BESCHLUSS Verkündet : 21 Juli Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. § Abs. Satz § Rahmen Befragung Erstellung demoskopischen Gutachtens Verkehrsdurchsetzung ist Eingangsfrage ermitteln Befragte Rede stehende Zeichen Zusammenhang beanspruchten Waren Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen hat . Erst Anschluss kann Personenkreis Zeichen kennt nachgefragt werden Hinweis ganz bestimmtes Unternehmen sieht . darf Eingangsfrage herkunftshinweisenden Charakter Zeichens bereits suggerieren . Steht Dienstleistungen unterschiedlicher Art typischerweise einzigen Unternehmen erbracht werden hier : Bankdienstleistungen Privatkunden angesprochene Verkehr erwartet wichtigste Dienstleistungen Anspruch nimmt hier : Führung Girokontos Unternehmen Anfrage weitere Dienstleistungen hier : Ausgabe Kreditkarten Kredite Geldanlagen usw. anbietet kann Dienstleistungsbündel Gegenstand einzigen Befragung Verkehrsdurchsetzung Zeichens sein Geltung beansprucht . demoskopisches Gutachten kann Nachweis Verkehrsdurchsetzung erbringen grundlegenden methodischen Mängel aufweist Abschlägen Kennzeichnungsgrad über % ergibt . demoskopisches Gutachten ist geeignet Verkehrsdurchsetzung Zeichens widerlegen Ergebnis methodischer Mängel Aufschläge gemacht werden müssen führen Frage stehende Zeichen Kennzeichnungsgrad über % erreicht wird . Ebenso größere Zeiträume Anmeldetag Zeitpunkt Erstattung demoskopischen Gutachtens regelmäßig Annahme ausschließen Gutachtenergebnis könne Anmeldetag zurückbezogen werden stehen größere Zeiträume Erstattung demoskopischen Gutachtens Entscheidung Löschungsantrag Regelfall Verwertung Rahmen Prüfung Verkehrsdurchsetzung Entscheidungszeitpunkt . Beschluss 21 Juli ZB Bundespatentgericht ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Markeninhabers wird 8 Juli zugestellte Beschluss 25 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts aufgehoben . Beschwerden Löschungsantragstellerinnen Beschluss Markenabteilung Deutschen 24 . April werden zurückgewiesen . Gründe : Markeninhaber ist 7 . Februar Kollektivmarke angemeldete abstrakte Farbmarke Nr. " Rot Dienstleistungen Klasse " Finanzwesen nämlich Retail-Banking Bankdienstleistungen Privatkunden insbesondere Kontoführung Durchführung Zahlungsverkehrs Girogeschäft Ausgabe Kreditkarten Abwicklung Geldgeschäften Debit Kreditkarten Anlage Vermögensberatung Beratung Vermittlung Geldanlagen Wertpapiergeschäft Depotgeschäft allgemeine Geldberatung Vermittlung Versicherungen Beratung Vermittlung Bausparverträgen Kreditberatung Kreditgeschäft Kreditvermittlung " 11 Juli verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragen . Grundlage Eintragung war Markeninhaber vorgelegtes Gutachten GmbH Folgenden : IPSOS-Gutachten 24 . Januar . Antragstellerinnen haben Deutschen Markenamt 19 . 22 . Oktober Löschung Marke beantragt . Deutsche Markenamt hat Löschungsantrag Beschluss 24 . April zurückgewiesen . haben Antragstellerinnen Beschwerde eingelegt . Bundespatentgericht hat Beschluss 8 . März BPatGE Gerichtshof Europäischen Union folgende Fragen Auslegung Art . Abs. Richtlinie Angleichung Rechtsvorschriften Mitgliedsstaaten Marken vorgelegt : 1 . Steht . Abs. MRRL Auslegung nationalen Rechts abstrakten Farbmarke hier : Rot Dienstleistungen beansprucht wird Verbraucherbefragung bereinigten Zuordnungsgrad mindestens % ergeben muss angenommen werden kann Marke Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat ? 2 . Ist Art . Abs. Satz MRRL auszulegen auch dann Zeitpunkt Anmeldung Marke Zeitpunkt Eintragung ankommt Markeninhaber Rahmen Verteidigung Antrag Ungültigerklärung Marke geltend macht Marke jedenfalls Jahre Anmeldung noch Eintragung Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe ? 3 . Fall auch oben genannten Voraussetzungen Zeitpunkt Anmeldung ankommt : Ist Marke bereits dann ungültig erklären ungeklärt ist mehr geklärt werden kann Zeitpunkt Anmeldung Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat ? setzt Ungültigerklärung Nichtigkeitsantragsteller nachgewiesen wird Marke Zeitpunkt Anmeldung Unterscheidungskraft Benutzung erlangt hat ? Gerichtshof Europäischen Union hat Urteil 19 . Juni Deutscher Santander folgt entschieden : 1 . Art . Abs. Richtlinie 2008/95/EG Europäischen Parlaments Rates 22 . Oktober Angleichung Rechtsvorschriften Mitgliedstaaten Marken ist auszulegen Auslegung nationalen Rechts entgegensteht Verfahren fraglich ist konturlose Farbmarke Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat stets erforderlich ist Verbraucherbefragung Zuordnungsgrad Marke mindestens % ergibt . 2 . Art . Abs. Satz Richtlinie ist Mitgliedstaat Satz Bestimmung vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat auszulegen Rahmen Verfahrens Ungültigerklärung originär unterscheidungskräftigen Marke Beurteilung Marke Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat prüfen ist Unterscheidungskraft Anmeldung Marke erworben wurde . Unerheblich ist insoweit Inhaber streitigen Marke geltend macht habe jedenfalls Anmeldung noch Eintragung Benutzung Unterscheidungskraft erlangt . 3 . Art . Abs. Satz Richtlinie ist Mitgliedstaat Satz Bestimmung vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat auszulegen verbietet streitige Marke Rahmen Löschungsverfahrens ungültig erklären originär unterscheidungskräftig ist Inhaber Nachweis erbringen kann Marke Anmeldung Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte . Bundespatentgericht hat Löschung Klagemarke angeordnet . Hiergegen wendet Markeninhaber Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde Zurückweisung Antragstellerinnen beantragen . B. Bundespatentgericht hat angenommen Marke Abs. Satz Verbindung § Abs. Nr. löschen sei . Begründung hat ausgeführt : angegriffenen Zeichen fehle originäre Unterscheidungskraft Abs. Nr. . Schutzhindernis habe Anmeldezeitpunkt Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag vorgelegen . Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung § Abs. könnten maßgeblichen Zeitpunkten festgestellt werden . Vorliegen Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung könne vorliegenden Fallkonstellation nur Grundlage Verkehrsgutachten beurteilt werden . weiteren Umstände Marktanteil Größe Filialnetzes Werbeaufwand seien hinreichend aussagekräftig . vorgelegten Verkehrsgutachten sei Durchsetzung roten Farbtons Marke Anmeldezeitpunkt 7 . Februar Sicherheit entnehmen . gehe Lasten Feststellungslast Verkehrsdurchsetzung Anmeldezeitpunkt obliege . sei schon zweifelhaft IPSOSGutachten 24 . Januar Rückschluss Anmeldezeitpunkt Jahre zulasse . Jedenfalls weise grundlegende methodische Mängel . Bedenken Gutachten würden schungsantragstellerinnen vorgelegten Verkehrsbefragungen insbesondere Gutachten Empirische Rechtsforschung Folgenden : GfKGutachten 29 . Februar bestätigt . Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung könnten Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag ebenfalls festgestellt werden . Auftrag Markeninhabers erstellte Gutachten Pflüger Rechtsforschung GmbH Folgenden : Pflüger-Gutachten 20 . Februar weise ebenfalls methodische Mängel rechtfertige Feststellung Zuordnungsgrades über % . Löschungsantragstellerinnen vorgelegten Gutachten Instituts Folgenden : IfD-Gutachten 19 . Januar folge ebenfalls Durchsetzungsgrad mindestens % . weitere Beweiserhebung Frage Verkehrsdurchsetzung Entscheidungszeitpunkt sei veranlasst . sei ausgeschlossen bisherigen Gutachten abweichende neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten . Rechtsbeschwerde Markeninhabers führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückweisung Beschwerden Löschungsantragstellerinnen . Beschränkung abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet Rechtsbeschwerdegericht volle rechtliche Nachprüfung angefochtenen Beschlusses Entscheidung Zulassungsgrund angeführten Rechtsfragen beschränkt ist vgl. Beschluss 16 Juli . Legostein ; Beschluss 10 Juli ZB . Gute ; 23 . Oktober ZB . Langenscheidt-Gelb ; 9 Juli . Nivea-Blau . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . Bundespatentgericht ist zwar Recht ausgegangen angegriffenen Zeichen Rede stehenden Dienstleistungen originäre Unterscheidungskraft fehlt Verkehrsdurchsetzung Zeitpunkt Anmeldung angegriffenen Marke festgestellt werden kann . Erfolg wendet Rechtsbeschwerde jedoch Annahme Bundespatentgerichts Verkehrsdurchsetzung sei Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag nachgewiesen . 1 . Bundespatentgericht hat Rechtsfehler angenommen angegriffene Zeichen verfüge Haus Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft § Abs. Nr. . § Abs. § Abs. Nr. ist Eintragung Marke löschen Hinblick Waren Dienstleistungen eingetragen ist Unterscheidungskraft fehlt . Unterscheidungskraft Sinne § Abs. Nr. ist Marke innewohnende konkrete Eignung Verkehr Unterscheidungsmittel aufgefasst werden Rede stehenden Waren Dienstleistungen bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet Waren Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet vgl. Urteil 21 . Januar Slg . . Audi/HABM Vorsprung Technik ; 21 . Dezember . ; Beschluss 4 . April ZB . ; 22 November . ; . Langenscheidt-Gelb . Hauptfunktion Marke besteht Ursprungsidentität gekennzeichneten Waren Dienstleistungen gewährleisten . allein Fehlen Unterscheidungskraft Eintragungshindernis begründet ist großzügiger Maßstab anzulegen so auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt Schutzhindernis überwinden Beschluss 4 . Dezember . Willkommen Leben ; 24 . Juni ZB . ! ; . Gute ; . Langenscheidt-Gelb . Grundsätze finden auch Beurteilung Unterscheidungskraft Farbmarken Anwendung strengerer Maßstab anzulegen ist anderen Markenformen vgl. Urteil 21 . Oktober Rechtssache C-447/02 Slg . Int . . Farbe Orange ; . Deutscher Santander . Allerdings ist bestimmten Markenkategorien beachten Verkehr notwendig gleicher Weise wahrgenommen werden herkömmliche Wortoder Bildmarke gesondertes Zeichen darstellt Erscheinungsbild gekennzeichneten Ware unabhängig ist . Häufig schließen Verbraucher Form Ware Verpackung Farbe Produkts Herkunft Ware bestimmten Unternehmen Urteil 6 . Mai Slg . I-3793 . Libertel ; Urteil 24 . Juni C-49/02 Slg . . Heidelberger Bauchemie ; Int . . Farbe Orange ; Beschluss 19 November . Farbe gelb ; . Langenscheidt-Gelb ; . Nivea-Blau . ist abstrakten Farbmarken auch Rahmen Prüfung Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft Allgemeininteresse freien Verfügbarkeit Farben andere Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigen vgl. . Libertel ; -9- Beschluss 6 November . smartbook . ist auszugehen abstrakten Farbmarken erforderliche Unterscheidungskraft Allgemeinen fehlt . Marken ist regelmäßig prüfen besondere Umstände vorliegen gleichwohl Annahme rechtfertigen angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig vgl. . Libertel ; Int . . Farbe Orange ; . Farbe gelb . Umstände Unterscheidungskraft abstrakten Farbmarke sprechen können bestehen Zahl Waren Dienstleistungen Marke angemeldet ist sehr gering maßgebliche Markt sehr spezifisch ist vgl. . Libertel ; Int . . Farbe Orange ; . Farbe gelb ; . Nivea-Blau . Beurteilung Unterscheidungskraft Farbmarke Dienstleistungen sind anderen Kriterien anzuwenden Fall Farbmarken Waren . Heidelberger Bauchemie ; 7 . Dezember Int . . Deutsche Bahn [ Waagerechte Kombination Farben Rot . Maßstäbe gelten auch vorliegenden Fall Kollektivmarke Markeninhabers . § Abs. können Kollektivmarken Marken schutzfähigen Zeichen Sinne § eingetragen werden geeignet sind Waren Dienstleistungen Mitglieder Inhabers Kollektivmarke anderer Unternehmen betrieblichen geographischen Herkunft Art Qualität sonstigen Eigenschaften unterscheiden . Kollektivmarke muss ebenfalls konkrete Unterscheidungskraft verfügen . Unterscheidungskraft ist jedoch Kollektivmarken Herkunftsfunktion gekennzeichneten Waren Dienstleistungen einzelnen Unternehmen bezogen § Abs. Individualisierung Unterscheidung Waren Dienstleistungen Mitglieder Inhabers Kollektivmarke betrieblichen geographischen Herkunft Art Qualität sonstigen Eigenschaften Verhältnis Waren Dienstleistungen Unternehmen vgl. Beschluss 30 November MADEIRA ; Büscher Gewerblicher Rechtsschutz 3 . Aufl . . 8 ; Ingerl/Rohnke Markengesetz 3 . Aufl . . ; Kober-Dehm Markengesetz 11 . Aufl . § . 2 ; Ergebnis wohl ebenso Fezer Markenrecht 4 . Aufl . . . Streitfall steht Eignung Kollektivmarke Rede Dienstleistungen Mitglieder Markeninhabers anderer Unternehmen betrieblichen Herkunft unterscheiden . gelten vorliegend Kollektivmarke inhaltsgleiche Maßstäbe Individualmarke Anwendung kommen . Grundsätzen ist Bundespatentgericht Ergebnis Recht ausgegangen . Bundespatentgericht hat angenommen angesprochenen Verkehrskreisen handele Endverbraucher . seien gewöhnt allein Farbe Zusammenhang konkreten Dienstleistungen verwendet wird Erbringer Dienstleistungen schließen Farben Geschäftsverkehr vornehmlich Produktkennzeichen verwendet würden . streitgegenständlichen Farbmarke beanspruchte rote Farbton gehöre beliebtesten Grundfarben starker Signalwirkung . Farbe werde auch Bankenbereich Bereich Vermittlungsdienste Versicherungen Bausparverträgen häufig wendet hohe Aufmerksamkeit erzielen . Zwar benutzten Banken Finanzdienstleister bestimmte Farben teilweise Zusammenhang Namen Finanzinstituts entsprechenden Abkürzungen Symbolen lediglich dekorativen Gestaltungen . sei jedoch feststellbar Bereich Privatkundenbanken Verteilung Farben bestimmte Banken entwickelt habe . wendet Rechtsbeschwerde Erfolg . Bundespatentgericht hat angenommen lägen besonderen Umstände Annahme rechtfertigten angegriffene Marke sei ausnahmsweise unterscheidungskräftig . Beurteilung liegt Wesentlichen tatrichterlichem Gebiet . kann Rechtsbeschwerdeverfahren nur überprüft werden Tatrichter zutreffenden Rechtsbegriff Grunde gelegt Denkgesetzen allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat gewonnene Ergebnis getroffenen Feststellungen getragen wird . ist hier Fall . Erfolg macht Rechtsbeschwerde geltend Bundespatentgericht habe Markeninhaber vorgelegten Untersuchung Farbnutzung größten Kreditinstitute auseinandergesetzt . Bundespatentgericht hat Untersuchung Kenntnis genommen Zusammenhang Prüfung markenmäßigen Nutzung roten Farbe Markeninhaber befasst . Rechtsbeschwerde geltend macht Bundespatentgericht habe Untersuchung Schluss ziehen müssen Bereich Retailbankings Farbkodierung bestehe setzt unzulässiger Weise Beurteilung Stelle Tatrichter rechtsfehlerfrei begründeten gegenteiligen Auffassung . 2 . Recht hat Bundespatentgericht angenommen könne festgestellt werden Eintragungshindernis § Abs. § Abs. Nr. Zeitpunkt Anmeldung Marke Wege Verkehrsdurchsetzung Sinne § Abs. überwunden worden sei . Bundespatentgericht hat Beurteilung zutreffend Anmeldezeitpunkt zugrunde gelegt . Rechtsbeschwerdeverfahren ist Markeninhabers markenmäßigen Gebrauch Farbe Rot auszugehen . Rechtsgründen beanstanden ist Annahme Bundespatentgerichts könne festgestellt werden abstrakte rote Farbmarke Anmeldezeitpunkt durchgesetzt habe . ausreicht anzunehmen Marke Abs. § Abs. Nr. eingetragen ist kann Streitfall offenbleiben Marke auch dann löschen ist . Bundespatentgericht hat Prüfung Marke registriert worden ist zutreffend Anmeldezeitpunkt abgestellt . Rechtsprechung Senats ist Eintragungsverfahren § Abs. § Satz Nichtigkeitsverfahren § Abs. vorzunehmende Prüfung Schutzhindernisse Zeitpunkt Anmeldung Zeichens Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen vgl. 18 . April . Akten werden Fakten ; 17 . Oktober . test ; . Nivea-Blau . Rechtsbeschwerdeverfahren ist Markeninhabers markenmäßigen Gebrauch roten Farbe Anmeldezeitpunkt auszugehen . Verkehrsdurchsetzung Herkunftshinweis setzt grundsätzlich Verwendung Kennzeichnung Marke also markenmäßige Verwendung lediglich beschreibende Benutzung . Tatsache Ware Dienstleistung bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird muss Benutzung Zeichens Marke beruhen also Benutzung dient angesprochenen Verkehrskreise Ware Dienstleistung bestimmten Unternehmen stammend identifizieren vgl. . Deutscher Santander ; Beschluss 21 . Februar . ; 23 . Oktober . II ; . Langenscheidt-Gelb . Verwendung Farbe Werbung Ware Verpackung kann nur ausnahmsweise markenmäßigen Verwendung ausgegangen werden . angesprochenen Verkehrskreise sind Produktbereichen gewohnt Verwendung Farbe Werbung Warenverpackung Hinzutreten grafischen Elementen Wortelementen Herkunftshinweis entnehmen Farbe Regel Kennzeichnung Herkunft bestimmten Unternehmen nur Gestaltungsmittel verwendet wird vgl. . Libertel ; Urteil 4 . September Farbmarkenverletzung ; . f. Farbe gelb ; Urteil 18 . September . Gelbe Wörterbücher ; . Langenscheidt-Gelb . Ausnahme Grundsatz kommt aber Betracht Verkehr Grund Kennzeichnungsgewohnheiten Rede stehenden Warengebiet Dienstleistungssektor Verwendung Farben Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist vgl. . Farbe gelb Farbe Rahmen sonstigen Elemente Weise hervortritt angesprochenen Verkehrskreise duktkennzeichen verstehen vgl. . Gelbe Wörterbücher ; . Langenscheidt-Gelb . Dienstleistungen bezogene Farbmarken gilt vgl. Int . . Deutsche Bahn [ Waagerechte Kombination Farben Rot ; . Heidelberger Bauchemie . Bundespatentgericht hat angenommen bestünden erhebliche Zweifel Marktauftritt Sparkassen rote Farbe markenmäßig verwendet werde . Einsatz Art Verwendung Farbe Gestaltung Geschäftsstellen Briefpapiers Informationsund Werbebroschüren Mitgliedsunternehmen Markeninhabers wichen branchenüblich sei . Meist werde rote Farbe herkunftshinweisenden Gestaltungsmerkmalen " " verwendet . Zweifelhaft sei überhaupt einheitlicher farbiger Marktauftritt Mitglieder Markeninhabers bereits Jahr Anmeldung bestanden habe . Internetrecherchen Antragstellerinnen ergebe jedenfalls Jahr Auftritt Sparkassen Hinblick Farbgestaltung Logos auch Filialen uneinheitlich gewesen sei Anschein erst Verabschiedung Markensatzung neues Jahr nach einheitliches Sparkassenlogo gemeinsames einheitliches Erscheinungsbild Sparkassen Verwendung roten Farbe Wege geleitet worden sei . Frage markenmäßigen Benutzung roten Farbe könne letztlich nur Grundlage demoskopischen Gutachtens beurteilt werden . Umstand allein Feststellungen Bundespatentgerichts Bereich Bankgeschäfts Privatkunden durchgehende Gewohnheit gibt Farben Kennzeichnungsmittel verwenden spricht Annahme Bundespatentgerichts allerdings rein Markeninhaber rote Farbe markenmäßig verwendet hat . Marktanteil Sparkasse rund % Bereich Bankdienstleistungen Privatkunden Markeninhaber berufen hat würde weit überwiegend einheitlicher Gebrauch roten Farbe Mitglieder Markeninhabers wesentliches Indiz liefern Farbe markenmäßig verwendet angesprochenen Verkehr Marke erkannt wird . Markeninhaber hat vorgetragen Mitgliedern deutschlandweit Filialnetz knapp Geschäftsstellen Geldautomaten verfüge so fast Kommune Sparkassen vertreten seien . Sparkassen-Kunden unterhielten rund Millionen Girokonten . kämen Ende Jahres geführte Millionen Sparkonten . Mitglieder unterhielten % Bankfilialen Inland hielten Marktanteil Privatkunden rund % . rote Farbe werde durchgängig Markenfarbe Kennzeichnung Produkte Mitglieder roten Sparkassenbuch Gestaltung Geschäftsstellen Produktbroschüren Auftritt Internet Rahmen Werbung konstant Millionen Euro Millionen Euro Werbeausgaben Jahr . Frage Mitglieder Markeninhabers rote Farbe Anmeldezeitpunkt markenmäßig verwendet haben Marktauftritt farblich einheitlich war kann jedoch offen bleiben . Bundespatentgericht hat geäußerten Bedenken letztlich Markeninhabers markenmäßige Benutzung roten Farbe unterstellt . Rechtsbeschwerdeverfahren ist auszugehen . Erfolg wendet Rechtsbeschwerde Annahme Bundespatentgerichts könne festgestellt werden abstrakte rote Farbmarke Anmeldezeitpunkt Benutzung fraglichen Dienstleistungen Verkehr durchgesetzt habe . Frage Marke Benutzung beteiligten Verkehrskreisen Benutzung Waren Dienstleistungen Sinne § Abs. durchgesetzt hat ist Grund Gesamtschau Gesichtspunkte beurteilen zeigen können Marke Eignung erlangt hat Rede stehende Ware bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen Ware Waren anderer Unternehmen unterscheiden Urteil 4 . Mai C-108 Slg . . ; . f. Deutscher Santander ; Beschluss 19 . Januar . . berücksichtigen sind Marke gehaltene Marktanteil Intensität geografische Verbreitung Dauer Benutzung Marke Werbeaufwand Unternehmens Marke Erklärungen Handelskammern anderen Berufsverbänden . ; . Deutscher Santander ; . ; 9 Juli . ROCHER-Kugel ; . . Beurteilung Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten aufwirft verbietet Unionsrecht Frage Unterscheidungskraft Marke Verbraucherbefragung klären lassen . ; . ROCHER-Kugel häufig zuverlässigste Beweismittel Feststellung Verkehrsdurchsetzung ist vgl. . test . Schwierigkeiten sind gegeben Markenschutz Zeichen beansprucht wird isoliert nur Kombination anderen Elementen benutzt worden ist . Fall lassen Umstände Umsätze Marktanteile Werbeaufwendungen sonst Verkehrsdurchsetzung hinweisen können regelmäßig nur schließen konkrete Merkmale gekennzeichnete Gestaltung durchgesetzt ist vgl. . ; Urteil 5 November . Stofffähnchen ; . ROCHER-Kugel ; . Langenscheidt-Gelb . ist Bundespatentgericht ausgegangen hat Verkehrsdurchsetzung Kollektivmarke Markeninhabers Anmeldezeitpunkt § Abs. § Abs. zutreffend verneint . Marktauftritt Sparkassen Anmeldezeitpunkt angegriffenen Zeichen Markeninhaber vorgelegte IPSOS-Gutachten sind geeignet Verkehrsdurchsetzung Anmeldezeitpunkt belegen . Feststellungen Bundespatentgerichts bestehen vorliegend besondere Schwierigkeiten Ermittlung Verkehrsdurchsetzung angegriffene Farbmarke meist nur Verbindung anderen Gestaltungsmerkmalen verwendet worden ist Herkunft Dienstleistungen Unternehmen Mitglieder Markeninhabers hinweisen . Bundespatentgericht hat weiter feststellen können farbliche Auftritt Sparkassen Anmeldezeitpunkt bundesweit hinreichend vereinheitlicht war . Vortrag Markeninhabers hervorgehobenen Marktstellung Sparkassen Marktanteil % Bereich Privatkundengeschäfts Bankdienstleistungen bundesweit flächendeckendes Angebot vermag Verkehrsdurchsetzung abstrakten Farbmarke weitgehend einheitlichen Farbauftritt begründen . Sachlage hat Bundespatentgericht Beurteilung Frage Verkehrsdurchsetzung Recht Markeninhaber Löschungsantragstellerinnen vorgelegten demoskopischen Gutachten abgestellt . tragen Annahme Verkehrsdurchsetzung Farbmarke Anmeldezeitpunkt . Maßgeblich