BESCHLUSS 10 . April Rechtsbeschwerdesache I. Zivilsenat hat 10 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Oktober wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird festgesetzt . Gründe : 25 Juli zugestellte Urteil Landgerichts 19 Juli legte Klägerin Montag 26 . August Berufung 26 . September begründete . Versäumung Frist Berufungsbegründung beantragte Klägerin Wiedereinsetzung vorigen Stand . Begründung Wiedereinsetzungsantrags trug Klägerin : Prozeßbevollmächtigter habe ansonsten zuverlässige Büroleiterin vor auch Inkrafttreten neuen Zivilprozeßrechts 1 . Januar Rechtsänderungen Frist Begründung Berufung hingewiesen . Zustellung Urteils Landgerichts habe Prozeßbevollmächtigter Büroleiterin üblich Anweisung erteilt Fristen Berufung Berufungsbegründung Fristenkalender notieren . Weisung habe Büroleiterin Frist Berufungsbegründung zunächst notiert erst unmittelbar Einlegung Berufung nachgeholt . sei Berufungsbegründungsfrist unzutreffenderweise Zeitpunkt Einlegung Berufung berechnet worden früherem Recht entsprochen habe . Ablauf Berufungsbegründungsfrist notierte Vorfrist sei Personal Prozeßbevollmächtigten ebenfalls übersehen worden . angefochtenen Beschluß hat Berufungsgericht Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen Berufung Klägerin unzulässig verworfen . hat angenommen Prozeßbevollmächtigte Klägerin hätte Vorlage Berufungsschrift Vorlage Gerichtsakten überzeugen müssen Anweisung Frist Begründung Berufung notieren ordnungsgemäß nachgekommen worden sei . II . § Abs. Nr. i.V. § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig Voraussetzungen § Abs. gegeben sind . 1 . Rechtsbeschwerde kommt Meinung Klägerin grundsätzliche Bedeutung § Abs. Nr. . Grundsätzliche Bedeutung hat Rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann . 4.7.2002 . Voraussetzungen sind erfüllt Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen Rechtsprechung geklärt sind Annahme Berufungsgerichts Prozeßbevollmächtigte Klägerin hätte Vorlage Berufungsschrift Gerichtsakten ordnungsgemäße Notierung Berufungsbegründungsfrist selbst überwachen müssen Gesamtumständen konkreten Einzelfall bezogene Feststellung ist . Rechtsanwalt darf Empfangsbekenntnis Zustellung Urteils erst unterzeichnen zurückgeben maßgeblichen Handakte Ablauf Rechtsmittelfrist vermerkt Frist notiert ist vgl. . 1901 ; Urt . 16.7.1998 ; Urt . 22.4.1999 ZR . Recht hat Berufungsgericht angenommen Verpflichtung Rechtsanwalt Zustellung gerichtlichen Entscheidung auch Begründungsfrist Rechtsmittel trifft zweimonatige Begründungsfrist § Abs. Satz Zustellung vollständiger Form abgefaßten Urteils laufen beginnt . Allerdings kann Prozeßbevollmächtigte erforderlichen Eintragungen Handakte Fristenkalender selbst vornimmt besondere Einzelanweisung Büropersonal veranlassen vgl. . 26.9.1995 XI ZB ; . ZB . Anweisung Prozeßbevollmächtigten Klägerin Voraussetzungen erfüllte Einzelanweisung stellen sind erscheint vorliegend zweifelhaft Anweisung maßgeblichen Fristen notieren üblichen Verfahrensweise Praxis Prozeßbevollmächtigten Klägerin entsprach . Dann ist Gefahr Hand weisen Eintragung Fristen Einzelfall unterbleibt . Frage kann aber beruhen . Jedenfalls konnte Berufungsgericht Grundlage Rechtsprechung Bundesgerichtshofes ausgehen Vorlage Berufungsschrift Vorlage Gerichtsakten sei Prozeßbevollmächtigte Klägerin verpflichtet gewesen Eintragung Berufungsbegründungsfrist Richtigkeit überprüfen . erteilte Anweisung Eintragung Rechtsmittelbegründungsfrist enthielt Angabe konkreten Zeitpunktes Lauf Frist endete . Prozeßbevollmächtigte Klägerin aber Unterzeichnung Rückgabe Empfangsbekenntnisses maßgeblichen Fristen selbst vermerken erteilte nur üblichen Verfahrensweise entsprechende allgemeine Anweisung Notierung Frist so kam Vorlage Berufungsschrift Gerichtsakten entsprechende Verpflichtung Prozeßbevollmächtigten Betracht ordnungsgemäßen Eintrag Berufungsbegründungsfrist überzeugen . Berechnung Endes Rechtsmittelbegründungsfrist ist besonders wichtige Aufgabe . kann routinemäßige Fristberechnung handelt Rechtsanwalt gut ausgebildeten sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen werden . Rechtsanwalt muß geeignete allgemeine Anweisungen verläßlichen Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken vgl. . ; . ZB . zweifelhaften risikoträchtigen Fällen muß Rechtsanwalt Berechnung Frist allerdings kontrollieren vgl. . VersR ; vgl. auch . 11.3.1980 ZB . handelt vorliegend Entscheidung Einzelfalls . ist Beurteilung Berufungsgerichts Nebeneinander Berechnung Rechtsmittelbegründungsfristen § Abs. Satz . § Abs. Satz . gekennzeichnet anders Berufungsfrist Montag ablief § Abs. Verlängerung Berufungsbegründungsfrist eintrat . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zulässig § Abs. Nr. Altern . . angefochtene Entscheidung ist Einzelfallentscheidung Rechtsprechung Einklang steht . . Rechtsbeschwerde war Kostenfolge § Abs. unzulässig verwerfen . Büscher Bornkamm