BESCHLUSS ZB 11 . Dezember Rechtsbeschwerdesache I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss Landgerichts Zivilkammer 7 . Januar aufgehoben Nachteil Klägerin entschieden worden ist . Sache wird erneuten Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . : € . Gründe : Amtsgericht hat Klägerin Beklagten Anerkenntnisurteil Amtsgerichts erstattenden Kosten gemäß § € Zinsen festgesetzt . sofortige Beschwerde Beklagten hat Beschwerdegericht Kostenfestsetzungsbeschluss Amtsgerichts abgeändert erstattenden Kosten € Zinsen herabgesetzt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt Klägerin Festsetzung weiterer Prozesskosten Höhe € Zinsen . II . Beschwerdegericht hat Hinweis Beschluss Oberlandesgerichts 4 . September ZUMRD ausgeführt Kosten Verfahrens § Abs. UrhG handele jedenfalls dann § Abs. Satz erstattungsfähige Kosten nachfolgenden Rechtsstreits Ergebnis Verfahrens hier Klageerhebung Abmahnung verwendet werde . Grundsatz Kosten Abmahnverfahrens notwendigen Kosten Abmahnverfahren nachfolgenden Rechtsstreits seien gelte erst recht hier vorliegenden Fall Aufwendungen Auskunftsverfahrens Vorbereitung Rechtsstreits Vorbereitung Rechtsstreit vorausgehenden Abmahnung dienten . . gemäß § Abs. Satz Nr. Fall statthafte auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde Klägerin ist begründet . angefochtene Beschluss ist aufzuheben Klägerin Recht beanstandet ausreichend Gründen versehen ist . 1 . § Abs. Satz § hat Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich Sachverhalt auszugehen Beschwerdegericht festgestellt hat . Fehlen tatsächliche Feststellungen ist rechtlichen Überprüfung Lage . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse Rechtsbeschwerde unterliegen maßgeblichen Sachverhalt entschieden wird wiedergeben Streitgegenstand Anträge Instanzen erkennen lassen . Wird Anforderungen genügt ist Beschluss Gesetz § Abs. § Nr. erforderlichen Gründen versehen bereits Grund aufzuheben vgl. nur 16 . April . 4 ; Beschluss 27 . August ZB . jeweils . 2 . So liegt hier . angefochtenen Beschluss ist zwar entnehmen Klägerin Festsetzung Kosten Auskunftsverfahrens § Abs. UrhG begehrt erteilte Auskunft Klageerhebung Abmahnung verwendet wurde . angefochtene Beschluss gibt jedoch Sachverhalt noch Anträge Klägerin wieder . Auch Beschluss Amtsgerichts Beschwerdegericht Übrigen auch Bezug nimmt enthält Sachdarstellung . IV . ist Beschluss Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde Klägerin aufzuheben Nachteil Klägerin entschieden worden ist . § Abs. Satz sind Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtskosten erheben . V. erneute Entscheidung weist Senat Folgendes : 1 . Beklagte hat Anerkenntnisurteil Kosten Rechtsstreits tragen . Abs. Satz hat unterliegende Partei insbesondere Gegner entstandenen Kosten erstatten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung notwendig waren . Prozesskosten rechnen nur Einleitung Führung Prozesses ausgelösten Kosten auch Kosten etwa Kosten Detektivermittlungen Testkäufe Vorbereitung konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen . werden Gründen Prozesswirtschaftlichkeit Prozesskosten zugerechnet können Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden Beschluss 20 . Oktober . Geltendmachung Abmahnkosten . 2 . Bundesgerichtshof hat Erlass angegriffenen Beschlusses Beschluss Oberlandesgerichts 4 . September gerichtete Rechtsbeschwerde entschieden Kosten Verfahrens § Abs. Satz Nr. Abs. Satz UrhG Internet-Provider Auskunft Inhaber IP-Adresse Vorbereitung konkret bevorstehenden Rechtsstreits Person dienen IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist ; sind gemäß § Abs. Satz erstatten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren Beschluss 15 . Mai . . Beschwerde rügt vergeblich geltend gemachten Kosten wären Höhe angefallen lediglich Beklagten zugeteilten IPAdressen auch anderen Personen zugeordneten IP-Adressen Gegenstand Verfahrens § Abs. Satz UrhG gewesen wären . Kosten Verfahrens § Abs. Satz Nr. Abs. Satz UrhG Internet-Provider Auskunft Inhaber IPAdressen sind nur insoweit Sinne § Abs. Satz notwendige Kosten nachfolgenden Rechtsstreits Person IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist anteilig Person entfallen . . Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : AG Entscheidung 08.05.2013 LG Entscheidung