BESCHLUSS ZB 22 . September Zwangsvollstreckungsverfahren I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldnerin wird Beschluss Landgerichts 8 . Zivilkammer 20 . September aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht zurückverwiesen . Wert Beschwerdeverfahrens : Gründe : Schuldnerin ist Urteile Amtsgerichts 11 . Dezember Landgerichts 5 Juli rechtskräftig verurteilt worden verschiedene Nachbesserungsarbeiten Automatiktüranlage Getränkemarktes Gläubigers straße vorzunehmen . Gläubiger hat beantragt ermächtigen Kosten Schuldnerin Urteil Amtsgerichts Ziffer Abs. Abs. angeführten Nachbesserungsarbeiten vornehmen lassen Schuldnerin Vorauszahlung Kosten € verurteilen . Schuldnerin ist entgegengetreten . hat behauptet habe Nachbesserungsarbeiten ausgeführt . Amtsgericht hat Gläubiger antragsgemäß Ersatzvornahme ermächtigt hat Schuldnerin verurteilt Kostenvorschuss zahlen . Landgericht hat sofortige Beschwerde Schuldnerin zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Schuldnerin . II . gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz statthafte Übrigen auch zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Beschwerdegericht hat Teil Rechtsprechung Literatur vgl. OLG ; KG ; Walker : Vollstreckung Vorläufiger Rechtsschutz 3 . Aufl . Rdn . ; Wieczorek/Schütze/Storz 3 . Aufl . Rdn . jeweils m.w . angenommen Einwand Schuldnerin Verpflichtungen rechtskräftigen Verurteilung ordnungsgemäß erfüllt haben sei materiell-rechtliche Frage Vollstreckungsverfahren § Wege Vollstreckungsabwehrklage klären sei Gläubiger Schuldnerin behauptete Erfüllung bestreite . 2 . Bundesgerichtshof hat Erlass angefochtenen Beschlusses entschieden Einwand Erfüllung Vollstreckungsverfahren § grundsätzlich berücksichtigen ist . . wird auch Streitfall festgehalten . abweichenden Beurteilung besteht auch Schuldnerin Bewilligung Ersatzvornahme Amtsgericht Vollstreckungsabwehrklage § erhoben hat . hat Schuldnerin nur Amtsgericht vertretenen Ansicht Rechnung getragen Parteien umstrittene Erfüllungseinwand Verfahren berücksichtigen sei . 3 . Sache ist erneuten Entscheidung Beschwerdegericht zurückzuverweisen notwendigen Feststellungen treffen hat . Büscher Pokrant