BESCHLUSS 2 . Oktober Zwangsvollstreckungsverfahren I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Antrag Schuldners Wahrnehmung Rechte gemäß § Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt . Gründe : Voraussetzungen Beiordnung Notanwalts gemäß Abs. sind erfüllt . Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde Wortlaut Antrags Beschluss Beschwerdegerichts 19 Juli richten soll wäre unstatthaft Entscheidung Anhörungsrüge unanfechtbar ist 321a Abs. Satz . beabsichtigte Rechtsmittel Antragsfassung unmittelbar Zurückweisungsbeschluss 16 . Mai richten sollte wäre Rechtsbeschwerde ebenfalls statthaft . Rechtsbeschwerde Beschwerdeentscheidung Zwangsvollstreckungsverfahren findet nur Fall vorliegend ausgesprochenen Zulassung Beschwerdegericht § Abs. Satz Nr. . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanz : Entscheidung