BESCHLUSS ZB 12 . Juni Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § Abs. Abgabe eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat Auskunft notwendigen Kenntnisse Unterlagen erforderlich auch Dritten beschaffen . Gibt Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung etwa Erklärung enthaltenen Zusätzen Annahme zuvor erteilte Auskunft gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat kann Vollstreckungsgericht gemäß Abs. Antrag Gläubigers Umständen entsprechende Änderung eidesstattlichen Versicherung beschließen anordnen Schuldner bislang unvollständige Auskunft nachbessert vollständige Auskunft Eides Statt versichert . Beschluss 12 . Juni ZB AG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . Juni Richter Prof. Dr. Pokrant Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Landgerichts Gießen 7 . Zivilkammer 8 . April wird Kosten Gläubigerin zurückgewiesen . : € . Gründe : Schuldner ist Teilurteil Amtsgerichts Familiengericht 1 . April verurteilt worden Richtigkeit Schriftsatz 21 . Oktober erteilten Auskunft Endvermögen 12 November eidesstattlich versichern . Rechtspflegerin anberaumten Termin hat Schuldner folgende Erklärungen abgegeben : versichere Eides Statt Schriftsatz erteilte Auskunft Endvermögen bestem Wissen so richtig vollständig gegeben habe Stande war . Ergänzen möchte Folgendes : wird heute ca. Jahre Stichtag abgegeben . hat Gießen Schließfächer umfangreichen Unterlagen beschlagnahmt . Teil Unterlagen kann heute zugreifen . Somit habe obige eV bestem Wissen Gewissen abgegeben Berücksichtigung Erinnerungsvermögens zugänglichen Informationen heutigen Tag . Gläubigerin hat beantragt Schuldner Erzwingung korrekten eidesstattlichen Versicherung Zwangsgeld Höhe € aufzuerlegen . ist Ansicht Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung entspreche ergänzenden Zusatzes titulierten Verpflichtung Teilurteil Amtsgerichts Familiengericht . Schuldner müsse benötigten Informationen beschlagnahmten Unterlagen beschaffen gegebenenfalls angeben Unterlagen Erteilung vollständigen Auskunft fehlten . Schuldner ist Antrag entgegengetreten . Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat Antrag Schuldner Zwangsgeld aufzuerlegen zurückgewiesen . gerichtete sofortige Beschwerde Gläubigerin ist erfolglos geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubigerin Zwangsgeldantrag . II . Beschwerdegericht hat angenommen Voraussetzungen Auferlegung Zwangsgelds § Abs. Verbindung § lägen derzeit Schuldner geweigert habe eidesstattliche Versicherung abzugeben . Begründung hat ausgeführt : Schuldner habe Rechtspflegerin zugelassenen Ergänzung bestimmte Unterlagen zugreifen können versichert 21 . Oktober erteilte Auskunft bestem Wissen richtig vollständig gegeben habe . Auskunftsschuldner sei zwar gehalten erforderliche Auskünfte dritter Seite beschaffen . vorliegende Sachverhalt liege jedoch anders . Schuldner habe zunächst versichert Auskunft vollständig richtig erteilt haben . anschließend vorgenommene Einschränkung habe Gericht Schuldner eidesstattliche Versicherung abgegeben habe hingenommen Schuldner uneingeschränkte Versicherung Richtigkeit erteilten Auskunft verlangen . Umständen könne allein ergänzenden erläuternden Erklärung festgestellt werden Schuldner unberechtigt geweigert habe eidesstattliche Versicherung abzugeben . . Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthaft auch Übrigen zulässig § . Sache hat allerdings Erfolg . Beschwerdegericht hat Recht angenommen Voraussetzungen Auferlegung Zwangsgelds § Abs. Verbindung § Abs. vorliegen . 1 . § Abs. muss Vollstreckungsgericht § verfahren Schuldner Abgabe eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin erscheint Abgabe eidesstattlichen Versicherung verweigert . § Abs. hat Vollstreckungsgericht Antrag Gläubigers erkennen Schuldner Abgabe eidesstattlichen Versicherung Zwangsgeld Fall beigetrieben werden kann Zwangshaft Zwangshaft anzuhalten ist . Verhängung Zwangsgeld Schuldner erfordert mithin Weigerung titulierte Verpflichtung Abgabe eidesstattlichen Versicherung erfüllen . Verweigerung Sinne § Abs. liegt nur dann Schuldner Abgabe eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigter Weise ablehnt . ZPO/Gruber 4 . Aufl . . . Verfahren Abgabe eidesstattlichen Versicherung hat Verpflichtete gemäß § Abs. Eides Statt versichern bestem Wissen Bestand so vollständig angegeben habe Stande sei . Abgabe eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist hat Auskunft notwendigen Kenntnisse Unterlagen erforderlich auch Dritten beschaffen . kann Abgabe eidesstattlichen Versicherung Begründung verweigern könne Dritten gefertigte Auskunft Richtigkeit hin nachprüfen vgl. LG ; . ZPO/Gruber aaO § . . 2 . Gemessen Grundsätzen hat Beschwerdegericht Recht angenommen Schuldner Sinne § Abs. geweigert hat Richtigkeit Schriftsatz 21 . Oktober erteilten Auskunft Endvermögen 12 November versichern . ergibt bereits ersten Satz Termin 28 . Juni abgegebenen Erklärungen . hat Schuldner eidesstattlich versichert Schriftsatz 21 . Oktober erteilte Auskunft bestem Wissen so richtig vollständig gegeben habe Stande gewesen sei . Erklärung Schuldners entspricht auch Teilurteil Amtsgerichts Familiengericht 1 . April enthaltenen Urteilsformel . Schuldner hinzugefügte Zusatz schränkt Erklärung . Rechtspflegerin zugelassene Zusatz gibt vielmehr Annahme Schuldner zuvor erteilte Auskunft gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat . Versicherung 28 . Juni enthaltene zusätzliche Angabe ist verstehen Schuldner bestimmte Unterlagen verfügen kann weitere Informationen Endvermögen maßgeblichen Stichtag enthalten sein können . ergibt Schuldner möglicherweise unvollständige unrichtige Auskunft erteilt hat . derartigen Sachlage kann Vollstreckungsgericht Verfahren § gemäß § Abs. Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat Umständen entsprechende Änderung eidesstattlichen Versicherung beschließen anordnen Schuldner bisher unvollständige Auskunft nachbessert vollständige Auskunft Eides Statt versichert vgl. Beschluss 19 . Mai . Insoweit kommt Streitfall etwa Betracht Schuldner konkret darzulegen hat beschlagnahmten Unterlagen Zugriff hat Erfolg Einsichtnahme beschlagnahmten Unterlagen bemüht hat Informationen Verfügung stehenden Unterlagen Endvermögen maßgeblichen Stichtag enthalten könnten . derartige Anordnung Vollstreckungsgericht würde Umstand Rechnung tragen Schuldner Abgabe falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden darf auch Interesse Gläubigerin dienen Schuldner pauschal begnügen darf könne bestimmte Erkenntnisse Richtigkeit erteilten Auskunft gewinnen . Schuldner ist grundsätzlich zumutbar Einsichtnahme Verfügung stehende Unterlagen bemühen Weise vollständige Auskunft benötigten Informationen beschaffen . Gläubigerin hat Feststellungen Beschwerdegerichts Antrag Ergänzung erteilten Auskunft Versicherung Richtigkeit vollständigen Auskunft Eides Statt gestellt so Beschwerdegericht Termin erneuten Abgabe eidesstattlichen Versicherung bestimmen konnte . IV . ist Rechtsbeschwerde Gläubigerin zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Pokrant Schwonke Vorinstanzen : AG Entscheidung M Gießen Entscheidung