BESCHLUSS Verkündet : 5 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : § Abs. Gasversorgungsunternehmen Bundesnetzagentur geführten Verfahren Festlegung neuer Rahmenbedingungen Ausgleichsleistungen Gassektor Beiladungsantrag gestellt hat ist gerichtlichen Verfahren beschwerdebefugt . Beschluss 5 . Oktober OLG Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Juni Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 23 . September wird zurückgewiesen . Beschwerdeführerin trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Bundesnetzagentur notwendigen Auslagen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird Mio. € festgesetzt . Gründe : Beschwerdeführerin ist Gasversorgungsunternehmen . fert hauptsächlich Großkunden Erdgas . Transportkundin Gasnetzbetreibern ist teilweise Bilanzkreisverantwortliche . Bundesnetzagentur hatte Februar Verfahren Festlegung neuer Rahmenbedingungen Ausgleichsleistungen Gassektor eingeleitet Amtsblatt Internet veröffentlicht . Verlauf Verfahrens Bundesnetzagentur Vorstellungen Grundmodell Internet Stellungnahme veröffentlichte äußerte auch Beschwerdeführerin . 28 . Mai erließ Bundesnetzagentur verfahrensgegenständlichen Festlegungen Beginn Gaswirtschaftsjahres 1 . Oktober Kraft traten . Tenor Verfügung hatte folgenden Inhalt : 1 . Bilanzkreisnetzbetreiber sind Wirkung 1.10.2008 verpflichtet abgeschlossene neu abzuschließende Bilanzkreisverträge Anlage " Gas " festgelegten Regelungen aufzunehmen . Hinweis : Sonderregelungen Einspeisung Biogas Erdgasnetz Teil GasNZV bleiben unberührt . 2 . Prozentsatz Toleranzgrenze wird 1.10.2008 abweichend § Abs. GasNZV % festgelegt . 3 . Bilanzkreisnetzbetreiber sind verpflichtet folgenden Informationen elektronische Weiterverarbeitung Standardsoftware nutzbaren Format Internet veröffentlichen : täglich aktualisierten Ausgleichsenergiepreise Basis Preisbildung dienenden Referenzpreise jeweiligen Gastag zumindest letzten Monate ; Falle Erhebung variablen Strukturierungsbeiträgen verschiedenen Stunden Gastages festgesetzten Höhen Strukturierungsbeiträge getrennt Unterspeisungen Begründung festgesetzten Höhen ; Informationen Umfang Preis eingesetzten Regelenergie externe Regelenergie unterschieden Dienstleistungen untertägigen Strukturierung Beschaffung Veräußerung Gasmengen . Informationen sind möglichst Folgetag Einsatzes Regelenergie mindestens letzten Monate veröffentlichen . ist veröffentlichen Anteil externen Regelenergie lokaler räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wurde ; monatlich Saldo Kontos Ausgleichsenergieumlage Schluss Vormonats ; Liste Ausspeisenetzbetreiber jeweiligen Marktgebiets Bilanzkreisnetzbetreiber Bilanzkreisabrechnung erforderlichen Daten fristgerecht unvollständig unzureichender Qualität Verfügung stellen . Verpflichtungen . gelten Verpflichtung . 01.04.2009 . 4 . Widerruf bleibt vorbehalten . Festlegung beigefügten Anlage wird Grundmodell Bilanzierungsregelungen Gassektor beschrieben Bundesnetzagentur einleitend feststellt Vorgaben Beschaffung Einsatz Regelenergie ante Beschlusskammer angeordnet werden können . Beschwerdeführerin hat Festlegungen Beschwerde gelegt . Beschwerdegericht hat Beschwerde unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Beschwerdeführerin Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Beschwerdegericht hat Beschwerde statthaft angesehen Anlage beschriebene Vertragsmodell richtet ; Übrigen fehle Beschwerdeführerin Beschwerdebefugnis . Begründung hat ausgeführt : Anlage festgelegten Bestimmungen Beschwerdeführerin Entscheidung Modell zentralen Beschaffung Ausgleichsenergie sehe komme Regelungswirkung . Bundesnetzagentur darlege hätten Anlage aufgeführten Bestimmungen lediglich Modellcharakter könnten allenfalls stattfindende Missbrauchskontrolle Bedeutung erlangen . Bestimmungen stellten bloße Empfehlungen § VwVfG vorausgesetzte Regelungscharakter fehle . Auch Leistungsbeschwerde scheide . Empfehlungen Bundesnetzagentur konforme Verhalten übrigen Marktteilnehmer habe Beschwerdeführerin allenfalls reflexartige Auswirkungen faktisch mittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen führen könnten . reiche . Ebenso wenig könne Beschwerdeführerin hieraus Rechtsprechung erforderliches besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorbeugende Unterlassungsklage herleiten . Beschwerdeführerin sei nämlich zumutbar sprochenen Fragen Wege Anfechtungsbeschwerde Missbrauchsverfügung rechtlich klären lassen . Beschwerdeführerin übrigen Festlegungen Gas wende fehle Beschwerdebefugnis . habe Verwaltungsverfahren Beiladungsantrag gestellt . sei § Abs. . V.m . § Abs. Nr. EnWG beschwerdebefugt . Festlegungen enthielten auch unmittelbaren Eingriff individuellen Rechtspositionen Beschwerdeführerin . gelte insbesondere Absenkung Toleranzgrenze Prozent Ziff . Festlegungen . sei zwar auch Basisbilanzausgleich § Abs. Satz GasNZV faktisch abgeschafft . Abs. GasNZV stelle jedoch drittschützende Vorschrift . Vielmehr seien nur wirtschaftlichen Interessen Beschwerdeführerin betroffen . reiche unmittelbare Beschwerdebefugnis Art . Abs. GG . V.m . Abs. EnWG analog erlangen . 2 . hiergegen gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerde bleiben Ergebnis Erfolg . Beschwerdeführerin kann Bestimmungen Festlegungen Beschaffung Ausgleichsenergie Beschwerde angreifen . Unzutreffend ist indes Auffassung Beschwerdegerichts zentrale Beschaffung Ausgleichsenergie Bilanzkreisnetzbetreiber nur unverbindlich Anlage Festlegungen Niederschlag gefunden habe . Beschwerdeführerin weist vielmehr zutreffend Gesamtschau Anlage genannten Vertragsbestimmungen Nummer Entscheidungstenors verbindlich sind Ergebnis Regelung zentralen Beschaffung Ausgleichsenergie Bilanzkreisnetzbetreiber ergibt . So enthält Nr. Gas Vorgabe Differenz Bilanzierungsperiode ausgespeisten bilanzerheblichen Gasmengen Bilanzkreisnetzbetreiber Ausgleichsenergie abgerechnet wird . führt auch Umlagekonto Kosten Erlöse Ausgleichsenergie Kosten Beschaffung externer Regelenergie umfasst § Nr. . Hierin lässt mittelbar Festlegung zentralen Beschaffung Ausgleichsenergie Bilanzkreisnetzbetreiber erblicken zumal auch Gründen Festlegung Ergebnis nahe gelegt wird . So wird dort S. jeweils Einkauf Regelenergie Bilanzkreisnetzbetreiber ausgegangen . enthält zwar Anlage ausdrückliche Aussage Vorgaben Beschaffung Einsatz Regelenergie ante Beschlusskammer geregelt werden können . Umstand führt jedoch Gesamtschau sämtlicher Regelungen anderen Ergebnis . ständigen Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt Auslegung Willensäußerungen Verwaltung gemäß öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel § innere allein erklärte Wille maßgebend ist Empfänger objektiver Würdigung verstehen konnte f. ; . Unklarheiten gehen hierbei Lasten Verwaltung BVerwG . Jedenfalls muss Festlegungen insoweit Regelungswirkung zuerkannt werden Zusammenhang Vorschriften weitere Gesichtspunkte ergeben Regelungsmodell zentralen Beschaffung Ausgleichsenergie voraussetzen . Betroffenen konnten Festlegungen Sinne verstehen zentrale Beschaffung Ausgleichsenergie Bilanzkreisnetzbetreiber verbindlich geregelt werden sollte . Beschwerdeführerin ist aber beschwerdebefugt . Beschwerdebefugt ist § Abs. . V.m . § Abs. Nr. Dritte Verfahren beteiligt ist . erweiternder Auslegung Vorschriften ist Dritter auch dann befugt Hauptsache