ist insoweit IPSOS-Gutachten Verkehrsbefragung Ende Jahres zugrunde liegt . Gutachten hat Bekanntheit Farbe Rot Zusammenhang Geldinstituten % Durchsetzungsgrad % % Befragten Farbe Rot Hinweis bestimmtes Unternehmen Unternehmensgruppe entnehmen Fehlzuordnungen % namentlich richtige Zuordnung % allgemeinen Verkehrskreise ermittelt . Ergebnisse hat Bundespatentgericht Recht Entscheidung Löschung Marke zugrunde gelegt Gutachten methodisch fehlerhaft ist . Bundespatentgericht hat angenommen maßgeblichen Verkehrskreis gehörten Verbraucher . Markeninhaber Mitgliedsunternehmen angebotenen Dienstleistungen handele Menschen gewissen Mindestalter notwendige Basisversorgung . Bereits vorab stelle Frage Bündel Einzelleistungen sinnvoller Weise Gegenstand aussagekräftigen Verkehrsbefragung gemacht werden könne Anspruch genommenen Einzelleistungen Markeninhaber Begriff " Retail-Banking Bankdienstleistungen Privatkunden " zusammenfasse gesonderte Feststellung Verkehrsdurchsetzung notwendig sei . Zugunsten Markeninhabers könne jedoch unterstellt werden beanspruchten Dienstleistungen Gegenstand einzigen Befragung sein könnten . bestünden erhebliche Zweifel Ergebnis inhaber vorgelegten Verkehrsbefragung GmbH Aussagekraft fast Jahre liegenden Anmeldezeitpunkt habe . Aussagekraft Beweiswert dort getroffenen Aussagen Ergebnisse könne jedenfalls nur gering eingestuft werden bereits Eingangsfrage fachgerechten Vorgehen entspreche Ergebnisse gesamten demoskopischen Erhebung entwerte . Zutreffend hat Bundespatentgericht abgestellt angegriffenen Marke beanspruchten Bankdienstleistungen Privatkunden Dienstleistungen handelt Verbrauchern nachgefragt werden . Markeninhaber Mitgliedsunternehmen angebotenen Leistungen insbesondere Führung handele Menschen bestimmten Alter notwendige Grundversorgung . Rechtsbeschwerde stellt Richtigkeit Annahme . lässt Rechtsfehler auch erkennen . beanstanden ist Meinungsforschungsinstitut Befragten rote Farbkarte vorgelegt hat . Verbraucher gerade Produktkennzeichen sieht kann demoskopische Untersuchungen nur festgestellt werden Gegenstand isolierte Marke zusammen weiteren Zeichen verwendete tatsächliche Benutzungsform ist vgl. . f. ; . Kinder ; . ROCHER-Kugel ; . Langenscheidt-Gelb . ist richtig Befragten allein Muster roten Farbe gezeigt worden ist . Bundespatentgericht hat Markeninhabers unterstellt beanspruchten Dienstleistungen Gegenstand einzigen Einzeldienstleistungen ausdifferenzierten Befragung sein können . hat allerdings Zweifel geäußert allgemeine Verkehr Dienstleistungen " Vermittlung Versicherungen Beratung lung Bausparverträgen Kreditvermittlung " Angebot " Geldinstituts " auffasse möglicherweise Einheit angesehenen " Bankdienstleistungen Privatkunden " rechne . Zweifel berechtigt sind kommt Zusammenhang Bewertung IPSOS-Gutachtens Jahr . Jedenfalls ist Annahme Bundespatentgerichts beanstanden Eingangsfrage Gutachtens sei methodisch mangelhaft . IPSOS-Gutachten zugrunde liegenden Untersuchung ist Befragten Vorlage roten Farbkarte folgende Eingangsfrage gestellt worden : Haben Farbe schon mal Zusammenhang Geldinstituten gesehen kommt Zusammenhang bekannt ? ist Farbe Zusammenhang Geldinstituten bislang begegnet ? Bundespatentgericht hat angenommen Frage beziehe beurteilenden Finanzdienstleistungen Bereich Privatkundengeschäfts stelle unmittelbar unzulässigen Bezug bestimmten Art Unternehmen zwar Geldinstituten . Eingangsfrage sei suggestiv werten entspreche auch Deutschen Markenamt aufgestellten " Richtlinie Prüfung Markenanmeldungen " 13 . Juni . ist Rechtsgründen beanstanden . Wird Nachweis Verkehrsdurchsetzung schutzunfähigen Marke demoskopisches Gutachten gestützt muss hieraus ergeben Zeichen Benutzung Waren Dienstleistungen angemeldet ist beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat . Dementsprechend sieht Deutschen Markenamt aufgestellte Richtlinie Eingangsfrage ermitteln ist Befragte Rede stehende Zeichen Zusammenhang anspruchten Waren Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen hat . Erst Anschluss kann Personenkreis Zeichen kennt nachgefragt werden Hinweis ganz bestimmtes Unternehmen sieht . Anforderungen entspricht IPSOS-Gutachten . Ausgangspunkt demoskopischen Untersuchung ist methodisch richtige Frage Befragten Zusammenhang Bankdienstleistungen Privatkunden einerseits roten Farbe andererseits herstellen . Gefragt wird vielmehr Zusammenhang roten Farbe Geldinstituten . Zutreffend hat Bundespatentgericht angenommen Fragestellung werde Bezug Unternehmen Unternehmenskennzeichen suggeriert so Eingangsfrage geeignet ist Verkehrsbeteiligten auszusondern ordnungsgemäßen Eingangsfragestellung Zusammenhang beanspruchten Dienstleistungen roten Farbe überhaupt herstellen . ist methodisch fehlerhaft Kern Beweisthemas nachfolgenden Stufe Hinweis Zeichens Zusammenhang Finanzdienstleistungen Privatkundenbereich Unternehmen teilweise bereits erste Frage aufzunehmen Lenkungswirkung herbeizuführen Münchener Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz 4 . Aufl . . ; . derart unzutreffende Fragestellung lässt auch mehr Nachhinein korrigieren vgl. Büscher aaO . . 8) Erfolg beruft Rechtsbeschwerde Rechtsprechung Senats rechtserhaltenden Benutzung Marken Übereinstimmung Dienstleistungsmarke Unternehmensbezeichnung firmenmäßige markenmäßige Benutzung häufiger ineinander übergehen können Warenmarken vgl. Urteil 18 . Oktober . Akzenta . Verkehr mag Art Verwendung tungsmarken gewöhnt sein so Handlung Rechtserhalt Dienstleistungsmarke identischen Unternehmensbezeichnung dienen kann . Voraussetzung ist Verkehr konkrete Benutzung Zeichens zumindest auch Produktkennzeichen versteht . muss erkennen können Verwendung Bezeichnung nur Geschäftsbetrieb benannt auch Dienstleistung bezeichnet wird stammt vgl. Urteil 13 . September . ; 29 Juli . ; . Akzenta ; Urteil 12 . Mai . Schaumstoff . Streitfall Nachweis geht schutzunfähiges Zeichen Benutzung Hinweis Herkunft Dienstleistungen vorliegend auch Unternehmen Gruppe verstanden wird darf Eingangsfrage herkunftshinweisenden Charakter Zeichens bestimmte Art Unternehmen bereits suggerieren . IPSOS-Gutachten 24 . Januar ermittelte Durchsetzungsgrad % Zuordnungsgrad % Mitgliedsunternehmen Markeninhabers kann methodisch mangelhaften Eingangsfrage abgesehen auch Annahme Verkehrsdurchsetzung roten Farbmarke Anmeldzeitpunkt zugrunde gelegt werden positiven Antworten auch Befragten mitgezählt wurden Eingangsfrage dahingehend beantwortet hatten rote Farbe Zusammenhang Geldinstituten bislang begegnet sei . ist ebenfalls gravierender methodischer Mangel Gutachtens . Zeichen beanspruchten Waren Dienstleistungen kennt ist Verkehrskreisen zuzurechnen Zeichen Herkunftshinweis bewertet Ströbele aaO . muss weiteren Befragung ausgenommen werden raten muss . sieht Deutschen Markenamt aufgestellte Richtlinie Markenanmeldungen nur Befragten Frage Zeichen Zusammenhang fraglichen Dienstleistungen schon einmal gesehen haben bejaht haben weiter befragt werden . methodische Mangel IPSOS-Gutachtens zusätzliche Auswertung Antworten Befragten weiteren IPSOS-Gutachten 20 . Dezember enthalten sein soll beseitigt werden konnte braucht geprüft werden . unzutreffenden Eingangsfrage jedenfalls ändert auch zusätzliche Auswertung . kommt Frage Ergebnisse Befragung 29 November 5 . Dezember IPSOS-Gutachten zugrunde liegen Aufschluss Verkehrsdurchsetzung seinerzeit annähernd Jahre zurückliegenden Anmeldezeitpunkt 7 . Februar ergeben mehr . Recht ist Bundespatentgericht Weiteren ausgegangen methodische Mangel Eingangsfrage IPSOSGutachten 20 . Juni zugrunde liegenden Befragung Zeit 6 . 12 . Juni beibehalten worden ist so dass Nachweis Verkehrsdurchsetzung Zeitpunkt Anmeldung ebensowenig zurückgegriffen werden kann . Vergeblich macht Rechtsbeschwerde geltend Bundespatentgericht habe Zusammenhang Ergebnisse Markeninhaber vorgelegten Gutachten Pflüger Rechtsforschung GmbH 20 . Februar berücksichtigt Zuordnungsgrade roten Farbe Dienstleistungen Mitglieder Markeninhabers % % bezogen Gesamtbevölkerung ermittelt worden seien . Befragungen sind geeignet Richtigkeit Ergebnisses IPSOS-Gutachtens Jahr belegen Ergebnis führen Verkehrsdurchsetzung bereits Anmeldezeitpunkt Jahr bestanden hat . Größere Zeiträume Anmeldetag Zeitpunkt Erstattung demoskopischen Gutachtens schließen grundsätzlich Annahme Gutachtenergebnis könne Anmeldetag bezogen werden vgl. . Stofffähnchen . Jedenfalls Produktbereichen Anmeldung Gutachtenerstellung liegende Zeitraum Änderung Marktes Waren Dienstleistungen Benutzungslage Streit stehenden Zeichens geführt haben kann kommt Rückbeziehung längere Zeit Betracht . kann nur besonderen strenge Voraussetzungen geknüpften Fallgestaltungen gelten . ist auszugehen speziellen Warenbereichen Frage stehenden Produkte rasch ändern Marktentwicklung längere Zeit zuverlässig beurteilt werden kann . Langenscheidt-Gelb . Vergleichbare Maßstäbe müssen gelten Streitfall Markeninhaber geltend macht Richtigkeit Ergebnisses Verkehrsbefragung werde zeitlich erheblich später durchgeführte Verkehrsbefragung abweichender Fragestellung belegt . Rechtsbeschwerde vorbringt Marktverhältnisse hätten verändert ist Feststellungen Bundespatentgerichts Einklang bringen . war farbliche Auftritt Sparkassen jedenfalls Jahre uneinheitlich . Erst Folgezeit ging Sparkassengruppe einheitlich gestalteten Sparkassenlogo einheitlichen Erscheinungsbild Verwendung Farbe Rot . Erfolg verweist Rechtsbeschwerde gegenteiligen Vortrag Schriftsatz Markeninhabers 26 . Februar . Schriftsatz hat Markeninhaber Schluss mündlichen Verhandlung Bundespatentgericht eingereicht . Anlass Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung bestand § Abs. § Abs. Verbindung § hat Bundespatentgericht Vortrag Recht berücksichtigt . Da ursprüngliche IPSOS-Gutachten noch später Veranlassung Markeninhabers erstellten Gutachten Annahme Verkehrsdurchsetzung Anmeldezeitpunkt bestätigen ist Marke fehlerhaft eingetragen worden Zusammenhang noch ankäme Bundespatentgericht Antragstellerinnen vorgelegten GfK-Gutachtens 29 . Februar Recht Zweifeln Verkehrsdurchsetzung bestätigt gesehen hat . kommt allerdings Eintragung fehlerhaft erfolgt ist Schutzhindernis tatsächlich vorlag 23 . Oktober . II ; . ROCHER-Kugel . Bundespatentgericht hat angenommen Zeitablaufs Anmeldung Jahr könnten Erhebung weiterer Beweise Erkenntnisse mehr Frage Verkehrsdurchsetzung roten Farbmarke Anmeldezeitpunkt gewonnen werden . Annahme trifft . ist Hinblick Änderung Marktverhältnisse fraglichen Produktbereich eingetreten ist Rechtsgründen beanstanden . bisherigen Senatsrechtsprechung gehen Zweifel Schutzhindernis Eintragungszeitpunkt bestand Lasten Antragstellers Löschungsverfahrens . ; . ROCHER-Kugel . sichts Verfahren ergangenen Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Union Deutscher Santander festgehalten werden kann Änderung Senatsrechtsprechung angezeigt Formulierung Vorlagefragen Bundespatentgericht vgl. . Gelbe Wörterbücher weitere Vorlage Gerichtshof Europäischen Union erforderlich ist kann jedoch offen bleiben . kommt Verkehrsdurchsetzung Zeitpunkt Entscheidung Beschwerde vorlag sogleich Grund Löschung angegriffenen Marke ausscheidet § Abs. § Abs. Satz . 3 . Erfolg wendet Rechtsbeschwerde Annahme könne festgestellt werden rote Farbe Zeitpunkt Entscheidung Beschwerde Verkehr durchgesetzt habe . Markeninhaber hat Nachweis maßgeblichen Zeitpunkt Gesamtschau Umstände geführt Beurteilung Verkehrsdurchsetzung heranzuziehen sind . zählen Ergebnis Pflüger-Gutachtens 20 . Februar IfD-Gutachtens 19 . Januar Bundespatentgericht festgestellte Intensität geographische Verbreitung Dauer Benutzung Marke Werbeaufwand Markeninhabers Mitgliedsunternehmen Marke . weiteren Löschungsantragstellerinnen vorgelegten demoskopischen Gutachten widerlegen Verkehrsdurchsetzung Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag . Maßgeblicher Zeitpunkt Prüfung Schutzhindernis auch noch Zeit Entscheidung Löschungsantrag besteht § Abs. Satz ist Schluss mündlichen Verhandlung despatentgericht 12 . Februar . Wird markenrechtlichen Beschwerdeverfahren Bundespatentgericht mündliche Verhandlung angeordnet § so ist Sachlage Schluss mündlichen Verhandlung entscheiden . Neues Vorbringen kann mehr berücksichtigt werden sei denn mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet vgl. Beschluss 19 . Oktober ; Beschluss 22 . Juni . . Endentscheidung kann zwar Verkündung vorliegend geschehen zugestellt werden § Abs. Satz . Zustellungszeitpunkt ist Frage Verkehrsdurchsetzung angegriffenen Zeichens § Abs. Satz jedoch maßgeblich . Annahme Bundespatentgerichts abstrakte Farbmarke habe auch Zeitpunkt Entscheidung Verkehr durchgesetzt hält rechtlichen Nachprüfung stand . Bundespatentgericht hat gegenteiligen Beurteilung Verkehrsdurchsetzung sprechenden Umstände erforderlichen Gesamtschau gewürdigt rechtsfehlerhaft strenge Maßstäbe Nachweis Verkehrsdurchsetzung angelegt . Bereits Pflüger-Gutachten 20 . Februar nachfolgend Pflüger-Gutachten ergibt ausreichender Durchsetzungsgrad angegriffenen Marke . Bundespatentgericht hat angenommen Pflüger-Gutachten Verkehrsdurchsetzung Farbe Rot Zusammenhang Finanzdienstleistungen sei letzte Markeninhaber Schluss mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten hinreichend spezifischer Fragestellung Kreis Parteigutachten Gesichtspunkt aussagekräftigste . Eingangsfrage Begriff " Finanzdienstleistungen " verwendet werde sei unbedenklich . Erhebliche methodische Bedenken bestünden allerdings Eingangsfrage nur gefragt werde Befragte rote Farbe Zusammenhang Finanzdienstleistungen schon einmal gesehen habe Nachsatz alternativ gefragt werde abgebildete Farbe Befragten bekannt vorkomme . Bedenken bestünden auch Personenkreis Frage verneint habe nachgefragt werde noch einfalle . weiteren Befragung hätten % Ausgangsbefragten nur rund % weiter befragt werden dürfen . Methodische Bedenken bestünden weiter Folgenden gefragt werde Farbe bestimmtes Geldinstitut . Personen angegeben hätten Farbe weise Geldinstitute weiter befragt worden seien Geldinstitute verschiedene Zweigstellen Geldinstitut gemeint hätten sei ebenfalls methodisch beanstanden . Nachfragen Personenkreis früheren Antworten eigentlich schon Kreis weiter Befragenden ausgeschieden sei sei ebenfalls methodisch fehlerhaft . Gründen sei Aussagekraft Verkehrsbefragung Gutachtens Bezug ermittelten Durchsetzungsgrad % stark eingeschränkt rechtfertige schon genommen noch einmal Feststellung Grades Verkehrsdurchsetzung über % erst recht aber liegenden Prozentsätzen . Beurteilung wendet Rechtsbeschwerde Erfolg . Markeninhaber beanspruchten Dienstleistungen konnten Gegenstand einzigen Befragung sein mussten Dienstleistungen aufgespalten werden . Durchsetzung angemeldeten Zeichens Marke Verkehr muss Waren Dienstleistungen nachgewiesen sein Eintragung Zeichens Marke begehrt wird Beschluss 1 . März Reich ; . Nivea-Blau . stehen Eintragung Marke weiten Oberbegriff bezeichnete Waren Dienstleistungen