BESCHLUSS 28 . Januar Verfahren Vollstreckbarerklärung Teilschiedsspruchs Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Schiedsgericht ist § Abs. Fall verpflichtet Partei vorgelegten Unterlagen anderen Partei übermitteln Unterlagen anderen Partei bereits bekannt sind . Beschluss 28 . Januar ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts 26 . Zivilsenat 25 . März wird Kosten Antragsgegners zurückgewiesen . Gegenstandswert : € . Gründe : Antragsteller verfügte Liegenschaften Errichtung Golfanlage nutzen wollte . trat Antragsgegner Verhandlungen Zusammenarbeit Abschluss Kooperationsvertrags Schiedsvertrags 30 . Oktober notariellen Unterpachtvertrags notariellen Untererbbaurechtsvertrags 11 . Mai führten . Etwa Jahr kam Parteien Unstimmigkeiten Kooperationsvertrag ergebenden Pflichten Erfüllung . Antragsgegner erklärte Schreiben 21 . April 29 . September 1 . Dezember unterschiedlichen Gründen jeweils außerordentliche Kündigung Kooperationsvertrags . Antragsteller geführten Schiedsverfahren ist Rechtsbeschwerdeverfahren Bedeutung mündlichen lungen 9 November Teilschiedsspruch ergangen Schiedsgericht Unwirksamkeit Kündigungen festgestellt weitere Sachanträge Antragstellers Nachteil Antragsgegners entschieden hat . Antragsteller hat Vollstreckbarerklärung Teilschiedsspruchs beantragt . Antragsgegner ist entgegengetreten hat Aufhebung Teilschiedsspruchs begehrt . Oberlandesgericht hat Teilschiedsspruch vollstreckbar erklärt . richtet Rechtsbeschwerde Antragsgegners . II . Rechtsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts ist Gesetzes statthaft § Abs. Satz Nr. . Abs. Nr. Fall genannte Entscheidung Oberlandesgerichts Antrag betreffend Vollstreckbarerklärung Schiedsspruchs § . findet gemäß § Abs. Satz Rechtsbeschwerde . Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig § Abs. . ist aber begründet . 1 . Antrag Vollstreckbarerklärung ist gemäß § Abs. Satz Aufhebung Schiedsspruchs abzulehnen Abs. bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt . Rechtsbeschwerde trägt Antragsgegner habe Verteidigungsmittel geltend machen können § Abs. Nr. Buchst . Fall Vollstreckung Schiedsspruchs führe öffentlichen Ordnung widersprechenden Ergebnis § Abs. Nr. Buchst . Fall Schiedsgericht Antragsgegner Abs. Schiedsgericht Antragsteller vorgelegte Anlagenkonvolut übermittelt Anspruch Antragsgegners Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe . hat Rechtsbeschwerde Erfolg . 2 . Oberlandesgericht hat Recht angenommen Schiedsgericht Antragsgegner Antragsteller vorgelegte Anlagenkonvolut übermittelt hat § Abs. verstoßen Antragsgegner Geltendmachung Verteidigungsmitteln gehindert noch Anspruch rechtliches Gehör verletzt hat . kann offenbleiben Antragsgegner unterbliebene Übermittlung Abschriften Anlagenkonvoluts unterlaufenen Verstoß § Abs. Oberlandesgericht weiter angenommen hat rechtzeitig gerügt hat ohnehin mehr geltend machen konnte . Feststellungen Oberlandesgerichts war gegner Inhalt Schiedsgericht Antragsteller vorgelegten Anlagenkonvoluts bekannt . Oberlandesgericht hat festgestellt Schiedsgericht Antragsteller vorgelegte Anlagenkonvolut habe Vortrag Antragstellers Jahren Parteien geschlossenen Verträge insbesondere Teilschiedsspruch Rechtsbeziehung Parteien maßgebenden Kooperationsvertrag 30 . Oktober enthalten . Antragsgegner habe geltend gemacht Vertragsunterlagen bekannt seien . habe ferner konkreten Anhaltspunkte Original abweichenden Inhalt vorgelegten Unterlagen vorgetragen . Inhalt Teilschiedsspruchs biete Auffassung Antragsgegners konkreten Anhaltspunkte Schiedsgericht Anlagenkonvolut Wortlaut Originalurkunden veränderte Vertragsunterlagen vorgelegen hätten . Oberlandesgericht hat Recht angenommen § Abs. Schiedsgericht verpflichtet Partei vorgelegten Unterlagen anderen Partei übermitteln Unterlagen anderen Partei bereits bekannt sind . ZPO/Münch 4 . Aufl . . . andere Partei wird Unterlagen übermittelt werden Geltendmachung Verteidigungsmitteln gehindert noch Anspruch rechtliches Gehör verletzt . § Abs. Fall sind Schriftsätze Dokumente sonstigen Mitteilungen Schiedsgericht Partei vorgelegt werden anderen Partei Kenntnis bringen . Bereits Wortlaut § Abs. Fall legt Ansicht Rechtsbeschwerde Schiedsgericht verpflichtet ist Partei vorgelegten Unterlagen anderen Partei übermitteln anderen Partei Unterlagen bereits bekannt sind . Vorschrift bestimmt Darstellung Rechtsbeschwerde Unterlagen Partei Schiedsverfahrens einreicht anderen Partei übermitteln sind . ordnet vielmehr lediglich Gegner vorgelegten Unterlagen Kenntnis bringen sind . Partei hier Antragsgegner bereits Kenntnis bestimmten hat kann Schriftstück mehr Kenntnis gebracht werden . Auch Zweck § Anspruch rechtliches Gehör konkretisieren vgl. Begründung Regierungsentwurf Gesetzes Neuregelung Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks . S. folgt § Abs. Partei vorgelegte Unterlagen bezieht anderen Partei Schiedsverfahrens bereits bekannt sind . bereits vorliegenden sonst bekannten Unterlagen kann Partei äußern Schiedsgericht übermittelt werden . Oberlandesgericht hat Recht angenommen An12 lass besteht § Abs. Übermittlung Partei vorgelegten Unterlagen andere Partei strengere Anforderungen entnehmen Zivilprozess Verfahren staatlichen Gerichten gelten . § Abs. Satz sollen Parteien Schriftsätzen Gericht einreichen Zustellung erforderliche Anzahl Abschriften Schriftsätze Anlagen beifügen . gilt § Abs. Satz Fall Anlagen Gegner Urschrift Abschrift vorliegen . ist Vorlage Abschriften Anlagen Übermittlung Gegner erforderlich Anlagen Gegner Urschrift Abschrift vorliegen . Allerdings gilt Grundsatz mündlichen Verhandlung richterlichen Verfahren Gegensatz gerichtlichen Verfahren vgl. § Abs. haben Schriftsätze Verfahren Schiedsgerichten weitaus stärkere Bedeutung Verfahren staatlichen Gerichten vgl. BT-Drucks . S. . Umstände sprechen Ansicht Rechtsbeschwerde jedoch Annahme schiedsrichterlichen Verfahren seien § Abs. anders gerichtlichen Verfahren § Abs. Partei vorgelegten Unterlagen anderen Partei auch dann übermitteln bereits vorliegen sonst bekannt sind . Bestimmungen Abs. § Abs. gleichermaßen konkretisierte Anspruch rechtliches Gehör erfordert Gericht teien Unterlagen übermittelt bereits Kenntnis haben ohnedies Stellung nehmen können . Auch Eröffnung Möglichkeit Manipulationen Unterlagen Partei aufzudecken ist geboten § Abs. auszulegen Partei vorgelegten Unterlagen anderen Partei auch dann übermitteln sind andere Partei bereits Urschriften Abschriften betreffenden Unterlagen verfügt . Verpflichtung § Abs. Partei vorgelegten Unterlagen anderen Partei Kenntnis bringen dient Zweck Parteien Aufdeckung prozessordnungswidrigen sogar strafbaren Verhaltens Prozessgegners ermöglichen . setzt vielmehr ordnungsgemäßes prozessuales Verhalten Parteien soll lediglich Anspruch Parteien rechtliches Gehör konkretisieren . Schiedsgericht ist jedenfalls dann Streitfall konkreten Anhaltspunkte bestehen Partei vorgelegten Unterlagen anderen Partei bereits vorliegenden Unterlagen inhaltlich abweichen verpflichtet anderen Partei vorgelegten Unterlagen übermitteln . Übrigen kann Übermittlung Partei vorgelegten schriften Unterlagen andere Partei schiedsrichterlichen noch gerichtlichen Verfahren gewährleisten andere Partei etwaige Manipulationen Gericht vorgelegten Abschriften Unterlagen aufdecken kann . anderen Partei übermittelten Abschriften Unterlagen müssen Gericht vorgelegten Abschriften Unterlagen übereinstimmen . Partei kann Übereinstimmung Gericht Gegner vorgelegten Unterlagen vorliegenden Unterlagen zuverlässig nur Einsichtnahme Verfahrensakte überprüfen . tragsgegner hat Möglichkeit auch mündlichen Verhandlungen Schiedsgericht Gebrauch gemacht . . ist Rechtsbeschwerde Beschluss landesgerichts Kosten Antragsgegners § Abs. zurückzuweisen . Büscher Schwonke Vorinstanz : Entscheidung SchH