BESCHLUSS 22 November Sachen I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : außerordentliche Restitutionsbeschwerdeklage bezeichnete Rechtsbehelf Gläubigers 14 . September wird zurückgewiesen . Gründe : Gläubiger Vorliegen Restitutionsgründen Nr. geltend macht ist Zulässigkeitserfordernis strafgerichtlichen Verurteilung § Abs. gegeben . Restitutionsgründe § Nr. sind hinreichend dargelegt . Bornkamm Pokrant Vorinstanzen : AG Entscheidung 30.04.2007 Entscheidung Büscher Kirchhoff