Eintragungshindernisse § Abs. Nr. schon Oberbegriff fallender Waren Dienstleistungen vorliegen 10 . Juni ZB . Buchstabe Strich ; Beschluss 2 . Dezember LOKMAUS ; . Nivea-Blau . gilt allerdings dann feststeht Dienstleistungen unterschiedlicher Art typischerweise Unternehmen erbracht werden angesprochene Verkehr wichtigste Dienstleistungen Anspruch nimmt auch Erbringung anderen Dienstleistungen erwartet . So liegen Dinge Streitfall . angegriffene Zeichen beansprucht Geltung Dienstleistungen " Finanzwesen nämlich Retail-Banking Bankdienstleistungen Privatkunden " . Verzeichnis Dienstleistungen Folgenden genannten Dienstleistungen sind Dienstleistungspaket " Retail-Banking " gehören Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat Standarddienstleistungen Privatkunden Bankbereich darstellen . Unterhalten Giro-)Kontos gehört Basisversorgung Verbraucher Bereich Bankdienstleistungen . Banken bieten Privatkunden jedoch isoliert Kontoführung auch weitere Dienstleistungen . rechnen Dienstleistungsverzeichnis genannten Tätigkeiten Geldinstitute je Bedarf Kunden Anfrage erbringen . Umstand Teil zusätzlichen Dienstleistungen Vermittlung Versicherungen Kreditvermittlung teilweise isoliert Führen Girokontos auch anderen Anbietern erbracht wird steht . Annahme Bundespatentgerichts Pflüger-Gutachten 20 . Februar ermittelte Durchsetzungsgrad % rechtfertige Annahme Verkehrsdurchsetzung Farbe Rot hält rechtlichen Nachprüfung stand . Pflüger-Gutachten zugrunde liegenden Befragung wurde Befragten rote Farbtafel vorgelegt aufgefordert wurden Girokonten weitere Dienstleistungen Erledigung Finanzangelegenheiten angeboten werden denken . wurde " Finanzdienstleistungen überschriebene Liste folgendem Inhalt vorgelegt : Kontoführung also Geld abheben auch Geldautomaten Überweisungen Kontoauszüge Sparbücher Festgeld andere Geldanlagen Kredite Bausparen sonstige Finanzierungen Eingangsfrage lautete folgt : Haben hier abgebildete Farbe Zusammenhang Finanzdienstleistungen Liste schon einmal gesehen kommt bekannt ? ist Farbe Zusammenhang bislang noch begegnet ? ergab folgendes Ergebnis : schon gesehen % Kommt irgendwie bekannt % noch begegnet % Befragten Eingangsfrage verneint hatten wurde Anschluss folgende Frage gestellt : Verbinden hier abgebildeten Farbe Zusammenhang Finanzdienstleistungen Vorstellungen fällt noch ? Weitere % Befragten nannten " Sparkasse % " % " % . wird Pflüger-Gutachten Bekanntheitsgrad % % % % errechnet . Zutreffend geht demoskopischen Gutachten Eingangsfrage Befragten rote Farbe Zusammenhang Finanzdienstleistungen schon einmal gesehen haben . Begriff Finanzdienstleistungen Standarddienstleistungen Banken Privatkunden gemeint sind wird Befragten vorgelegte Liste verdeutlicht Begriff exemplarisch erläutert . Recht hat Bundespatentgericht allerdings Eingangsfrage nachfolgenden … kommt bekannt ? " beanstandet . Nachfrage weist Befragten Möglichkeit Eingangsfrage " ja " " " antworten dritte Antwort geben . Richtlinie Markenanmeldungen Deutschen Markenamts werden nur Befragte entsprechende Antwort spontan geben weiterbefragt . Nachfrage Pflüger-Gutachten besteht Gefahr größere Anzahl Befragten Eingangsfrage bejaht . Bundespatentgericht hat methodisch fehlerhaften Nachfrage Eingangsfrage Pflüger-Gutachten Befragungsergebnis Eingangsfrage IfD-Gutachten 19 . Januar abgestellt . Eingangsfrage Anteil lediglich % Befragten % Pflüger-Gutachten ermittelt hat spontan geäußert haben rote Farbe Zusammenhang Dienstleistungen Bereich " Retail-Banking " bekannt vorkomme hat Bundespatentgericht Pflüger-Gutachten Abzug % ermittelten Bekanntheitsgrad % vorgenommen . ist Ergebnis beanstanden auch Eingangsfrage IfD-Gutachten suggestiv hier allerdings umgekehrt Richtung möglichst kleinen Anteil Befragten war Frage bejahen nachfolgend . . wirkt allerdings allenfalls Lasten Markeninhabers Löschungsantragstellerinnen . weiteren Berechnung kann Bundespatentgericht angenommene Wert zugrunde gelegt werden . Unrecht hat Bundespatentgericht allerdings % Befragten Verneinung Eingangsfrage Nachfrage " Verbinden hier abgebildeten Farbe Zusammenhang Finanzdienstleistungen Vorstellungen fällt noch ? " Sparkassen genannt hatten Betrachtung einbezogen . Nachfrage ist zwar Richtlinie Markenanmeldungen Deutschen Markenamts vorgesehen . lenkt Befragten bestimmte Richtung ist unbedenklich . Bundespatentgericht geht selbst Frage führen kann Bereitschaft Befragten Mitwirkung Befragung steigern . Nennen Mitglieder Markeninhabers so spricht weitere Befragung Ergebnis Gutachtens verfälscht wird . Befragung Ermittlung Verkehrsdurchsetzung Farbmarken Dienstleistungsbereich sind derartige Nachfragen Grund Methodik Befragung grundsätzlich Zweifel ziehen . Unrecht hat Bundespatentgericht Bezug maßgeblichen Finanzdienstleistungen Nachfrage gelockert angesehen . Nachfrage werden Dienstleistungen noch einmal ausdrücklich genannt Befragten lag gesamten Befragung Liste Begriff Finanzdienstleistungen erläutert wird . % Befragten sind allerdings % einzubeziehen Bausparkasse genannt haben . ist Feststellungen Bundespatentgerichts Pflüger-Gutachten entnehmen Bausparkasse Mitglied Markeninhabers ist . ist Eingangsfrage ermittelten Bekanntheitsgrad % auszugehen % % % . Recht wendet Rechtsbeschwerde methodischen Bedenken Bundespatentgerichts Formulierung zweiten Frage Kennzeichnungsgrad ermittelt werden soll . Frage lautet folgt : Zusammenhang Finanzdienstleistungen … weist Farbe ganz bestimmtes Geldinstitut % … weist Farbe Geldinstitute % … ist Farbe überhaupt Hinweis Geldinstitut % Kann sagen % Anders Bundespatentgericht angenommen hat ist erkennbar inwiefern Fragestellung Befragten rote Farbe Geldinstitut hinweist Eignung haben soll Richtung " Sparkassen " lenken . Bundespatentgericht Zusammenhang angestellten Erwägung begründen sucht Sparkassen hätten jahrzehntelang bekannten Slogan " Geld geht Sparkasse geworben ist geeignet suggestive Wirkung zweiten Frage begründen . Gegenstand Befragung ist Frage Verkehrsdurchsetzung roten Farbe Finanzdienstleistungen Befragten näher erläutert worden sind . Zusammenhang muss Befragte zwangsläufig Frage Dienstleistungen erbringt gedanklich Thema " Geld " beschäftigen . Frage " Geld"instituten ist methodisch beanstanden . Pflüger-Gutachten ist sodann Durchsetzungsgrad % ermittelt worden % Farbe Hinweis ganz bestimmtes Geldinstitut Zweigstellen sahen % Aufklärungsfrage % Hinweis Unternehmensgruppe sehen % abzüglich % Fehlzuordnungen % . Unrecht hat Bundespatentgericht angenommen Zwischenfrage Befragten " unterschiedlichen Geldinstituten " lediglich verschiedene Zweigstellen Geldinstitut " gemeint hätten habe suggestiven Charakter . Rechtsbeschwerde macht Recht geltend Nachfrage Streitfall schon berechtigt ist angegriffenen Zeichen Kollektivmarke handelt unterschiedlichen Rechtsträgern benutzt wird . Bundespatentgericht hat allerdings Recht beanstandet Pflüger-Gutachten Antworten dritte Frage Wissen Geldinstitut heißt ? Sagen so genau möglich . % Befragten Mitgliedsunternehmen Klägers genannt haben weitere Fragen teilweise bereits ausgeschiedene Befragte bereinigten Kennzeichnungsgrad % ermittelt hat . Befragten sind Betracht lassen . Annahme Bundespatentgerichts sind teilweise vorhandenen methodischen Mängel Pflüger-Gutachtens derart gravierend Nachweis Verkehrsdurchsetzung unbrauchbar wäre . Gutachten geht zunächst korrekten Fragestellung . % Befragten ordnen Farbe richtig Sparkassen . Bundespatentgericht Pflüger-Gutachten Abzug % Befragten Eingangsfrage vorgenommen hat weiter % Bausparkasse genannt haben Betracht bleiben müssten ergibt % Befragten . Selbst insgesamt % Farbe Rot Ergebnis Sparkassen zugeordnet haben absetzt verbleiben % Befragten . ist Nachweis Verkehrsdurchsetzung ausreichend . Bundespatentgericht hat Anlass gesehen zeitlichen Abstands rund Jahren Pflüger-Gutachten zugrunde liegenden Befragung 4 . 10 . Februar Aussagekraft Entscheidungszeitpunkt 12 . Februar zweifeln . lässt Rechtsfehler erkennen . Ergebnis Pflüger-Gutachtens wird IfD-Gutachten 19 . Januar nachfolgend : IfD-Gutachten Grad Verkehrsdurchsetzung roten Farbe Zusammenhang " Dienstleistungen rund finanzielle Angelegenheiten nämlich Kontoführung Geldautomaten Krediten Geldanlagen usw. gestützt . Bundespatentgericht hat angenommen Gutachten hätten lediglich % Befragten Farbe Markeninhaber Mitgliedsunternehmen zugeordnet . Einstimmung Befragten Themenbereich Befragung sei beanstanden . sei allerdings Korrektur angebracht Personenkreis Frage Kennzeichnungsgrad angegeben habe Anbieter Frage kämen nachgefragt worden sei Anbieter gemeint seien . Sofern Anbieter genannt worden wären nehmen Markeninhabers gehört hätten hätte positiv Zuordnungsgrad berücksichtigt werden müssen . Pflüger-Gutachten Nachfragen Personenkreis Steigerung Zuordnungsgrades % erreicht worden sei sei Wege freien Beweiswürdigung Berücksichtigung Aufschlags realistischen Wert Durchsetzungsgrad % auszugehen . Gutachtens könne angenommen werden angegriffenen Farbmarke Durchsetzungsgrad % höher Zeitpunkt Entscheidung Beschwerde erreicht worden sei . Durchsetzungsgrad könne zumindest hinreichend eindeutig festgestellt werden . kann zugestimmt werden . IfD-Gutachten weist Formulierung Eingangsfrage methodischen Fehler Befragten suggestiv beeinflusst werden können Eingangsfrage verneinen . Noch zutreffend wird IfD-Gutachten Pflüger-Gutachten Eingangsfrage Zusammenhang roten Farbe Dienstleistungen rund finanzielle Angelegenheiten Kontoführung Geldautomaten Kredite Geldanlagen abgestellt . Fragestellung lässt erkennen Standarddienstleistungen Bereich Privatkundengeschäfts Banken geht . Ansicht Bundespatentgerichts bestehen jedoch insoweit grundlegende Bedenken Einleitung Befragung Befragten aufgefordert werden " finanziellen Angelegenheiten denken . Art Fragestellung werden Befragten veranlasst Zusammenhang eigenen Girokonto Bank Konto unterhalten herzustellen . Fragestellung führt Befragte annehmen könnten sollten Frage beantworten Zusammenhang selbst Anspruch genommenen Bankdienstleistungen rote Farbe einmal gesehen haben . wird Zahl Befragten unzulässiger Weise reduziert . zeigt Pflüger-Gutachten insoweit korrekter Eingangsfrage Anteil % Befragten kommt rote Farbe Zusammenhang Anspruch genommenen Dienstleistungen bereits gesehen haben IfD-Gutachten Anteil lediglich % ausweist . erhebliche Abweichung % deutet Ergebnis Eingangsfrage methodisch unkorrekte Fragestellung Lasten Markeninhabers unzutreffend ermittelt worden ist . Bundespatentgericht % ermittelte spricht schon entscheidend Verkehrsdurchsetzung angegriffenen Marke ohnehin festen Prozentsätzen Sinne absoluten Grenze auszugehen ist vgl. . test . ist Bundespatentgericht ermittelte Wert methodischen Mängel auch Gutachtens niedrig errechnet angemessen erhöhen exakte Bezifferung vorliegend erforderlich ist . Haben Korrektur Ergebnisse Pflüger-Gutachtens jedenfalls % Befragten Farbe Rot zutreffend Markeninhaber Mitgliedern zugeordnet ergibt IfDGutachten Kennzeichnungsgrad Bereich etwa % liegt so wird Verkehrsdurchsetzung angegriffenen Marke sprechende Ergebnis Verkehrsgutachten weiteren Umstände bestätigt Beurteilung Verkehrsdurchsetzung heranzuziehen sind . f. Deutscher Santander ; . . Feststellungen Bundespatentgerichts unterhalten Mitglieder Markeninhabers deutschlandweit großes Filialnetz Geschäftsstellen Geldautomaten verfügen umfangreichen Kundenstamm Millionen Girokonten . jährlichen Werbeausgaben machen Millionen Euro Sparkassengruppe verfügt Inland große Bekanntheit . Weiter hat Bundespatentgericht festgestellt Verabschiedung Markensatzung neues Jahre nach einheitlich gestaltetes Sparkassenlogo gemeinsames einheitliches Erscheinungsbild Sparkassen Verwendung Farbe Rot eingeführt worden sind . Feststellungen bestätigen IfD-Gutachten ermittelten Zuordnungsgrad Vorliegen Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung Entscheidungszeitpunkt . Ergebnis wird weiteren Löschungsantragstellerinnen vorgelegten Untersuchungen widerlegt . gilt zunächst Löschungsantragstellern vorgelegte GfK-Gutachten 29 . Februar . Gutachten zugrunde liegenden Befragung hat Bundespatentgericht Zusammenhang ausgeführt Eingangsfrage werde zutreffend Bekanntheit roten Farbe Zusammenhang Gelddienstleistungen gefragt . Zwar sei fraglich Begriff " Gelddienstleistungen Markeninhaber beanspruchten " Bankdienstleistungen Privatkunden " deckungsgleich sei Gelddienstleistungen auch Dienstleistungen Geschäftskunden umfassten . durchschnittliche Verbraucher werde jedoch relevanten Unterschiede erkennen . beanstanden sei zwar Personenkreis Frage Kennzeichnungsgrad angegeben habe Unternehmen Frage kämen nachgefragt worden sei bieter gemeint seien . Wären nur Mitgliedsunternehmen Markeninhabers genannt worden hätten positiv Zuordnungsgrad berücksichtigt werden müssen . sei Aufschlag vorzunehmen genaue Festlegung . Selbst befragten Personen Markeninhabers berücksichtigt würden ergebe nur Zuordnungsgrad rund % . kann zugestimmt werden . GfK-Gutachten 29 . Februar weist bezogen Gesamtbevölkerung Bekanntheitsgrad roten Farbe Zusammenhang " Gelddienstleistungen " % Kennzeichnungsgrad % Zuordnungsgrad % Mitgliedern Markeninhabers . Bezogen engeren Verkehrskreis Befragte handelt angegeben haben Haushalt allein hauptsächlich zumindest über Geldangelegenheiten entscheiden ist % Befragten rote Farbe Zusammenhang bekannt % ordnen Markeninhaber Mitgliedern . GfK-Gutachten 29 . Februar zugrunde liegende Befragung kann schon Annahme Verkehrsdurchsetzung roten Farbe beanspruchten Dienstleistungen Entscheidungszeitpunkt entgegenstehen weiten Dienstleistungsbereich bezieht . rote Farbe beansprucht Geltung Marke " Bankdienstleistungen Privatkunden " . Bundespatentgericht hat Dienstleistungen zutreffend standardisierte Privatkundengeschäft Banken angesehen . Richtig ist weiter Annahme Begriff " Gelddienstleistungen " Gegenstand Gutachtens waren auch Dienstleistungen Geschäftskunden umfasst . kann Auffassung beigetreten werden durchschnittliche Verbraucher werde Bankdienstleistungen Privatkunden einerseits Gelddienstleistungen andererseits relevanten Unterschiede erkennen . Annahme sprechen Markeninhaber vorgelegte Pflüger-Gutachten auch Antragstellerinnen eingereichte IfDGutachten Befragungen näher Bankdienstleistungen Privatkunden deutlich höheren Zuordnungsgraden roten Farbe Markeninhaber Mitgliedsunternehmen gelangen . kann letztlich offen bleiben grundlegende Mangel Eingangsfrage Wege Aufschlägen Befragungsergebnisse korrigiert werden kann Ergebnisse vorliegenden Löschungsverfahren gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen . GfK-Gutachten 29 . Februar ist jedenfalls geeignet Verkehrsdurchsetzung roten Farbe beanspruchten Dienstleistungen Entscheidungszeitpunkt 12 . Februar widerlegen Jahre vorher durchgeführten Befragung beruht . Ebenso größere Zeiträume Anmeldetag Zeitpunkt Erstattung demoskopischen regelmäßig Annahme ausschließen Gutachtenergebnis könne Anmeldetag bezogen werden vgl. . Stofffähnchen stehen größere Zeiträume Erstattung demoskopischen Gutachtens Entscheidung Löschungsantrag Regelfall Verwertung Rahmen Prüfung Verkehrsdurchsetzung Entscheidungszeitpunkt . Löschungsantragstellerinnen vorgelegte IfD-Gutachten 26 . Februar hat Aussagekraft Frage rote Farbe Bereich beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen 12 . Februar Marke durchgesetzt hat . Gutachten zugrunde liegende Befragung diente Ziel Ermittlung Grads Verkehrsdurchsetzung roten Farbtons Zusammenhang Verbraucherkrediten . Frage ist Streitfall unerheblich . rote Farbe Markeninhabers beansprucht Geltung bankdienstleistungen Privatkunden Bündel Dienstleistungen . Dienstleistungen werden Gesamtbevölkerung bestimmten Alter nachgefragt Unterhaltung privaten Girokontos Grundversorgung dient Führen Girokontos Kernstück Standarddienstleistungen Privatkunden darstellt . IfD-Gutachten 26 . Februar hat Dienstleistungen Gegenstand . großen zeitlichen Abstand Befragung Entscheidungszeitpunkt kommt insoweit . Löschungsantragstellerinnen Auftrag gegebene IfDGutachten 19 . Mai ist Widerlegung Markeninhaber bewiesenen Verkehrsdurchsetzung angegriffenen Marke Entscheidungszeitpunkt 12 . Februar ebenfalls geeignet . Gutachten soll Frage Grad Verkehrsdurchsetzung roten Farbtons Zusammenhang " Kontoführung " beantworten . Gegenstand Befragung war wiederum Bündel Dienstleistungen einzelne Dienstleistung . Frage Bekanntheit roten Farbe Zusammenhang " Kontoführung geht Führung Giro-)Konten Privatkunden geht . wird einleitungslosen Fragestellung erkennbar Begriff Bankdienstleistungen Privatkunden zusammengefasstes Dienstleistungspaket gemeint sein könnte . Löschungsantragstellerinnen Auftrag gegebenen IfDGutachten 19 . Januar Grad Verkehrsdurchsetzung roten Farbtons Zusammenhang " Kreditkarten " einerseits " Geldanlagen andererseits ermittelt werden soll können Verkehrsdurchsetzung Entscheidungszeitpunkt ebenfalls widerlegen . Gutachten greifen wiederum jeweils einzelne Dienstleistung Dienstleistungsbündel rote Farbe Geltung beansprucht . wird Zusammenhang roten Farbe Dienstleistungen gefragt Privatkunden Geschäftskunden nachgefragt werden . IfD-Gutachten 20 . August hat Überprüfung Ergebnisse IPSOS-Gutachten 24 . Januar Juni Gegenstand . Befragungen Gutachten basieren beginnen methodisch fehlerhaft Eingangsfrage rote Farbe Zusammenhang Geldinstituten " bekannt ist s. . . sind geeignet Verkehrsdurchsetzung roten Farbe beweisen widerlegen . Nachweis Verkehrsdurchsetzung Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag geführt ist kommt Frage Markeninhaber Löschungsantragsteller Feststellungslast trägt Löschungsverfahren geltend gemacht wird Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke sei Unrecht registriert worden . Frage kann auch vorliegenden Verfahren offen bleiben . Ist Annahme Verkehrsdurchsetzung erforderliche Zuordnungsgrad % nachgewiesen führt Annahme markenmäßigen Verwendung angegriffenen Zeichens Entscheidungszeitpunkt . Bundespatentgericht herangezogenen Umstand Jahr Farbauftritt Sparkassen durchgängig gleich war kommt Entscheidungszeitpunkt Jahr Bedeutung . Bundespatentgericht hat festgestellt Jahre Erscheinungsbild Sparkassen Verwendung Farbe Rot Wege geleitet worden ist . führt Jahr nur Farbauftritt sauischen Sparkasse Blau/Rot war . hat Frage Verkehrsdurchsetzung Entscheidungszeitpunkt entscheidendes Gewicht . Sachlage bedarf Streitfall Entscheidung Bundespatentgericht aufgeworfenen Frage Untersuchungsgrundsatz vereinbar ist bisher Markenverfahren üblichen Verfahrensweise Gutachten Verkehrsdurchsetzung Anmelder Markeninhaber eingeholt wird . Senat ist jedoch Verkündung vorliegenden Entscheidung Bundespatentgerichts ausgegangen Seiten Bundespatentgerichts Löschungsverfahren beantragtes gerichtliches Gutachten einzuholen ist Parteigutachten Überzeugungsbildung ausreichen vgl. . Nivea-Blau . ist etwa Fall nachträgliche Korrektur demoskopischer Untersuchungen ausgeschlossen ist Auswirkungen methodischer Fehler nachträglich quantifizieren lassen . Einholung gerichtlichen spricht Parteigutachten größere Gefahr suggestiver Fragestellungen jeweiligen Auftraggebers immer ausgeschlossen erscheint . vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren stellen entscheidungserheblichen Fragen Auslegung Unionsrechts Vorabentscheidungsersuchen Gerichtshof Europäischen Union erfordern . Frage Anforderungen Erlangung Unterscheidungskraft Benutzung abstrakten Farbmarken stellen sind ist vorliegenden Rechtsstreit ergangene Entscheidung " Sparkassen-Rot " geklärt vgl. Deutscher Santander . Frage Feststellungslast kommt Streitfall Verkehrsdurchsetzung roten Farbe Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag nachgewiesen ist . Auch Übrigen stellen Fragen Auslegung Unionsrechts angeführte Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union geklärt zweifelsfrei beantworten wären . Senat kann Sache abschließend entscheiden . Zurückverweisung anderweitigen Verhandlung Entscheidung Bundespatentgericht ist erforderlich . Zwar sieht § Abs. Satz Falle Aufhebung angefochtenen Beschlusses Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung Bundespatentgericht zurückzuverweisen ist . Bestimmung ist vorliegend jedoch Sinn Zweck einschränkend auszulegen . Abs. Satz geht § Abs. PatG Rechtsbeschwerdeverfahren Warenzeichengesetz § Abs. Satz entsprechend anwendbar war . Bestimmung ist 6 . Überleitungsgesetz 23 . März . S. praktischen Erwägungen eingeführt worden Bundesgerichtshof Erteilung Schutzrechts häufig Sachentscheidung treffen könnte ; diente Vorschrift Arbeitsentlastung Bundesgerichtshofs vgl. Begründung Entwurf 6 . Gesetzes Änderung Überleitung Vorschriften Gebiet gewerblichen Rechtsschutzes BlPMZ . Vorschrift sind Gründen Prozessökonomie zulässig vgl. Beschluss 13 . Dezember . ; Beschluss 16 Juli . juris . vorliegenden Fall erfolgt Abweichung § Abs. Satz ausnahmsweise Zurückverweisung Bundespatentgericht Gebots effektiven Rechtsschutzes Art . Abs. GG Rechts wirksamen Rechtsbehelf Art . EU-Grundrechtecharta . § Abs. Satz ist Frage Vorliegens Schutzhindernissen Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag maßgeblich . war zunächst Zeitpunkt Entscheidung Deutschen Markenamts 24 . April Beschwerdeverfahren Zeitpunkt mündlichen Verhandlung Bundespatentgericht 12 . Februar . Würde Sache nunmehr Bundespatentgericht zurückverwiesen käme Zeitpunkt neuerlichen Entscheidung Bundespatentgerichts . könnte führen vorliegenden demoskopischen Gutachten Zeitablauf mehr aussagekräftig wären erneut Beweiserhebungen erforderlich würden . derartige Verfahrensverzögerung braucht Markeninhaber Jahren andauernden Löschungsverfahren hinzunehmen Sache vorliegend Endentscheidung reif ist . Senat ist auch entsprechender Anwendung § abschließenden Entscheidung gehindert . Zwar hat Markeninhaber beantragt Beschluss Bundespatentgerichts aufzuheben Sache Bundespatentgericht zurückzuverweisen . Antrag hat jedoch nur Vorschrift § Abs. Satz Rechnung getragen . Sache ergibt Auslegung Rechtsschutzziels Markeninhabers Zurückweisung Löschungsanträge begehrt . besteht Grund Kosten Verfahrens Löschungsantragstellerinnen aufzuerlegen § Abs. Satz . aufgeworfenen Rechtsfragen ließen Begehren Löschungsantragstellerinnen vornherein aussichtslos erscheinen . entspricht Billigkeit Kostenentscheidung abzusehen § Abs. Satz . Büscher Schwonke Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat