BESCHLUSS 18 . Oktober Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . Zivilsenat 26 . Mai wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Verletzung Verfahrensgrundrechten gestützten durchgreifen Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts auch Übrigen erfordern § Abs. Satz . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Ausnahme Nebenintervenientin selbst tragen hat § Abs. § Abs. . Berufungsgericht ist Ergebnis Recht ausgegangen Klägerin hergestellte elektrische Gebäckpresse wettbewerbliche Eigenart verfügt . Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart konkrete Ausgestaltung bestimmte Merkmale geeignet sind interessierten Verkehrskreise betriebliche Herkunft Besonderheiten hinzuweisen vgl. Urteil 26 . Juni . ; Urteil 1 . Dezember Rn . Perlentaucher . Grundsätzen ist Berufungsgericht ebenfalls ausgegangen . Prüfung Erzeugnis Klägerin Voraussetzungen erfüllt hat Berufungsgericht zwar landgerichtlichen Feststellungen Bezug genommen Eigenart Klagemusters begründet hat . folgt aber Berufungsgericht unzutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen falschen Maßstab Beurteilung zugrunde gelegt hat . Vielmehr dient Wiedergabe landgerichtlichen Entscheidung Beschreibung Merkmale Erzeugnis Klägerin wettbewerbliche Eigenart ausmachen . Rechtsgründen zutreffend ist allerdings Annahme Berufungsgerichts Anforderungsniveau Feststellung wettbewerblichen Eigenart liege Regel geschmacksmusterrechtlichen Schutzfähigkeit . Voraussetzungen Eigenart § Abs. GeschmMG Art . Abs. einerseits wettbewerblichen Eigenart Grundsätzen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § Nr. decken lassen allgemeine Aussagen Rangverhältnis geschmacksmusterrechtlicher wettbewerblicher Eigenart treffen . Berufungsgericht unzutreffenden Ansatz falschen Ergebnis gelangt ist ist aber ersichtlich . Vielmehr ist Würdigung Berufungsgerichts Erzeugnis Klägerin verfüge wettbewerbliche Eigenart beanstanden . ändert auch Rüge Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht habe Feststellungen getroffen Verkehr neige Markt Gebäckpressen Formgestaltung Ware Herkunftshinweis entnehmen . Haushaltsgeräten seien Verbraucher Ästhetik Design Praktikabilität Handhabbarkeit Kaufentscheidung wesentlich . Produkte ordne Verkehr äußeren Form Hersteller . Nichtzulassungsbeschwerde angenommenen Allgemeinheit kann ausgegangen werden Verkehr Haushaltsgeräten Design Herkunftsvorstellungen verbindet . Entscheidend ist vielmehr auch hier " Allerweltserzeugnisse " " Dutzendware " handelt Verkehr betriebliche Herkunft Erzeugnisses Wert legt Produkte bestimmte Merkmale aufweisen Publikum betriebliche Herkunft schließt vgl. Urteil 21 . September . Stufenleitern . Maßstäben ist Berufungsgericht ebenfalls ausgegangen . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Streitwert : € Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung