BESCHLUSS 10 . April Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . April Richter Prof. Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beschluss Hanseatischen Oberlandesgerichts 6 . Zivilsenat 29 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Streitwert : 743.053,64 € Gründe : Klägerin betreibt Kamerunkai Umschlagsbetrieb . löschte 11 November Auftrag Charterers Seeschiffs " " Partie Rohre Schiff Beklagte Empfängerin bestimmt waren . Löschung Rohre wurden befindlichen Rohre gelöscht . Rohre großen Teil gelöscht waren kamen Schlamm verunreinigte tropfende Rohre Vorschein ebenfalls gelöscht wurden . Bezug Verunreinigung Rohre wurde später festgestellt offenbar Leck Ballasttanks Eintritt Seewasser Laderaum gegeben hatte . Seewasser verflüssigte lose geschüttetes Bleierzkonzentrat Beiladung Wand Rohren getrennt ebenfalls Laderaum gestaut war . Trennwand wasserdicht war konnte verflüssigte Bleierzkonzentrat auch Rohren belegten Teil Laderaums ausbreiten dort lagernden Rohre kontaminieren . Klägerin lagerte Rohre Entladung Gelände . Bleierzkonzentrat Umweltgift handelt mussten Rohre fachgerecht behandelt Bleierzkonzentrat Auflagen Hamburger Umweltbehörde entsorgt werden . Reinigung Rohre beauftragte Beklagte Klägerin Beklagten durchgeführten Reinigungsarbeiten Lagerung Rohre Gelände insgesamt 743.053,64 € Rechnung stellte . Klägerin nimmt Beklagte vorliegenden Rechtsstreit Zahlung Betrags Zinsen Anspruch . Beklagte hat geltend gemacht Klägerin könne Reinigung Rohre entstandenen Kosten erstattet verlangen Verunreinigung Rohre entstandenen Schaden selbst sorgfaltswidriges Löschen Gutes verursacht habe . Klägerin Löschung begangene Pflichtverletzung führe aufrechenbaren Schadensersatzanspruch Grundsätzen Vertrags Schutzwirkung Dritter Beklagte Schutzbereich Umschlagsvertrags Charterer Klägerin Frachtvertrag Sinne § Abs. handele einbezogen sei . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . gerichtete Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Beschluss § Abs. zurückgewiesen . Begründung hat Berufungsgericht ausgeführt : Beklagte könne Grunde unstreitigen Forderung Klägerin vertragliche deliktische Ansprüche rung Rohre Bleierzschlamm entgegenhalten . Klägerin Beklagten bestehe Vertragsverhältnis . Charterer Schiffes " " sei Klägerin Umschlagsvertrag verbunden . Beklagte sei Partei Vertrags auch gemäß § forderungsberechtigt . deliktischer Schadensersatzanspruch scheitere Klägerin Löschen Rohre sorgfaltswidrig verhalten habe . Beklagte Auffassung Klägerin sei Umschlagsvertrag vertraglich Schadensersatz verpflichtet Rechtsprechung Bundesgerichtshofs stütze Haftung Unterfrachtführers Empfänger allein Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag richte sei Rechtsprechung Streitfall anwendbar . Klägerin sei beauftragt worden Partie Rohre Seeschiff " " Hilfe Kränen Kaianlage löschen Lagerfläche zwischenzulagern . Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen enthalte seien einzelnen Tätigkeiten Regeln gemischten Vertrags behandeln . Rohre seien unstreitig Beförderung Lager Klägerin also Vornahme Ortsveränderung beschädigt worden . Vortrag Beklagten sei vielmehr geschehen Klägerin Bleierzschlamm tropfende Rohre kontaminierte Rohre Kai abgelegt gewesen seien hinweggehoben habe . werkvertragliche Tätigkeit sei Regeln gemischten Vertrags Werkvertragsrecht anzuwenden . Dementsprechend scheide Inanspruchnahme Klägerin Terminalvertrag Beklagte . II . Beschwerde Beklagten ist zurückzuweisen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts auch Übrigen erfordern . 1 . Beklagte wendet Nichtzulassungsbeschwerde Beurteilung Berufungsgerichts Beklagten stünden Empfängerin Gutes Umschlagsvertrag vertraglichen Ansprüche Klägerin . macht geltend Ausführungen Berufungsgerichts würden Sache Anwendbarkeit § Abs. Satz verneinten Wesen Kaiumschlagsvertrags gerecht . Hauptgegenstand Vertragstyps sei Annahme Ablader angelieferten Güter Beförderung Schiff Streitfall ausgehende Verkehr betroffen sei Löschen Güter Schiff Auslieferung berechtigten Empfänger . treffe zwar Ansatz Umschreibung Elemente Werkvertrags Geschäftsbesorgungscharakter aufweise . Umschlagsvertrag sei jedoch immer auch frachtvertragliche Leistung gerichtet jedenfalls dann vorliegenden Fall isoliert vereinbart worden sei . komme Distanz Ort Übernahme Gutes Ablieferungsort liege . völlig herrschenden Auffassung sei Berufungsgericht hinweislos Erwägung abgewichen habe gewissermaßen distanzreichen Beförderung Ladungsgutes bedurft Frachtvertrag ausgehen können . Ansicht Berufungsgerichts genüge geringfügige Ortsveränderung Anheben Rohre Platzierung Kailagerfläche Hilfe Kränen bewirkt werde Annahme Frachtvertrags . 2 . Vorbringen Nichtzulassungsbeschwerde erfordert Zulassung Revision . Richtig ist zwar Hinweis Beschwerde isoliert vereinbarten Umschlag Transportgut frachtvertragliche Leistung gesehen wird vgl. Koller Transportrecht 8 . Aufl . . . Fall geht hier jedoch . unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts war Löschung Partie Rohre auch noch Zwischenlagerung Gelände Klägerin vereinbart . isolierter Umschlagsvertrag lag . Umschlag Verbindung Lagervertrag vereinbart wird stellt Zweifel unselbständige Nebenleistung Regeln gemischten Vertrags behandeln ist vgl. aaO . . derartigen Fallgestaltung muss zwar erwogen werden Haftungsfragen Frachtrecht beurteilen Ortsveränderungsvorgänge charakteristisch ist . ist aber auch denkbar Umschlag Nebenleistung Hauptleistung geltenden Regeln unterwerfen . ist insbesondere geringfügigen Transportaktivitäten naheliegend vgl. aaO . ; . . ist auch Berufungsgericht ausgegangen angenommen hat Charterer Klägerin geschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen enthält Regeln gemischten Vertrags behandeln sind . Aussage Frachtvertragsrecht Anwendung kommt nur geringfügige Ortsveränderung erforderlich ist kann angegriffenen Beschluss Berufungsgerichts entnommen werden . 3 . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 29.04.2013