ergangene Entscheidung Beschwerde einzulegen Person subjektiven Voraussetzungen Beiladung vorliegen Beiladungsantrag allein verfahrensökonomischen Gründen abgelehnt worden ist geltend machen kann Entscheidung unmittelbar individuell betroffen sein . reichen erhebliche wirtschaftliche Interessen Beschluss 11 November . . ; vgl. auch Beschluss 7 November . . pepcom Kartellverwaltungsverfahren . Ist Beschwerdeführer Regulierungsbehörde beteiligt worden hat aber unverschuldet versäumt Beiladungsantrag rechtzeitig stellen ist gleichfalls beschwerdebefugt . . Voraussetzungen liegen Fall Beschwerdeführerin Verfahren Erlass streitgegenständlichen Gas Beiladung beantragt hat . Verwaltungsverfahren schriftsätzlich geäußert hat genügt . ist auch beschwerdebefugt angegriffenen Verwaltungsakt unmittelbar Rechten berührt wird Beschluss 22 . Februar WuW/E -9- . Falle entfaltet Verwaltungsakt Regelungswirkung Sinne § Satz VwVfG. Sinne ist gerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen ebenso nachfolgend vgl. § Abs. VwGO . Erforderlich ist aber nur Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen vorliegt . Beschwerdeführer muss Dritten ergangene Verfügung geschützten Rechtskreis unmittelbar betroffen Beschluss 7 . April WuW/E . Versicherergemeinschaft . Auffassung Bundesnetzagentur kann Fällen notwendigen Beiladung insoweit gesetzlichen Grundlage fehlt Entscheidung Betroffene vorherigen Beiladungsantrag Verwaltungsverfahren verwiesen werden vgl. aaO . Versicherergemeinschaft . rechtliche Betroffenheit lässt schon ableiten Beschwerdeführerin aktueller potenzieller Vertragspartner Bilanzkreisnetzbetreiber ist . Festlegungen Bundesnetzagentur greifen nämlich unmittelbar regelnd bestehende Privatrechtslage . bedürfen vielmehr Umsetzung Adressaten hier Bilanzkreisnetzbetreiber verpflichtet sind Verträge entsprechend anzupassen neue Verträge Vorgaben Festlegungen abzuschließen . Auch potenziellen Vertragspartner Adressaten absehbare Auswirkungen Verwaltungsakts entstehen begründet Person Vertragspartners eigene unmittelbare Rechtsbetroffenheit Beschluss 7 . April WuW/E . Versicherergemeinschaft ; vgl. auch BVerwG . Beschwerdeführerin zeigt auch Vertragsbestimmungen Standardbilanzkreisvertrags Nr. Tenors Festlegungen verbindlich erklärt wurden Rechtskreis berührt sein könnte . Transportkunde wird rechtlos gestellt . hat gemäß Abs. Anspruch diskriminierungsfreien Zugang Netzen Bedingungen Entgelte Netzzugang angemessen diskriminierungsfrei transparent sein müssen § Abs. . Anspruch kann zivilgerichtlich durchsetzen vgl. Urteil 11 . Juni . . Festlegungen Regelungswirkung entfalten mithin auch Bestandskraft erwachsen können binden Zivilverfahren nur insoweit gesetzeskonform Zugangsanspruch konkretisieren . Transportkunde kann dort Verhältnis Netzbetreiber wirtschaftlich berührenden Festlegungen Überprüfung unterziehen lassen . Insoweit ist Gaslieferant auch Lage dann Übereinstimmung Regeln Standardbilanzkreisvertrags erfolgte Abrechnung anzugreifen unmittelbar höhere Vergütung Zivilverfahren Netzbetreiber durchzusetzen vgl. Urteil 11 . Juni . . unmittelbare Berührung Rechtskreises ergibt Beschwerdeführerin Art . GG noch Art . GG . Eingriff verfassungsrechtlich verbürgte Berufsfreiheit ist nur dann gegeben angegriffene Hoheitsakt berufsregelnde Tendenz aufweist 258 ; . Bezug fehlt Festlegungen . sind lediglich Marktstrukturen bezogen Art Weise Bezugs Regelenergie modifizieren . wirken zwar berufliche Tätigkeit Transportkunden Bilanzkreisverantwortlichen . Zielrichtung sind jedoch Gestaltung Lieferverhältnisse Markt ausgerichtet . Veränderungen Marktgeschehens schützt Grundrecht Berufsfreiheit aber selbst Staat ausgehen