ZB BESCHLUSS Rechtsbeschwerdesache betreffend Marke Nr. Verkündet : 11 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 30 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 1 . Februar wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird DM festgesetzt . Gründe : Markeninhaberin ist 26 . April Marke Nr. Waren " pharmazeutische veterinärmedizinische Erzeugnisse Präparate Gesundheitspflege diätetische Erzeugnisse medizinische Zwecke Pflaster Verbandmaterial " Markenregister eingetragen . Antragstellerin hat Deutschen Markenamt Antrag Löschung Marke gestellt . Begründung hat ausgeführt Marke habe Bestehens absoluter Schutzhindernisse § Abs. eingetragen werden dürfen . sei praktisch identisch " . Markeninhaberin hat Löschungsantrag fristgerecht widersprochen . Deutsche Markenamt hat Löschungsantrag zurückgewiesen . hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Antragstellerin Löschungsbegehren . Markeninhaberin beantragt Rechtsbeschwerde zurückzuweisen . II . Bundespatentgericht hat Begründung Entscheidung Beschluß Verfahren Bezug genommen Gegenstand Rechtsbeschwerdeverfahrens Bundesgerichtshof war . Sache hat Bundespatentgericht angenommen Marke " " Gegenstand Verfahrens war löschen sei Schutzhindernis § Abs. Nr. Nr. Nr. gegeben sei . . Beurteilung gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerde haben Erfolg . Marke ist § Abs. Nr. Abs. Satz § Abs. Antrag Nichtigkeit löschen Eintragung hätte versagt werden müssen Eintragungszeitpunkt absolutes Schutzhindernis § Abs. bestanden hat Schutzhindernis noch Zeit Entscheidung Löschungsantrag besteht . Vorliegen Voraussetzungen hat Bundespatentgericht zutreffend verneint . 1 . Bundespatentgericht ist Zeichen " Recht Eintragungshindernis § Abs. Nr. ausgegangen . Unterscheidungskraft Sinne Vorschrift ist Marke innewohnende konkrete Eignung Verkehr Unterscheidungsmittel Marke erfaßten Waren Dienstleistungen Unternehmens anderer Unternehmen aufgefaßt werden . marktfrisch ; . ; . Gute Zeiten Schlechte Zeiten . Hauptfunktion Marke ist Ursprungsidentität gekennzeichneten Waren Dienstleistungen gewährleisten vgl. . 29.9.1998 . Slg . . ; . . . ; . ; . . ist grundsätzlich großzügigen Maßstab auszugehen heißt auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht Schutzhindernis überwinden . Streitfall geht Abwandlung warenbeschreibenden Fachausdrucks . Zeichen " " ist Feststellungen Bundespatentgerichts angelehnt " " . Rechtsprechung Bundesgerichtshofes fehlt Abwandlung derartigen Fachbegriffs Unterscheidungskraft abgewandelte Bezeichnung individualisierende Eigenheit aufweist . ist auszugehen Verkehr Abwandlung bekannten Fachbegriff erkennt erwarten ist auch Teile Verkehrs Fachbegriff bekannt ist Abwandlung Sachbezeichnung selbst nur inhaltliche Bezugnahme Fachbegriff erkennen werden Fachwort kennengelernt haben vgl. f. ; . ; . 23.6.1994 Alphaferon ; . Metoproloc . Grundsätzen ist Bundespatentgericht ausgegangen hat zutreffend Vorliegen Unterscheidungskraft Markenwortes bejaht . Deutsche Markenamt Entscheidung Bundespatentgericht ergänzend herangezogen hat hat festgestellt medizinische fasse Bezeichnung " " phantasievolles Kunstwort . Fachleuten Wirkstoff bekannt sei werde Marke " " herkunftshinweisende Eigenart beigemessen . Endsilbe " " Marke unterscheide Endung schriftbildlicher klanglicher Hinsicht deutlich . " " trete empfohlenen Wirkstoffbezeichnungen " " geläufiger Wortabschluß Wirkstoffen sei vgl. auch Metoproloc . angegriffenen Feststellungen sind Rechtsgründen beanstanden . 2 . Freihaltebedürfnis Verkehrs § Abs. Nr. Marke " " hat Bundespatentgericht ebenfalls zutreffend verneint . Marke hebt freizuhaltenden " " ausreichend deutlich . Verwechslungen sind deutlichen Unterschieds Markenwort Fachbegriff erwarten vgl. auch Abschnitt . . Behinderungen Mitbewerber Benutzung freihaltebedürftigen Fachbegriffs sind ebenfalls befürchten Schutzumfang Zeichen freihaltebedürftige Angaben angelehnt sind eng bemessen ist vgl. Alphaferon ; Metoproloc ; begrenzten vgl. auch . Farbmarke violettfarben . 