BESCHLUSS 29 . Juni Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § Abs. Nr. ; InsO Bestimmung § InsO steht Bindung Insolvenzverwalters Schuldner Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel . Beschluss 29 . Juni ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Kirchhoff Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin wird Beschluss Hanseatischen 6 . Zivilsenat 20 . Juni aufgehoben . Antrag Antragstellers Zwischenentscheid bestehend Schiedsrichtern Dr. Prof. 10 . bruar aufzuheben festzustellen Schiedsgericht Entscheidung Schiedsklage 7 November geltend gemachten Anträge unzuständig ist wird zurückgewiesen . Antragsteller trägt Kosten Verfahrens . Wert Beschwerdegegenstands : € Gründe : Antragsgegnerin schloss 2 . Mai Bereederungsvertrag S. Unternehmensbeteiligungsgesellschaft " " mbH Co. Folgenden : Schuldnerin Eignerin Schiffs . Vertrag sollte Verkauf Schiffs automatisch Ziffer Vertrags . Vergütung Antragsgegnerin war Vertrags Anhang geregelt . Ziffer Anhangs sollte Antragsgegnerin Vergütung Leistungen Zusammenhang Verkauf Schiffs Höhe % Mehrwertsteuer Kaufpreises erhalten . Vertrags enthält Schiedsvereinbarung folgenden Wortlaut hat : validity rules . held . Antragsteller wurde Beschluss Amtsgerichts 13 . Dezember vorläufigen Insolvenzverwalter Vermögen Schuldnerin bestellt . Beschluss 26 . März wurde Insolvenzverfahren eröffnet Antragsteller Insolvenzverwalter ernannt . Schreiben 31 . März zeigte Antragsteller Antragsgegnerin Bestellung erklärte Schuldnerin Antragsgegnerin bestehenden Vertragsverhältnisse Nichterfüllung § § . InsO. Kaufvertrag 1 . April verkaufte Antragsteller Schiff Preis US-Dollar . Verkauf Schiffs machte Antragsgegnerin Anspruch Höhe % erzielten Kaufpreises US-Dollar geltend . leitete Anspruchs Schiedsverfahren . Zwischenentscheid 10 . Februar erklärte Schiedsgericht zuständig . Antragsteller hat beantragt Zwischenentscheid Schiedsgerichts aufzuheben festzustellen Schiedsgericht Entscheidung Schiedsklage 7 November geltend gemachten Anträge unzuständig ist . Oberlandesgericht hat Antrag stattgegeben . richtet Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin Zurückweisung Antragsteller beantragt . II . Oberlandesgericht hat Zuständigkeit Schiedsgerichts verneint . hat ausgeführt : Antragsteller Insolvenzverwalter sei ursprünglich Schuldnerin Antragsgegnerin wirksam vereinbarte Schiedsklausel gebunden . Antragsgegnerin Schiedsklage verfolgten Anspruch stütze Eröffnung Insolvenzverfahrens Leistungen Veräußerung Schiffs Vereinbarung Antragsteller erbracht haben sei ersichtlich Schiedsvereinbarung bestehe . Antragsgegnerin Anspruchsgrundlage ursprünglichen Bereederungsvertrag berufe sei Eröffnung Insolvenzverfahrens zwar Insolvenzverwalter grundsätzlich weiter Schiedsabrede gebunden . Bindung bestehe aber Insolvenzordnung beruhende insolvenzspezifische Rechte Insolvenzverwalters gehe unmittelbar Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergäben . sei hier unabhängig Fall Bereederungsvertrag § InsO § § InsO anzuwenden sei . Fragen Streitfall beurteilen seien beruhten Wesentlichen Inhalt vertraglichen Vereinbarung auch Erklärungen Parteien Hinblick Vertrag abgegeben hätten . Vielmehr bestimmten Rechtsfolgen maßgeblich Insolvenzordnung Voraussetzungen Erlöschen Geschäftsbesorgungsvertrags auch Frage regele Umfang Vertrag fortbestehend gelte . . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Nr. § Abs. Satz auch sonst zulässig § Abs. § . Sache hat ebenfalls Erfolg . Auffassung Oberlandesgerichts Unzuständigkeit Schiedsgerichts ergebe Streitfall Entscheidungserheblichkeit insolvenzspezifischer Rechte Insolvenzverwalters hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Antragsteller ist Insolvenzverwalter grundsätzlich Schuldnerin Antragsgegnerin Bereederungsvertrags vereinbarte Schiedsklausel gebunden . Bereederungsvertrag ist allerdings Eröffnung Insolvenzverfahrens § Satz Verbindung § Abs. InsO nunc erloschen . Bereederungsvertrag ist Geschäftsbesorgungsvertrag Sinne § Satz InsO. handelt Dienstvertrag Auftragnehmer verpflichtet entgeltlich Geschäft Auftraggebers besorgen . § InsO bestimmten entsprechenden Anwendung § Abs. InsO erlöschen Geschäftsbesorgungsverträge Eröffnung Insolvenzverfahrens . § Abs. Satz ist Schiedsklausel Streit Zuständigkeit Schiedsgerichts aber übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung behandeln . einbarung ist gegenseitiger Vertrag noch Auftrag . Verwalter kann Erfüllung ablehnen noch erlischt Schiedsvertrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Urteil 28 . Februar 15 Konkursordnung ; 20 November ZB 88 ; Urteil 25 . April . 8) . 2 . Antragsgegnerin Schiedsgericht geltend gemachte Anspruch wird Eröffnung Insolvenzverfahrens Schiedsvereinbarung erfasst . Antragsgegnerin macht Schiedsgericht Anspruch Vergütung Notgeschäftsführung Beendigung Bereederungsvertrags § Abs. InsO geltend . Satz Vorschrift hat Beauftragte Aufschub Gefahr verbunden ist Besorgung übertragenen Geschäfts fortzusetzen Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann . Abs. Satz InsO bestimmt Auftrag insoweit fortbestehend gilt . umfasst Anspruch Beauftragten vertraglich vereinbarte Vergütung Rahmen berechtigter Notgeschäftsführung erbrachten Leistungen . Streitigkeit Antragsgegnerin beanspruchte Vergütung Notgeschäftsführung wird Schiedsklausel erfasst . handelt Anspruch Zusammenhang Bereederungsvertrag steht . Vergütungsanspruch Notgeschäftsführung § Abs. InsO beruht Auftrag insoweit fortbestehend gilt . Anspruch knüpft vorher bestehenden Auftrag hier Bereederungsvertrag setzt . Antragsgegnerin behaupteten vergütungspflichtigen Leistungen Zusammenhang Verkauf stehen Zusammenhang Beendigung Abwicklung Bereederungsvertrags . Beurteilung Rede stehenden Anspruchs Notgeschäftsführung kommt insolvenzspezifisches Recht Insolvenzverwalters Bindung Schiedsvereinbarung entgegensteht . Insolvenzverwalter ist Schuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung gebunden Streit selbständiges Verfügungsgewalt Schuldners Recht Insolvenzverwalters ist Beschluss 30 . Juni ZB . . Rechten Verwalters gehört etwa Insolvenzanfechtung . Rückgewähranspruch Insolvenzanfechtung § Abs. InsO folgt anfechtbar geschlossenen Vertrag selbständigen Verfügungsgewalt Schuldners entzogenen Recht Insolvenzverwalters . Schuldner ist materiellen Streitverhältnis Insolvenzanfechtungsansprüche beteiligt ; kann disponieren . . Ebenso verhält Wahlrecht Insolvenzverwalters § InsO. handelt Befugnis ursprünglich Insolvenzschuldner zustand Gegenstand vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Schiedsabrede hätte sein können gesetzlich Insolvenzverwalter zustehendes Recht . aE . Allgemein entfällt Bindung Insolvenzverwalters Insolvenzschuldner Eröffnung Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede Rechte Insolvenzverwalters geht unmittelbar Insolvenzschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben Insolvenzordnung beruhen insolvenzspezifisch sind . Schuldner ist befugt