BESCHLUSS 18 . September Zwangsvollstreckungsverfahren I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Antrag Schuldners Durchführung Rechtsbeschwerde Beschluss 25 . Zivilkammer Landgerichts 24 . Juni Prozesskostenhilfe bewilligen wird abgelehnt . Gründe : Antrag Schuldners 16 Juli ist Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde verstehen einziges Rechtsmittel Beschluss Landgerichts 24 . Juni Betracht kommt . Rechtsbeschwerde Schuldners bietet hinreichende Aussicht Erfolg § Rechtsmittel Beschluss Landgerichts statthaft ist . wird Gesetz Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde bestimmt noch hat Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde zugelassen § Abs. . Nichtzulassung Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht ist anfechtbar vgl. Beschluss 10 . Januar IX ZB . Bornkamm Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung 24.06.2013