3 . Bundespatentgericht hat Recht auch Schutzhindernis § Abs. Nr. verneint . Bedeutung Bestimmung erschöpft allgemein gebräuchliche verkehrsübliche Bezeichnungen jeweils Frage stehenden Waren Eintragung vgl. . f. ; . Partner ; . 24.2.2000 . zählt Fachbegriff hinreichend deutlich abhebende Markenwort " " . 4 . Erfolg macht Rechtsbeschwerde geltend absolute Schutzhindernis § Abs. Nr. sei gegeben . Vorschrift sind Marken Eintragung ausgeschlossen geeignet sind Publikum Art Beschaffenheit Waren täuschen . Beurteilung Schutzhindernis besteht geht Irreführung Zeicheninhalt Prüfung Zeichen besonderen Art Verwendung Geschäftsverkehr geeignet sein kann irreführende Vorstellungen erwecken . wird Zeicheninhalt wesentlichen geprägt Waren Dienstleistungen markenrechtliche Schutz beansprucht wird vgl. § Abs. Nr. . 30.9.1993 ; ; vgl. weiter Abs. Nr. : Fezer Markenrecht 3 . Aufl . § Rdn . ; Althammer/ Ströbele Markengesetz 6 . Aufl . § Rdn . . Ist entsprechenden Waren Warenverzeichnisses Markenbenutzung möglich Irreführung Verkehrs erfolgt liegt absolute Schutzhindernis § Abs. Nr. vgl. § Abs. Nr. : Molino ; f. ; ; § Abs. Nr. : Fezer aaO Rdn . ; Althammer/ Ströbele aaO Rdn . ; Ingerl/Rohnke Markengesetz § Rdn . . ist Arzneimittel Täuschungseignung Sinne § Abs. Nr. insgesamt verneinen Marke jedenfalls Arzneimittel enthalten Gefahr Irreführung benutzt werden kann . Ansicht Rechtsbeschwerde hat Bundespatentgericht aber auch übrigen Waren Marke eingetragen ist Täuschungseignung Sinne § Abs. Nr. rechtsfehlerfrei verneint . hat festgestellt Fachpublikum wisse Wirkstoff sei nur Arzneimitteln verwendet werde . werde Ulkusmittel Protonenpumpenhemmer benutzt . anderen Erzeugnissen werde Fachmann Bezug Inhaltsstoff herstellen . gegenteiligen Wertung veterinärmedizinische diätetische Erzeugnisse medizinische Zwecke sei Annahme enthielten Wirkstoff naheliegend übrigen Waren sei Annahme ausgeschlossen begibt Rechtsbeschwerde grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung . verweist insoweit auch nur Möglichkeit irreführenden Verwendung Marke . kann jedoch Löschungsverfahren Beurteilung absoluten § Abs. Nr. gehört werden . -9- 5 . Erfolg macht Rechtsbeschwerde weiter Hinweis Art . Abs. . Richtlinie 92/27/EWG Rates Etikettierung Packungsbeilage Humanarzneimitteln 31 . März . Nr. 30.4.1992 S. geltend Zeichen " " habe § Abs. Nr. eingetragen werden dürfen Verwechslungsgefahr Name " " bestehe . Vorschrift § Abs. Nr. sind Marken Eintragung ausgeschlossen Benutzung ersichtlich " sonstigen Vorschriften " heißt Vorschriften Markenrechts ffentlichen Interesse untersagt werden kann . Jedenfalls Ergebnis Recht hat Bundespatentgericht angenommen Art . Abs. . Richtlinie 92/27/EWG Marke " " Schutzhindernis § Abs. Nr. begründet . Vorschrift darf Arzneimittel Phantasiebezeichnung Verkehr gebracht werden Verwechslungen gebräuchlichen Bezeichnung führt . kann offenbleiben Richtlinienvorschrift umgesetzt worden ist Eintragungsbehörde Anwendung § Abs. Nr. bindet auch vorliegenden Verfahren Schutzhindernis abzuleiten wäre . Benutzung Marke ist Waren Schutz besteht möglich Art . Abs. . Richtlinie 92/27/EWG verstoßen . Waren Marke eingetragen ist werden veterinärmedizinische Erzeugnisse Präparate Gesundheitspflege tetische Erzeugnisse medizinische Zwecke Pflaster Verbandmaterial Richtlinie 92/27/EWG erfaßt . Warenbereich pharmazeutischen Erzeugnisse Markeneintragung ebenfalls bezieht ist weiter Anwendungsbereich Richtlinie 92/27/EWG . Richtlinie betrifft Art . Abs. Etikettierung Packungsbeilage Humanarzneimitteln Kapitel V Richtlinie 65/65/EWG Rates 26 . Januar Angleichung Verwaltungsvorschriften Arzneispezialitäten . Nr. S. anwendbar sind . sind Art . Nr. Nr. Art . Richtlinie 65/65/EWG wesentlichen Arzneispezialitäten Anwendung Menschen Begriff Arzneispezialitäten vgl. Art . Nr. Richtlinie 65/65/EWG . pharmazeutischen Erzeugnissen werden Richtlinie 92/27/EWG pharmazeutischen Grundstoffe Arzneimittel Einzelrezeptur hergestellt werden erfaßt . reicht auch Waren " pharmazeutische Erzeugnisse " Eintragung auszuschließen vgl. Fezer aaO Rdn . . ist erforderlich Benutzung sämtlicher Warenbegriff fallender Produkte rechtlich zulässig ist . IV . war Rechtsbeschwerde Kosten Antragstellerin § Abs. Satz zurückzuweisen . Büscher Pokrant