BESCHLUSS ZB 17 . September Zwangsvollstreckungsverfahren I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Juni wird Kosten Schuldnerin unzulässig verworfen . : € . Gründe : Eingabe Schuldnerin 28 . Juni ist Rechtsbeschwerde Beschwerdeentscheidung Landgerichts 16 . Juni auszulegen . II . Beschwerdeentscheidung Landgerichts Kostenansatz Gerichtsvollziehers ist Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof statthaft . Erinnerung Beschwerde Kostenansatz Gerichtsvollziehers gelten § Abs. Satz GVKostG Regelungen Abs. GKG entsprechend . § Abs. Satz findet Beschwerde obersten Gerichtshof Bundes . ist auch Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof ausgeschlossen Beschluss 18 . April juris . . Ausschluss gilt auch Ansatzes Gerichtsvollzieherkosten vorliegenden Fall Vollstreckungskosten handelt . Verweis § Abs. Satz GVKostG Abs. wird allein Zuständigkeit Entscheidung Erinnerung geregelt . Rechtsmittelweg Entscheidungen Erinnerung richtet gemäß § Abs. Satz GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen § Abs. aaO . . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : AG Rotenburg/Wümme Entscheidung M LG Entscheidung