BESCHLUSS Verkündet : 13 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsbeschwerdesache betreffend Marke Nr. Nachschlagewerk : : : ja ja Informationsdienst Abs. Nr. § Abs. § Abs. § Besteht zusammengesetzte Marke Buchstabenfolge hier : Abkürzung weiteren Wortbestandteile hier : Informationsdienst Wissenschaft darstellt kann Verknüpfung Buchstabenfolge Wortbestandteilen Neigung Verkehrs Marke Benennungen Buchstabenfolge verkürzen insbesondere dann entgegenstehen Buchstabenfolge Verkehr Abkürzung allgemein bekannt ist auch Schwierigkeiten bestehen längeren Wortbestandteile einzuprägen . . 13 . Dezember Bundespatentgericht I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Markeninhabers wird 8 . März zugestellte Beschluss 32 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts aufgehoben . Sache wird anderweitigen Verhandlung Entscheidung Bundespatentgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Markeninhaber ist 16 . März angemeldete Wortmarke Nr. 16 . September Waren Dienstleistungen kursiv gesetzten Waren Dienstleistungen hat Bundespatentgericht Löschung angeordnet Löschungsanordnung Deutschen Markenamts bestätigt Geräte Aufzeichnung Übertragung Wiedergabe Ton Bild Tonaufzeichnungsgeräte Tonträger Tonübertragungsgeräte Tonwiedergabegeräte telefonische Übertragungsapparate ; Magnetaufzeichnungsträger insbesondere Videobänder ; optische Datenträger ; Datenverarbeitungsgeräte Computer ; Datenverarbeitungsprogramme Computerbetriebsprogramme ; Computerperipheriegeräte ; Telekommunikationsgeräte ; Papier Pappe Waren Materialien Klasse enthalten ; Druckereierzeugnisse insbesondere Informationsbroschüren Informationsbriefe Zeitungen ; Graphiken ; Unterrichtsmittel ausgenommen Apparate ; Telekommunikation ; Sammeln Liefern Nachrichten ; Erstellen Bildreportagen Tonreportagen ; Übermittlung Nachrichten Bildübermittlung Computer elektronische Nachrichtenübermittlung ; Übermittlung Bildschirmtextdienst Fernschreibdienst Fernsprechdienst ; Vermietung Geräten Nachrichtenübertragung ; Presseagenturen Sammeln Liefern Informationen Wissenschaft Forschung ; Sammeln Liefern Pressemeldungen ; Recherchieren nutzerorientierte Auswahl Übertragung Informationen Entgelt Dritte ; Produktion Ausstrahlung Hörfunkprogrammen ; Erziehung Ausbildung ; Unterhaltung ; sportliche kulturelle Aktivitäten ; Herausgabe Veröffentlichung Schulungsmaterial ; Veranstaltung Organisation Schulungen ; Herausgabe Veröffentlichung Texten insbesondere Informationsangeboten Internet ; Organisation Veranstaltung Schulungen Konferenzen Kongressen ; Zusammenstellung Fernsehprogrammen ; Erstellen Programmen Datenverarbeitung insbesondere Aktualisieren Computer-Software Design ; Computerberatungsdienste Erstellen Bildreportagen ; Vermietung ; Betrieb Datenbanken ; Vermietung Zugriffszeit Datenbanken ; Dienstleistungen Graphikers ; Dienstleistungen Redakteurs ; Verwaltung Urheberrechten ; Bereitstellung Recherchemöglichkeiten Übermittlung Informationen Wissenschaft Technologie Experten Wissenschaft Forschung Internet eingetragen worden . Eintragung ist 15 . Oktober veröffentlicht worden . Eintragung hat Widersprechende 26 . Oktober durchgesetzt eingetragenen Wortmarke Nr. 1 . September eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. Widerspruch erhoben . Widerspruchsmarken sind geschützt Dienstleistungen Fachliche Beratung Wirtschaftsprüfern Wirtschaftsprüfungsgesellschaften außerordentlichen Mitgliedern Zeicheninhabers insbesondere unabhängige eigenverantwortliche fachgerechte Berufsausübung Rahmen einheitlicher Grundsätze ; fachliche Beratung Wirtschaftsprüfernachwuchses ; Durchführung fachliche finanzielle organisatorische Unterstützung Ausbildungsmaßnahmen insbesondere Lehrgängen Seminaren Kursen Vorträgen auch berufsbegleitender Fortbildung Unterhaltung Präsenzbibliotheken Veröffentlichungen fachlichen Verlautbarungen Grundsatzfragen Tätigkeitsgebiet Wirtschaftsprüfers Erstattung Stellungnahmen fachlichen beruflichen Einzelfragen Wirtschaftsprüfern Wirtschaftsprüfungsgesellschaften außerordentlichen Mitgliedern ; Erstattung Gutachten fachlichen beruflichen Fragen Wirtschaftsprüfern Wirtschaftsprüfungsgesellschaften außerordentlichen Mitgliedern insbesondere auch gesetzgebenden Bund Ländern ; wissenschaftliche finanzielle Förderung Hochschularbeiten Bibliotheken Gebiet wirtschaftlichen Treuhandwesens ; Abschluss Gruppenversicherungs-Verträgen Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften außerordentliche Mitglieder . Widersprechende hat Widerspruch erhoben 7 . Oktober Waren Dienstleistungen Papier Pappe Karton Waren Materialien Klasse enthalten ; Buchbinderartikel nämlich Buchbindegarn -leinen andere textile Stoffe Buchbinden ; Fotografien ; Schreibwaren ; Klebstoffe Schreibwaren Haushaltszwecke ; Künstlerbedarfsartikel ; Pinsel ; Spielkarten ; Drucklettern ; Druckstöcke ; Bildträger ausgenommen unbelichtete Filme ; Druckereierzeugnisse nämlich Druckschriften Zeitungen Zeitschriften Bücher Kataloge Spiele ; Unterrichtsmaterial ausgenommen Apparate Klasse enthalten ; Produktion Bildaufnahmen Bildträgern ; Veröffentlichung Herausgabe Druckschriften Zeitungen Zeitschriften Büchern ; Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger Art eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. . zuständige Markenstelle Deutschen Markenamts hat Teillöschung Marke beschlossen zwar Widersprüche Marken Nr. Widersprechenden Dienstleistungen Erziehung Ausbildung ; Veranstaltung Organisation Schulungen ; Herausgabe Veröffentlichung Texten insbesondere Informationsangeboten Internet ; Organisation Veranstaltung Schulungen Konferenzen Kongressen Widerspruchs Marke Nr. Widersprechenden Waren Dienstleistungen Druckereierzeugnisse insbesondere Informationsbroschüren Informationsbriefe Zeitungen ; Unterrichtsmittel ausgenommen Apparate ; Herausgabe Veröffentlichung Texten insbesondere Informationsangeboten Internet . Übrigen hat Markenstelle Widersprüche zurückgewiesen . Entscheidung haben Beteiligten Beschwerde eingelegt . Markeninhaber hat neues Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt hilfsweise Entscheidung zugrunde gelegt werden soll näher bezeichneten Teil Waren Dienstleistungen Zusatz Bereichs Steuerberatung versehen hat . Bundespatentgericht hat Beschwerde Widersprechenden Entscheidung Deutschen Markenamts zusätzliche Teillöschung Marke Waren Dienstleistungen Geräte Aufzeichnung Übertragung Wiedergabe Ton Bild Tonaufzeichnungsgeräte Tonträger Tonübertragungsgeräte Tonwiedergabegeräte telefonische Übertragungsapparate ; Magnetaufzeichnungsträger insbesondere Videobänder ; optische Datenträger ; Datenverarbeitungsgeräte Computer ; Datenverarbeitungsprogramme Druckereierzeugnisse insbesondere Informationsbroschüren Informationsbriefe Zeitungen Unterrichtsmittel ausgenommen Apparate ; Sammeln Liefern Nachrichten ; Sammeln Liefern Informationen Wissenschaft Forschung ; Recherchieren nutzerorientierte Auswahl Überarbeitung Informationen Entgelt Dritte ; Herausgabe Veröffentlichung Schulungsmaterial ; Dienstleistungen Redakteurs ; Bereitstellung Recherchemöglichkeiten Übermittlung Informationen Wissenschaft Technologie Experten Wissenschaft Forschung Internet angeordnet . Beschwerde Widersprechenden hat Bundespatentgericht zusätzliche Teillöschung Marke Waren Dienstleistungen Geräte Aufzeichnung Übertragung Wiedergabe Ton Bild Tonaufzeichnungsgeräte Tonträger Tonübertragungsgeräte Tonwiedergabegeräte telefonische Übertragungsapparate ; Magnetaufzeichnungsträger insbesondere Videobänder ; optische Datenträger ; Datenverarbeitungsgeräte Computer ; Datenverarbeitungsprogramme Computerbetriebsprogramme ; Computerperipheriegeräte ; Telekommunikationsgeräte ; Papier Pappe Waren Materialien Klasse enthalten ; Telekommunikation ; Sammeln Liefern Nachrichten Bildübermittlung Computer elektronische Nachrichtenübermittlung ; Übermittlung Bildschirmtext Fernschreibdienst Fernsprechdienst ; Erstellen Programmen Datenverarbeitung insbesondere Aktualisieren Computer-Software Erstellen Bildreportagen ; Betrieb Datenbanken ; Bereitstellung Recherchemöglichkeiten Übermittlung Informationen Wissenschaft Technologie Experten Wissenschaft Forschung Internet beschlossen . Beschwerde Markeninhabers hat Bundespatentgericht Beschluss Deutschen Markenamts insoweit aufgehoben Marke Dienstleistung " Erziehung gelöscht worden ist . weitergehenden Beschwerden Beteiligten hat Bundespatentgericht zurückgewiesen . Hiergegen wendet Markeninhaber zugelassenen Rechtsbeschwerde . Widersprechenden beantragen Rechtsbeschwerde zurückzuweisen . II . Bundespatentgericht hat Widersprüche teilweise begründet erachtet Übrigen zurückgewiesen . hat ausgeführt : angegriffenen Marke Widerspruchsmarken bestehe Teil Waren Dienstleistungen Gefahr -9- gen § Abs. Nr. MarkenG. Prüfung Verwechslungsgefahr seien nur Waren Dienstleistungen Widerspruchsmarken berücksichtigen Benutzung § Abs. maßgeblichen Benutzungszeiträume Oktober Oktober Juli Juli Widerspruchsmarken Nr. Zeitraums 14 Juli 14 Juli Widerspruchsmarke Nr. glaubhaft gemacht worden sei . sei Reihe näher bezeichneter Waren Dienstleistungen eidesstattlichen Versicherungen Organe Widersprechenden Vorlage Unterlagen geschehen . Annahme rechtserhaltenden Benutzung stehe häufig beschreibende Angaben Zusammenhang Widerspruchsmarken verwendet worden seien . Waren Dienstleistungen jüngeren Marke Waren Dienstleistungen Widerspruchsmarke geschützt Benutzung glaubhaft gemacht worden sei bestehe teilweise Identität Ähnlichkeit . angegriffenen Marke sei Bestandteil " Informationsdienst Wissenschaft " glatt beschreibend werde Benennung Marke mitverwendet . angegriffene Marke Wortmarke Nr. stimmten klanglich . Bereichs Dienstleistungsidentität -ähnlichkeit bestehe durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Widerspruchsmarke klanglicher Zeichenidentität Verwechslungsgefahr . Wort-/Bildmarke Nr. Widersprechenden lasse ebenfalls ausschließen auch Marke erheblichen Teil Verkehrs Benennung " " verkürzt werde . Wortbestandteil " sei Firmenmarke geeignet Marke mitzuprägen . durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Ähnlichkeit wechselseitigen Waren Dienstleistungen klanglicher Zeichenidentität bestehe Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. MarkenG. Verwechslungsgefahr sei Gesichtspunkt gedanklichen Inverbindungbringens auch gegeben Teile Verkehrs Marke verkürzten " " bezeichneten . kollidierenden Marken würden Übereinstimmungen prägenden Bestandteilen irrig Unternehmen zugeordnet . angegriffenen Marke Wort-/Bildmarke Nr. Widersprechenden seien Wortbestandteile " Informationsdienst Wissenschaft " " Verlag GmbH " glatt beschreibend prägten Gesamteindruck . bestehe klangliche Zeichenidentität . Identität Ähnlichkeit Waren Dienstleistungen Widerspruchsmarke angegriffenen Marke auszugehen sei liege durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Widerspruchsmarke klanglicher Zeichenidentität unmittelbare Verwechslungsgefahr . auch Teilen Verkehrs Widerspruchsmarke " Verlag GmbH " bezeichneten könne Gefahr gedanklichen Inverbindungbringens ausgeschlossen werden . . zulässige Rechtsbeschwerde Markeninhabers hat Sache Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Bundespatentgericht . 1 . Widerspruch Wortmarke Nr. " " Bundespatentgericht hat Vorliegen Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. kollidierenden Marken Teil Waren Dienstleistungen angegriffene Marke eingetragen ist bejaht . hält rechtlichen Nachprüfung stand . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Frage Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. vorliegt ebenso § Abs. Nr. Heranziehung Umstände Einzelfalls umfassend beurteilen . ist Wechselwirkung Identität Ähnlichkeit Waren Dienstleistungen Grad Ähnlichkeit Marken Kennzeichnungskraft prioritätsälteren Marke Weise auszugehen geringerer Grad Ähnlichkeit Waren Dienstleistungen höheren Grad Ähnlichkeit Marken gesteigerte Kennzeichnungskraft älteren Marke ausgeglichen werden kann umgekehrt . 11.5.2006 . Malteserkreuz ; . Pralinenform . Bundespatentgericht hat Ähnlichkeit Waren Dienstleistungen angegriffenen Marke Löschungsanordnung erfasst werden Dienstleistungen Widerspruchsmarke Benutzung glaubhaft gemacht worden ist rechtsfehlerfrei bejaht . Markeninhaber hat Einrede mangelnder Benutzung . S. Abs. erhoben . Entscheidung dürfen nur Waren Dienstleistungen Widerspruchsmarke berücksichtigt werden Widersprechende Benutzung glaubhaft gemacht hat § Abs. Satz . Maßgeblich Frage Benutzung zeitlicher Hinsicht sind vorliegend § Abs. Satz Fünfjahreszeitraum Veröffentlichung Eintragung angegriffenen Marke 15 . Oktober § Abs. Satz weitere Fünfjahreszeitraum mündlichen Verhandlung Bundespatentgericht 14 Juli vgl. . 14.5.1998 f. ; . ; . . . Bundespatentgericht ist Zeiträume Recht Glaubhaftmachung rechtserhaltenden Benutzung Wortmarke " ausgegangen . hat angenommen Benutzung Widerspruchsmarke " " Zeitraum Oktober Oktober eidesstattliche Versicherung Geschäftsführers Widersprechenden 17 . Dezember Anlagen 11 Zeitraum 14 Juli 14 Juli eidesstattliche Versicherung Vorstandssprechers Prof. Dr. 10 . Februar nebst Anlagen glaubhaft gemacht worden ist . wendet Rechtsbeschwerde Ergebnis Erfolg Begründung eidesstattlichen Versicherungen 17 . Dezember 10 . Februar folge verschiedenen Widerspruchsmarken benutzt worden seien . beigefügten Anlagen ergebe einheitliches Bild ernsthaften Benutzung . Unterscheidung Widerspruchsmarken ist vorliegend allerdings erforderlich . rechtserhaltende Benutzung Marke . S. § Abs. erfordert Marke üblicher sinnvoller Weise Waren Dienstleistungen verwendet wird eingetragen ist . Wird Marke Eintragung abweichenden Form benutzt liegt rechtserhaltende Benutzung § Abs. nur Abweichungen kennzeichnenden Charakter Marke verändern . ist dann Fall Verkehr abweichend benutzte Zeichen gerade Wahrnehmung Unterschiede Gesamteindruck noch eingetragenen Marke gleichsetzt heißt benutzten Form noch Marke sieht . 20.1.2005 ; Urt . . bodo . Beurteilung ist grundsätzlich Tatrichter vorbehalten . Rechtsbeschwerdeinstanz ist nur eingeschränkt überprüfbar . Feststellungen Verkehr Wortmarke Nr. Wort-/Bildmarken Nr. Nr. Zeichen ansieht hat Bundespatentgericht getroffen . müsste Verkehr Wort-/Bildmarken Markenwort " " Wortmarke Nr. hinzugefügten Wortbestandteilen weiteren Bildbestandteilen eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung beimessen vgl. . ; . derartige Annahme ist vorliegend ersichtlich . Benutzung Waren Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend Hauptfunktion entspricht Verkehr Ursprungsidentität Ware Dienstleistung garantieren ermöglicht Waren Dienstleistungen Waren Dienstleistungen anderer Herkunft unterscheiden . rechtserhaltende Benutzung . S. § liegt dementsprechend chen ausschließlich Unternehmenskennzeichen Verwendung findet . 10.10.2002 ; . 21.7.2005 . erforderliche Unterscheidung einzelnen Widerspruchsmarken hat Bundespatentgericht getroffen . ist auch zutreffend ausgegangen eidesstattlichen Versicherungen 17 . Dezember 10 . Februar beigefügten Anlagen rechtserhaltende Benutzung Wortmarke . S. § folgende Dienstleistungen glaubhaft gemacht worden ist : Fachliche Beratung Wirtschaftsprüfern Wirtschaftsprüfungsgesellschaften außerordentlichen Mitgliedern Zeicheninhabers insbesondere unabhängige eigenverantwortliche fachgerechte Berufsausübung Rahmen einheitlicher Grundsätze ; fachliche Beratung Wirtschaftsprüfernachwuchses ; Durchführung fachliche finanzielle organisatorische Unterstützung Ausbildungsmaßnahmen insbesondere Lehrgängen Seminaren Kursen Vorträgen auch berufsbegleitender Fortbildung Veröffentlichungen fachlichen Verlautbarungen Grundsatzfragen Tätigkeitsgebiet Wirtschaftsprüfers Erstattung Stellungnahmen fachlichen beruflichen Einzelfragen Wirtschaftsprüfern Wirtschaftsprüfungsgesellschaften außerordentlichen Mitgliedern ; Erstattung Gutachten fachlichen beruflichen Fragen Wirtschaftsprüfern Wirtschaftsprüfungsgesellschaften außerordentlichen Mitgliedern insbesondere auch gesetzgebenden Körperschaften Bund Ländern . eidesstattlichen Versicherungen 17 . Dezember 10 . Februar wird zwar Widerspruchsmarken Einzelnen unterschieden . Vielmehr ist eidesstattlichen Versicherung 17 . Dezember nur allgemein Widerspruchsmarke Rede . Widerspruchsmarke Angaben eidesstattlichen Versicherung beziehen wird jedoch beigefügten Anlagen hinreichend deutlich Bundespatentgericht bezogen hat . Angaben eidesstattlichen Versicherung 17 . Dezember Anlagen Anl . 11 ist Bundespatentgericht Recht ausgegangen ernsthafte Benutzung Widerspruchsmarke " Widersprechenden Zeitraum 15 . Oktober 15 . Oktober glaubhaft gemacht worden ist . Entsprechendes gilt Zeitraum 14 Juli 14 Juli Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat rechtserhaltende Benutzung Wortmarke . S. § sei eidesstattliche Versicherung 10 . Februar beigefügten Anlagen glaubhaft gemacht . Ebenso ist Rechtsgründen beanstanden Bundespatentgericht Ähnlichkeit Dienstleistungen Widerspruchsmarke " " rechtserhaltende Benutzung festgestellt hat löschenden Waren Dienstleistungen angegriffenen Marke bejaht hat . Beurteilung Ähnlichkeit Waren Dienstleistungen sind erheblichen Faktoren berücksichtigen Verhältnis Waren Dienstleistungen kennzeichnen ; gehören insbesondere Art Waren Dienstleistungen Verwendungszweck Nutzung Eigenart miteinander konkurrierende ergänzende Waren Dienstleistungen . Beurteilung einzubeziehen ist Waren Dienstleistungen regelmäßig Unternehmen Kontrolle hergestellt erbracht werden Vertrieb Berührungspunkte aufweisen . Unähnlichkeit Waren Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden unterstellter Identität Marken Annahme Verwechslungsgefahr Abstandes Waren Dienstleistungen vornherein ausgeschlossen ist . gibt absolute Dienstleistungsunähnlichkeit auch Identität Zeichen erhöhte Kennzeichnungskraft prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden kann vgl. . 29.9.1998 . . ; . ZB . . Bundespatentgericht hat angenommen Waren Dienstleistungen Löschung angegriffenen Marke angeordnet worden ist Dienstleistungen " Fachliche Beratung Wirtschaftsprüfern ; Durchführung Ausbildungsmaßnahmen ; Veröffentlichung Verlautbarungen Unterhaltung Präsenzbibliotheken " jedenfalls Ähnlichkeit gegeben ist . Wesentlichen tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung macht Rechtsbeschwerde Erfolg geltend Bundespatentgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen gehe jeweils Fortbildung . rügt Bundespatentgericht habe Unrecht unberücksichtigt gelassen Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen hoch spezialisierte Zielgruppe richteten Waren Dienstleistungen angegriffenen Marke allgemeines Publikum erhöhtem Bildungsstand ansprächen . hat Bundespatentgericht ebenfalls Beurteilung zugrunde gelegt . hat Recht angenommen wechselseitigen Dienstleistungen Bereich Wissenschaft Forschung zuzurechnen sind größere Kreis Waren Dienstleistungen angegriffenen Marke angesprochenen Verkehrskreise Annahme Dienstleistungsähnlichkeit hindere . Schließlich steht Bundespatentgericht angenommenen Ähnlichkeit Waren Dienstleistungen auch Umstand Markeninhaber neues Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt hat Entscheidung hilfsweise zugrunde gelegt werden soll Teil Waren Dienstleistungen Zusatz " Bereichs Steuerberatung versehen hat . teilweise Einschränkung Dienstleistungsverzeichnisses angegriffenen Marke Bereich " Steuerberatung " stellt Teilverzicht angegriffene Marke . S. § . Teilverzicht ist schon unwirksam Verzichtserklärung vollständigen teilweisen Erlöschen Marke führt vgl. . bedingt abgegeben werden kann Fezer Markenrecht 3 . Aufl . § Rdn . 7 ; Ingerl/Rohnke Markengesetz 2 . Aufl . § Rdn . vorliegend geschehen ist . Zutreffend ist Bundespatentgericht ausgegangen verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragene Widerspruchsmarke " " entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt vgl. . Pralinenform . frei Rechtsfehlern ist allerdings Annahme Bundespatentgerichts liege klangliche Zeichenidentität kollidierenden Marken . gebotenen Sicherheit sei auszuschließen angegriffene Marke " " verkürzt werde . Abstellen Zeichenidentität klanglicher Hinsicht ist allerdings Rechtsgründen beanstanden . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Bundesgerichtshofs ist auszuschließen allein klangliche Zeichenähnlichkeit Marken Verwechslungsgefahr begründen kann . Slg . Int . . f. ; . 23.3.2006 C-206/04 Slg . I-2717 . ZIRH/SIR ; . Erfolg macht Rechtsbeschwerde Zusammenhang geltend klanglichen Zeichenähnlichkeit komme Annahme Verwechslungsgefahr vorliegend Bedeutung . Nähere Darlegungen klangliche Zeichenähnlichkeit ausnahmsweise Betracht bleiben soll zeigt Rechtsbeschwerde . Allein Hinweis Rechtsbeschwerde Widersprechende kommuniziere Mitgliedern weitaus überwiegenden Teil schriftlicher Form rechtfertigt vollständige Außerachtlassung klanglichen Zeichenähnlichkeit . Bundespatentgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen Gesamteindruck angegriffenen Marke werde ausschließlich " geprägt . Zwar kann Gesamteindruck mehrgliedrigen Marke einzelne Wortbestandteile geprägt werden . Voraussetzung ist allerdings anderen Bestandteile weitgehend Hintergrund treten Gesamteindruck Marke mitbestimmen . Anders Bundespatentgericht angenommen hat genügt aber nur ausgeschlossen werden kann Verkehr werde angegriffene Marke " verkürzen weiteren Wortbestandteil " Informationsdienst " weglassen . Auch Bestandteil beschreibende Angabe enthält kann Gesamteindruck beitragen . . Fall ist muss Tatrichter Rahmen Beurteilung Gesamteindrucks feststellen . fehlt vorliegend . Verkehr angegriffene Marke " idw " verkürzt spricht Buchstabenfolge anders Phantasiebezeichnung Abkürzung weiteren Wortbestandteile " Informationsdienst " zusammengesetzten Marke darstellt . sachliche Bezug Buchstabenfolge weiteren Wortbestandteilen kann Neigung Verkehrs Verkürzung entgegenstehen . könnte dann ergeben Verkehr Schwierigkeiten hat längeren Wortbestandteile einzuprägen neigt Bezeichnung Merkbarkeit Ansprechbarkeit erleichternden Weise verkürzen . Buchstabenfolge " Verkehr Abkürzung weiteren Angaben " Wissenschaft " allgemein bekannt ist . Entsprechendes hat Bundespatentgericht aber festgestellt ; ist auch Parteivortrag ersichtlich . 2 . Widerspruch Wort-/Bildmarke Nr. Beurteilung Bundespatentgerichts Widerspruchsmarke Nr. angegriffenen Marke Hinblick Teil Waren Dienstleistungen Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. besteht hält Punkten rechtlichen Nachprüfung stand . Recht hat Bundespatentgericht Ähnlichkeit Anordnung Löschung erfassten Waren Dienstleistungen angegriffenen Marke Dienstleistungen Widerspruchsmarke bejaht Benutzung glaubhaft gemacht worden ist . Markeninhaber hat auch Hinblick Widerspruchsmarke Einrede mangelnder Benutzung erhoben . Bundespatentgericht ist jedoch Recht ausgegangen Widersprechende rechtserhaltende Benutzung Widerspruchsmarke § eidesstattlichen Versicherungen 17 . Dezember 10 . bruar Bundespatentgericht eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommenen Anlagen glaubhaft gemacht hat . wird Ausführungen aa Bezug genommen entsprechend gelten . Anlagen eidesstattlichen Versicherungen Bundespatentgericht Begründung Glaubhaftmachung rechtserhaltenden Benutzung Widerspruchsmarke verwiesen hat folgt Benutzung Widerspruchsmarke eingetragenen Form Form Rechtecke grau hell unterlegt sind kennzeichnenden Charakter Widerspruchsmarke . S. § Abs. verändert . reicht Glaubhaftmachung ernsthaften Benutzung Widerspruchsmarke . S. § . Ähnlichkeit angegriffenen Marke erfassten Waren Dienstleistungen Dienstleistungen Widerspruchsmarke gelten Ausführungen entsprechend . Bundespatentgericht ist zutreffend durchschnittlichen Kennzeichnungskraft Widerspruchsmarke ausgegangen . erinnern Beteiligten . frei Rechtsfehlern sind aber Ausführungen Bundespatentgerichts Zeichenähnlichkeit . Bundespatentgericht ist ausgegangen bestehe klangliche Zeichenidentität gebotenen Sicherheit auszuschließen sei Verkehr Vergleichsmarken Benennung " " verkürze . auszuschließen ist reicht oben dargelegt Annahme Prägung Gesamteindrucks angegriffenen Marke komplexen Wort-/Bildmarke allein " " . Bundespatentgericht hat weiter angenommen Teile Verkehrs Widerspruchsmarke mündlichen Wiedergabe " " bezeichneten würden zwar Unterschiede Marken erkennen Widerspruchsmarke " " Stammbestandteil sehen kollidierenden Marken Unternehmen zuordnen . Recht macht Rechtsbeschwerde geltend Bundespatentgericht habe Feststellungen getroffen Verkehr habe verschiedenen Bildbestandteilen zusammengesetzten Zeichen " " Stamm Zeichenserie sehen vgl. . 13.9.2007 C-234/06 Int . . f. MarkenR ; . ; . 20.9.2007 . Kinderzeit . 3 . Widerspruch Wort-/Bildmarke Nr. Verlag Bundespatentgericht hat weiterhin angenommen Wort-/Bildmarke Nr. Widersprechenden angegriffenen Marke Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. besteht . Auch wendet Rechtsbeschwerde Ergebnis Erfolg . Zutreffend ist Bundespatentgericht allerdings ausgegangen Widersprechende rechtserhaltende Benutzung Wort-/Bildmarke Nr. glaubhaft gemacht hat . Zeitpunkt Veröffentlichung Eintragung angegriffenen Marke 15 . Oktober war 7 . Oktober eingetragene Widerspruchsmarke noch eingetragen . Maßgeblich Frage rechtserhaltenden Benutzung ist Streitfall § Abs. Satz ausschließlich Fünfjahreszeitraum § Abs. Satz 14 Juli 14 Juli . Zeitraum hat Widersprechende rechtserhaltende Benutzung Reihe Bundespatentgericht näher bezeichneter Waren Dienstleistungen eidesstattlichen Versicherung Geschäftsführers 23 . Juni Bundespatentgericht Bezug genommenen Anlagen glaubhaft gemacht . wendet Rechtsbeschwerde Glaubhaftmachung rechtserhaltenden Benutzung Waren Dienstleistungen Papier Pappe Karton Waren Materialien Klasse enthalten ; Bildträger ausgenommen unbelichtete Filme ; Produktion Bildaufnahmen Bildträgern ; Veröffentlichung Herausgabe Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger Art Rede steht . Bundespatentgericht konnte jedoch Recht Bezug genommenen Anlagen rechtserheblichen Benutzung Rede stehenden Waren Dienstleistungen ausgehen . zahlreichen Daten angeführten Anlagen ist auch hinreichender Bezug maßgeblichen Fünfjahreszeitraum entnehmen . Vielzahl vorgelegten Anlagen Angaben eidesstattlichen Versicherung 23 . Juni auch maßgeblichen Fünfjahreszeitraum beziehen belegen Widerspruchsmarke Widersprechenden ernsthaft benutzt worden ist . Schließlich hat Widersprechende Widerspruchsmarke auch Eintragung identischen Form Weise benutzt kennzeichnenden Charakter Marke verändert . Zutreffend hat Bundespatentgericht auch Identität Ähnlichkeit kollidierenden Marken Teil Waren gen bejaht . Feststellung Ähnlichkeit Waren Dienstleistungen liegt Wesentlichen tatrichterlichem Gebiet . Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur überprüfbar Tatrichter zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt entsprechend Denkgesetzen allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat gewonnene Ergebnis getroffenen Feststellungen getragen wird . Kinderzeit . Anders Rechtsbeschwerde meint kommt Zusammenhang Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren Dienstleistungen Druckereierzeugnisse Themengebiet " Wirtschaftsrecht benutzt werden Widersprechende Abnehmerkreise Wirtschaftsprüfern Wirtschaftsjuristen findet . Eintragung Widerspruchsmarke ist Waren Dienstleistungen beschränkt Produkte Dienstleistungen wirtschaftsrechtlichem Inhalt erfolgt . Widerspruchsmarke ist eingetragenen Waren Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt worden jeweiligen thematischen Inhalt Druckerzeugnisse Wirtschaftsrecht ankommt . Zutreffend ist Bundespatentgericht auch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft Widerspruchsmarke ausgegangen . frei Rechtsfehlern ist allerdings Annahme Bundespatentgerichts Kollisionsmarken seien so ähnlich Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. bestehe . folgt allerdings bereits Bundespatentgericht ausschließlich visuelle Zeichenähnlichkeit abgestellt klangliche Zeichenähnlichkeit Beurteilung Verwechslungsgefahr bezogen hat Abschn . . Rechtsbeschwerde zeigt auch insoweit mündliche Markenbenennungen Rede stehenden Dienstleistungssektoren Rolle spielen . Bundespatentgericht hat jedoch Prüfung Ähnlichkeit Widerspruchsmarke angegriffenen Marke rechtsfehlerhaft berücksichtigt Angabe " Informationsdienst Wissenschaft " angegriffenen Marke Gesamteindruck beitragen könnte Abschn . . hat Gesamteindruck kollidierenden Marken Zeichenähnlichkeit rechtsfehlerfrei bestimmt . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat