BESCHLUSS Verkündet : 18 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Kartellsenats Oberlandesgerichts 27 . Mai wird Kosten Betroffenen zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Betroffene betreibt ca. großen Campingplatz gepachteten Gelände . dort vorhandenen etwa Parzellen sind Dauermieter vergeben kleinere Ferienhäuser errichtet Wohnmobile abgestellt haben . Betroffene ließ eigene Kosten Eigentum Stromlieferanten stehende Trafostation herstellen . dort werden sternförmig Freileitungen Masten Verteilern geführt . Verteiler schließen Mieter teilweise auch Steckerverbindungen . Betroffene hatte zunächst Antrag gestellt betriebene Stromversorgungsanlage Objektnetz anzuerkennen Antrag aber später wieder zurückgenommen . Zeitgleich prüfte Landesregulierungsbehörde Festsetzung Netznutzungsentgelten . Bescheid 11 . Dezember stellte Betroffene Energieversorgungsnetz betreibe setzte vorläufige Höchst-Netznutzungsentgelte . Zugleich ordnete Landesregulierungsbehörde Ziffer Tenors angefochtenen Bescheids Betroffene Betreiberin Elektrizitätsversorgungsnetzes Zwecke vollständigen Prüfung Netzkosten spätestens 31 . März vollständigen Bericht Ermittlung Netzentgelte § StromNEV vorzulegen habe . Bescheid gerichtete Beschwerde Betroffenen war nur teilweise erfolgreich . Beschwerdegericht hat Bescheid Landesregulierungsbehörde fehlender Ermächtigungsgrundlage insoweit aufgehoben Landesregulierungsbehörde allgemein Netzeigenschaft Stromversorgungsanlage Betroffenen festgestellt vorläufige HöchstNetznutzungsentgelte bestimmt hat . hat jedoch weitergehende Beschwerde Betroffenen Netzbetreiberin auferlegte Vorlage Berichts gemäß § StromNEV zurückgewiesen . Hiergegen wendet Betroffene Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde Betroffenen hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Anordnung Ziffer Bescheids Netzbetreibern § StromNEV obliegenden Pflicht ergebe Bericht Ermittlung Netzkosten erstellen . Betroffene sei Betreiberin Energieversorgungsnetzes . Begriff Energieversorgungsnetzes müsse Verständnis Energiewirtschaftsgesetzes weit ausgelegt werden . Mindestvoraussetzung Vorliegen Energieversorgungsnetzes sei Anlage nachgelagerte Letztverbraucher versorge . Erfordernis erfülle Frage stehende Anlage Betroffene Elektrizität Kunden weiterverkaufe auch gesondert abrechne . Auch Haupterwerbszweck darstelle sei objektiven Funktion Stromhändlerin Netz angeschlossenen Letztverbrauchern . komme Betroffene so jedenfalls Darlegung Verfügung stehenden Plätzen Dauermietverhältnisse eingegangen sei . Anlage wirke mithin kleine Siedlung . könne auch sogenannte Kundenanlage angesehen werden . Strombelieferung Platznutzer stelle nur kalkulatorisches Unterelement Mietzinses . Vielmehr verkaufe Betroffene Elektrizität Platznutzer weiter erbringe somit eigenständige Leistung . Beschwerdegericht führt Begründung Rechtsauffassung weiter Einordnung Netzes Betroffenen auch Zielsetzung Energiewirtschaftsgesetzes entspreche . Betroffene monopolisiere nämlich Stromversorgung nehme Platzmietern Möglichkeit selbst günstigere Lieferanten suchen . gefundene Ergebnis spreche ergänzend auch gesetzessystematischer Gesichtspunkt . Netz Betroffenen erfülle wesentliche Merkmale Objektnetzes Sinne EnWG aF. Objektnetze seien aber begrifflich Energieversorgungsnetze lediglich § EnWG gewisse Privilegierung gelte . Anlage letztendlich tatsächlich privilegiertes Objektnetz anzusehen sei bedürfe Entscheidung . Feststellung Objektnetzes sei antragsabhängig Betroffene habe entsprechenden Antrag § EnWG aF zurückgenommen . Übrigen sei europarechtliche Wirksamkeit Ausnahmeregelung zweifelhaft . Betroffene geschätzten Kosten € Umsetzung Dokumentationspflichten übermäßig belastet ansehe könne gefolgt werden . Abgesehen Aufwand Größenordnung unverhältnismäßig sei bestehe normative Grundlage Berichtspflicht § StromNEV abzusehen . 2 . Begründung gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerde bleiben erfolglos . Rechtsfehler hat Beschwerdegericht Stromleitungen Trafostation einzelnen Campingnutzer geführt werden Elektrizitätsversorgungsnetz Sinne § StromNEV angesehen . Energiewirtschaftsgesetz noch gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien Umsetzung Gesetz ergangen ist enthalten Definition " Netzes " . Gleiches gilt Stromnetzentgeltverordnung . Bestimmung Begriffs " Energieversorgungsnetz " § Nr. erklärt Netzbegriff setzt . Auslegung muss Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat Zusammenschau energiewirtschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen Berücksichtigung Zielsetzungen Gesetzes entwickelt werden vgl. auch § . . Besondere Bedeutung kommt Vorschriften § Nr. Nr. EnWG . Regelung Nr. bezeichnet Netz überwiegend Belieferung Letztverbrauchern örtliche Leitungen dient örtliches Verteilernetz . Bestimmung Nr. umschreibt näher Versorgung Energie vorliegt . stellen Gewinnung Vertrieb Energie Kunden Betrieb zes Versorgung Sinne Energiewirtschaftsgesetzes . verdeutlicht Begriff Netzes Hintergrund Versorgungsfunktion sehen ist . Werden Anlage Dritte insbesondere Verbraucher Strom versorgt ist § Abs. genannte Zweck Gesetzes berührt sichere verbraucherfreundliche effiziente Versorgung Allgemeinheit leitungsgebundener Elektrizität gewährleisten . entspricht Zielsetzung Jahre grundlegend novellierten Energiewirtschaftsgesetzes Verbraucher Auswahlmöglichkeiten Person Stromversorgers einzuräumen . erfordert aber weites Verständnis Netzbegriffs . Belieferung Elektrizität Anbieter ermöglichen müssen grundsätzlich Anlagen Versorgung Letztverbraucher dienen Netzbegriff unterfallen . weite Auslegung sprechen Übrigen auch Regelungen § Nr. Gesichtspunkt Versorgung Energie Vordergrund rücken . Mithin hat Beschwerdegericht Kriterium Versorgung Dritter Recht zentralen Gesichtspunkt Abgrenzung gesehen vermengt Betroffene meint Begriffe " Netz " " Versorgung . Ausgehend stellt System Stromleitungen Gelände Betroffenen Elektrizitätsversorgungsnetz . System werden Mieter Parzellen insbesondere Dauermieter Strom versorgt Nutzung Wohnmobile Ferienhäuser verbrauchen . Strom beziehen Alternative haben Betroffenen auch abrechnet so Oberlandesgericht zutreffend ausführt objektiven Funktion Stromhändlerin ist Kunden nur Elektrizitätsversorgungsnetz versorgen kann . Stromversorgungssystem Betroffenen ist Kundenanlage Sinne § Nr. auch Voraussetzungen Begriffs " Energieversorgungsnetz " eigentlich erfüllt ausdrücklichen Anordnung § Nr. EnWG Begriff herausgenommen ist . ausdrückliche Ausgrenzung Kundenanlage soll so Gesetzesmaterialien BT-Drucks . S. Bestimmung ermöglichen Punkt regulierte Netz beginnt unregulierte Kundenanlage endet . Gesetz Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften 26 Juli . S. ist Kundenanlage jetzt § Nr. gesetzlich definiert . Voraussetzung Kundenanlage Sinne § Nr. ist . Anlage räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet . Materialien BT-Drucks . aaO sollen eng begrenzte " Hausanlagen " Einzelfall auch Energieanlagen größeres Grundstück erstrecken Betracht kommen . Voraussetzung hier Grundlage Feststellungen Beschwerdegerichts bejahen sind kann hier ebenso dahinstehen Frage Anlage wettbewerblich unbedeutend Sinne Buchst . ist . Zentrales Kriterium ist . Anlage Belieferung Letztverbraucher Strom diskriminierungsfrei unentgeltlich Verfügung gestellt wird . Jedenfalls Voraussetzung liegt Anlage Betroffenen Platzmietern Wahl Stromlieferanten überlässt vielmehr selbst Stromversorgerin auftritt Anspruch genommenen Strom direkt gesondert abrechnet . " Netzeigenschaft " Stromversorgungssystems Betroffenen kann auch anderen Gründen verneint werden . Allerdings dürfen Regelungen § Nr. verstanden werden System Stromleitungen nur dann Energieversorgungsnetz darstellt Kundenanlage handelt also nur dann Letztverbraucher Wahl Stromlieferanten vorbehalten bleibt . § Nr. EnWG Kundenanlagen Sinne § Nr. ausdrücklich Begriff Energieversorgungsnetzes herausnimmt schließt Annahme weiterer Ausnahmen . Anderenfalls wären selbst Stromleitungen Hotel eigenständiges Regulierung unterliegendes Elektrizitätsnetz Hotelgäste Letztverbraucher regelmäßig Stromlieferanten wählen können . Zielsetzungen Energiewirtschaftsgesetzes mehr gewollte Ergebnisse vermeiden müssen etwa Innenanlagen Hausanschluss gelegen gekennzeichnet sind zwar Dritte Strom geliefert Verfügung gestellte Strommenge gesondert Kunden abgerechnet wird auch Elektrizitätsversorgungsnetzen Geltung § Nr. abgegrenzt werden . Wesentliches Unterscheidungskriterium ist regelmäßig häufig wechselnden Leistungen nur kurzfristig nutzenden Letztabnehmern Stromversorgung Gesamtpaket angeboten wird regelmäßig untergeordneter Bestandteil ist gesondert abgerechnet wird Preis umfasst ist . Sachverhaltskonstellation erscheint angemessen Nutzer Wahl Stromlieferanten überlassen . wird Übrigen Geschäftsverkehr erwartet noch ist regulatorischen Zielsetzung Energiewirtschaftsrechts gefordert . Gleiches mag auch andere Konstellationen gelten Stromlieferung einschließende Leistungspaket nur kurzfristig gewisse Dauer Anspruch genommen wird . gegebenenfalls Voraussetzungen Innenanlagen Netzqualität Sinne § Nr. EnWG fehlt braucht Senat aber letztlich entscheiden . Betroffenen Campingplatz betriebene Stromversorgungssystem erfüllt ersichtlich Voraussetzungen . -9- Grundlage rechtsfehlerfreien Feststellungen Beschwerdegerichts lässt ausschließen Stromversorgungsnetz Betroffenen Innenanlage darstellen konnte Netzbegriff § Nr. EnWG unterfällt . Ausführungen vermittele Anlage Betroffenen Bild kleinen Siedlung hohen Anteil Dauermietern gekennzeichnet sei ; Plätzen seien dauerhaft vermietet . Dauermietern hätten ca. kleinere mittelgroße Ferienhäuser Gelände erstellt . Auch Betroffenen selbst Rechtsbeschwerde genannten Stromverbräuche Parzelle weisen Größenordnung kleinere Haushalte heranreichen . Größe Zuschnitt ist Verwirklichung Zielsetzungen § geboten Anlage eigenständiges Elektrizitätsversorgungsnetz Sinne § Nr. EnWG qualifizieren . Regulierung Netzes Endkunden also Mietern Parzellen eröffnete Wahlmöglichkeit Stromlieferanten