BESCHLUSS Verkündet : 26 . Januar Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Karenzzeiten § Abs. zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen § Abs. . V.m . Abs. Satz Abs. verstoßen höherrangiges Recht . § Abs. erfasst Führungskräfte zweiten Führungsebene umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustand haben müssen unternehmerischen Entscheidungen obersten Unternehmensleitung Bezug Betrieb Wartung Entwicklung Netzes maßgeblich beeinflussen können . Beschluss 26 . Januar ECLI : : Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Bundesnetzagentur wird Beschluss 3 . Kartellsenats 25 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beschwerdegericht Beschluss Bundesnetzagentur 5 . Februar abgeändert hat . Beschwerden Antragstellerin Beigeladenen Beschluss Bundesnetzagentur 5 . Februar werden insgesamt zurückgewiesen . Rechtsbeschwerden Antragstellerin Beigeladenen 5 7 werden zurückgewiesen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens notwendigen Auslagen Bundesnetzagentur werden Antragstellerin Beigeladenen auferlegt . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beteiligten streiten Rechtmäßigkeit Auslegung Karenzzeitenregelungen § . Antragstellerin betreibt bundesweit km langes Gasfernleitungsnetz . ist Tochterunternehmen Unternehmen Bereichen Erdgashandel -vertrieb -speicherung aktiv ist . Anteile KG werden % B. -Konzern gehörenden W. GmbH gehalten . russischen % GmbH gehört . Bescheid 5 . Februar zertifizierte Bundesnetzagentur Antragstellerin gemäß § Unabhängige Transportnetzbetreiberin . Zeitpunkt waren Beigeladenen Geschäftsführer Antragstellerin Beigeladene Geschäftsbereich " Steuerung Finanzen GT " Beigeladene Geschäftsbereich " Netz " zuständig war . Beigeladenen gehörten zweiten Führungsebene leiteten jeweils Bereiche " Recht Versicherung " " " " " " Gasdisposition " Vertragsermittlung " " Finanzen Steuern " " Personal Verwaltung " " Management " " Kapazitätsmanagement " " Marktgebietsmanagement " Regulierungsmanagement " " Leitungsrechte -dokumentation " " Anlagentechnik " " Montage " " " " Ost " " " . Nummer Tenors Zertifizierungsbescheids enthält Feststellung jeweilige Leitung Bereiche Vorgaben § Abs. unterliege . Begründung Bescheids wird insoweit ausgeführt lediglich weiteren Fachbereiche " Kommunikation " " Qualitätsmanagement " " Sicherheit Umwelt Gesundheit " netzfremde § Abs. erfasste Tätigkeiten ausüben würden . Ferner lehnte Bundesnetzagentur Nummer Bescheids Antrag Antragstellerin Nichtanwendung Karenzzeitenregelungen zweite Führungsebene . 1 . Oktober veränderte Antragstellerin Führungsstruktur zugleich Beigeladene Geschäftsführung ausschied . Geschäftsführung Fachbereichsebene richtete Antragstellerin neue zweite Führungsebene Ressorts besteht . Ressort " Steuerung Finanzen " wird Geschäftsführertätigkeit Beigeladenen geleitet umfasst Fachbereiche . Ressort Netz " wird Beigeladenen geleitet Fachbereichen gebildet . Ressort " Kapazität Entwicklung " steht weiterer Geschäftsführer ; umfasst Fachbereiche . Schreiben 2 . Dezember teilte Bundesnetzagentur Antragstellerin Auffassung Leiter Ressorts zugehörigen Fachbereiche weiterhin zweiten Führungsebene zuzuordnen seien Ressorts amtierenden Geschäftsführern geleitet würden weiterhin unmittelbar Geschäftsführung nachgeordnet seien . sei Bezug Ressort nur noch Leiter Beigeladene zweite Führungsebene einzustufen Fachbereichsleiter Ressorts mehr Karenzzeitenregelungen unterfielen so nunmehr " Abkühlungszeit " begonnen habe . Beschwerde hat Antragstellerin Feststellung Nummer Bescheids 5 . Februar Fachbereiche " Gasdisposition " " Kapazitätsmanagement " " Marktgebietsmanagement " " Betriebstechnik Ost " " " bezieht gewandt . Ferner hat Aufhebung Nummer Zertifizierungsbescheids Feststellung begehrt Sperrzeiten Geschäftsführung Mitarbeiter zweiten Führungsebene Antragstellerin gelten hilfsweise Karenzzeit maximal halbes Jahr höchst hilfsweise anderen Jahren liegenden Zeitraum betrage . Beigeladenen haben beantragt Nummer Zertifizierungsbescheids aufzuheben Feststellung Lasten nachlaufende Karenzzeit bezieht . Schließlich haben Beigeladenen Aufhebung Nummer Zertifizierungsbescheids Feststellung begehrt Karenzregelungen gelten hilfsweise nachlaufende Karenzzeit maximal halbes Jahr höchst hilfsweise anderen Jahren liegenden Zeitraum betrage . Beschwerdegericht hat Bescheid Nummer abgeändert festgestellt Zeitpunkt Zertifizierungsbescheids vorbehaltlich Einordnung jeweiligen Fachbereichsleiterstellen " 2 . Führungsebene " derzeit jeweilige Leitung Bereiche " Gasdisposition " " Kapazitätsmanagement " " Marktgebietsmanagement " " Betriebstechnik Ost " " " Vertragsermittlung " " Anlagentechnik " " Montage " " " " Management " Einkauf " Vorgaben § Abs. unterliege . weitergehende Beschwerde hat Beschwerdegericht zurückgewiesen . wenden Antragstellerin Beigeladenen 7 Bundesnetzagentur Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden jeweiligen Begehren weiterverfolgen . II . Rechtsbeschwerde Bundesnetzagentur ist begründet ; führt Beschwerde Erfolg gehabt hat Aufhebung Entscheidung Beschwerdegerichts vollumfänglichen Zurückweisung Beschwerde Beschwerdeführer . Rechtsbeschwerden Antragstellerin Beigeladenen sind unbegründet . 1 . Beschwerdegericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Beschwerden seien teilweise begründet . Karenzzeitenregelungen seien allerdings verfassungsgemäß unzulässiger Weise Grundrechte sei Grundgesetz sei Charta Grundrechte Europäischen Union abgeleitete Rechte eingriffen . könne dahinstehen Vorschrift § detaillierten europäischen Vorgaben Charta Grundrechte Europäischen Union Grundgesetz messen sei . hier betroffenen Grundrechte wiesen deutschem europäischem Recht weitgehend ähnliche Schutzbereiche indes unverhältnismäßiger Weise berührt würden . Karenzzeitenregelungen griffen zwar Schutzbereich unternehmerischen Freiheit Art . Berufsausübungsfreiheit betroffenen Netzbetreiber Berufswahlfreiheit Art . Abs. GG jeweiligen Leiter zweiten Führungsebene . Eingriff sei aber gerechtfertigt . Regelungen seien geeignet Diskriminierungspotential Unternehmensverbunds vermindern . liege Hand Konzerns schon oft jahrelangen Zusammenarbeit verschiedenen Positionen Unternehmen relevantes Diskriminierungspotential bestehen könne . sei naheliegend Entflechtungsmodell Unabhängigen Transportnetzbetreibers " dritte Option " Entflechtung besondere gesetzliche forderungen vorzusehen seien Unabhängigkeit Beteiligten sicherzustellen . Karenzzeitenregelungen seien Zielerreichung erforderlich Europäische Union deutsche Gesetzgeber Ergebnis gekommen seien Entflechtung Jahr notwendigen Maße umgesetzt worden sei . Stromrichtlinien Umsetzung § . erfolgten Änderungen seien erforderlich gewesen . werde zahlreiche andere Vorschriften Verbote Energierecht ebenfalls Ziel hätten Diskriminierungen vermeiden Frage gestellt . Sperrfristen solle präventiv verhindert werden Diskriminierungen besonders sensiblen Unternehmensbereichen überhaupt erst entstünden . Schließlich seien Bestimmungen auch verhältnismäßig engeren Sinne . Vorschriften würden zwar Führungskräfte persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt . Sperrfristen bezögen aber nur bestimmte Tätigkeiten Unternehmensverbund Führungskräften möglich zumutbar sei Unternehmens neue Karriere-)Position suchen . Länge Karenzzeiten Jahren sei beanstanden . Betrieb Übertragungsnetzes stelle natürliches Monopol vornherein erhebliches Diskriminierungspotential bestehen könne Vermeidung hoher gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sei . komme eigentums-)rechtliche Entflechtung " dritten " Modell nur unvollständig erfolge . Gründen sei auch Eingriff Eigentumsgarantie Art . Abs. GG Art . Abs. Satz rechtmäßig Karenzzeitenregeln zukunftsgerichtete gegebenenfalls künftigen Erwerbschancen beeinträchtigende Normen überhaupt Schutzbereich Grundrechts tangierten . Schließlich sei auch Gleichheitssatz Art . Abs. GG Art . verletzt . sei sachgerecht lediglich Wechselmöglichkeiten Unternehmensverbunds beschränken hier Diskriminierungspotential strukturell größer sei Wechsel außen . mögliche Ungleichbehandlung Führungskräften anderen Entflechtungsvarianten sei ebenfalls gerechtfertigt ; eigentlich unvollkommenen Entflechtungsmodell Unabhängigen Transportnetzbetreibers seien strenge Anforderungen persönliche Unabhängigkeit Führungskräfte stellen . Schließlich sei auch Unterscheidung Führungskräften sonstigem Personal sachgerecht Führungskräften Entscheidungsmöglichkeiten erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe relevante Informationen diskriminierender Weise tatsächlich verwendeten . Vorschrift § Abs. erfasse nur Leiter zweiten Führungsebene Betrieb Wartung Entwicklung Netzes verantwortlich seien . weiten Verständnis Bundesnetzagentur schließe gesamte zweite Führungsebene . Vielmehr seien Wortlaut Historie Systematik Sinn Zweck Regelung nur Fachbereichsleiter gemeint persönliche sachliche Verantwortung relevanten Bereiche trügen . Insbesondere beziehe Begriff " Betrieb " gesamten Netzbetrieb ansonsten weiteren Merkmale " Wartung " " Entwicklung " Netzes bedeutungslos wären . werde Anwendungsbereich § Abs. EnWG Begriff " verantwortlich " weiter eingeschränkt . Gesetzesbegründung sei Personen beschränken erheblichen Einfluss Unternehmensentscheidungen umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustand hätten . Zweck Vorschrift könnte zwar weite Auslegung sprechen Ziel Entflechtung stärker dienen würde ; Auslegung sei jedoch übrigen Auslegungsgrundsätzen vereinbar . aber sei Hinblick Länge Karenzzeiten enges Verständnis Norm Sinne grundrechtsschonenden Auslegung geboten . -9- Maßgaben unterfielen Leitern Bereiche auch Fachbereichsleiter Anwendungsbereich § Abs. EnWG . seien Aufgabenbeschreibung Antragstellerin ebenfalls engeren Sinne " Betrieb Wartung Entwicklung Netzes " verantwortlich . gelte insbesondere auch Leiter verantwortlich sei IT-Prozesse insbesondere auch gaswirtschaftliche Prozesse optimieren . Leiter sei nur allgemeine Beschaffung Material auch Beschaffung spezieller netzspezifischer Komponenten verantwortlich . würden Leiter Abteilungen § Abs. EnWG erfasst . Einfluss Unternehmen finanzielle Mittel Buchhaltung Jahresabschluss Personal genüge Steuerung Netzbetriebs Netzentwicklung anzunehmen . Verantwortlichkeit Bearbeitung Rechtsfragen reiche ebenfalls ; Rechtsabteilung Handlungsempfehlungen entwerfe Haftungsrisiken hinweise sei faktische Bindung Geschäftsleitung verbunden . Abteilung erfülle Archivaufgaben . 2 . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung Punkten stand . Beschwerdegericht hat allerdings Recht angenommen Karenzzeitenregelungen § Abs. . V.m . Abs. Satz Abs. höherrangiges Recht verstoßen . gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerden Antragstellerin Beigeladenen sind Beschwerdeführer ; Folgenden : Beigeladenen bleiben Erfolg . spricht Vorschriften Charta Grundrechte Europäischen Union messen sind . ständigen chung Gerichtshofs Europäischen Union finden Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung vgl. Urteil 26 . Februar . ; Urteil 30 . April C-390/12 . Pfleger . betrifft Fälle Mitgliedstaaten Gemeinschaftsrecht Verordnungen Richtlinien umsetzen allgemeine Rechtsakte Einzelakte durchführen vgl. Urteil 13 Juli Slg . . . Wachauf anderen Fälle Mitgliedstaaten Grundfreiheiten Grund geschriebener ungeschriebener Schrankenvorbehalte Gemeinschaftsrecht nationales Recht einschränken vgl. Urteil 18 . Juni . . . . Hier dürfte erste Fallgruppe einschlägig sein . Gesetzesbegründung dient Vorschrift Umsetzung Art . Richtlinie 2009/72/EG Europäischen Parlaments Rates 13 Juli gemeinsame Vorschriften Elektrizitätsbinnenmarkt Aufhebung Richtlinie Folgenden : Stromrichtlinie StromRL Art . Richtlinie 2009/73/EG Europäischen Parlaments Rates 13 Juli gemeinsame Vorschriften Erdgasbinnenmarkt Aufhebung Richtlinie Folgenden : Gasrichtlinie GasRL . wird Materialien betont Richtlinie " Gestaltungsspielraum zulässt " BT-Drucks . S. § Abs. " Gestaltungsspielraum deutschen Gesetzgeber erkennbar " sei BT-Drucks . S. § Abs. . entsprechen § Abs. . V.m . Abs. Satz Abs. nahezu wortgleich Art . Abs. Satz Abs. GasRL . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts ergibt . kommen Unionsgrundrechte jedenfalls dann Anwendung hier anzunehmen Umsetzungsspielräume verbleiben Systementscheidung geht vgl. BVerfGE . . Rechtsbeschwerden Antragstellerin Beigeladenen verstoßen Art . Richtlinien Umsetzung § Berufsfreiheit unternehmerische Freiheit Eigentumsrecht Art . Charta . Zwar ist Schutzbereich berührt kann insbesondere Hinblick Eigentumsrecht berührt unterstellt werden . Rechtsprechung Unionsgerichtshofes können aber Eigentumsrecht noch freie Berufsausübung unternehmerische Freiheit uneingeschränkte Geltung beanspruchen müssen Hinblick gesellschaftliche Funktion gesehen werden vgl. nur Urteil 13 . Dezember C-306/93 Slg . I-5555 . EuZW . Rechtsprechung nunmehr Art . Abs. Charta normiert worden ist können folglich Ausübung Eigentumsrechts unternehmerischen Freiheit freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden Beschränkungen tatsächlich Gemeinwohl dienenden Zielen Gemeinschaft entsprechen Hinblick verfolgten Zweck unverhältnismäßigen tragbaren Eingriff darstellen so gewährleisteten Rechte Wesensgehalt antastet vgl. . I-5555 . EuZW . Art . Abs. Charta muss Einschränkung zulässig ist ferner gesetzlich vorgesehen sein Wesensgehalt Freiheiten Rechte achten . Wahrung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit darf nur vorgenommen werden erforderlich ist Union anerkannten Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen Erfordernissen Schutzes Rechte Freiheiten tatsächlich entspricht vgl. . Pfleger . kommt Gemeinschaftsorganen grundsätzlich weiter Ermessensund Weite Unionsgerichtshof insbesondere Rahmen wirtschaftspolitischer Maßnahmen besonders hervorhebt vgl. . I-5555 . EuZW . Rechtmäßigkeit Bereich erlassenen Maßnahme kann nur dann beeinträchtigt sein Maßnahme Erreichung Ziels zuständige Organ verfolgt offensichtlich ungeeignet ist vgl. . Maßgaben ist § Abs. . V.m . Abs. Satz Abs. verbundene Eingriff Schutzbereich Berufsfreiheit unternehmerischen Freiheit Eigentumsrechts Art . Abs. Charta gerechtfertigt . Karenzzeitenregelungen sind Bestandteil sogenannten ITOModells Entflechtungsoptionen 3 . EU-Liberalisierungspakets Vollendung Erdgasbinnenmarkts . Kommission Richtlinien-Vorschlägen 19 . September KOM(2007 endg . KOM(2007 endg . Bezug Transportnetzbetreiber Einführung eigentumsrechtlichen Entflechtung " " also Zwangsverkauf Netze votiert Modell Unabhängigen " System Operator nur zweitbeste Alternative angesehen hatte hat dritte Alternative Modell Unabhängigen Transportnetzbetreibers " Transmission Operator erst Initiative Mitgliedstaaten Führung Eingang Richtlinien gefunden vgl. . ; Monopolkommission Sondergutachten Nr. BT-Drucks . S. . Hintergrund Überlegungen Kommission Erforderlichkeit Entflechtung Transportnetzbetreiber war Befund bisherigen Vorschriften Maßnahmen vorgegebene Rahmen ausgereicht hat Ziel gut funktionierenden Binnenmarkts verwirklichen Erwägungsgründe GasRL Erwägungsgründe StromRL . hat insbesondere Mitteilung " Untersuchung europäischen Elektrizitätssektoren Art . Verordnung Nr. Abschlussbericht " 10 . Januar verwiesen . Untersuchung hat ergeben vertikale Integration Netztätigkeiten systemimmanenter Interessenkonflikt besteht Mangel Investitionen Diskriminierung geführt hat S. Mitteilung . senkonflikt aufzulösen Verzerrungen Anreizen Eigentümer und/oder Netzbetreiber Interessen verbundenen Versorgungsunternehmen vermeiden hat Kommission notwendig erachtet bisherige unzureichende Entflechtung weiter voranzutreiben eigentumsrechtliche Entflechtung wirksamstes Mittel angesehen hat aaO ; Erwägungsgrund GasRL Erwägungsgrund StromRL . Stromrichtlinie vorgesehenen Entflechtungsmodelle sollen Zweck dienen vertikal integrierten Unternehmen Gefahr Diskriminierung Ausübung Netzgeschäfts vermeiden Anreize schaffen ausreichend Netze investieren Erwägungsgrund GasRL Erwägungsgrund StromRL . Hintergrund begegnen Karenzzeitenregelungen grundrechtlichen Bedenken . sind Erreichung genannten Ziele geeignet erforderlich . Vorschriften dienen Gewährleistung diskriminierungsfreien Netzzugangs besseren Durchsetzung diskriminierungsfreien Tarifgestaltung Verhütung Quersubventionierungen missbräuchlich überhöhte Netzentgelte Verhinderung Weitergabe vertraulicher Informationen Konzern Unterbindung wettbewerbshemmender Investitionsentscheidungen gerade auch Blick grenzüberschreitenden Handel Binnenmarkt vgl. Monopolkommission Sondergutachten Nr. BT-Drucks . 16/7087 S. ; Mohr N&R . Einbindung Transportnetzbetreibers Verbund vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist besorgen Netzbetreiber Tätigkeit möglichst effiziente Bereitstellung Netzdienste Sinne § Abs. ausrichtet Beförderung Interessen Wettbewerbsbereiche Energieversorgungsunternehmens vgl. . [ § ; N&R . kann offenen Netzzugangsdiskriminierungen zeigen auch mittelbar Form überhöhter Netzentgelte Quersubventionierung Wettbewerbsbereiche Konzerninteresse ausgerichteten Ausbau Netze . Insbesondere Hinblick § Abs. Satz ausdrücklich normierten Entflechtungsziele transparenten diskriminierungsfreien Netzbetriebs ist erforderlich Karenzzeitenregelungen nur Geschäftsleitung auch leitenden Mitarbeiter zweiten Führungsebene erstrecken . Auch können wichtige Tätigkeiten Hinblick diskriminierungsfreien Netzbetrieb ausüben insoweit anders Sachbearbeiter hinreichend großen Überblick Netztätigkeit Arbeitgebers entsprechende Verantwortung verfügen . Gefahr Beförderung Interessen Energieversorgungsunternehmens besteht nur Führungskräften rein technisch-netzbezogenen Fachabteilungen auch maßgeblichen Einfluss unternehmerischen Entscheidungen ausüben . Auffassung Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beigeladenen steht Erforderlichkeit Karenzzeitenregelungen übrigen Maßnahmen Gewährleistung Transparenz diskriminierungsfreier Ausgestaltung Abwicklung Netzbetriebs Sicherstellung wirksamen unverfälschten Wettbewerbs Versorgung Gas Strom entbehrlich sind . ITO-Modell dritte Möglichkeit Entflechtung umfasst zwar insgesamt ganzes Bündel Maßnahmen Erreichung genannten Ziele . gehören besonderen Entflechtungsvorgaben § § . Zertifizierungspflicht § Vorschriften Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Verpflichtung diskriminierungsfreien Verwendung Informationen § Verpflichtungen diskriminierungsfreien Gewährung Netzanschluss § EnWG Vorschriften angemessene diskriminierungsfreie transparente Bedingungen Entgelte Netzzugang § . Maßnahmen werden flankiert Bestellung Gleichbehandlungsbeauftragten Unabhängigen Transportnetzbetreiber § Abs. staatliche Entgeltregulierung ausdrückliches Diskriminierungsverbot entsprechenden Missbrauchsverfahren § § EnWG umfangreiche behördliche Eingriffsbefugnisse § . ungeachtet haben aber europäische Richtliniengeber auch nationale Gesetzgeber Karenzzeitenregelungen besondere Bedeutung Unabhängigkeit Fernleitungsnetzbetreibers beigemessen vgl. Erwägungsgrund GasRL Erwägungsgrund StromRL BT-Drucks . S. . Insoweit ist konsequent Verpflichtung Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen diskriminierungsfreien Verwendung nur Unabhängigen Transportnetzbetreiber vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen selbst trifft Effektivität ITO-Modells gewährleisten auch Führungskräfte erstreckt wird . gerade Wechselmöglichkeiten vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens wohnt unerhebliches Diskriminierungspotential . natürliche Person vorhandenes Wissen schlechterdings " verschließen " kann kann Gefahr Diskriminierung Wissenstransfer nur nachlaufende Karenzzeiten begegnet werden . Entsprechendes gilt vorlaufenden Karenzzeiten Hinblick Gefahr Bevorzugung vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens Ausrichtung fällenden unternehmerischen Entscheidungen Interessen . sektorspezifischen Tätigkeitsverbote sind schließlich auch verhältnismäßig engeren Sinne . Karenzzeitenregelungen dienen gewichtigen öffentlichen Interesse Union Mitgliedstaaten funktionierenden wettbewerblichen Energiemarkt hohes Rechtsgut verkörpert . Sperrfristenregeln gelten nur vertikal integrierten Unternehmens . schließen Tätigkeit anderen Netzbetreiber auch netzfremden Tochterunternehmen vertikal integrierten Unternehmensverbunds etwa Mehrspartenunternehmen handelt . benden Nachteile Führungskräfte beruflichen Fortkommen vertikal integrierten Unternehmens Erschwerungen Personalund Nachwuchsplanung Unternehmens treten Karenzzeitenregelungen verbundenen Ziele . ist auch berücksichtigen Stromrichtlinie vorgesehenen Entflechtungsmaßnahmen Reaktion europäischen Richtlinienund nationalen Gesetzgebers Kommission unzureichend festgestellte Entflechtung Transportnetzbetreiber verbundenen Gefahr Diskriminierung Ausübung Netzgeschäfts fehlender Anreize Investition Netz darstellten . Einschätzung ist Richtliniengebers zukommenden weiten Prognosespielraums erinnern ; hiergegen bringt auch Rechtsbeschwerde . Modell Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist Vergleich anderen Modellen vertikal integrierte Unternehmen geringsten Eingriffen verbunden . Geschäftsleitung Führungskräfte zweiten Führungsebene stellt Rechtslage schlechter Modell eigentumsrechtlichen Entflechtung . Auffassung Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beigeladenen ist auch Länge Karenzzeitenregelungen beanstanden . Auch insoweit kommt europäischen nationalen Gesetzgeber weiter Gestaltungsspielraum . nationale Gesetzgeber ist § Abs. Art . Abs. GasRL vorgesehen Mindestfrist Jahren hinausgegangen . Dauer Fristen Jahren begegnet Bedenken . sind geeignet erforderlich erhebliche Diskriminierungspotential Rahmen Netzbetriebs minimieren . Hintergrund gehen Hinweise Rechtsbeschwerden Antragstellerin Beigeladenen Regelung Handelsvertreter § § . nur zweijähriges Tätigkeitsverbot nur Karenzentschädigung zulassen vgl. BVerfGE . aktienrechtliche Vorschrift § Abs. Nr. AktG Wechsel Vorstand Aufsichtsrat Leere . Regelungen betreffen lediglich bilateralen Interessenkonflikt Agent ebenfalls wichtige Frage guten Unternehmensführung " " ; dienen indes gewichtigen öffentlichen Interesse diskriminierungsfreien Netzbetrieb wirksamen Wettbewerb Elektrizitätsbinnenmarkt . Hinblick sprechen überhaupt sogar eher Karenzzeitenregelungen deutlich über § § . § Abs. Nr. AktG hinausgehen dürfen . Rechtsbeschwerdeführer Verletzung Grundrechte Art . GG berufen ergibt . Schutzbereich stimmt Art . Charta kann hier ebenfalls berührt angesehen werden . Eingriff ist indes vorstehenden Gründen gerechtfertigt . gilt insbesondere auch Hinblick Grundrecht freie Berufsausübung Beigeladenen . kann dahingestellt bleiben Freiheit Berufswahl Beigeladenen hier Form Berufswechsels betroffen lediglich Eingriff Freiheit Berufsausübung gegeben ist zeitlich verzögerte praktisch verhinderte Beförderung andere Position vertikal integrierten Unternehmens eigenständiger Beruf anzusehen wäre . Selbst dann hier strengeren Maßstäbe Zulassungsbeschränkung Wahl Zweitberufs stellen sind vgl. 181 ; Anwendung finden sollten begegnen Karenzzeitenregelungen § verfassungsrechtlichen Bedenken . Regelungen Aufnahme Berufstätigkeit Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen sind nur gerechtfertigt Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sind soweit Schutz Gütern Frage steht sorgfältiger Abwägung Vorrang Freiheitsanspruch eingeräumt werden muss Schutz andere Weise nämlich Mitteln Berufswahl weniger einschränken gesichert werden kann vgl. nur BVerfGE f. ; . ist hier Fall . Karenzzeitenregelungen dienen gewichtigen öffentlichen Interesse diskriminierungsfreien Netzbetrieb Sicherstellung wirksamen unverfälschten Wettbewerbs Versorgung Elektrizität Gas Sicherung langfristig angelegten leistungsfähigen zuverlässigen Betriebs Energieversorgungsnetzen . müssen Interessen Betroffenen zeitlicher Hinsicht unbeschränkten beruflichen Fortkommen zurückstehen unbenommen bleibt Position vertikal integrierten Unternehmens Mehrspartenunternehmen auch vertikal integrierten Unternehmens erlangen . ist auch erkennbar Karenzzeitenregelungen Hinblick Anwendungsbereich Dauer milderes gleich geeignetes Mittel ersetzt werden könnten . Sperrfristen sollen Unabhängigkeit Transportnetzbetreibers personeller Ebene gewährleisten " Wissenstransfer " vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens unterbunden wird . bedarf gewissen Anzahl Jahren . Dauer Karenzzeiten Jahren ist unverhältnismäßig lang ; liegt Dauer Regulierungsperiode Jahren § Abs. ARegV . Vermeidung Wettbewerb besonders gefährlichen " Wissenstransfers " ist auch gerechtfertigt Karenzzeit ausscheidende Führungskräfte Jahre § Abs. EnWG eintretende Führungskräfte nur Jahre beträgt § Abs. Satz EnWG . Schließlich ist auch Gleichheitssatz Art . Charta Art . Abs. GG verletzt . Hinblick Kommission Untersuchung europäischen Elektrizitätssektoren vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen systemimmanenten Interessenkonflikt festgestellt hat Mangel Investitionen Diskriminierung geführt hat ist sachgerecht Karenzzeitenregelungen berufliche Wechsel Unternehmensverbunds Drittunternehmen beschränken . mögliche Ungleichbehandlung Führungskräften Unternehmen Entflechtungsvarianten unterworfen haben wäre ebenfalls gerechtfertigt Sperrfristen Einschätzung Richtliniengebers Zielerreichung unvollkommenen Maßnahmen Modells Unabhängigen Transportnetzbetreibers aufgewogen werden sollen Effektivität Modells sicherzustellen vgl. Erwägungsgrund GasRL Erwägungsgrund StromRL . abgesehen enthalten auch anderen Entflechtungsvarianten § Abs. § Abs. Satz Vorschriften persönliche Unabhängigkeit handelnden Führungspersonen gewährleisten sollen . unterschiedliche Behandlung Geschäftsleitern Führungskräften zweiten Führungsebene einerseits übrigen Mitarbeitern Transportnetzbetreibers andererseits ist bereits vergleichbaren Kenntnisstands vergleichbarer Einflussmöglichkeiten Entscheidungen Unternehmens sachgerecht . Schließlich ist auch sachgerecht Karenzzeitenregelungen uneingeschränkt nur Transportnetzbetreiber gelten ; beruht Einschätzung europäischen Richtliniengebers Diskriminierungspotential Ebene Fernleitungsnetze weniger Verteilerebene besteht vgl. Erwägungsgrund GasRL Erwägungsgrund StromRL . Beschwerdegericht hat auch sachlichen Anwendungsbereich Abs. EnWG Grundsatz zutreffend bestimmt . werden Vorschrift nur Leiter Abteilungen erfasst lediglich technischer Hinsicht Betrieb Wartung Entwicklung Netzes befassen auch Führungskräfte zweiten Führungsebene umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes stand haben müssen unternehmerischen Entscheidungen obersten Unternehmensleitung maßgeblich beeinflussen können . Auffassung Bundesnetzagentur ist § Abs. auszulegen Zweifel leitenden Mitarbeiter zweiten Führungsebene erfasst sind Netzbetreiber Anderweitiges nachweist . Zweifelsregelung widerspricht Charakter Vorschrift grundrechtsrelevanter Eingriffsnorm nur Vorliegen positiv umschriebenen Tatbestandsmerkmale anwendbar ist . Insoweit hat Netzbetreiber allerdings Rahmen obliegenden Mitwirkungspflichten § EnWG Organisationsschema detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung fraglichen Führungsstellen vorzulegen . Zweifeln Richtigkeit Vollständigkeit kann Regulierungsbehörde Ermittlungsmaßnahmen § Gebrauch machen . Ebenfalls richtig ist Beschwerdegericht ausgegangen Begriff " Betrieb " gesamte Netzbetrieb verstehen ist ansonsten weiteren Tatbestandsmerkmale Wartung Entwicklung Netzes eigenständige Bedeutung wären . Ausgangspunkt Auslegung Norm ist Wortlaut . Hätte Gesetzgeber § Abs. Leiter zweiten Führungsebene erfassen wollen hätte genügt Eingreifen Vorschrift lediglich abhängig machen betreffenden Mitarbeiter " unmittelbar " obersten Führungsebene unterstellt sind . Dreiklang Betrieb Wartung Entwicklung spricht nur Bereichsleiter erfasst werden Aufgabenzuschnitts Fachbereiche Abteilungen maßgeblichen Einfluss unternehmerischen Entscheidungen technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustand Fortentwicklung haben umfangreiche diskriminierungsrelevante Kenntnisse haben müssen . Auffassung Antragstellerin Beigeladenen dürfen Tatbestandsvoraussetzungen verengt werden nur Fachbereiche erfasst werden rein technische netzbezogene Aufgaben erfüllen haben . Abs. nimmt zwar Begriffen Betriebs Wartung Entwicklung Netzes Art . Abs. Buchst . genannten Kernaufgaben Transportnetzbetreibers Bezug aber Anwendungsbereich einzuschränken . Insoweit hat Aufzählung Art . Abs. abgrenzende lediglich konkretisierende Funktion . Auch übrigen Regelung genannten Bereichen handelt Kernaufgaben Transportnetzbetreibers etwa Investitionsplanung Netzplanungskompetenz vgl. Monopolkommission Sondergutachten Nr. BT-Drucks . S. auch anderen unternehmensspezifischen Einrichtungen Rechtsabteilung Buchhaltung ITDiensten . zeigt Bedeutung Netzbetrieb Umfangs gespeicherten unternehmensinternen wirtschaftlich sensiblen Daten noch weitere Entflechtungsmaßnahmen vorgesehen sind vgl. nur Art . Abs. § Abs. EnWG IT-Abteilung Art . Abs. § Abs. Satz Nr. § Abs. EnWG Rechnungswesen . Verständnis wird Art . Abs. belegt obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellten Personen Betrieb Wartung Entwicklung Netzes " befasst " sein müssen . genügt Aufgabenerfüllung entsprechenden Fachabteilung notwendige Kenntnis technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustands verbunden maßgeblichen Einflussmöglichkeit Entscheidungen Unternehmensführung zugleich verlangt wird Fachbereich technischen Aufgaben selbst ausführt . Materialien Abs. EnWG Beispiel betroffenen Personen zweiten Führungsebene Hauptbereichsleiter Netz genannt wird BT-Drucks . S. ist zwar zutreffend vermag aber Hinblick weiten Wortlaut Norm auch Art . Abs. engeren Anwendungsbereich begründen . Insoweit ist Rahmen systematischen Auslegung berücksichtigen Entflechtungsmodelle bestehenden Interessenkonflikte Erzeugern Lieferanten Fernleitungsnetzbetreibern wirksam gleich effektiv beseitigen wollen vgl. Erwägungsgrund GasRL Erwägungsgrund StromRL . Entflechtungsmodelle sollen lediglich unterschiedlichen konstruktiven Wegen effektive Trennung Sparten Erzeugung/Versorgung Transportnetze bewirken . fehlenden eigentumsrechtlichen Entflechtung muss Effektivität ITO-Modells besondere zusätzliche Vorschriften sichergestellt werden vgl. Erwägungsgrund GasRL Erwägungsgrund StromRL . erfordert Durchtrennung unerwünschter Informationsschnittstellen sogenannter weicher Faktoren bewussten unbewussten Verbesserung persönlichen Karrierechancen Führungskräfte umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustand haben müssen erheblichen Einfluss unternehmerischen Entscheidungen Bezug Betrieb Wartung Entwicklung Netzes haben . gehören Geschäftsleitung jedenfalls auch Leiter zweiten Führungsebene Kerntätigkeiten Unabhängigen Transportnetzbetreibers zuständig sind . Auffassung Antragstellerin spricht Vorschrift § Abs. EnWG engere Auslegung § Abs. EnWG . Vorschrift sind Karenzzeitenregelungen nur Hälfte Mitglieder Aufsichtsrates anwendbar . lässt indes unterschiedlichen Regelungszwecks Auslegung § Abs. EnWG gewinnen . Vorschriften § unterscheiden zwar Aufsichtsrat Unternehmensleitung zweiten Führungsebene übrigen Mitarbeitern Unabhängigen Transportnetzbetreibers . Regelungen sind allein verhältnismäßigen Abstufung Entflechtungsintensität erklären tragen komplexen Interessengeflecht Unternehmensverbund rechtlichen faktischen Unabhängigkeit Netzbetriebs Rechnung . hat Aufsichtsrat Sonderstellung nur Kontrollorgan Geschäftsleitung ist Anteilseigner Muttergesellschaft vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens eigenen Unternehmensinteressen einfließen lassen dürfen . müssen Vorgaben personelle Unabhängigkeit operative Tagesgeschäft zuständigen Managements Unabhängigen Transportnetzbetreibers allein Entflechtungszielen transparenten diskriminierungsfreien Netzbetriebs orientieren . können § Abs. geschützten Anteilseignerinteressen Interpretation § Abs. EnWG maßgeblich sein vgl. Mohr N&R . Materialien bestätigen Auslegungsergebnis . sollen Führungskräfte erfasst werden " zwar Unternehmensleitung angehören also Vertretungsbefugnis Unabhängigen Transportnetzbetreiber haben sonst vergleichbare Stellung " BT-Drucks . S. . wird dahingehend näher präzisiert " Personenkreis ebenfalls erheblichen Einfluss umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustandes " hat BT-Drucks . S. . entspricht Gesetzesmaterialien Bezug genommenen Vorstellung europäischen Richtliniengebers wirksame Entflechtung Vorschriften unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber Pfeiler Maßnahmen Organisation Verwaltung Fernleitungsnetzbetreiber gestützt werden soll Erwägungsgrund GasRL Erwägungsgrund StromRL . Erwägungsgründen soll Unabhängigkeit Fernleitungsbetreibers insbesondere Karenzzeiten sichergestellt werden vertikal integrierten Unternehmen Leitungsfunktion ausgeübt wird sonstige wichtige Funktion wahrgenommen wird Zugang gleichen Informationen leitende Position eröffnen . bedeutet Anwendbarkeit § Abs. EnWG ankommt betreffende Führungskraft netzbezogene technische Abteilung leitet zweiten Führungsebene umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustandes haben muss erheblichen Einfluss netzbezogenen Entscheidungen Geschäftsleitung hat . Schließlich sprechen auch Sinn Zweck § Normverständnis . Vorschrift regelt personelle Trennung Unternehmensleitung weiteren Führungskräfte Unabhängigen Transportnetzbetreibers Muttergesellschaft vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens Tochtergesellschaften Mehrheitsanteilseignern berufliche Unabhängigkeit gewährleisten vgl. Erwägungsgrund GasRL Erwägungsgrund StromRL . Sicherung beruflichen Handlungsunabhängigkeit Führungskräfte Unabhängigen Transportnetzbetreibers sollen Ergänzung formalen personellen Entflechtung Anreize unterbunden werden Verbesserung persönlichen Karrierechancen persönlichen Vergütung Marktaktivitäten vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens Wettbewerbern bevorzugen BerlKommEnR/Säcker/Mohr 3 . Aufl . . . soll Kommission unzureichend festgestellten Entflechtung Transportnetzbetreiber verbundenen Gefahr Diskriminierung Ausübung Netzgeschäfts Gefahr fehlender Anreize Investition Netz begegnet werden . Einbindung Transportnetzbetreibers Verbund vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist besorgen Netzbetreiber Tätigkeit möglichst effiziente Bereitstellung Netzdienste Sinne § Abs. ausrichtet Beförderung Interessen Wettbewerbsbereiche Energieversorgungsunternehmens vgl. . [ § ; N&R . kann offenen Netzzugangsdiskriminierungen zeigen auch mittelbar Form überhöhter Netzentgelte Quersubventionierung Wettbewerbsbereiche Konzerninteresse ausgerichteten Ausbau Netze . Zielsetzung wird nur bloß formale personelle Entflechtung Führungskräfte Unabhängigen Transportnetzbetreibers vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens erreicht bedarf auch Durchtrennung unerwünschter Informationsschnittstellen sogenannter weicher Faktoren bewussten unbewussten Verbesserung persönlichen Karrierewünsche einzelnen Führungskräfte . Nur dann bestehen wirksame Anreize Netzbetrieb zusammenhängenden Kerntätigkeiten betraute Personal Unabhängigen Transportnetzbetreibers eigenem Antrieb transparenten diskriminierungsfreien Netzbetrieb sicherstellt N&R . Abs. EnWG soll Gefahr Diskriminierung Ausübung Netzgeschäfts Gefahr fehlender Anreize Investition Netz begegnen . Verfahren