BESCHLUSS 28 . Februar Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Februar Richter Prof. Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Hanseatischen Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 8 . Oktober wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . : € Gründe : Landgericht hat Klägerin Handelsunternehmen dänischen Rechts Beklagte Aktiengesellschaft Schweizer Recht " Tradement Transfer Agreement " erhobenen Klage Übertragung Marken Schadensersatz Nichtentstehens Löschung übertragender Marken Herausgabe Dokumenten Zahlung Vertragsstrafe geringen Teil Vertragsstrafe stattgegeben ; Beklagten Klägerin erhobene Widerklage Auskunftserteilung Rechnungslegung Rückruf Entfernung Vertriebswegen Vernichtung Erzeugnissen Unterlassung Feststellung Schadensersatzpflicht Klägerin hat abgewiesen . Beklagte hat 21 . Mai zugestellte Urteil Schriftsatz 21 . Juni 25 . Juni Berufungsgericht eingegangen ist Berufung eingelegt . Berufungsgericht hat Beklagten gestellten Antrag Versäumung Frist Berufungseinlegung Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren Beschluss 29 . August zurückgewiesen Berufung Beklagten Beschluss 8 . Oktober unzulässig verworfen . Entscheidung wendet Beklagte vorliegenden Verfahren erhobenen Rechtsbeschwerde Zurückweisung Klägerin beantragt . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. statthaft unzulässig . Voraussetzungen § Abs. sind erfüllt . Ansicht Rechtsbeschwerde ist Entscheidung Bundesgerichtshofs Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . Senat hat Beschluss Berufungsgerichts 29 . August gerichtete Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 28 . Februar unzulässig verworfen . hat Berufungsgericht auch Beklagten landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung hier angefochtenen Beschluss 8 . Oktober zutreffend verspätet angesehen Recht unzulässig verworfen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung