BESCHLUSS 17 . Januar Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Streitwert Beschwerdeverfahren Wert beabsichtigten Revision geltend machenden Beschwer betragen € . Gründe : Berufungsgericht hat Beklagten Zahlung € verurteilt . entfallen Betrag € geltend gemachten Anspruch § Abs. Satz Fall unberechtigten öffentlichen urheberrechtlich geschützter Fotografien Rezepte Betrag € geltend gemachten Schadensersatzanspruch § Abs. UrhG vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten . Berufungsgericht hat Anspruch Ersatz vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten Gegenstandswert € berechnet . hat Betrag € vorgerichtlich geltend gemachten Abgabe Unterlassungsverpflichtungserklärung verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch Betrag € geltend gemachten Zahlungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung angesetzt . Kläger hat beantragt Streitwert Beschwerdeverfahren € festzusetzen . II . Kläger hat zwar beantragt Streitwert Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen . Umständen ergibt jedoch erster Linie Entscheidung Wert Revision geltend machenden Beschwer herbeiführen möchte . gegenwärtigen Verfahrensstadium geht Wert Revision geltend machenden Beschwer möglicherweise € übersteigt Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Blick § Nr. unzulässig ist vgl. 9 . Februar juris . . . Streitwert auch Wert beabsichtigten Revision geltend machenden Beschwer betragen € . 1 . § bleiben Wertberechnung Kosten unberücksichtigt Nebenforderungen geltend gemacht werden . Vorschrift sind vorprozessuale Anwaltskosten streitwerterhöhender Hauptanspruch nur dann berücksichtigen Anspruch beziehen Gegenstand Rechtsstreits geworden ist 17 . Februar VersR . 4 ; Beschluss 5 . April . . Wird Anspruch Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Hauptforderung herleitet geltend gemacht ist Bestehen Hauptforderung abhängig so Durchsetzung Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren Nebenforderungen Sinne § handelt Hauptsache Gegenstand Rechtsstreits ist Beschluss 30 . Januar . f. ; . 5 ; Beschluss 9 . Februar juris . 5 ; Zöller/Herget 29 . Aufl . . . geltend gemachten Beträge wirken werterhöhend Abhängigkeitsverhältnis Hauptforderung besteht . Grundsätze gelten gleichermaßen Berechnung Streitwerts auch Ermittlung Rechtsmittelbeschwer . 2 . Grundsätzen wirkt vorliegend Teil vorgerichtlich angefallenen Berufungsgericht zuerkannten Rechtsverfolgungskosten werterhöhend Kläger vorgerichtlich Beklagten geltend gemachten vorliegend verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch bezieht . Gegenstandswert Höhe € beläuft rund % gesamten Gegenstandswerts € . Höhe Anteils sind einheitlich gesamten angefallenen Rechtsanwaltsgebühren Höhe € Wert Hauptforderung hinzuzurechnen . übrige Anteil zuerkannten Rechtsverfolgungskosten bleibt Nebenforderung unberücksichtigt Kosten Durchsetzung vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruchs beziehen Abhängigkeitsverhältnis Hauptforderung stehen . zuerkannten Zahlungsanspruch Höhe € ist Auffassung Klägers Betrag € % € hinzuzurechnen . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung