NAMEN Verkündet : 6 November Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Vermittlung Netto-Policen § Nr. § Abs. ; GewO § ; Abs. Lässt Versicherungsvertreter Agenturbindung Versicherungsnehmer offenlegt Beratung Vermittlung Netto-Police Versicherungsnehmer eigenständige Vergütung versprechen verstößt § Nr. Verbindung § Vereinbarung ist auch notwendig Irreführung Versicherungsnehmers Status Vermittlers Versicherungsvertreter verbunden . Urteil 6 November I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien sind Versicherungsvertreter Versicherungsvermittlungsregister eingetragen verfügen Erlaubnis § GewO. streiten wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit Vermittlung Lebensversicherungen Nettotarifen gleichzeitiger Vereinbarung Versicherungsnehmer Versicherungsvertreter zahlenden selbständigen Vergütung . Mitarbeiter Beklagten händigte Kundin 26 . Erstkontaktinformation folgenden Inhalt hatte : Meldung Eintrag Vermittlerregister : V.-GmbH ist Vermittlerregister erlaubnispflichtiger Versicherungsvertreter § GewO zuständigen gemeldet § GewO … eingetragen . Anschließend vermittelte Kundin fondsgebundene Rentenversicherung A.-Lebensversicherung handelte sogenannte Nettopolice Versicherungsnehmer zahlende Versicherungsprämie Provisionsanteil Vertragsvermittlung enthielt . Gleichzeitig schloss Beklagte eigenen Namen Versicherungsnehmerin separate Vergütungsvereinbarung folgende Regelungen enthielt Hervorhebungen Original : 1 . Versicherungsvermittler ist gewerberechtlich Versicherungsvertreter Lebensversicherungen A.-Lebensversicherung tätig . Eigenschaft vermittelt Kunden fondsgebundene Rentenversicherung wählbaren Zusatzversicherungen . 2 . Versicherungsvermittler erhält Kunden Vermittlung sonstigen Leistungen Zusammenhang Abschluss nebenstehenden Versicherungsvertrags einmalige Vergütung . Versicherungstarif enthält Abschlusskosten ; Versicherungsvermittler erhält Versicherungsgesellschaft Tätigkeit Provisionen sonstige Vergütungen . 4 . Anspruch Versicherungsvermittlers Zahlung Vergütung entsteht nachfolgend beschriebenen Zustandekommen Kunden beantragten Versicherungsvertrags . Versicherungsvertrag kommt Versicherungsgesellschaft Annahme Versicherungsvertrags Zusendung Versicherungsscheins erklärt Kunde gesetzliches Widerrufsrecht Versicherungsvertrag wirksam ausgeübt hat . 5 . rechtlichen Unabhängigkeit Vergütungsvereinbarung Versicherungsvertrag ist Kunde Zahlung Vergütung auch Falle Änderung vorzeitigen Beendigung Versicherungsvertrags verpflichtet . Vergütung ist jedoch wirksamer Anfechtung wirksamen Ausübung Widerrufs geschuldet . Klägerin hat Vertriebsmodell Beklagten wettbewerbswidrig beanstandet . ist Ansicht Beklagte geriere Versicherungsmaklerin Kunden selbständige Vergütungsvereinbarung abschließe . verstoße typenspezifische Erlaubnis Versicherungsvertreterin . Inanspruchnahme allein Versicherungsmakler zugewiesenen Vergütungsmodells weiche formularmäßige Vergütungsvereinbarung wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung führe Kunden überdies . Klägerin hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verbieten registrierter Versicherungsvertreter gesonderte Vereinbarungen Versicherungsnehmern potentiellen Versicherungsnehmern schließen verpflichten Provision Vermittlung Versicherungsvertrags Beklagte zahlen . Beklagte hat Auffassung vertreten dispositiven gesetzlichen Regelungen erlaubten überwiegend üblichen Bruttopolice auch Nettopolicen vermitteln . Fall sei Abschluss separaten Vergütungsvereinbarung zulässig . könne verständiger aufmerksamer Kunde Schluss herleiten werde Versicherungsmaklerin tätig . Berufungsgericht hat erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Beklagte verstoße Abschluss gesonderten Vergütungsvereinbarung Zusammenhang Vermittlung Nettopolice Marktverhaltensregelungen Sinne § Nr. noch führe Kunden Sinne Abs. irre . hat ausgeführt : Vorschrift § GewO handele zwar Marktverhaltensregelung Sinne § Nr. . Vorschrift habe aber Beklagte Vermittlung Nettopolicen gleichzeitigen Begründung eigenständigen Vergütungsanspruchs Versicherungsnehmer verstoßen Umfang Erlaubnis Versicherungsvertreterin überschritten Agenturbindung Kunden stets offengelegt habe . Beklagten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen seien auch § § . beanstanden . Versicherungsnehmer würden Abschluss separater Vergütungsvereinbarungen Zusammenhang Vermittlung Nettopolicen Geboten Treu Glauben unangemessen benachteiligt . Vertriebsmodell Beklagten stelle auch § § wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung . sei schon zweifelhaft durchschnittlicher Verbraucher Abschluss gesonderten Vergütungsvertrags Hinweis Maklereigenschaft Vermittlers verstehe . Begründung selbständigen Honoraranspruchs sei Sicht Verbrauchers Übrigen allenfalls Indiz Vermittler allein Kundeninteressen orientieren werde . derartige Indizwirkung sei Streitfall aber widerlegt Beklagte Eigenschaft Versicherungsvertreterin Erstkontaktinformation offenlege . ergebe Agenturbindung Beklagten deutlich Nummer Vergütungsvereinbarung . Umständen bleibe auch Raum Einstufung Beklagten Pseudomaklerin Sinne § Abs. Satz . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Recht hat Berufungsgericht Anspruch Klägerin Beklagten verneint unterlassen potentiellen Versicherungsnehmern gesonderte Vergütungsregelungen vereinbaren . 1 . Ansicht Revision hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Verstoß Beklagten § Nr. Verbindung GewO verneint . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen § GewO Norm handelt Sinne § Nr. bestimmt ist Marktverhalten Interesse Marktteilnehmer regeln . Erlaubnispflicht Ausübung bestimmter Gewerbe stellt zwar grundsätzlich auch Marktzutrittsregelung . dient aber Schutz Verbraucher Gefährdung Rechtsgüter unzuverlässige Gewerbetreibende ist zugleich Marktverhaltensregelung vgl. Gesetzentwurf Bundesregierung Neuregelung Versicherungsvermittlerrechts BT-Drucks . 16/1935 S. 17 ; vgl. auch Urteil 14 . Mai . clevere Alternative § Abs. GewO ; 31 . Aufl . . ; . 3 . Aufl . Nr. . ; . UWG/Schaffert Nr. . ; Ebert-Weidenfeller 2 . Aufl . Nr. . . Umstand Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken § Abs. § Nr. vergleichbaren Verbotstatbestand kennt steht Anwendung Vorschriften Streitfall Hinblick Bestimmung § GewO unionsrechtskonforme Reglementierung Berufsausübung handelt vgl. Art . Abs. Richtlinie ; Urteil 18 . September . Krankenzusatzversicherungen ; aaO . . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts angegriffene Vertriebsmodell Beklagten verstoße Marktverhaltensregelung § Parteien besteht Streit Beklagte Versicherungsvermittlung Sinne § Satz GewO Umsetzung Art . Nr. Richtlinie 2002/92/EG Europäischen Parlaments Rates 9 . Dezember Versicherungsvermittlung . Nr. dient erbringt . Vorschrift § Satz GewO unterscheidet anders Richtlinie Klarstellung Versicherungsmaklern Versicherungsvertretern . enthält unterschiedliche Erlaubnistatbestände . Willen Gesetzgebers soll Versicherungsvermittler zugleich Versicherungsmakler Versicherungsvertreter tätig sein . Einordnung Makler Vertreter soll Kunden transparent sein Typenvermischung entgegenwirken vgl. Erwägungsgrund Richtlinie ; Gesetzentwurf Bundesregierung Neuregelung Versicherungsvermittlerrechts aaO S. ; vgl. auch Urteil 23 November VersR . gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinausgehend muss Versicherungsvermittler vornherein entscheiden Versicherungsmakler Versicherungsvertreter tätig sein will Antrag Erteilung Erlaubnis § GewO angeben . Dementsprechend wird Erlaubnis gemäß § Satz GewO typenspezifisch Tätigkeit Versicherungsmakler Versicherungsvertreter erteilt vgl. Dörner 28 . Aufl . GewO . ; . 9 ; Ennuschat Tettinger/Wank/Ennuschat Gewerbeordnung 8 . Aufl . . . bedeutet indessen nur Wechsel anderen Vermittlertyp geänderten Erlaubnis Registrierung bedarf ; vielmehr ergibt hieraus auch Vermittlungstätigkeit Grenzen Erlaubnis überschreitet Gewerbeerlaubnis wettbewerbswidriger Weise erfolgt vgl. Dörner aaO GewO . 46 ; . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Beklagte Begründung eigenständigen Vergütungsanspruchs Versicherungsnehmer Umfang Erlaubnis Versicherungsvertreterin überschreitet . Berufungsgericht hat festgestellt Beklagte gewerberechtliche Erlaubnis § GewO besitzt Versicherungsvermittlungsregister gemäß § § GewO eingetragen ist Agenturbindung gemäß § Abs. Satz verwendete Erstkontaktinformation Angaben Vergütungsvereinbarung offenlegt . hat Pflicht § Abs. Nr. VersVermV Art . Abs. Richtlinie umsetzt erfüllt . statusbezogene Information ausschließlich Eintragung konkrete Tätigwerden abzustellen ist soll sicherstellen typenspezifisch erteilte Gewerbeerlaubnis Kunden Sinne beabsichtigten Transparenz Kenntnis genommen werden kann vgl. Erwägungsgrund Richtlinie 2002/92/EG ; 115 ; VersR ; aaO § . . Beklagte Offenlegung Status erforderlichen Angaben mitgeteilt hat wird Revision auch Zweifel gezogen . -9- Revision legt Beklagte abgesehen streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung Tätigkeiten entfaltet Umfang erteilten Erlaubnis hinausgehen mithin ausschließlich Versicherungsmakler vorbehalten sind . Ansicht Revision macht Umstand Beklagte Kunden eigenständige Vergütungsvereinbarungen schließt noch Versicherungsmaklerin Sinne § Abs. . Satz Bestimmung ist Versicherungsmakler gewerbsmäßig Auftraggeber Vermittlung Abschluss Versicherungsverträgen übernimmt Versicherer Versicherungsvertreter betraut sein . Versicherungsmakler gilt § Abs. Satz auch Versicherungsnehmer Anschein erweckt erbringe Leistung Versicherungsmakler . Versicherungsvertreter Sinne Abs. ist Versicherer anderen Versicherungsvertreter betraut ist gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermitteln abzuschließen . Versicherungsvertreter ist Seite Versicherers tätig Versicherungsmakler Vermittlungstätigkeit Allgemeinen Auftrag Kunden erbringt vgl. Urteil 22 . Mai ; Urteil 14 . Juni ; aaO . 2 ; Ennuschat aaO § GewO . . Abgrenzung richtet mithin abgesehen Ausnahmefall § Abs. Satz sogleich . objektiv Versicherungsvermittler Versicherer Vermittlung betraut wurde vgl. . Versicherungsvermittler Vergütung erhält kommt Abgrenzung grundsätzlich . Umstand Versicherungsvertreter anders Versicherungsmakler Lager Versicherers steht Interessen Vermittlungstätigkeit Auge behalten hat vgl. § Abs. . V.m . § Abs. kann geschlossen werden Versicherungsvertreter Versicherer bestehenden Loyalitätspflichten vorneherein Lage wäre Versicherungsnehmer Bedürfnissen Interessen angemessenen Weise beraten . derartigen Sichtweise steht schon vorliegend bereits einschlägige Gesetz Neuregelung Versicherungsvermittlerrechts 19 . Dezember . S. Versicherungsvermittler allgemein also Versicherungsmakler auch Versicherungsvertreter vgl. § Abs. umfassende