BESCHLUSS 2 . Februar Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Verhängung Ordnungsmittels § Abs. vorausgehende Androhung § Abs. kann wirksam Prozessvergleich aufgenommen werden . gilt auch Fall Gericht Zustandekommen Inhalt Vergleichs § Abs. Satz feststellt . Beschluss 2 . Februar I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 10 November wird Kosten Gläubigerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Parteien schlossen 7 . September Oberlandesgericht Prozessvergleich . verpflichtete Schuldnerin Androhung Ordnungsgeldes bis zu € ersatzweise Ordnungshaft unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs behaupten und/oder behaupten lassen Unterzeichnung Pre-Selection-Vertrags gehe Kundin Vertragsbindung . Beschluss 24 November hat Landgericht Schuldnerin Zuwiderhandlungen Vergleich vereinbarte Verbot Ordnungsgeld Höhe € ersatzweise je € Tag Ordnungshaft festgesetzt . sofortige Beschwerde Schuldnerin hat Beschwerdegericht Ordnungsmittelbeschluss aufgehoben Schleswig SchlHA . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubigerin Wiederherstellung landgerichtlichen Entscheidung . II . Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. Abs. Satz auch sonst zulässig § . Sache hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat angenommen Ordnungsmittel habe festgesetzt werden dürfen vorausgehende Androhung Sinne § Abs. gefehlt habe . könne Prozessvergleich wirksam aufgenommen werden . Vielmehr müsse Gericht Ordnungsmittel androhen . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Vorschrift § Abs. muss Verhängung Ordnungsmittels § Abs. entsprechende Androhung vorausgehen Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist Antrag Prozessgericht ersten Rechtszugs erlassen wird . Androhung soll Schuldner möglichen Folgen Verstoßes Unterlassungsgebot deutlich Augen führen anhalten Unterlassungspflicht befolgen vgl. 23 . Oktober f. Euro-Einführungsrabatt ; KG . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen entsprechende Androhung wirksam Prozessvergleich erfolgen kann ebenso ; OLG ; OLG 119 ; KG ; ; OLG . 707 ; . ZPO/Gruber 3 . Aufl . § . 25 ; 9 . Aufl . . 7 ; 4 . Aufl . § . 11 ; Schuschke/ Walker/Sturhahn Vollstreckung Vorläufiger Rechtsschutz 5 . Aufl . . ; Wiezcorek/Schütze/Storz 3 . Aufl . § . ; Bornkamm 30 . Aufl . . ; 2 . Aufl . . 383 ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 10 . Aufl . Kap . . 25 ; aA LG 134 ; Blomeyer Vollstreckungsverfahren § ; Baur schiedsrichterliche Vergleich . ; Hasse 24 ; Schlosser . Bestimmung § Abs. sieht Androhung ausschließlich Richter . macht Gesetz § Abs. Nr. aufgeführten Prozessvergleiche Ausnahme . ist auch prozessökonomischen Gründen geboten . steht Zweck Ordnungsmittelandrohung § Abs. Seiten Gerichts Schuldner einzuwirken Unterlassungsgebot beachten . Grundsatz effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt ebenfalls Absehen Erfordernis richterlichen Ordnungsmittelandrohung . Allerdings kann Gericht Antrag Gläubigers Ordnungsmittelandrohung bereits Urteil aussprechen Androhung Ordnungsmitteln besonderen Beschluss Voraussetzungen Zwangsvollstreckung § Abs. vorliegen müssen vgl. Urteil 29 . September Verjährungsunterbrechung ; Beschluss 22 . Januar . . entsteht Zeit Zustellung Beschlusses Ordnungsmittelandrohung aber Rechtsschutzlücke . Parteien können Prozessvergleich Vertragsstrafe vereinbaren so Schuldner Unterlassungsgebot bereits Abschluss Prozessvergleichs beachten muss Vertragsstrafe verwirken will . Anders Rechtsbeschwerde meint ist vorliegenden Fall auch andere Beurteilung geboten Prozessvergleich anderen Verfahren ergangene Unterlassungsurteile Ordnungsmittelandrohungen vorausgegangen sind Verbote Prozessvergleich aufgenommen worden sind . Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung ausschließlich Prozessvergleich . Frage Voraussetzungen Festsetzung Ordnungsmitteln § Abs. vorliegen ist nur Vollstreckungstitel abzustellen . Rechtsbeschwerde macht Erfolg geltend Beschwerdegericht habe Frage offenlassen dürfen auch § Abs. Gericht festgestellten Vergleich Ordnungsmittelandrohung versehen sei gesonderte Androhung § Abs. erforderlich sei . Vorschrift § Abs. können 1 . September Prozessvergleiche auch kommen Parteien Gericht schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten schriftlichen Vergleichsvorschlag Gerichts annehmen Gericht Zustandekommen Inhalt Vergleichs Beschluss feststellt . Gesetz Reform Zivilprozesses 27 Juli . S. eingeführte Wirkung 1 . September neu gefasste Bestimmung § Abs. sieht gerichtliche Vergleiche Möglichkeit erleichterten Protokollierung Beteiligten Abschluss Prozessvergleichs Gerichtstermin erspart vgl. Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses 30 . Juni . 15/3482 S. . Weise abgeschlossener Vergleich entspricht Wirkungen mündlichen Verhandlung schlossenen Prozessvergleich vgl. auch Urteil 23 November . . Weitergehende Wirkungen hat § Abs. gekommener Vergleich . Beschluss § Abs. Satz ersetzt Ordnungsmittelandrohung . Ergebnis spricht auch Umstand Androhung Ordnungsmitteln besonderen Beschluss Voraussetzungen Zwangsvollstreckung vorliegen müssen Zeitpunkt Beschlussfassung § Abs. Fall ist . Abschluss Prozessvergleichs hat Schuldnerin auch wirksam Androhung Ordnungsmitteln § Abs. verzichtet . Bestimmungen Zwangsvollstreckungsverfahrens sind grundsätzlich zwingendes Recht . schließt zwar Parteien vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen treffen können vgl. Urteil 2 . April . Vollstreckung erweiternde Vereinbarungen Lasten Schuldners Verzicht Schuldner schützende Zwangsvollstreckungsvorschriften sind aber jedenfalls Voraus regelmäßig unzulässig vgl. 183 ; KG ; OLG 50 ; aaO . . 17 ; Zöller/Stöber 29 . Aufl . § . 26 ; . gilt auch Voraus erklärten Verzicht Androhung Ordnungsmitteln Sinne § Abs. . Vorschrift ist zwingendes Recht Schutz Schuldners . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 24.11.2009 Entscheidung