BESCHLUSS 23 . September energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . September Präsidentin Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Antragsgegner hat Kosten Nichtzulassungsbeschwerde außergerichtlichen Kosten Antragsteller tragen . außergerichtlichen Kosten Landesregulierungsbehörde werden erstattet . Wert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antragsgegner trägt § EnWG Kosten Nichtzulassungsbeschwerde . Rücknahme hat Rolle Unterlegenen begeben . entspricht Billigkeit Erstattung außergerichtlichen Auslagen Antragsteller Verpflichtungsbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist anzuordnen vgl. Beschluss 7 November KVR Kostenverteilung Rechtsbeschwerderücknahme . Erstattung eventueller Auslagen Landesregulierungsbehörde ist geboten . Übereinstimmung Beschwerdegericht wird Wert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens € festgesetzt . Raum Kirchhoff Vorinstanz : KG Entscheidung EnWG