BESCHLUSS ZB 19 . Dezember Rechtsbeschwerdesache I. Zivilsenat hat 19 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Pokrant Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 Juli wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . : 6.000,-- Gründe : Antragsgegnerin ist Ersatzkasse . Betreuungsstelle übersandte Schreiben 20 November Mitglieder Werbeprospekt Bestellunterlagen Antwortkuvert ansässigen Firma . betreibt Apotheke Wege Versandhandels vorwiegend Internet u.a. zugelassene Arzneimittel vertreibt . Antragstellerin Zentrale Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat Landgericht 28 . Dezember gestellten Antrag hin 2 . Januar Beschlußverfügung erwirkt . ist Antragsgegnerin Androhung Ordnungsmitteln untersagt worden geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Mitgliedern Unterlagen Bezug Arzneimitteln Firma überlassen . Widerspruch Antragsgegnerin hat Landgericht Rechtsweg ordentlichen Gerichten eröffnet erachtet Rechtsstreit Sozialgericht verwiesen Zwangsvollstreckung Beschluß 2 . Januar einstweilen eingestellt . Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde Antragstellerin hatte Erfolg . Hiergegen wendet Antragstellerin zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Nr. § Abs. Satz statthaft fristgerecht eingelegt begründet worden ist auch übrigen zulässig . Umstand Antragstellerin Gang gesetzten Verfahren einstweiligen Verfügung Berufungsurteil Revision § Abs. Satz statthaft wäre steht vgl. . ; . 5.4.2001 ZB . . Sache hat Rechtsbeschwerde Erfolg . Beschwerdegericht hat Übereinstimmung Landgericht angenommen Verfahren Rechtsweg Sozialgerichten eröffnet sei . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Beschwerdegericht ist zutreffend Rechtsbeschwerde auch unbeanstandet ausgegangen § auch Rahmen Eilverfahren Anwendung findet 2181 ; 23 . Aufl . § . m.w . . Ebenfalls richtig Rechtsbeschwerde angegriffen ist Annahme Rechtswegfrage sei Fassung § beurteilen Zeitpunkt Einreichung Antragsschrift 28 . Dezember gegolten habe § Abs. Satz ; aaO § Rdn . ; . ZPO/Heinze 2 . Aufl . § Rdn . ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 8 . Aufl . Kap . Rdn . m.w . . . 2 . Erfolg wendet Rechtsbeschwerde Beurteilung Beschwerdegerichts Antragstellerin verfolgten Begehren handele Streitigkeit gemäß § Abs. Satz Nr. Fassung Bestimmung Zeit 1 Juli 1 . Januar gegolten habe Rechtsweg Gerichten Sozialgerichtsbarkeit eröffnet gewesen sei . genannten Bestimmung haben Gerichte Sozialgerichtsbarkeit Streitigkeiten Entscheidungen Krankenkassen auch insoweit befinden Dritte betroffen sind . dortige Regelung beschränkt allerdings Maßnahmen unmittelbar Erfüllung Krankenkassen Kassenärztlichen Vereinigungen Fünften Buch obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgaben dienen . Entscheidung streitgegenständliche Verfahren Rechtsweg Sozialgerichten eröffnet ist hängt maßgeblich Schwergewicht Rechtsstreits Aufgaben anzusiedeln ist Erfüllung Krankenkassen unmittelbar öffentlich-rechtlichen Bestimmungen obliegt vgl. . 5.6.1997 ZB Hilfsmittellieferungsvertrag ; . 15.9.1999 Arzneimittelversorgung ; . Sondenernährung . ist Zuständigkeit Sozialgerichte gegeben . Grundlage Verfügungsanspruch ist Schreiben 20 November Antragsgegnerin Werbeprospekt Bestellunterlagen Antwortkuvert Firma Mitglied übersandt hat . Antragsgegnerin hat vorgebracht erfülle Begleichung Firma bedienten Rezepte gesetzlich zugewiesene Aufgabe . Antragstellerin beanstandeten Verhaltensweise sei § Abs. niedergelegten Wirtschaftlichkeitsgebots berechtigt gewesen . Frage zutrifft Antragsgegnerin Schreiben 20 November etwa wettbewerbswidrig gehandelt hat Mitglied Tätigwerden informiert hat sozialrechtlichen Vorschriften verboten war vgl. . 19.1.1995 sicherung ; Urt . Verwaltungsstellenleiter betrifft zuständigen Gerichten Sozialgerichtsbarkeit prüfende Frage Begründetheit Verfügungsantrags Arzneimittelversorgung . gilt Vortrag Antragstellerin Antragsgegnerin hafte gemäß § Abs. § Abs. § Abs. HWG auch gemäß § wettbewerbswidrige Verhalten Firma Störerin . Annahme Streitfall Gerichte richtsbarkeit Entscheidung berufen sind steht auch Antragstellerin Begehren Privatrecht zuzurechnenden Vorschriften § Abs. Nr. stützt . § Abs. Satz entscheidet Gericht zulässigen Rechtswegs Rechtsstreit Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten . bedeutet Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch Normen befinden hat allein Zuständigkeit anderen Gerichtsbarkeit begründen würden Arzneimittelversorgung ; Sondenernährung . IV . war Rechtsbeschwerde Kosten Antragstellerin zurückzuweisen § Abs. . Bornkamm Büscher Pokrant