Dokumentationspflichten Versicherungsnehmer auferlegt worden sind § . Pflichten auch Versicherungsvertreters sind derart zentral vgl. Dörner aaO . Falle Verletzung Versicherungsnehmer persönlich Schadensersatz verpflichtet ist § . Hinblick gesetzliche Regelung wäre wenig verständlich Versicherungsvertreter verwehrt sein sollte Beratungstätigkeiten erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind Gegenstand vertraglicher entgeltlicher Vereinbarungen Versicherungsnehmer machen . Vereinbarung nochmals bekräftigten Beratungspflichten Versicherungsvertreters unterscheiden Frage betreffen wahrheitsgemäß dargestellten Eigenschaften angebotenen Produkts Bedürfnissen Interessen Versicherungsnehmers entsprechen Umfang Intensität Pflichten Versicherungsmakler treffen . Status Beklagten wird Inhalt erteilten Erlaubnis Registrierung Versicherungsvertreterin auch § Abs. Satz Versicherungsmakler fingiert . Beklagte erweckt eigenständige Vergütung versprechen lässt unzutreffenden Anschein sei Versicherungsmaklerin . Vorschrift § Abs. Satz kommt Anwendung Versicherungsvertreter Vorlage unzutreffenden Statusinformation Abschluss Maklervertrags Verschweigen Agenturbindung Kunden Eindruck hervorruft wolle Vermittlung Interesse Kunden durchführen Empfehlung bestimmte Versicherung entsprechende Beratungsgrundlage § Abs. stützen vgl. Dörner aaO . ; Gesetzentwurf Bundesregierung Neuregelung Versicherungsvermittlerrechts aaO S. . Feststellungen Berufungsgerichts kann angenommen werden Beklagte Sinne Pseudomaklerin geriert hat . hat vielmehr Status Agenturbindung hinreichender Weise Erstkontaktinformation auch Nummer beanstandeten Vergütungsvereinbarung offengelegt . derart informierten Kunden erweckt Beklagte Anschein Versicherungsmaklerin sein vgl. Reiff ; . weitergehenden Erläuterungen Vertragstext hinausgehenden Aufklärung Besonderheiten bisherigen Praxis abweichenden Vergütungsmodells bedarf Verhältnis wechselseitigen Interessen gegenüberstehenden Vertragsparteien grundsätzlich vgl. f. ; Urteil 18 . Oktober ZR . jeweils Vergütungsvereinbarung Versicherungsmaklers ; ; Reiff aaO § . 21 ; Rixecker 3 . Aufl . . 9 ; vgl. auch aaO . ; abweichend f. kritischer Anmerkung Reiff VersR 763 ; Urteil 3 . April juris . . ist auch festgestellt Mitarbeiter Beklagten sonstiger Weise Eindruck erweckt hätte stünde unabhängiger Berater Seite Kundin . Derartige Umstände sind Rede stehenden Geschäftsmodell auch immanent . Abschluss selbständigen Vergütungsvereinbarung Versicherungsvertreter Versicherers mag zwar Blick tatsächlich erbringende Vermittlungsleistung gewisse Gefahren Irreführung Kunden bergen . Allein kann Begründung Vergütungsanspruchs Versicherungsvertreters aber noch unzulässig unlauter angesehen werden . bedarf weiterer Streitfall festgestellter behaupteter Umstände . 2 . Erfolg bleibt auch Rüge Revision Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft Wettbewerbsverstoß Gesichtspunkt Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verneint . Rechtsprechung Senats können Vorschriften § Marktverhaltensregelungen Sinne § Nr. angesehen werden Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen regelmäßig Erfordernissen fachlicher Sorgfalt widerspricht Urteil 31 . Mai . . Missbräuchliche Vertragsstrafe ; aaO . ; vgl. auch Urteil 31 . März . . Internet ; Urteil 19 . Mai . Vollmachtsnachweis jeweils § Abs. Satz . hat Berufungsgericht rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt . Berufungsgericht ist ausgegangen formularmäßigen Vergütungsverträge Beklagte Kunden vorlegt Allgemeine Geschäftsbedingungen Sinne § Abs. Satz sind Inhaltskontrolle § § . standhalten . Beurteilung zutrifft kann Streitfall offenbleiben Klage Verwendung bestimmter Vertragsklauseln generell richtet Beklagte potentiellen Versicherungsnehmern gesonderte Provisionsvereinbarungen schließt . 