NAMEN Verkündet : 24 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Sparvorwahl § Bezeichnung " Sparvorwahl " Netzvorwahl Anbieters Telefongesprächen Festnetz Call-by-Call-Verfahren entnimmt durchschnittlich aufmerksame informierte verständige Verbraucher erfahrungsgemäß nur Inanspruchnahme Dienstleistung Geld sparen kann Verhältnis Preisniveau Markt niedrigen Preis handelt . Bezugnahme Wettbewerber wird Verbraucher Begriff " Sparvorwahl " verstehen Anbieter wolle Ausdruck bringen preisgünstiger gesamte Konkurrenz sein . Verständnis Werbung fehlt Irreführung Verbraucher beworbene Angebot günstiger ist Tarif Marktführers . . 24 . Oktober I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 24 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . März aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 31 . Zivilkammer Landgerichts 5 . August abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits trägt Klägerin . Tatbestand : Klägerin Deutsche AG ist größte deutsche Unternehmen Telekommunikationsbereich . Beklagte ist Communikationstechnik GmbH. bietet Verbindungsnetzbetreiberin Einheitspreis Minute Telefongespräche Festnetz . Nutzung Angebots muß Kunde Netzvorwahl Beklagten Telefongespräch wählen sogenanntes Call-by-Call-Verfahren . Zeitschrift " Spiegel " 5 . Oktober warb Beklagte nachstehend Klageantrag verkleinert schwarz-weiß wiedergegeben Netzvorwahl " " folgt : " Mio telefonieren schon rund Uhr . ? haben letzter Zeit gewählt ? Hoffentlich . Dann telefonieren sparen nämlich einfachsten Tarif . Einfach Sparvorwahl Ferngespräch wählen . Anmeldung gleich lostelefonieren . noch besser Anschluß freischalten lassen . Dann telefonieren noch günstiger . " Klägerin hat Werbung irreführend beanstandet . hat geltend gemacht Beklagte erwecke Bezeichnung " Sparvorwahl " Eindruck Kunde könne stets Fall günstiger telefonieren Konkurrenz . sei jedoch Fall . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Verbindungsnetzbetreiberkennzahl " Sparvorwahl " bezeichnen und/oder bezeichnen lassen nachstehend wiedergegeben : Beklagte ist entgegengetreten . hat Irreführung Verkehrs Abrede gestellt vorgetragen Angabe " Sparvorwahl " bezeichne nur Preisgünstigkeit Angebots . Nutzung könnten Kunden Verhältnis Klägerin auch weiteren Anbietern Gebühren sparen . Bezeichnung " Sparvorwahl " besage Kunden könnten Inanspruchnahme Netzvorwahl immer kostengünstiger Wettbewerbern telefonieren . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung ist erfolglos geblieben OLG . Hiergegen richtet Revision Beklagten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt . Klägerin tritt Revision . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage begründet erachtet . hat ausgeführt : Unterlassungsanspruch sei Irreführung § gerechtfertigt . beachtlicher Teil angesprochenen Verkehrskreise werde Hinweis " einfach Sparvorwahl Ferngespräch wählen " so verstehen Beklagte Netzvorwahl durchweg jedenfalls überwiegend günstigere Tarife gesamte Konkurrenz anbiete Kunde Geld spare Dienstleistung Beklagten Wettbewerber Anspruch nehme . Angebot Beklagten möge zwar günstiger sein Tarife Klägerin . Andere Wettbewerber böten jedoch Ferngesprächen deutlich günstigere Tarife Beklagte . beanstandete Werbung sei geeignet angesprochenen Verbraucher Entscheidung Inanspruchnahme Telekommunikationsdienstleistungen Beklagten beeinflussen . Beklagte habe auch Möglichkeit Verbraucher zutreffend Tarife informieren Irreführung Verkehrs vermeiden . II . Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Abweisung Klage . Klägerin steht Unterlassungsanspruch § . 1 . Annahme Berufungsgerichts Verbraucher würden Bezeichnung Netzvorwahl Beklagten " Sparvorwahl " verstehen Beklagte biete durchweg jedenfalls überwiegend günstigere Tarife gesamte Konkurrenz widerspricht Lebenserfahrung . Berufungsgericht hat hohe Anforderungen Günstigkeit Preises Werbung Bezeichnung " Sparvorwahl " gestellt . Verständnis Begriffs " Sparvorwahl " geht Berufungsgericht Werbung nehme Beklagte bezogen Preisgünstigkeit Tarifs Sonderstellung Markt befindlichen Mitbewerbern Anspruch . Bezeichnung Netzvorwahl Beklagten " Sparvorwahl " ist Behauptung jedoch entnehmen . Maßgebend Beurteilung Werbeaussage § ist angesprochene Verkehr beanstandete Werbung Gesamteindrucks Anzeige versteht . Ermittlung Verkehrsverständnisses ist situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen informierten verständigen Verbraucher abzustellen vgl. . Elternbriefe ; . 20.12.2001 ScannerWerbung . Dienstleistungen täglichen Bedarfs geht hat Berufungsgericht Verständnis Werbung ersichtlich Lebenserfahrung ermittelt . Beurteilung Verkehrsverständnisses Werbung Berufungsgericht kann Revisionsgericht überprüfen Feststellung Verkehrsverständnisses Lebenserfahrung vereinbar ist vgl. . Beste Morgen . Bezeichnung " Sparvorwahl " ist Wortsinn nur entnehmen Verbraucher Inanspruchnahme Dienstleistung Beklagten Geld sparen kann Verhältnis Preisniveau Markt niedrigen Preis handelt . Begriff " Sparvorwahl " Superlativ enthält besagt annähernd niedrigsten Preis schlechthin handelt vgl. auch . Sparpackung ; Großkomm . UWG/Lindacher § Rdn . ; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 22 . Aufl . Rdn . ; enger : 3 . Aufl . Rdn . . Feststellungen Berufungsgerichts weiß angesprochene Verbraucher Telekommunikationssektor zahlreiche weitere Anbieter gibt hartem Wettbewerb stehen Preise Medien ständig verglichen werden auch schon Zeitpunkt Erscheinens Anzeige Beklagten Oktober Fall war . ausdrückliche schlüssige Bezugnahme Wettbewerber -9- vorliegenden Werbung fehlt wird Verkehr Bezeichnung " Sparvorwahl " somit verstehen Beklagte wolle Ausdruck bringen preisgünstiger gesamte Konkurrenz sein . Kunden wird vermittelt Einsatz genannten Vorwahl Geld sparen kann mehr aufbieten muß Ferngesprächen beispielsweise allein Festnetzes Klägerin bedient . wird Empfehlung verdeutlicht Anschluß besten beworbene Nummer freischalten lassen solle . Sparvergleich anderen Verbindungsnetzbetreibern ebenfalls Call-by-Call-Verfahren anbieten stellt angegriffene Werbung . 2 . Erschöpft Begriff " Sparvorwahl " angegriffenen Werbung Beklagten Aussage ist Werbung irreführend . S. § . Verständnis fehlt Irreführung Verbraucher beworbene Angebot Beklagten günstiger ist Tarif Klägerin Marktführerin ist . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen lediglich ausgeführt Tarife Beklagten mögen Klägerin derzeit günstiger sein . Zurückverweisung Sache ist gleichwohl erforderlich . Senat kann notwendigen Feststellungen unstreitigen Vortrags Klägerin selbst treffen . Akteninhalt Klägerin Verfahren einstweiligen Verfügung Parteien vorgelegten Tarifübersicht waren Tarife Klägerin Zeitpunkt Erscheinens Rede stehenden Anzeige " RegioCall"-Verbindungen waren Inlandsgespräche Bereich km Tarifbereich " " Klägerin gehörten werktags Zeit Uhr DM DM/Minute teurer Telefongespräche Netzvorwahl Beklagten Zeitpunkt DM/Minute kosteten . Ferngesprächen Tarifbereich " " lag Preis Klägerin werktags Ausnahme Zeitraums Uhr Samstagen Sonntagen insgesamt Beklagten geforderten Preis . Klägerin verlangte Entgelt betrug werktags Zeit Uhr DM/Minute Zeit Uhr Uhr DM/Minute Zeit Uhr DM DM/Minute . Samstagen Sonntagen forderte Klägerin Telefongespräche Zeit Uhr DM/Minute Zeit Uhr DM/Minute . Anbetracht Differenzen Preisen Parteien Zeitpunkt Erscheinens Anzeige Beklagten Beklagte forderte DM/Minute war Beklagte Ferngesprächen nahezu durchgängig preisgünstiger Klägerin . änderte Klägerin vorgetragen hat Entscheidendes auch Folgezeit . 1 . Januar gültigen Tarifen waren Ferngespräche Klägerin werktags Zeit Uhr DM/Minute Deutschlandverbindungen selben Zeitraum DM/Minute ISDN-Anschlüssen DM/Minute teurer Beklagten Benutzung beworbenen Netzvorwahl . Tarifvergleich April erübrigt . Beklagte berechnete Anfang April Ferngespräche bundesweit Minute Zeit Uhr DM Uhr DM Uhr DM . Gegenstand Antrags ist allein Verwendung Begriffs " Sparvorwahl " Vorwahl einheitlichen Tarif Beklagten . . war angefochtene Urteil aufzuheben Berufung Beklagten landgerichtliche Urteil abzuändern Klage Kostenfolge § Abs. abzuweisen . Bornkamm Büscher Pokrant