BESCHLUSS ZB 2 . Oktober Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk : : : ja ja Auswärtiger Rechtsanwalt § Abs. Satz Halbs . Beauftragt rechtsfähiger Verband Förderung gewerblicher selbständiger beruflicher Interessen § Abs. Nr. ; Abs. Satz Nr. UKlaG qualifizierte Einrichtung Liste qualifizierter Einrichtungen § Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist § Abs. Nr. ; Abs. Satz Nr. UKlaG Ort Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt Verfolgung Wettbewerbsverstoßes § Verstoßes § § UKlaG Verbraucherschutzgesetze § UKlaG zählen Reisekosten Rechtsanwalts Prozessgericht notwendigen Kosten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung . . 2 . Oktober ZB I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Schaffert Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Kläger ist Liste qualifizierter Einrichtungen § UKlaG eingetragener Verein satzungsmäßigen Aufgaben gehört Interessen Verbraucher Aufklärung Beratung wahrzunehmen . Kläger nahm Beklagte wettbewerbsrechtlichen Streit gemäß Abs. Nr. § Unterlassung Anspruch . Termin Landgericht war ansässige Kläger niedergelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten . Beklagte Unterlassungsanspruch anerkannt hatte erging Anerkenntnisurteil Landgericht Beklagten Kosten Rechtsstreits auferlegte . Kostenfestsetzungsverfahren hat Kläger Rechtsbeschwerdeverfahren Bedeutung beantragt auch Reisekosten Berliner Prozessbevollmächtigten Verhandlungstermin Abwesenheitsgeldes Höhe insgesamt € festzusetzen . Landgericht hat insoweit lediglich € ersparte Kosten sonst notwendige Unterrichtung Rechtsanwalts Prozessort erstattungsfähig anerkannt . gerichtete sofortige Beschwerde hat Beschwerdegericht zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt Kläger weiterhin Festsetzung Reisekosten Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Höhe . II . § Abs. Satz Nr. statthafte auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Beschwerdegericht hat ebenso Landgericht lediglich fiktive Kosten Höhe € Information Prozessbevollmächtigten Sitz Prozessgerichts erstattungsfähig anerkannt sonst notwendig gewesen wäre . hat ausgeführt : Reisekosten auswärtigen Rechtsanwalts Prozessgericht stellten notwendigen Kosten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung . Kläger müsse Verbraucherverband Sinne § UKlaG Regel Unternehmen eigener Rechtsabteilung Lage sein Prozessbevollmächtigten Sitz Prozessgerichts schriftlich telefonisch instruieren . Kläger könne satzungsgemäße Aufgabe Verbraucher rechtlich beraten nur juristisch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter erfüllen beschäftige Diplom-Juristen weiteren juristischen Mitarbeiter Volljuristen zweitem Staatsexamen . Umständen könne berufen arbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien gesetzlichen Anforderungen personell Lage sei satzungsgemäßen Aufgaben sachgerecht erfüllen . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Erstattungsfähigkeit Reisekosten hängt Kläger notwendig war Rechtsanwalt Prozessvertretung beauftragen Ort Prozessgerichts ansässig ist § Abs. Satz Halbs . . Frage hat Beschwerdegericht zutreffend verneint . Allerdings handelt Allgemeinen notwendige Kosten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung -verteidigung auswärtigen Gericht klagende verklagte Partei Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt Vertretung beauftragt . Ausnahme besteht indessen schon Zeitpunkt Beauftragung Rechtsanwalts feststeht eingehendes Mandantengespräch Prozessführung erforderlich sein wird . Auswärtiger Rechtsanwalt IV ; . 21.9.2005 . ist regelmäßig dann Fall fraglichen Partei gewerbliches Unternehmen handelt eigene Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt . Fall ist auszugehen sachkundigen Mitarbeiter Rechtsabteilung Rechtsstreit tatsächlicher rechtlicher Hinsicht vorbereiten Partei Lage sein wird Sitz Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich instruieren . Anders verhält allerdings dann gewerbliche Unternehmen Rechtsabteilung verfügt zwar Rechtsabteilung verfügt Fall gerichtlichen Auseinandersetzung schriftlichen Instruktion auswärtiger Rechtsanwälte betraut hat . Unternehmen müssen so behandeln lassen Rechtsabteilung hätten Betriebsorganisation schriftliche Unterrichtung wechselnder Rechtsanwälte jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet wäre . Unternehmen besteht Obliegenheit gar Verpflichtung entsprechende interne Organisation vorzusehen vorzuhalten . Verfolgung Rechtsverstößen auch Gesetz unlauteren Wettbewerb gehört originären Aufgaben kaufmännischen Unternehmens vgl. ; . 28.6.2006 . . ; . . Auswärtiger Rechtsanwalt ; . . . Abmahnkostenersatz ; Urt . . Clone-CD . Rechtsfähige Verbände Förderung gewerblicher selbständiger beruflicher Interessen § Abs. Nr. ; Abs. Satz Nr. UKlaG qualifizierte Einrichtungen Kläger Liste qualifizierter Einrichtungen § Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind § Abs. Nr. ; Abs. Satz Nr. UKlaG sind Unternehmen eigener Rechtsabteilung behandeln . Verbände Einrichtungen müssen personell sachlich finanziell so ausgestattet sein auch anwaltlichen Rat Lage sind typischen durchschnittlich schwierigen Fällen Verstöße § § § UKlaG Verbraucherschutzgesetze UKlaG erkennen verfolgen . müssen regelmäßig Lage sein Prozessbevollmächtigten Sitz Prozessgerichts schriftlich telefonisch instruieren Auswärtiger Rechtsanwalt IV ; . Verbänden Einrichtungen steht anders gewerblichen Unternehmen insoweit frei intern organisieren . Verfolgung Gesetzesverstößen Sinne § UKlaG gehört Gesetz zugewiesenen Aufgaben . Anspruchsbefugnis hängt personellen sachlichen finanziellen Ausstattung imstande sind typischen durchschnittlich schwierigen Fällen derartige Gesetzesverstöße erkennen verfolgen . ist zwar unbenommen Prozessbevollmächtigten Verfolgung Verstöße betrauen . können aber Rahmen Kostenerstattung regelmäßig berufen sei möglich gewesen Prozessbevollmächtigten Sitz Prozessgerichts schriftlich telefonisch instruieren . kommt Verband Einrichtung Unterrichtung auswärtigen Prozessbevollmächtigten Lage sieht qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt qualifizierten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden . OLG . 11.12.2006 . . Beurteilung Regelfalls schließt allerdings Mehrkosten Zuziehung Sitz Verbandes Einrichtung ansässigen Rechtsanwalts entstehen ausnahmsweise dann notwendig anzuerkennen dargetan wird Zeitpunkt Beauftragung Anwalts persönliche Kontaktaufnahme unverzichtbar erschien Auswärtiger Rechtsanwalt IV ; . Maßstäben ist rechtlich beanstanden Beschwerdegericht Zusammenhang Reise Prozessgericht entstandenen Auslagen Berliner Prozessbevollmächtigten Klägers notwendige Kosten zweckentsprechenden gung anerkannt hat . Kläger verfügt auch Rechtsbeschwerde einräumt juristische Mitarbeiter schriftlichen telefonischen Information auswärtiger Prozessbevollmächtigter Lage sind . Mitarbeiter sind Lage Dinge auch Prüfung Wettbewerbsverstößen befasst . ist vorgetragen sonst ersichtlich Streitfall ausnahmsweise persönliches Gespräch Mitarbeiter Klägers Prozessbevollmächtigten erforderlich gewesen wäre . Umständen ist kostenrechtlich billigen Kläger Ort Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt Prozessvertretung beauftragt hat . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung 01.02.2007 OLG Entscheidung