BVerfGE ; 1 . Ebenso ist Grundrecht Art . GG berührt . enthält allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen ; vielmehr erfasst Art . Abs. GG nur Rechtspositionen Rechtssubjekt bereits zustehen aber Zukunft liegende Chancen Verdienstmöglichkeiten BVerfGE . aber stellen bisherigen Belieferungsmöglichkeiten Blick Netzen zuzuführende Ausgleichsenergie . Letztlich zeigt Beschwerdeführerin insoweit nur tatsächliche Belieferungswege . gilt auch bislang erfolgte Einspeisung vorgehaltenen Gasspeichern ; auch insoweit handelte nur Beschwerdeführerin bislang genutzte Marktchance . Rechtspositionen sind verbunden . Verändert werden lediglich Bedingungen Marktzugangs Absatz Ausgleichsenergie nunmehr zentral Bilanzkreisnetzbetreibern nachgefragt werden . kann Beschwerdeführerin Leistungen anbieten . möglicherweise mehr so auskömmlich vertreiben kann berührt grundrechtlichen Gewährleistungen Art . GG . weiteren Festlegungen Gas ist schwerdeführerin ebenfalls beschwerdebefugt . Auch insoweit kommt Beiladungsantrag gestellt hat Beschwerdebefugnis nur dann Betracht Festlegung nur wirtschaftlich trifft eigenen Rechtskreis rechtsfehlerfrei verneint . berührt . hat Beschwerdegericht gilt Nummer Festlegung angeordnete Absenkung Toleranzgrenze § Abs. GasNZV bislang nunmehr Prozent . Änderung bedingt zugleich entgeltfreie Basisbilanzausgleich Transportkunden § Abs. Satz GasNZV faktisch entfällt . Verfügung enthält Nummer abstrakte Festlegung Änderung Toleranzgrenze . Regelungen Art dienen Energiewirtschaftsgesetz Gasnetzzugangsverordnung vorgegebenen Rahmen generelle Handlungsanweisungen Verhalten typischerweise Rahmen geschäftlichen Betätigung häufig wiederkehrenden einzelnen Situationen so steuern Wettbewerbskräfte Gasmarkt bestmöglich entfalten können vgl. Beschluss 29 . April KVR . . Festlegungen ist Bundesnetzagentur ermächtigt § Abs. GasNZV . Gesetzgeber hat § Abs. Nr. EnWG Verordnungsgeber Möglichkeit eröffnet Bundesnetzagentur auch allgemeine Festlegung Netzzugangsbedingungen übertragen Bundesnetzagentur dann Form Allgemeinverfügungen ausgeübt wird aaO . . Bundesnetzagentur kann Netzzugangsbedingungen abstrakt-genereller Form festlegen . zählt auch Absenkung Toleranzgrenze § Abs. GasNZV gestützte Allgemeinverfügung . abstrakten Festlegungen bedürfen aber Umsetzung konkrete Leistungsverhältnis Netzbetreiber durchleitenden Transportkunden besteht . gilt auch Bestimmung Toleranzgrenze § Abs. Satz GasNZV . Toleranzgrenze enthält absolutes Verbot bildet lediglich Bezugsgröße . Toleranzgrenze haben Verordnung näher bezeichneten Netzbetreiber Ausgleich gesondertes Entgelt anzubieten § Abs. GasNZV . Toleranzgrenze durchleitenden Gasversorger auswirkt ergibt aber letztlich einzelnen Abrechnung Transportkunden . Erst konkrete Abrechnung erfolgt lässt feststellen Transportkunde Einzelfall Änderung Toleranzgrenze belastet ist . Übrigen stehen Netzbetreiber tragenden Kosten Ausgleichsenergie unmittelbaren Zusammenhang Berechnung Netznutzungsentgelte maßgeblichen Netzkosten Sinne § Abs. . V.m . Abs. GasNEV . höherer Bezug Netzbetreiber bezahlender Ausgleichsenergie wirkt dann nämlich Höhe Netznutzungsentgelte . Auch Gesichtspunkt bewirkt Festlegung Toleranzgrenze noch unmittelbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen Beschwerdeführerin . Bundesnetzagentur § Abs. GasNZV vorgenommene Absenkung Toleranzgrenze Prozent berührt mithin Transportkunden unmittelbar . wird Vertragsverhältnis Netzbetreiber Transportkunden erst erheblich Abweichungen Ausspeisemengen konkret ermittelt werden . fehlt Festlegung Beschwerdeführerin Regelungswirkung vgl. Beschluss 7 . April WuW/E . Versicherergemeinschaft . Privatrechtsverhältnis wird unmittelbar gestaltet Festlegung Toleranzgrenze lediglich Vorgabe Abrechnung Leistungsbeziehung betrifft . Vorgabe ist dann Netzbetreiber Basisbilanzausgleich Beachtung Toleranzgrenze vollziehen hat erst konkreten Einzelabrechnung umzusetzen . kommt Festlegung Toleranzgrenze Beschwerdegericht zutreffend hinweist einzelnen Transportkunden auch unmittelbar drittschützende Wirkung hat . Maßgeblich ist Frage drittschützenden Wirkung vgl. auch . Schutzinteressen Toleranzgrenze dienen soll . beantwortet Wesentlichen Voraussetzungen Änderung vorgenommen werden darf . entscheidende Kriterium ist gemäß § Abs. GasNZV Marktsituation . ist Licht energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen bewerten . Berücksichtigung Vorgaben hat Bundesnetzagentur Entscheidung Toleranzgrenze treffen . wird aber deutlich Schutzgut auch Regelung Sicherstellung leistungsfähigen kostengünstigen transparenten Energieversorgung Letztverbraucher ist . transparentes Abrechnungssystem sichern versteckte Netzkosten vermeiden dann umgelegt werden müssen soll Nominierung Anspruch genommenen Ausspeisekapazitäten § GasNZV möglichst realitätsnah erfolgen . Ausspeisungen sind Transportkunden § Abs. GasNZV zeitgleich aufeinander anzupassen ; Abweichungen eingespeisten Verbrauch entnommenen Gasmengen sollen so möglichst gering gehalten werden vgl. BR-Drucks . S. f. . Auch dient strukturpolitischen Ziel transparenter Netzentgelte § Abs. erleichtert entsprechend Vorgaben § Abs. möglichst hohem Umfang miteinander verbundene Netze ausweisen entsprechende Verträge anbieten können . Mithin kommt Hinblick Normgeber verfolgten Zweck legung Toleranzgrenze allein energiewirtschaftlich steuernde unmittelbar drittschützende Wirkung . rechtliche Betroffenheit kann Beschwerdeführerin auch übrigen Regelungen angegriffenen Festlegungen ableiten . meint jedenfalls § Nr. Satz § Abs. EichO verstoße . könne zugemutet werden Befolgung Regelung Standardbilanzkreisvertrages Gas Bußgeldverfahren § Nr. EichO überzogen werden . trifft zwar Gefahr Verfolgung Ordnungswidrigkeit rechtliche Betroffenheit begründen kann . vertraglichen Regelungen setzen Beschwerdeführerin indes Gefahr . Vorschriften § § . Grundlage ergangenen Festlegungen Bundesnetzagentur Blick stellen eichrechtlichen Regelungen insoweit spezielleren Regelungen . hat Bundesnetzagentur überzeugend dargelegt Bilanzierung Sinne nur Feststellung Zwischenwerten betrifft . Umwertung thermische Energie Sinne § Abs. Nr. EichO erfolgt dann Verhältnis Kunden Zugrundelegung Abbrennwertes . vorstehenden Grundsätze bezüglich Beschwerdebefugnis Dritter Entscheidung Regulierungsbehörde potenziell betroffen sein können bedürfen Blick Urteil Gerichtshofs Europäischen Union 24 . April Korrektur . Gerichtshof hat bezüglich Anpassungsanordnung Bereich Telekommunikationsleistungen ausgeführt Regulierungsentscheidungen Preise betreffen auch Vertragspartner Adressaten rungsentscheidung Rechten berührt wird Rechtsschutz gewähren ist . bedürfe einmal Vertragsbeziehung Rechte Begünstigten Entscheidung potenziell betroffen sind . . bloße vertragliche Abrechnungsregelungen hier gegeben Grundsätze gelten erfüllt deutsche Recht Erfordernis . Beschwerdeführerin hätte nämlich nur Beiladungsantrag stellen müssen dann wäre Falle unmittelbaren individuellen Betroffenheit beschwerdebefugt auch Regulierungsbehörde beigeladen worden wäre . auch hier bestehenden Beschwerdemöglichkeit hat Gasbinnenmarktrichtlinie ergebende Rechtsschutzgebot Art . Abs. Richtlinie mittlerweile inhaltsgleiche Regelung Art . Abs. Richtlinie 2009/73/EG abgelöst wurde Maße umgesetzt . Raum Kirchhoff Vorinstanz : OLG Entscheidung 23.09.2009