BESCHLUSS 28 . Februar Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Februar Richter Prof. Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Hanseatischen Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 29 . wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . : € Gründe : Landgericht hat Klägerin Handelsunternehmen dänischen Rechts Beklagte Aktiengesellschaft Schweizer Recht " Tradement Transfer Agreement " erhobenen Klage Übertragung Marken Schadensersatz Nichtentstehens Löschung übertragender Marken Herausgabe Dokumenten Zahlung Vertragsstrafe geringen Teil Vertragsstrafe stattgegeben ; Beklagten Klägerin erhobene Widerklage Auskunftserteilung Rechnungslegung Rückruf Entfernung Vertriebswegen Vernichtung Erzeugnissen Unterlassung Feststellung Schadensersatzpflicht Klägerin hat abgewiesen . Beklagte hat 21 . Mai zugestellte Urteil Schriftsatz 21 . Juni 25 . Juni Berufungsgericht eingegangen ist Berufung eingelegt . Schriftsatz 28 . Juni 2 Juli Berufungsgericht eingegangen ist hat Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Berufung beantragt . hat dort Vorlage verschiedener eidesstattlicher Versicherungen geltend gemacht Versäumung Berufungsfrist beruhe langjährige zuverlässige Mitarbeiterin Rechtsanwalt . Unterzeichnung Berufungsschrift 21 . Juni Einzelanweisung erteilt habe Schriftsatz sogleich Berufungsgericht faxen Umsetzung Auftrags unterlassen habe . sei darauffolgenden Tag unbemerkt geblieben Rechtsanwalt . Erteilung Einzelanweisung Berufungsfrist Fristenkalender selbst gestrichen habe . angefochtenen Beschluss hat Berufungsgericht Antrag Beklagten Versäumung Frist Berufungseinlegung Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren unbegründet zurückgewiesen . Beklagten vorgetragenen Geschehensablauf beruhe Fristversäumung Organisationsverschulden Kanzlei Prozessbevollmächtigten Beklagte § Abs. zurechnen lassen müsse . richtet Rechtsbeschwerde Beklagten Zurückweisung Klägerin beantragt . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Verbindung § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. statthaft unzulässig . Voraussetzungen § Abs. Rechtsbeschwerde Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand zurückweisenden Beschluss anders Rechtsbeschwerde Berufung unzulässig verwerfenden Beschluss vgl. Beschluss 26 . Januar . 7 ; Beschluss 3 . Februar . gewahrt sein müssen sind erfüllt . Ansicht Rechtsbeschwerde ist Entscheidung Bundesgerichtshofs Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . angefochtene Beschluss steht Einklang ständiger Rechtsprechung entwickelten Anforderungen Sorgfaltspflichten Prozessbevollmächtigten . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Ansicht Rechtsbeschwerde Entscheidung Revisionsgerichts gemäß § Abs. Nr. Fall . 1 . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte Büro Ausgangskontrolle schaffen zuverlässig gewährleistet Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen anderweit erledigt gekennzeichnet werden fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt fristwahrender Schriftsatz also gefertigt zumindest postfertig gemacht worden ist vgl. Beschluss 3 November . 9 ; Beschluss 17 . Januar . . Übermittlung fristwahrender Schriftsätze kommt Rechtsanwalt Verpflichtung wirksamen Ausgangskontrolle nur dann Personal Weisung erteilt Sendebericht ausdrucken lassen Grundlage Vollständigkeit Übermittlung prüfen Notfrist erst Kontrolle Sendeberichts löschen Beschluss 7 Juli . . wirksamen Ausgangskontrolle gehört weiterhin Anordnung Prozessbevollmächtigten sicherstellt Erledigung fristgebundenen Sachen Abend Arbeitstags Fristenkalenders überprüft wird . 9 ; . jeweils . 2 . Streitfall haben Vortrag Beklagten Prozessbevollmächtigten vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegriffen Rechtsanwalt . Streitfall einzuhaltende Berufungsfrist Vertrauen Fristenkalender gestrichen hat Mitarbeiterin erteilten Auftrag unterzeichnete Berufungsschrift sogleich zuständige Gericht übermitteln fehlerfrei ausführen werde . Berufungsgericht hat hierin Recht schuldhaftes Verhalten Rechtsanwalt . gesehen Eingriff Büroorganisation Fehlerkorrektur Büropersonal verhindert ausreichend gesorgt hat Fehlerquellen Behandlung Fristsache möglichst vermieden wurden . Rechtsbeschwerde gegenteiliger Ansicht ist vernachlässigt auch Einzelanweisung Streitfall Berufungsschrift zuständige Gericht übermitteln gebotene Ausgangskontrolle entbehrlich macht vgl. . 10 ; Beschluss 14 . Mai . ; . f. ; 15 . Juni . . angewiesene Person ist auch Fall grundsätzlich anzuweisen Frist erst Kontrolle vollständigen Übermittlung Sendeprotokolls gestrichen wird Beschluss 18 Juli . ; . . Rechtsanwalt . Weisung erteilt Frist selbst sogleich Fristenkalender gestrichen hat hatte Folge insoweit gebotene Ausgangskontrolle Büropersonal noch selbst vorgenommen wurde auch Überprüfung Erledigung Fristsache Ende Tages mehr erfolgte . Verhalten Prozessbevollmächtigte Beklagten verhindert hat Sicherung Fristwahrung vorgesehenen Kontrollschritte abgearbeitet wurden lag konkret eingetretene Fristversäumung ursächlich gewordenes Anwaltsverschulden vgl. . 13 ; Beschluss 11 . Februar ZB . 7 ; Urteil 19 Juli . 14 ; Beschluss 27 . April ZB . 13 ; . . 3 . Berufungsgericht ist Entscheidung Vortrag Rechtsbeschwerde auch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs abgewichen allgemeine organisatorische Vorkehrungen Ausgangskontrolle Anwaltskanzlei mehr ankommt Anwalt Einzelfall konkrete Einzelanweisung erteilt hat Falle Befolgung Fristsetzung gewährleistet hätte vgl. 2 Juli ZB 60 ; Beschluss 1 Juli ZB . genannte Grundsatz gilt dann Einzelanweisung bestehende Organisation Kraft setzt einfügt nur einzelne Elemente ersetzt Bedeutung behalten geeignet sind Fristversäumnissen entgegenzuwirken . Besteht Einzelanweisung allein sofortige Übermittlung Schriftsatzes Telefax veranlassen fehlt Regelungen ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen Beschluss 30 . Januar XI FamRZ . ; Beschluss 21 . Oktober IX . . So verhält Streitfall . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat Rechtsanwalt . Kanzleiangestellten lediglich konkret aufgetragen Berufungsschrift noch selben Tag Berufungsgericht . Einzelanweisung machte Kontrolle Faxübermittlung ausgedruckten Sendeberichts ebenso wenig entbehrlich Anweisung Fristen Fristenkalender erst dann Erledigungsvermerk versehen fristwahrende Handlung tatsächlich erfolgt jedenfalls so weit gediehen war fristgerechten Vornahme auszugehen war vgl. FamRZ . . . ist Rechtsbeschwerde Beklagten Kostenfolge § Abs. unzulässig verwerfen . Büscher Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung