BESCHLUSS ZB 18 . Dezember Zwangsvollstreckungssache Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk : : : ja ja Mehrfachverstoß Unterlassungstitel § Abs. Auch Zwangsvollstreckungsverfahren wird Institut Fortsetzungszusammenhangs festgehalten . Einzelakte Schuldner tituliertes Unterlassungsgebot verstößt können fortgesetzte Handlung einheitlichen Tat zusammengefasst werden . . 18 . Dezember ZB I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . April wird Kosten Schuldnerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird Euro festgesetzt . Gründe : Beschlussverfügung 20 . Dezember untersagte gericht Schuldnerin Androhung gesetzlichen Ordnungsmittel geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken Geräte Unterhaltungselektronik werben unzutreffende Ersparnis Angabe unzutreffenden unverbindlichen Preisempfehlung Herstellers hingewiesen wird . Gläubigerin ließ einstweilige Verfügung Schuldnerin 3 . Januar zustellen . Schuldnerin wies Mitarbeiter schriftlich Verbot . drohte Konsequenzen Fall Nichtbefolgung ließ Schreiben Mitarbeitern gegenzeichnen nahm jeweiligen . instruierten Geschäftsführer Verkaufsleiter Schuldnerin Angabe unverbindlichen Preisempfehlungen Werbung befassten Mitarbeiter Verbot Notwendigkeit unbedingten Beachtung . 24 . März erschien Werbebeilage Mannheimer Morgen Werbung Schuldnerin Fernsehapparat Marke Preis € Hinweis Unverbindliche Preisempfehlung Herstellers 3.499,00 € € billiger . Angabe traf Hersteller empfohlene Preis nur € betrug . Gläubigerin beantragte April Festsetzung Ordnungsmitteln Schuldnerin . Beschluss 14 . September setzte Landgericht Schuldnerin Ordnungsgeld € . 25 Juli warb Schuldnerin Anzeige Morgen Fernsehapparat Marke . Verkaufspreis € befand durchgestrichener Preis € Hinweis Fußnote ergab unverbindliche Preisempfehlung Herstellers handelte . Tatsächlich betrug Hersteller empfohlene Preis fraglichen Zeit aber nur € . Gläubigerin beantragt Schuldnerin erneuten Verstoßes 25 Juli Ordnungsmittel verhängen . Schuldnerin ist Antrag entgegengetreten . Landgericht hat Schuldnerin weiteres Ordnungsgeld Höhe € Fall beigetrieben werden kann Geschäftsführer Schuldnerin vollziehende nungshaft Tagen festgesetzt . gerichtete sofortige Beschwerde Schuldnerin hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Schuldnerin Antrag Zurückweisung Ordnungsmittelantrags . II . Beschwerdegericht hat angenommen Landgericht Verstoßes 25 Juli Recht weiteres Ordnungsmittel festgesetzt habe . sei ausgeschlossen Vollstreckungsschuldnerin bereits 14 . September Ordnungsgeld Zuwiderhandlung Beschlussverfügung festgesetzt worden sei . Verstöße 24 . März 25 Juli seien unselbständige Teilakte einheitlichen Tat qualifizieren . seien mehrfachen Verstöße Grundsätzen Fortsetzungszusammenhang einheitliche Tat anzusehen Rechtsfigur Fortsetzungszusammenhangs sei Aufgabe strafrechtlichem Gebiet Rahmen Vollstreckung Unterlassungstiteln mehr anzuwenden . . Beurteilung gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerde haben Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerde ist statthaft . steht Regelung § Abs. Satz § Abs. . dort bestimmte Ausschluss gilt nur Verfügungsverfahren jedoch Folgesachen . ; . . Kosten Abwehrschreibens ; . . jeweils Kostenfestsetzungsverfahren ; Musielak/Ball 6 . Aufl . Rdn . 5 ; 27 . Aufl . Rdn . . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen . Verhängung Ordnungsmitteln ist Beschlussverfügung angedroht worden . einstweilige Verfügung wurde Zustellung Parteibetrieb fristgerecht vollzogen . Streit steht Schuldnerin Werbung 25 Juli erneut Unterlassungsgebot verstoßen hat . Recht hat Beschwerdegericht angenommen Verstöße Gesichtspunkt natürlichen Handlungseinheit Tat angesehen werden können . natürlichen Handlungseinheit können Zivilrecht Zwangsvollstreckung auch fahrlässige Verhaltensweisen zusammengefasst werden räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind natürlicher Betrachtungsweise einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen vgl. Krankenwagen ; Trainingsvertrag ; Bornkamm 26 . Aufl . § Rdn . ebd. § . Streitfall handelt verschiedene Abstand Monaten veröffentlichte Werbeanzeigen Fernsehgeräte unterschiedlicher Hersteller . Umständen ist Beurteilung Beschwerdegerichts beanstanden . Ebenfalls Recht hat Beschwerdegericht Anzeigen Grundsätzen Fortsetzungszusammenhang einheitlichen Tat zusammengefasst . Bundesgerichtshof Strafrecht stammende Rechtsinstitut Fortsetzungszusammenhangs Bereich Strafrechts BGHSt 138 ; ; . ; ; aufgegeben Senat Rechtsbegriff tat Recht Vertragsstrafe unanwendbar erklärt hat Trainingsvertrag besteht Veranlassung Institut Zwangsvollstreckung festzuhalten aaO Rdn . 6.4 ; § Rdn . ; § Rdn . f. ; . UWG/Ehricke § Rdn . ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 9 . Aufl . Kap . Rdn . 35 ; Handbuch Wettbewerbsprozesses 3 . Aufl . Rdn . 946 ; 22 . Aufl . § Rdn . ; . ZPO/Gruber 3 . Aufl . Rdn . 13 ; ; OLG 724 ; OLG Naumburg f. ; . Vollstreckung Vorläufiger Rechtsschutz 4 . Aufl . § Rdn . 28 ; Zöller/Stöber aaO § Rdn . ; aaO § Rdn . 13 ; vermittelnd Wettbewerbsprozess 5 . Aufl . Kap . Rdn . . Steht Vertragsstrafe Vertragsauslegung Vordergrund Hilfe Kriterien Zusammenfassung Teilakte Zuwiderhandlung ermittelt werden müssen können Zwangsvollstreckung Bemessung Ordnungsmittels auch Grundsätze fortgesetzten Handlung Umstände berücksichtigt werden angemessen erscheinen lassen wiederholten Verstößen Vielfache einzelne Zuwiderhandlung angemessen erachteten Sanktion verhängen . Insbesondere kann Prozessgericht Bemessung Rechnung stellen Unternehmensleitung erhobene Verschuldensvorwurf dann einzelne Teilakt Mitarbeiter begangen worden ist allein Überwachungsverschulden Unternehmens stützt . Streitfall ist auch zuletzt genannten Gesichtspunkt Entscheidung Beschwerdegerichts erinnern . Selbst Verstöße Unterlassen organisatorischen Maßnahme schäftsablauf zurückzuführen wären könnte hier Herabsetzung Ordnungsgeldes führen . zweiten Verstoß Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist hatte Schuldnerin bereits ersten Verstoß gestellten Ordnungsmittelantrag Gläubigerin Kenntnis erhalten ergriffenen Maßnahmen Vermeidung weiterer Verstöße offensichtlich ausreichten . beanstanden ist Beschwerdegericht Verschulden Schuldnerin bejaht hat . Zwar ist grundsätzlich Sache Gläubigers Verstoß auch Verschulden darzulegen . beanstandete Zuwiderhandlung regelmäßig Verhalten Schuldners Mitarbeiter liegt Sphäre zuzuordnen ist hat Maßnahmen ergriffen hat Verstoß titulierte Unterlassungsgebot verhindern aaO § Rdn . . Streitfall spricht allein Umstand erneut Anzeige unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte Schuldnerin hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen hat weitere Verstöße zuverlässig unterbinden . wäre Umständen Sache gewesen darzulegen gleichwohl Verschulden gegeben sein soll . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 21.04.2006