BESCHLUSS 19 November Sachen I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Sache wird Entscheidung Rechtsmittel Klägerin Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 14 . September Oberlandesgericht abgegeben . Gründe : Amtsgericht hat Beschluss 5 . August Streitwert Klägerin Beklagten beabsichtigte Klage € festgesetzt Zustellung Klageschrift Zahlung Gebühr Höhe € abhängig gemacht . Festsetzung Streitwertes Anordnung Vorauszahlung gerichtete Beschwerde Klägerin hat Landgericht zurückgewiesen . richtet Bundesgerichtshof eingelegte " Beschwerde " " Revision bezeichnete Rechtsmittel Klägerin . II . Bundesgerichtshof ist Entscheidung Rechtsmittel Klägerin zuständig . Beschluss Tätigkeit Gerichts vorherigen Zahlung Kosten abhängig gemacht wird Höhe Fall Voraus zahlenden Betrags findet gemäß § Abs. Satz GKG Beschwerde . Vorschriften § Abs. Satz Abs. Satz Abs. sind entsprechend anwendbar § Abs. Satz . findet Beschwerdeentscheidung Landgerichts Anordnung Vorauszahlung Festsetzung Streitwerts Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof gemäß § Abs. Satz allein weitere Beschwerde Oberlandesgericht vgl. Beschluss 18 . April juris . . Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen aaO juris . . . Rechtsmittel anwaltlich vertretenen Klägerin ist weitere Beschwerde umzudeuten . Sache ist Entscheidung zuständige Oberlandesgericht abzugeben Entscheidung vorbehalten ist Zulassung weiteren Beschwerde Beschwerdegericht voraussichtlich statthafte Rechtsmittel Klägerin entscheiden . Büscher Schwonke Vorinstanzen : AG Entscheidung 05.08.2015 Entscheidung