend Nutzung allein technischen Prinzips Gabelkopf vorne hindurchragenden Rahmens starkes Einschlagen Lenkers verhindert werde könne Beklagten selbst dann untersagt werden andere Möglichkeiten gebe Ziel erreichen . ergänzende Leistungsschutz technische Erzeugnisse sei beschränkt nur technisch notwendige auch angemessene technische Lösungen Ablauf bestehender Sonderschutzrechte frei wählbar seien . Technisch notwendige Merkmale also Merkmale gleichartigen Erzeugnissen technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen können allerdings Rechtsgründen wettbewerbliche Eigenart begründen . Übernahme mehr Sonderrechtsschutz Gestaltungsmerkmale ist Rücksicht Grundsatz Freiheit Standes Technik wettbewerbsrechtlich beanstanden . können Merkmale zwar technisch bedingt frei wählbar austauschbar sind Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen . 7.2.2002 Bremszangen ; Pflegebett ; . Handtuchklemmen ; . Stufenleitern ; . Gartenliege ; . Baugruppe . Übernahme ger Gestaltungsmerkmale ist auch anders Revisionserwiderung wohl meint wettbewerbsrechtlich stets zulässig . Übernahme Merkmalen freizuhaltenden Stand Technik angehören Berücksichtigung Gebrauchszwecks Verkäuflichkeit Ware Verbrauchererwartung angemessenen Lösung technischen Aufgabe dienen kann zwar grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden Bremszangen ; Handtuchklemmen ; . Gartenliege . gilt aber nur Übernahme Merkmale hervorgerufene Gefahr Herkunftstäuschung zumutbare Maßnahmen vermeiden ist . 12.7.2001 Laubhefter ; Pflegebett ; . Stufenleitern . Parteien beanstandeten Feststellungen Berufungsgerichts ist Laufrad gewählte Gestaltung Gabelkopfes technisch zwingend notwendig starkes Einschlagen Lenkers verhindern . vorgelegten Modelle wettbewerblichen Umfelds zeigen vielmehr auch zahlreiche andere technische Lösungen gibt . Gestaltung Gabelkopfes kann wettbewerblichen Eigenart Laufrads Klägerin beitragen . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Klägerin werde bykie Beklagten Weise nachgeahmt vermeidbaren Herkunftstäuschungen komme . tatrichterliche Beurteilung Angebot nachahmenden Ware Dienstleistung Täuschung Abnehmer betriebliche Herkunft herbeiführt ist Revisionsinstanz nur prüfen Tatrichter zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat Verstöße Denkgesetze Erfahrungssätze vorliegen vgl. . Handtaschen . Fehler liegen hier . Berufungsgericht hat Grad wettbewerblichen Eigenart Laufrads Klägerin auch Intensität Übernahme wettbewerbliche Eigenart Klägerin begründenden Merkmale Laufrad Beklagten rechtsfehlerhaft bestimmt . fehlt Beurteilung Gefahr Herkunftstäuschung bestehe Grundlage . Berufungsgericht hat Grad wettbewerblichen Eigenart Laufrads Klägerin zutreffend bestimmt . Berufungsgericht ist zwar Recht ausgegangen Bestimmung Grades wettbewerblichen Eigenart Gesamteindruck nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen ist . Revision rügt jedoch Erfolg Berufungsgericht Beurteilung tatsächlich Gesamteindruck Laufrads abgestellt lediglich mitprägende Gestaltungselemente herausgegriffen wesentliche Gestaltungselemente Acht gelassen hat . Berufungsgericht hat angenommen maßgebliche Gesamteindruck wettbewerbliche Eigenart Laufrads würden ausschlaggebend Gestaltung Holzrahmens geprägt . Laufrädern bykie übereinstimmende Form Rahmens unten verjüngenden Sattelstütze fast identische Form Schmutzabweisers Sattel jeweils vollflächigen Holzfelgen gleichartige Farbgebung Lenkergummigriffen Sattelbezug hat Berufungsgericht anders Landgericht ganz bewusst Bestimmung wettbewerblichen Eigenart herangezogen . hat Berufungsgericht wesentliche Besonderheiten Klagemodell Ganzes ausmachen Blick genommen . hat berücksichtigt Gesamteindruck Erzeugnisses Gestaltungsmerkmale bestimmt mitbestimmt werden kann genommen geeignet sind Verkehr Herkunft bestimmten Unternehmen hinzuweisen . Derartige Gestaltungsmerkmale können Zusammenwirken wettbewerbliche Eigenart verstärken begründen Gesamteindruck abhängt konkrete Ausgestaltung