3 . Revisionsrechtlich ist ferner beanstanden Berufungsgericht Zusammenhang wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß Beklagten § Abs. folgende Pflicht Versicherungsvertreters verneint hat Interessen Versicherers wahrzunehmen . Vorschrift betrifft Berufungsgericht zutreffend angenommen hat allein Innenverhältnis Versicherungsvertreter Versicherer . Dementsprechend beschränken Rechtsfolgen Fall Pflichtverletzung allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche Unternehmers vgl. Löwisch 2 . Aufl . § . f. ; . . Hoyningen-Huene 3 . Aufl . § . . . Bezug Sinne § Nr. hier Rede stehenden Markt Versicherungsvertreter Versicherungsnehmerin gegenüberstehen enthalt Vorschrift . 4 . Revision wendet schließlich Erfolg Berufungsgericht auch Irreführung § Abs. Satz Nr. verneint hat . geschäftliche Handlung Sinne § Abs. Nr. ist gemäß § Abs. irreführend Verständnis angesprochenen Verkehrskreisen erweckt tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt vgl. Urteil 17 . Februar Computerwerbung ; Urteil 20 . Januar Direkt Werk . Beurteilung geschäftliche Handlung irreführend ist kommt Gesamteindruck maßgeblichen hervorruft Urteil 16 . Dezember Epson-Tinte ; Urteil 7 . April Internet-Versandhandel . Feststellungen Berufungsgerichts erweckt Beklagte angesprochenen Verbraucher Eindruck vertrete Versicherungsmakler Auswahl Betracht kommenden Versicherungsprodukte allein Interessen . Verbraucher werde Inhalt überlassenen Vertragsunterlagen hinreichend informiert Beklagte fragliche Versicherungsprodukt Eigenschaft Versicherungsvertreter vermittle . tatrichterliche Würdigung Revisionsgericht nur überprüfen kann Berufungsgericht Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat Beurteilung Denkgesetzen allgemeinen Erfahrungssätzen Einklang steht vgl. Urteil 18 . Oktober Elternbriefe ; Urteil 11 . Dezember Dauertiefpreise lässt Rechtsfehler Nachteil Klägerin erkennen . Umstand Beklagte Erstkontaktinformation auch Nr. Vergütungsvereinbarung gewerberechtlichen Status zutreffend hinweist schließt Irreführung allerdings vornherein . Rechtsprechung Senats kann geschäftliche Angabe vielmehr auch dann irreführend unlauter Sinne § Abs. sein objektiv richtig ist beachtlicher Teil angesprochenen Verkehrskreise aber gleichwohl unrichtige Vorstellung verbindet vgl. Urteil 23 . Oktober GS-Zeichen ; Bornkamm Köhler/Bornkamm aaO . jeweils . jedoch bereits vorangegangenen Darlegungen vgl. oben . ergibt erweckt Beklagte Kunden Vergütungsvereinbarungen schließt Eindruck werde Versicherungsmaklerin tätig . Vertriebsmodell bisher Vermittlung Versicherungsprodukten Versicherungsvertreter ebenso unüblich ist Vermittlung Versicherungsmakler Vergütung regelmäßig ebenfalls Versicherer Versicherungsnehmer erhalten vgl. ; Urteil 20 . Januar 72 ; Urteil 20 . Januar VersR kann angenommen werden angesprochene Verbraucher sehe Abschluss gesonderten Vergütungsvereinbarung Hinweis Maklereigenschaft verbundenen Pflichtenkreis insbesondere Blick weitergehende Beratungspflichten Auswahl abzuschließenden Versicherung vgl. Reiff . Sonstige bloßen Abschluss selbständigen Vergütungsvereinbarung hinausgehende Umstände Irreführung Status tatsächliche Vermittlungstätigkeit Beklagten begründen könnten hat Klägerin vorgetragen . . ist Revision Klägerin Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Naumburg Entscheidung Hs