verfügen nehmen Weise Stelle geltend gemacht werden . . bleibt Streit Gläubiger Ausoder Absonderungsrecht Insolvenz Schuldners zusteht Bindung Insolvenzverwalters Schiedsvereinbarung Gläubigerrechte Grundlage ebenfalls Vorschriften Insolvenzordnung finden . Ebenso bleibt Insolvenzverwalter Schiedsvereinbarung gebunden § Abs. InsO Forderung einzieht Schuldner Sicherung Anspruchs abgetreten hat . . Einziehungsrecht ist Verwalter zwar Insolvenzordnung besonders verliehen . Schuldner selbst hätte . einzuziehende Forderung Schiedsabrede unterliegt wirkt besondere Einziehungsrecht Verwalters gemäß Abs. InsO jedoch . Eingezogen wird Schuldner Eröffnung Insolvenzverfahrens begründete sicherungshalber abgetretene Forderung . Ebenso Sicherungsnehmer dann Zahlungsklage Schiedsvereinbarung gebunden gewesen wäre gilt Verwalter gemäß § Abs. InsO Forderung einzieht . Sicherungsnehmer hat Schuldner Eröffnung Insolvenzverfahrens wirksam geschaffene Rechtslage insoweit hinzunehmen . . Oberlandesgericht hat angenommen Ausführungen Bundesgerichtshofs Zusammenhang § InsO seien § § InsO übertragbar . Vorschriften ergebenden Rechtsfolgen seien abschließend Gesetz geregelt insoweit " insolvenzspezifisch " . Art § InsO regelten § § InsO Frage Insolvenzverfahren " Erfüllung Rechtsgeschäfte " auswirke . übereinstimmende Beurteilung Fälle § InsO § § InsO spreche ferner Regelungen § § InsO insgesamt § InsO Verfügungsbefugnis Schuldners entzogen seien . insolvenzrechtlichen " Kernbereich " zuzurechnenden Vorschriften -9- InsO ließen Ausnahmevorschrift § Abs. InsO trennen . Annahme insolvenzspezifischen Rechts reiche § § InsO bestimmte Rechtsfolgen regelten Insolvenzverwalter berufen könne Ansprüchen ausgesetzt sei Verträge gestützt seien Normen erlöschten . Frage Ansprüche Geschäftsbesorgungsvertrag bestünden müssten geklärt werden Vertrag § § InsO erloschen sei gegebenenfalls Umfang Notgeschäftsführung bejahen sei fingierten Fortbestehen Vertrags führe . handele Fragen Insolvenzordnung geregelt seien Vertrag . Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . § InsO § Abs. InsO verweist werden Vertragsinteressen Geschäftsbesorgers geschützt vgl. . InsO/Ott/Vuia 3 . Aufl . . insolvenzspezifischen Rechte Insolvenzverwalters begründet . Insoweit kommt Rechte Beauftragten gemäß § Abs. InsO Tatbestand gesetzlichen Erlöschens Aufträgen Geschäftsbesorgungsverträgen Eröffnung Insolvenzverfahrens § Abs. § InsO anknüpfen . Gesetzes eintretende Rechtsfolge stellt Gestaltungsrecht Insolvenzverwalters noch verleiht schuldrechtlichen Anspruch . Ansicht Oberlandesgerichts ist Frage insolvenzspezifische Rechte Insolvenzverwalters Rede stehen maßgeblich Rechtsfolgen § § InsO vertraglichen Vereinbarungen Geschäftsbesorgungsvertrag Verhalten Vertragsparteien ergeben abschließend Gesetz geregelt sind . ist auch Fällen Absonderungsrechte Gläubigern Einziehung Sicherheit abgetretener Forderungen Verwalter gemäß § Abs. InsO so Rechtsprechung Bundesgerichtshofs insolvenzspezifischen Rechte Insolvenzverwalters betroffen sind vgl. 88 ; WM . . Zwar haben Wahlrecht Insolvenzverwalters § InsO auch Vorschriften § § InsO Frage Gegenstand Insolvenzverfahren Erfüllung Schuldner begründeten Rechtsgeschäfte auswirkt . Anders § InsO verleihen § § InsO Insolvenzverwalter jedoch Recht . Vielmehr handelt Vergütungsansprüchen § Abs. InsO vertragliche Ansprüche Auftragnehmers . § Abs. InsO gilt Auftrag Beauftragten fortbestehend Eröffnung Verfahrens Verschulden kennt . Kenntniserlangung erbrachte