bestimmte Merkmale jeweiligen Erzeugnisses vermitteln . Revision rügt weiter Erfolg Berufungsgericht habe Feststellungen Landgerichts Vorbringen Klägerin Bekanntheit Laufräder Klägerin erschöpfend berücksichtigt . Bekanntheit nachgeahmten Produkts ist Frage vermeidbaren Herkunftstäuschung Gesichtspunkten Bedeutung : setzt Gefahr Täuschung betriebliche Herkunft nachgeahmten Erzeugnisses Original Nachahmung nebeneinander vertrieben werden Verkehr Produkte unmittelbar miteinander vergleichen kann voraus nachgeahmte Erzeugnis gewisse Bekanntheit unerheblichen Teilen angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat ; insoweit genügt bereits Bekanntheit Gefahr Herkunftstäuschung noch relevantem Umfang ergeben kann Nachahmungen vertrieben werden Handtuchklemmen ; . Jeans ; . Stufenleitern ; . Gartenliege ; . Gebäckpresse . Berufungsgericht hat Revision insoweit unbeanstandet angenommen Laufrad Klägerin habe Annahme vermeidbaren Herkunftstäuschung erforderliche Bekanntheit maßgeblichen Verkehrskreisen erlangt . kann Grad wettbewerblichen Eigenart Erzeugnisses tatsächliche Bekanntheit Verkehr verstärkt werden . Wärme Leben ; Urt . Messerkennzeichnung ; Pflegebett ; Puppenausstattungen ; Handtuchklemmen ; . Gartenliege . Revision rügt Recht Berufungsgericht berücksichtigt insoweit Feststellungen Landgerichts Vorbringen Klägerin Bekanntheit Laufräder auseinandergesetzt hat . Landgericht Berufungsgericht Beweiswürdigung Bekanntheit Laufrads ausdrücklich angeschlossen hat hat Laufrad eingehender Begründung nur gewisse beachtliche Bekanntheit zugebilligt . Klägerin hat Beklagten unbestritten vorgetragen Pionier Markt Kinderlaufräder sei Laufräder Presse Bonusprogrammen großem Umfang werblich präsent seien . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft geprüft Umständen gesteigerte Bekanntheit erhöhte wettbewerbliche Eigenart Laufrads Klägerin ergibt . Berufungsgericht hat Intensität wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale Laufrads Klägerin Laufrad Beklagten Gefahr Herkunftstäuschung maßgebliche Ähnlichkeit Laufräder rechtsfehlerhaft bestimmt . Berufungsgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Beurteilung Ähnlichkeit Gesamtwirkung gegenüberstehenden Produkte ankommt . Verkehr nimmt Produkt Gesamtheit Bestandteilen analysierenden Betrachtung unterziehen . . ; vgl. nur Messerkennzeichnung ; Blendsegel ; Puppenausstattungen ; Handtuchklemmen ; . Handtaschen . Berufungsgericht hat jedoch tatsächlich nur einzelne Elemente Laufräder Betrachtung einbezogen miteinander verglichen . hat ausgeführt Holzrahmen Modells Klägerin Eindruck Tempo Rasanz vermittle Rahmen Laufrads Beklagten eher verspielt verschnörkelt wirke . Laufrad Klägerin Füllung Felge Holzfläche wettbewerblich eigenartig angeführt werden könne müsse auch Gewicht fallen Laufrad Beklagten dort ovalen Öffnung Bedienung Ventils freigehalten sei weitere kreisrunde Löcher Funktion aufweise . Ferner falle Auge Befestigung Sattelstütze Modell nur Schrauben aufweise Modell bykie unübersehbaren Schrauben versehen sei . Werde Lenkgriff wettbewerblich eigenartig Betrachtung einbezogen könne Acht bleiben Modell Klägerin mittig Fahrer verbreitere Laufrad ten völlig gerade gehalten sei . frontalen Blick Lenkgriff zeige Betrachter Laufrad gerade Führung Laufrad bykie runde Gestaltung wahrnehme . Auch Sattel Schmutzabweiser seien Produkten quasi identisch geformt ; Sitzfläche Sattels sei Modell Mitte unten gebogen Modell bykie ebenso Schmutzabweiser gerade sei . hat Berufungsgericht zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gelöst Gesamteindruck einzelne Gestaltungsmerkmale miteinander verglichen Grad Ähnlichkeit Laufräder bestimmen . Berufungsgericht hat vernachlässigt Beurteilung Herkunftstäuschung weniger Unterschiede mehr Übereinstimmungen Produkte ankommt . folgt Erfahrungssatz Verkehr Rede stehenden Produkte regelmäßig gleichzeitig wahrnimmt miteinander vergleicht Auffassung Erinnerungseindrucks gewinnt übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten unterscheidenden . . ; vgl. nur . Handtaschen . Berufungsgericht hat auch Zusammenhang rechtsfehlerhaft Laufrädern übereinstimmende Form Rahmens unten verjüngenden Sattelstütze fast identische Form Schmutzabweisers Sattel jeweils vollflächigen Holzfelgen gleichartige Farbgebung Lenkergummigriffen Sattelbezug hinreichend berücksichtigt unter ausgeführt wettbewerbliche Eigenart Laufrads Klägerin verstärken . Berufungsgericht hat Umstand Bedeutung beigemessen Holzrahmen jeweiligen Markennamen bykie angebracht seien . Auch Bezeichnungen Teilen klanglich ähnlich seien bestehe Blick unterschiedliche Größe Buchstaben Verwendung anderen Schrifttyps Art Laufrad Beklagten Bezeichnung Brechungen eingekreist Weise insgesamt Logo gestaltet worden sei erhebliche optische Verschiedenheit . Auch Beurteilung ist Revision Recht geltend macht frei Rechtsfehlern . berücksichtigt Bezeichnung bykie Bezeichnung nur Klang auch Sinn bike ähnelt . 2 . Annahme Berufungsgerichts geschmacksmusterrechtliche Ansprüche schieden hält revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand . Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand Klägerin Berufungsinstanz mehr Klageschrift angeführten Ansprüche Geschmacksmusterrecht zurückgekommen ist kann geschlossen werden Ansprüche mehr weiterverfolgen wollte . Landgericht hat Klage Gesichtspunkt ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stattgegeben ist geltend gemachten Ansprüche Geschmacksmusterrecht eingegangen . Angriffe Berufung Beklagten haben dementsprechend gerichtet Landgericht Anspruch ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bejaht hat . Klägerin hatte Anlass Berufungsinstanz nochmals geschmacksmusterrechtlichen Ansprüchen äußern . Auch Berufungsgericht hat offenbar angenommen Klägerin Ansprüche fallenlassen will ; hat geprüft derartige Ansprüche bestehen . Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche Geschmacksmusterrecht verneint werden . Grundlage Klageanträge Unterlassung Auskunftserteilung Schadensersatz Priorität 22 . Mai eingetragene Geschmacksmuster gestützt sind sind Bestimmungen § § Geschmacksmustergesetzes Fassung Geschmacksmusterreformgesetzes 12 . März . S. i.V. § . Geschmacksmustergesetz 12 . März findet auch Inkrafttreten angemeldete eingetragene Geschmacksmuster Anwendung hier gesetzlichen Vorschriften Geschmacksmusterreformgesetzes 12 . März ergibt vgl. . Baugruppe . . Schutzfähigkeit Klagegeschmacksmusters beurteilt allerdings noch Geschmacksmustergesetz Inkrafttreten Geschmacksmusterreformgesetzes 12 . März . S. 1 . Juni geltenden Fassung vgl. Handtuchklemmen . Geschmacksmuster vorliegende 28 . Oktober angemeldet eingetragen worden sind finden Abs. Satz GeschmMG weiterhin Zeitpunkt geltenden Bestimmungen Voraussetzungen Schutzfähigkeit Anwendung . Revisionsverfahren ist Beklagten auszugehen Klagemuster . S. § . musterfähig vgl. . Baugruppe . . S. § Abs. neu eigentümlich vgl. . Baugruppe . ist Berufungsgericht Fragen geprüft hat . Berufungsgericht hat Ansprüche Klagegeschmacksmuster nur verneint Modell Laufrad bykie noch größeren gestalterischen Abstand habe Modell . hat Beurteilung Ansprüchen ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz Beurteilung Ansprüchen Klagegeschmacksmuster übertragen . ist bereits rechtlichen Ausgangspunkt unrichtig Ansprüche unterschiedliche Schutzvoraussetzungen haben Anspruch Geschmacksmuster anders Anspruch ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz voraussetzt Gefahr vermeidbaren Herkunftstäuschung besteht . Selbst Ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz Laufrad Angebot Laufrads bykie ausschieden gestalterischen Abstands Laufrädern Gefahr Herkunftstäuschung bestünde könnte geschlossen werden auch Ansprüche Modell race entsprechenden Geschmacksmuster ausgeschlossen sind . . ist Berufungsurteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Bornkamm Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.06.2006