Entscheidungsfindung zielt Vorschrift nur abschließende Phase " Treffen " Entscheidung auch nur Entscheidung " treffende " Personal nimmt auch weitere Phasen Entscheidungsvorbereitung insofern befassten Personen Blick . Erfasst werden Vorbereitungshandlungen sachlich treffende Entscheidung genommen wird genommen werden kann vgl. . § . Auch insoweit besteht naheliegende Gefahr Entscheidungen befasste Person Interessen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens Zweifel Vorzug gibt schon dort bisherige berufliche Laufbahn zurückgelegt hat beruflich groß geworden " ist künftige Laufbahn Frage stellen will vgl. . § . ist Zielerreichung folgerichtig § Abs. EnWG nur Führungskräfte Abteilungen erfasst werden lediglich technischer Hinsicht Betrieb Wartung Entwicklung Netzes befassen auch Führungskräfte beruflichen Tätigkeit umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften portnetzes Zustandes verfügen Zuständigkeitsbereichs maßgeblichen Einfluss unternehmerischen Entscheidungen Geschäftsleitung Transportnetzbetreibers ausüben . Anwendungsbereich § Abs. wird weitere Tatbestandsmerkmal Verantwortlichkeit lediglich persönlicher Hinsicht sachlicher Hinsicht eingeschränkt . Materialien sollen Kriterium Führungskräfte erfasst werden " zwar Unternehmensleitung angehören also Vertretungsbefugnis Unabhängigen Transportnetzbetreiber haben sonst vergleichbare Stellung " BT-Drucks . S. . handelt jedenfalls Leiter jeweiligen Fachabteilung zweifelhaft ist auch Stellvertreter durchaus Kenntnisstand bezüglich technischen Eigenschaften Transportnetzes verfügen können erfasst werden . Wortlaut Art . Abs. StromRL/GasRL Norm betroffene Personenkreis weiter gezogen werden könnte bedarf Entscheidung . jeweiligen Fachbereichsleiter werden augenscheinlich erfasst . zeigt auch Blick englische französische Fassung Richtlinien . Formulierungen " network " " rendent directement liées l’exploitation développement " legen zumindest Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Bereichsleiter Art . Abs. StromRL/GasRL erfasst sein sollen unmittelbare umfassende Berichtspflicht Geschäftsleitung haben . persönliche Anwendungsbereich § Abs. EnWG ist Hinblick Führungskräfte zweiten Führungsebene eindeutig bestimmt jedenfalls jeweiligen Fachbereichsleiter Vorschrift erfasst werden . Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beigeladenen gerügte Verstoß verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz liegt . Schließlich bedarf Frage Kenntnisstands jeweiligen Fachbereichsleiters konkreten Feststellungen Tatrichters Einzelfall . Vielmehr stellen Gesetz Richtlinien insoweit generalisierende Betrachtungsweise Grundlage konkreten Aufgabenbeschreibung Organisationsschemas Transportnetzbetreibers . Karenzzeitenregelungen sollen Effektivität ITO-Modells sicherstellen Hinblick Ziele Entflechtung bestehenden Schwächen Modells insbesondere Vergleich Modell eigentumsrechtlichen Entflechtung ausgleichen vgl. Erwägungsgrund GasRL Erwägungsgrund StromRL . ist allein maßgeblich Aufgabenbereich betreffende Leiter zweiten Führungsebene hat Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustands Erfüllung Aufgaben üblicherweise besitzen muss . Auslegungsergebnis entspricht oben dargestellten grundrechtlichen Vorgaben Charta Grundrechte Europäischen Union Grundgesetzes bedarf Hinblick Korrektur Sinne verfassungskonformen Auslegung . Anwendungsbereich § Abs. EnWG ist persönlicher Hinsicht Beschränkung Leiter zweiten Führungsebene sachlicher Hinsicht Merkmale maßgeblichen Einflusses netzbezogenen unternehmerischen Entscheidungen Geschäftsleitung umfangreichen Kenntnisse technischen Eigenschaften Netzes Zustands hinreichend bestimmt . Hinblick Karenzzeiten verbundene Zielsetzung Sicherstellung Effektivität ITOModells gerechten Wettbewerb hinreichende Investitionen Zugang neuer Marktteilnehmer Integration Erdgasmärkte sorgen sind Karenzzeiten geeignet erforderlich verhältnismäßig . Maßgaben werden hier maßgeblichen Zeitpunkt angefochtenen Zertifizierungsentscheidung Leitern Fachbereiche auch Leiter Fachbereiche Auffassung Beschwerdegerichts auch Fachbereiche § Abs. EnWG erfasst . Insoweit hat Rechtsbeschwerde Bundesnetzagentur Erfolg Rechtsbeschwerden Antragstellerin Beigeladenen unbegründet sind . Einzelnen : Fachbereich " Vertragsenergieermittlung " ist unangefochten gebliebenen Feststellungen Beschwerdegerichts technische Gasmessung Gasabrechnung Gasbeschaffenheit Messanlagen etwa Nacheichungen zuständig . gehört Vorbingen Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beigeladenen auch Konzeption Messverfahren Aufbereitung Übermittlung abrechnungsrelevanter Messdaten . fußende Annahme Beschwerdegerichts Leiter Abteilung unterfalle § Abs. EnWG ist beanstanden . gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerden Antragstellerin Beigeladenen bleiben Erfolg . Aufgabenbeschreibung ist auszugehen Fachbereichsleiter umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustands verfügen muss auch unternehmerischen Entscheidungen Geschäftsleitung Bereich Messwesens maßgeblich beeinflussen kann . ist wichtiger Teil Netzbetriebs bereits detaillierten Rahmenregelungen § zeigen . Messstellenbetrieb Messung sind wichtige Hilfsdienste Gewährung Netzzugang Energielieferung gewonnenen Messdaten Grundlage Vielzahl Abrechnungsbeziehungen Gassektor bilden . Bestimmungen Messwesen zielen Marktöffnung Bereich Messwesens effizienteren Umgang Energie . sollen gleich allgemeinen Ziele Energiewirtschaftsgesetzes Versorgungsund Preissicherheit Klimaschutzes erreicht werden . Ausgestaltung Konzeption Messwesens stellt komplexe Aufgabe umfangreichen Wissensstand technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustand voraussetzt . Zugleich besteht insoweit maßgeblicher Einfluss unternehmerischen Entscheidungen Geschäftsleitung . ist Auffassung Rechtsbeschwerde unerheblich Fachbereich Entscheidungen Steuerung Netzes Verfügbarkeiten Kapazitäten trifft . Ebenso ist Belang Fachbereich Dienstleistungen auch andere Fachbereiche erbringt . Rechtsbeschwerde Feststellungen Beschwerdegerichts Kenntnisstand Fachbereichsleiters vermisst bedarf Einzelfall insoweit ausgeführt generalisierende Betrachtungsweise Grundlage konkreten Aufgabenbeschreibung anzustellen ist . Fachbereiche " Anlagentechnik " " Montage " sind Feststellungen Beschwerdegerichts Konstruktion technische Planung Bau Inbetriebnahme Gasleitungen verantwortlich führen Maßnahmen . Erfüllung Aufgabenbereiche bedarf umfangreicher Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes auch Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beigeladenen Frage gestellt wird . wenden lediglich Fachbereiche nur technische Planung Durchführung -umbaumaßnahmen zuständig seien hingegen verantwortlichen Einfluss Ob Maßnahmen hätten . Vorbringen ist insbesondere Hinblick nachvollziehbar Fachbereiche Konstruktion technische Planung verantwortlich sind . Insoweit haben zumindest insoweit maßgeblichen entsprechenden unternehmerischen Entscheidungen Geschäftsleitung bestimmte Konstruktionen Planungen technischer Sicht vorziehen verwerfen können . vorhandene Diskriminierungspotential Hinblick Bevorzugung Interessen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist gegeben . Abteilung " Trassenengineering " ist Feststellungen Beschwerdegerichts Entwicklung Planung neuer Leitungstrassen Durchführung entsprechenden Genehmigungsverfahren ökologischen Begleitung Bauphase zuständig . Erfüllung Aufgabenbereichs setzt ebenfalls umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Entwicklung Planung neuer Leitungstrassen losgelöst technischen Eigenschaften Zustand bestehenden Transportnetzes erfolgen kann . Auffassung Rechtsbeschwerde ist unerheblich Leiter verantwortlichen Entscheidungen konkreten Netzausbau trifft Entscheidungen lediglich vorbereitet ausführt . Insoweit kommt nur Rahmen fachplanerischen Vorbereitung Umbaumaßnahmen hinreichendes Diskriminierungspotential Hinblick Bevorzugung Interessen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besteht . Schließlich bedarf auch Feststellungen Beschwerdegerichts konkreten Kenntnisstand Fachbereichsleiters insoweit generalisierende Betrachtungsweise Grundlage konkreten Aufgabenbeschreibung anzustellen ist . Fachbereich " IT-Management " ist Feststellungen allgemeinen IT-Aufgaben Funktionieren Netzbetriebs unabdingbar sind auch Entwicklung netzbezogener Software etwa Optimierung gaswirtschaftlicher Prozesse zuständig . spezifischen Aufgabenbereichs hat Beschwerdegericht Leiter ITAbteilung Anwendungsbereich § Abs. EnWG unterworfen . Auch ist rechtlich beanstanden . Schon allgemeine Aufgabenbereich IT-Abteilung Antragstellerin erfüllt Anforderungen § Abs. EnWG Bewältigung Aufgabenbereichs umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustands voraussetzt Leiter IT-Abteilung maßgeblichen insoweit treffenden Entscheidungen Geschäftsleitung besitzt . gilt erst recht Hinblick Feststellungen Beschwerdegerichts Fachbereich gerade auch Entwicklung netzbezogener Software zuständig ist . Funktionsfähigkeit ständige Anpassung Informationstechnologie bildet Kerntätigkeit Netzbetriebs . Entflechtung Anwendungssysteme IT-Infrastruktur stellt § Abs. EnWG Art . Abs. StromRL/GasRL Schwerpunkt Maßnahmepakets Richtliniengebers Rahmen Modells Unabhängigen Transportnetzbetreibers Unabhängigkeit gewährleisten insbesondere IT-Bereich besonders gefährdete Geheimhaltung gespeicherten Infrastrukturdaten unberechtigten Zugriff Dritter einzelfallabhängig auch Zugriff vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens schützen vgl. BTDrucks . S. . Auffassung Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beigeladenen ergibt Art . Abs. GasRL Betrieb Wartung Ausbau sicheren effizienten wirtschaftlichen Fernleitungsnetzes einerseits Buchstabe übrigen unternehmensspezifischen Einrichtungen Leistungen Rechtsabteilung Buchhaltung IT-Dienste andererseits Buchstabe unterscheidet . kann gefolgert werden Leitung IT-Bereichs vornherein § Abs. EnWG erfasst wird . Art . Abs. GasRL beinhaltet lediglich Ergänzung Art . GasRL aufgeführten Aufgaben konkretisierende Auflistung Geschäftstätigkeiten Unabhängigen Transportnetzbetreibers . Unterpunkt Art . Abs. Buchst . GasRL kommt Klarstellungsfunktion . Regelungsbereich beschränkt Benennung Unabhängigen Transportnetzbetreiber rechtlich tatsächlich unabhängig vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen auszuführenden Aufgaben . trennen ist § Abs. geregelte Frage Unabhängigkeit auch zweiten Führungsebene gewährleistet wird . ergänzt vgl. Erwägungsgrund GasRL Erwägungsgrund StromRL . Abteilung " Einkauf " ist Feststellungen Beschwerdegerichts insbesondere Beschaffung netznaher Technik gasspezifischer IT-Systeme zuständig . Schon Umstand rechtfertigt Leiter Abteilung Vorschrift § Abs. EnWG unterwerfen . ist Kerntätigkeit Netzbetreibers verantwortlich zuständig muss sachgerechten Erfüllung Aufgabenbereichs umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustands haben . Zugleich ist Diskriminierungspotential Vorteil vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gegeben . Rechtsbeschwerden Antragstellerin Beigeladenen vorbringen schlichte Beschaffungstätigkeit weise allenfalls mittelbaren Bezug Tätigkeiten Betrieb Wartung Entwicklung Netzes kann Erfolg haben . weitere Begründung Beschwerdegerichts Zuständigkeit Abteilung Einkauf gesamte W. verdeutliche Einbindung Netzbetrieb geren Sinne Angriffen Rechtsbeschwerden standhalten würde bedarf Entscheidung . Auffassung Beschwerdegerichts unterfällt auch Leiter Abteilung " Controlling " Anwendungsbereich § Abs. . Aufgabenbereich hat Beschwerdegericht zwar eigenen Feststellungen getroffenen . vermag Senat aber nachzuholen Beschwerdegericht Übrigen allein Angaben Antragstellerin Zertifizierungsverfahren abgestellt hat auch hier maßgeblich sind . ist Abteilung Koordination Durchführung operativen rollierenden Planung Berichterstattung Geschäftsführung Gesellschafter unternehmerische Kostenmanagement Risikomanagement Unterstützung operativen Entscheidungen betriebswirtschaftliche Analysen Erarbeitung regulatorisch erforderlichen Investitionsbudgetanträgen zuständig . Erfüllung Aufgabenbereichs setzt umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustands ; zugleich übt insbesondere Risikomanagement maßgeblichen Einfluss unternehmerischen Entscheidungen . Auffassung Rechtsbeschwerdeerwiderung hat Abteilung auch nur rein unterstützende Funktion . Vielmehr werden Fachbereich Entscheidungen Unternehmensleitung Antragstellerin nur vorbereitet auch inhaltlich beeinflusst . handelt Kernaufgaben Netzbetrieb zwingend erforderlich sind . Erarbeitung regulatorisch erforderlichen Investitionsmaßnahmenanträgen auch Bearbeitung Netzkosten Effizienz Netzentgelte erfordert Zugang diskriminierungsrelevanten Informationen . Entsprechendes gilt auch Hinblick Leiter Fachbereichs " Finanzen Steuern " . ist maßgebenden Vortrag tragstellerin Beigeladenen Rechnungsprüfung Leistungsfakturierung Archivierung erforderlichen Unterlagen zuständig . unterfällt Anwendungsbereich § Abs. EnWG . Anders Beschwerdegericht meint ist entscheidend Einfluss Abteilung finanzielle Mittel Buchhaltung Jahresabschluss genügt Steuerung Netzbetriebs Netzentwicklung . . Abs. EnWG anzunehmen . Maßgeblich ist vielmehr Leiter Abteilung umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustands haben muss unternehmerischen Entscheidungen Geschäftsleitung maßgeblich beeinflussen kann . ist gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise bejahen . Entflechtung Buchhaltung stellt § Abs. Satz Nr. § Abs. EnWG Art . Abs. Buchst . Abs. Schwerpunkt Maßnahmepakets Richtliniengebers Rahmen Modells Unabhängigen Transportnetzbetreibers Unabhängigkeit insbesondere Rechnungswesen besonders fordernde Vertraulichkeit wirtschaftlich sensiblen Informationen gewährleisten vgl. BT-Drucks . S. . Insoweit gebieten Abs. EnWG Art . Abs. Erst-recht-Schluss Sinne Anforderungen unternehmensexternen Abschlussprüfer erst recht Rechnungswesen zuständigen Leiter zweiten Führungsebene stellen sind . Auffassung Beschwerdegerichts ist auch Leiter Abteilung " Personal Verwaltung " Karenzzeitenregelung § Abs. EnWG unterworfen . Abteilung unterstützt anderen Fachbereiche Personalbeschaffung ist Rahmen Personalbetreuung Ansprechpartner Geschäftsführung Mitarbeiter Betriebsrat personalbezogenen Themen . Erfüllung Aufgabenbereichs erfordert umfangreiche Kenntnisse schen Eigenschaften Transportnetzes Zustands Eigenschaften Zustand Netzes auch Ausbaupläne Grundlage Personalplanung bilden auch einzelne Personalgespräche sein können . geht maßgeblicher Einfluss unternehmerischen Entscheidungen Geschäftsleitung . spricht Personalabteilung Aufzählung Abs. Satz Nr. fehlt . Liste ist ersichtlich abschließend . ergibt § Abs. EnWG Entflechtung auch Personalwesen erfasst . Regelung soll Nutzung gemeinsamer Dienstleistungen vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen Unabhängigen Transportnetzbetreiber eingeschränkt werden Unabhängigkeit Unabhängigen Transportnetzbetreibers Bereichen vollständig gewährleisten auch mittelbare Einflussnahmen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen werden vgl. BT-Drucks . S. . Nutzung gemeinsamer Dienstleistungen betraf Inkrafttreten Entflechtungsvorschriften § § . Bereiche Buchhaltung Rechnungswesen Datenverarbeitung Personalwesen juristische Dienste vgl. 3 . Aufl . . . Bereichen gemein ist Zugang diskriminierungsrelevanten Informationen Einfluss netzbezogene Entscheidungen Geschäftsleitung . ist Anwendung § Abs. EnWG entscheidend . Anders Beschwerdegericht meint unterfallen auch Leiter Fachbereiche " Recht Versicherungen " " " Vorschrift § Abs. EnWG . Feststellungen Beschwerdegerichts ist Fachbereich Erstellung Prüfung Beratung Abwicklung Kapazitätsverträgen Netzkopplungsvereinbarungen Netzanbindungsverträgen Erstellung Prüfung Netzentgeltgenehmigungen gen Beratung Netzentgeltkalkulation zuständig . Abteilung ist Mitarbeit Bewertung Umsetzung deutschen europäischen zuständig nimmt insoweit ebenfalls Wesentlichen juristische beratende Aufgaben . Erfüllung Aufgabenbereiche ist umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustands denkbar . Rechtsabteilungen haben auch maßgeblichen Einfluss unternehmerischen Entscheidungen Geschäftsleitung . unterziehen Vorstellungen rechtlichen Prüfung zeigen Handlungsalternativen bewerten rechtlichen Realisierbarkeit auch wirtschaftlichen Folgen ; regelmäßig bereiten Rechtsabteilungen auch künftige Entscheidungen sei Verhandlungen künftige Verträge führen sei Entscheidungsfreiheit Unternehmens behördlichen Eingriffen wahren suchen vgl. . § . ist hinreichendes Diskriminierungspotential Hinblick Bevorzugung Interessen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens vorhanden . Geschäftsleitung Einzelfall Handlungsempfehlungen Rechtsabteilung hinwegsetzen mag ändert gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise . Anwendung § Abs. spricht auch Entflechtung Rechtsabteilung übrigen juristischen Dienste § Abs. Satz Nr. § Abs. EnWG Art . Abs. Buchst . Schwerpunkt Maßnahmepakets Richtliniengebers Rahmen Modells Unabhängigen Transportnetzbetreibers darstellt Unabhängigkeit insbesondere Rechtsabteilung besonderem Maße fordernde Vertraulichkeit wirtschaftlich sensiblen Informationen gewährleisten vgl. auch . . § . Schließlich ist Auffassung Beschwerdegerichts Abs. EnWG auch Leiter Abteilung " Leitungsrechte Liegenschaften " anwendbar . Feststellungen Beschwerdegerichts ist Fachbereich Beschaffung Dokumentation privatrechtlichen Genehmigungen vertragliche dingliche Sicherung Leitungsrechte Netzes zuständig . Auch Erfüllung Aufgabenbereichs bringt umfangreiche Kenntnisse technischen Eigenschaften Transportnetzes Zustands sachgerechte Konzeption entsprechenden Vertragsentwürfe erforderlichen Erklärungen Grundbuchamt möglich wäre . Zugleich ist maßgeblicher Einfluss unternehmerischen Entscheidungen Geschäftsleitung verbunden . fachlichen Nähe Fachbereichen " Regulierungsmanagement " " Recht Versicherungen " gelten Übrigen diesbezüglichen Ausführungen entsprechend . Schließlich hat Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beigeladenen Erfolg Verkürzung Sperrfristen begehren . Länge Karenzzeiten begegnet oben ausgeführt worden ist rechtlichen Bedenken . 3 . Auffassung Antragstellerin Beigeladenen kommt Vorabentscheidungsersuchen Gerichtshof Europäischen Union Betracht . . Abs. ist letztinstanzliche innerstaatliche Gericht entscheidungserhebliche Frage Auslegung Handlungen Organe Europäischen Union Art . Abs. Buchst . gestellt wird Anrufung Unionsgerichtshofs immer dann verpflichtet schwebenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage onsrechts stellt sei denn nationale Gericht hat festgestellt betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand Auslegung Gerichtshof war richtige Anwendung Unionsrechts derart offenkundig ist vernünftigen Zweifel Raum bleibt vgl. Urteil 6 . Oktober Slg . . . Fall gegeben ist ist Berücksichtigung Eigenheiten Unionsrechts besonderen Schwierigkeiten Auslegung Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen Union beurteilen Urteil 15 . September Slg . . Intermodal . muss nationale Gericht überzeugt sein auch Gerichte übrigen Mitgliedstaaten Unionsgerichtshof gleiche Gewissheit bestünde . . ; Slg . . Intermodal ; vgl. auch BVerfG . . Vorlagepflicht besteht stets einzelstaatliche Gerichte Unionsrechtsakte ungültig Anwendung lassen wollen sog. Verwerfungsmonopol Gerichtshofs ; vgl. Urteil 6 . Dezember C-461/03 Slg . . . . Maßgaben besteht Vorlagepflicht . dargestellte Rechtslage ist vielmehr offenkundig . betrifft zunächst Frage möglichen Verstoß Karenzzeitenregelungen § Abs. . V.m . Abs. Satz Abs. EnWG höherrangiges Recht . Frage ist offenkundig verneinen . Verwerfungsmonopol Gerichtshofs Europäischen Union ist vornherein berührt . Schutzbereich Grundrechte Berufsfreiheit unternehmerische Freiheit Eigentumsrecht Art . Charta niedergelegt sind Schranken . . Art . Abs. Charta sind oben Einzelnen dargelegt worden ist Rechtsprechung Gerichtshofs hinreichend geklärt . Insoweit legen Rechtsbeschwerden Antragstellerin Beigeladenen neue Zweifelsfragen noch sind anderen Gründen ersichtlich . gilt insbesondere Hinblick Unionsgerichtshof Gemeinschaftsorganen grundsätzlich weiten Prognosespielraum zubilligt Weite insbesondere Rahmen Maßnahmen besonders hervorhebt vgl. . I-5555 . EuZW . Rechtsprechung noch Schrifttum wird Verstoß § Abs. . V.m . Abs. Satz Abs. EnWG höherrangiges Recht bejaht vgl. BerlKommEnR/Säcker/Mohr 3 . Aufl . . 20 ; EnWG § . 14 ; Busch N&R ; N&R f. ; Säcker/Mohr N&R 1 f. ; ; vereinzelt gebliebene Gegenauffassung wird näher begründet . Weiteren bedarf auch Frage Umfang Anwendungsbereichs § Abs. EnWG Vorlage Gerichtshof Europäischen Union . Anwendungsbereich lässt jedenfalls vorliegend Frage steht oben näher ausgeführt Wortlauts zugrundeliegenden Richtlinie Sinn Zweck eindeutig beantworten . Zweifelhaft könnte Zusammenhang allenfalls Frage sein deutsche Gesetzgeber Anwendungsbereich § Abs. EnWG persönlicher Hinsicht eng gezogen hat . Übrigen handelt Subsumtion Einzelfall Anwendung Vorschrift konkrete Aufgabenzuschnitt einzelnen Fachbereiche maßgeblich ist . . Kostenentscheidung beruht § EnWG . Meier-Beck Vorinstanz : OLG Entscheidung 25.08.2014