BESCHLUSS ZB 22 . April Rechtsbeschwerdeverfahren I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . August wird Kosten Klägers unzulässig verworfen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. Satz § Abs. Nr. Abs. . Rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Berufung wird unzulässig zurückgewiesen . Entscheidung Wiedereinsetzungsantrag ist Streitfall Berufungsgericht Rechtsbeschwerdegericht zuständig . Grund Zuständigkeitsbestimmung ausnahmsweise abzuweichen besteht . Kläger trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Bornkamm Büscher