entsprechen mithin Zweck Gesetzes . trifft auch Gedanke Rechtsbeschwerde angeblich Zufälligkeiten Abrechnungskonzeption Netzqualität entscheiden sollen . eigener Vortrag zeigt Abweichungen Stromverbrauch unter KW über KW Einheit reicht . ist schon fraglich derart gravierende Unterschiede sachgerecht Pauschale Preisbildung einfließen könnten Betroffene dann erhebliche Risiko relevanten Strommehrentnahmen Platzmieter praktisch kostenfreien Stroms träfe . Letztlich kommt aber entscheidend angebotene Leistung besteht . Betroffene Platzmietern überwiegend Dauermieter sind Möglichkeit eröffnet Anschluss Elektrizitätsversorgungsanlage Strom beziehen dann versorgt Strom Verfügung gestellte Leitungssystem erhält gesondertes Entgelt . ist Stromversorgerin unabhängig Energieversorgung Hauptoder Nebenzweck ist . Anlage stellt auch Ansammlung Direktleitungen . Direktleitung ist gemäß § Nr. Leitung Produktionsstandort Kunden verbindet . Insoweit grenzt Direktleitung ebenfalls Netz 2 . Aufl . . . ist Bestandteil Netzes kann Beeinträchtigung Verbundnetzes hinweggedacht werden § . . Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt . liegt Auffassung Betroffenen nur dann Netz Leitungen " vermascht " sind . Verständnis ist eng Ergebnis Stichleitungen versorgten Einzelkunden Anwendungsbereich Energiewirtschaftsgesetzes ausnehmen Regulierungszwecken gerecht würde . ist erforderlich einzelne Versorgungsleitung selbständiges Kabel wieder allgemeine Netz zurückführt . unterfällt auch " Strahlennetz " Leitungen strahlenförmig Punkt verschiedene Richtungen ausgehen Netzbegriff vgl. Urteil 10 November . . Anlage Betroffenen mithin Stromnetz Ansammlung Direktleitungen darstellt ändert auch Platzmieter teilweise Netzverbindung Steckanschlüsse herstellen . kommt nämlich Verbindung Netz gestaltet ist nur jeweilige Platzmieter Betroffenen vorgehaltene Energieversorgungssystem angeschlossen ist . Qualifizierung Stromleitungssystems Gelände Betroffenen Energieversorgungsnetz wird gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien gestützt . mittlerweile Kraft getretene Richtlinie 26 . Juni ABl . Nr. S. auch Richtlinie 2009/72/EG Europäischen Parlamentes Rats 13 Juli . Nr. S. EltRL Art . Abs. allerdings erst 3 . März anzuwenden ist mithin Beschwerdegericht beachten war belegen vorgenannten Regelungen entwickelten Netzbegriff . Zwar enthalten Richtlinien gleichfalls Begriffsbestimmung Netzes . inhaltsgleich getroffenen Begriffsbestimmungen Verteilung Art . Nr. EltRL Verteilernetzbetreiber Art . Nr. EltRL legen aber hier gefundene Ergebnis . Verteilung bezeichnet Transport Elektrizität Zwecke Belieferung Kunden Verteilernetze . ist Begriff Netzes Perspektive Kunden also desjenigen Strom beliefert wird sehen . auch Erwägungsgründe verdeutlichen Ziel Richtlinie Trennung Netz Stromlieferung ist so wirksamen Wettbewerb weiter fördern Endkunden Auswahl Sicht besten geeigneten Stromanbieters ermöglichen vgl. Erwägungsgründe Nr. 4 11 26 EltRL . Richtlinie Art . Nr. EltRL " versorgen " insoweit enger definiert Begriffsbestimmung § Nr. EnWG allein Verkauf Weiterverkauf abgestellt wird ist Bedeutung . sollte letztlich nur Trennung Netzbetrieb Stromverkauf unterstrichen werden . Auch 30 . Erwägungsgrund Richtlinie sogenannten geschlossenen Verteilernetze Gegenstand hat spricht Sichtweise Betroffenen . Dort sind " große Campingplätze " Anwendungsfälle geschlossenen Verteilernetzes genannt nationale Gesetzgeber Erleichterungen Regulierungsverfahren vorsehen kann Art . EltRL . setzt aber gedanklich Campingplätzen typischerweise vorhandenen Elektrizitätsübertragungsanlagen " Stromnetze " qualifizieren sein können ansonsten Privilegierungsmöglichkeit Art . Leere liefe . Richtlinie erwähnt ausdrücklich nur " großen " Campingplätze . mag allerdings Indiz gesehen werden " kleinere " Campingplätze bereits Netzbetreiber Sinne Richtlinie anzusehen sind . Letztlich kann jedoch offen bleiben . Schon Angaben Betroffenen muss Campingplatz Hinblick Anzahl Plätze überdurchschnittlich mithin groß " angesehen werden Doppelte Stellplätzen Campingplatz Durchschnitt aufweist . Betroffene ist Sinne § Nr. Betreiberin Elektrizitätsversorgungsnetzes . möglicherweise fehlende Eigentümerstellung errichteten Trafostation steht . Maßgeblich ist allein Betroffene Leitungssystem unterhält bestimmungsgemäße Nutzung organisiert 2 . Aufl . . 12 ; Salje § . . Betroffene bezogenen Strom unterhaltene Leitungssystem Platzmieter weiterleitet abrechnet hat Beschwerdegericht zutreffend Betreiberin Netzes angesehen . Netz Betroffenen Netz Sinne § einzuordnen ist kann hier offen bleiben . Gesetz Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften 26 Juli . S. wurde Umsetzung oben genannten EltRL frühere Objektnetztatbestand § vgl. Beschluss 24 . August Flughafennetz Leipzig/Halle novelliert . Gesetzgeber hat Anlehnung Art . . V.m . Erwägungsgrund EltRL nunmehr sogenannte geschlossene Verteilernetze privilegiert vgl. S. . Allerdings bedarf Einstufung § Abs. EnWG vorherigen Antrags Netzbetreibers . gestellt wurde ist Rechtsbeschwerdeverfahren aufzuklären . Ebenso kann Rechtsbeschwerdegericht tatrichterlicher Prüfung vorbehaltenen Frage nachgehen Feststellung geschlossenen Verteilernetzes entgegenstünde Netz Betroffenen auch Dauermieter versorgt werden gegebenenfalls Letztverbraucher Energie Eigenverbrauch Haushalt beziehen angesehen werden müssten vgl. § Abs. Satz . Auffassung Betroffenen ergibt auch Meinung geringen Größe Netzes . Ebenso wenig spielt Rolle Stromversorgungsnetz Hauptzweck betreibt vgl. Urteil 22 . Mai . Slg . I-3913 . schon Hinblick Vorgängerrichtlinie . wollte Gemeinschaftsgesetzgeber bestimmte Verteilernetze allein schon Größe Stromverbrauchs Anwendungsbereich Richtlinie ausnehmen . " isolierte Kleinstnetze Sinne Art . Nr. EltRL hat Ausnahmeregelung Art . EltRL herbeigeführt . Selbst hier isoliertes Kleinstnetz vorläge kann schon Netzqualität Stromversorgungsanlage Betroffenen Zweifel gezogen werden . spricht auch Landesregulierungsbehörde zutreffend hinweist Privilegierungstatbestand § dort erfassten geschlossenen Verteilernetze häufig Art . Nr. genannten Verbrauchsgrenzen liegen werden Netzcharakter fehlen würde . Vielmehr setzt Regelung § Vorliegen Elektrizitätsversorgungsnetzes Sinne § Nr. gerade sieht geschlossene Verteilernetze nur bestimmte Ausnahmeregelungen . hier prüfenden Voraussetzungen § erscheint Anwendung energiewirtschaftsrechtlicher Normen insbesondere auch § StromNEV unbillig noch unverhältnismäßig . Betroffenen erbringenden Aufwendungen Erstellung Berichts § StromNEV können Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat gleichfalls unverhältnismäßig angesehen werden . Raum Vorinstanz : OLG Entscheidung 27.05.2010 EnWG