vertragsgemäße Leistungen steht Beauftragten vertragliche Vergütung . Anspruch richtet allein Schuldner geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag . Insolvenzspezifische Rechte Verwalters sind betroffen . Insolvenzrechtlich ist allein Regelung § Abs. Satz InsO Beauftragte Ersatzansprüchen Fortsetzung Auftrags lediglich Insolvenzgläubiger wird . Liegen Voraussetzungen Notgeschäftsführung gemäß Abs. InsO ist Beauftragte Ersatzansprüchen Massegläubiger . Abs. Satz InsO gilt Auftrag insoweit " heißt Notgeschäftsführung erforderlichen Umfang fortbestehend . Grundlage Erbringung Leistungen Wege Notgeschäftsführung erwachsenden Vergütungsansprüchen Beauftragten sind Leistungsumfang Vergütungsregelung Eröffnung venzverfahrens Schuldner abgeschlossenen Vertrags . Notgeschäftsführung ist Beauftragte nur Besorgung übertragenen Geschäfts berechtigt Aufschub Gefahr verbunden ist Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann . Beauftragte ist eingetretenen Erlöschens Auftragsverhältnisses Sinne nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten erforderlichen Maßnahmen Abwehr drohenden Gefahr Masse treffen vgl. . InsO/Ott/Vuia aaO . . Antragsgegnerin stützt Anspruch Schiedsklage allein Notgeschäftsführung Eröffnung Insolvenzverfahrens . macht Vergütungsanspruch Ziffer Verbindung Anhang Ziffer Bereederungsvertrags Zusammenhang Verkauf erbrachte Leistungen geltend . vertraglichen Absprache unterliegenden Vergütungsanspruch Rahmen Notgeschäftsführung erbrachte Leistungen wirken Bestimmungen Insolvenzrechts vgl. . . Zwar wird Umfang berechtigten Notgeschäftsführung Möglichkeit Insolvenzverwalters begrenzt anderweitig Fürsorge treffen . handelt aber insolvenzspezifische Beschränkung . Regelung Notgeschäftsführung § Abs. Satz InsO entspricht allgemein Auftragsrecht geltenden Bestimmung § Satz . Vorschrift galt § Abs. Satz Inkrafttreten Insolvenzordnung Konkursrecht entsprechend . Vergleichbare Regelungen Notgeschäftsführung finden § Abs. § wiederum Fällen § Abs. § Abs. verwiesen wird . Rechtsgedanke liegt Bestimmung § Abs. zugrunde . Handelt Regelung rung allgemeinen Rechtsgedanken so liegt insolvenzspezifischen Regelung auszugehen . vertraglichen insolvenzspezifischen Charakter Vergütungsanspruchs Antragsgegnerin steht Insolvenzverwalter Abwehr Ansprüchen grundsätzlich Erlöschen Bereederungsvertrags gemäß § Verbindung § Abs. InsO berufen kann . führt stärkeren insolvenzrechtlichen Prägung Sachverhalts Abwehr Ansprüchen Aussonderungsrechten Insolvenzverwalter Bindung Schuldner Eröffnung Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsvereinbarung besteht vgl. . Klage Insolvenzverwalters Feststellung Erlöschens Bereederungsvertrags gemäß § Verbindung § Abs. InsO müsste ebenfalls Schiedsgericht erhoben werden so Oberlandesgericht angenommene Gefahr unterschiedlichen Zuständigkeit Zahlungsklage Beauftragten negativen Feststellungsklage Insolvenzverwalters besteht . Annahme Bindung Schiedsvereinbarung befreienden insolvenzspezifischen Rechts reicht Insolvenzverwalter bestimmte Insolvenzordnung geregelte Rechtsfolgen berufen kann Ansprüchen ausgesetzt ist Grundlage Insolvenzordnung erloschenen Verträgen finden . 3 . Weitere Feststellungen sind mehr erforderlich so Senat Sache selbst entscheiden kann § Abs. . Rechtsbeschwerde ist stattzugeben . Schiedsgericht hat Zuständigkeit Recht festgestellt . 4 . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Büscher Kirchhoff Schwonke Vorinstanz : OLG Entscheidung 20.06.2016 SchH