BESCHLUSS Verkündet : 5 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Juni Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 2 . Oktober wird zurückgewiesen . Beschwerdeführerin trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Beschwerdeführerin ist Großverbraucherin Gas teils selbst betriebene Kraftwerk verbraucht teils betriebenen Industriepark angesiedelten Unternehmen weiterveräußert . beabsichtigt Abschluss Bilanzkreisvertrages gemäß § Abs. Nr. GasNZV . Bundesnetzagentur hatte Februar Verfahren Festlegung Bilanzregeln Gassektor eingeleitet Amtsblatt Internet veröffentlicht . 28 . Mai erließ Bundesnetzagentur Festlegungen . enthalten folgende Regelungen : 1 . Bilanzkreisnetzbetreiber sind Wirkung 1.10.2008 verpflichtet abgeschlossene neu abzuschließende Bilanzkreisverträge Anlage " Gas " festgelegten Regelungen aufzunehmen . Hinweis : Sonderregelungen Einspeisung Biogas Erdgasnetz Teil GasNZV bleiben unberührt . 2 . Prozentsatz Toleranzgrenze wird 1.10.2008 abweichend § Abs. GasNZV % festgelegt . 3 . Bilanzkreisnetzbetreiber sind verpflichtet folgenden Informationen elektronische Weiterverarbeitung Standardsoftware nutzbaren Format Internet veröffentlichen : täglich aktualisierten Ausgleichsenergiepreise Basis Preisbildung dienenden Referenzpreise jeweiligen Gastag zumindest letzten Monate ; Falle Erhebung variablen Strukturierungsbeiträgen verschiedenen Stunden Gastages festgesetzten Höhen Strukturierungsbeiträge getrennt Unterspeisungen Begründung festgesetzten Höhen ; Informationen Umfang Preis eingesetzten Regelenergie externe Regelenergie unterschieden Dienstleistungen untertägigen Strukturierung Beschaffung Veräußerung mengen . Informationen sind möglichst Folgetag Einsatzes Regelenergie mindestens letzten Monate veröffentlichen . ist veröffentlichen Anteil externen Regelenergie lokaler räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wurde ; monatlich Saldo Kontos Ausgleichsenergieumlage Schluss Vormonats ; Liste Ausspeisenetzbetreiber jeweiligen Marktgebiets Bilanzkreisnetzbetreiber Bilanzkreisabrechnung erforderlichen Daten fristgerecht unvollständig unzureichender Qualität Verfügung stellen . Verpflichtungen . gelten Verpflichtung . 01.04.2009 . 4 . Widerruf bleibt vorbehalten . Beschwerdeführerin hatte 23 . Juni beantragt Festlegungsverfahren beigeladen werden . Bundesnetzagentur hat Antrag abgelehnt . gerichtete Beschwerde hat Oberlandesgericht Beschluss 14 . Januar zurückgewiesen . Beschwerdeführerin greift nunmehr Festlegungen . Beschwerdegericht hat Beschwerde unzulässig verworfen . Hiergegen richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Beschwerdeführerin . II . Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Beschwerdegericht hat Beschwerde unzulässig angesehen Beschwerdeführerin Beschwerdebefugnis fehle . Verwaltungsverfahren verspätet Beiladungsantrag gestellt habe bestehe Beschwerdebefugnis § Abs. . V.m . § Abs. Nr. EnWG . könne auch notwendig Beizuladende angesehen werden Festlegungen rechtlich geschützten Interessen eingreife . richteten Netzbetreiber . Inhaltlich beträfen hierin enthaltenen Vorgaben lediglich Methoden Bilanzkreisabrechnungen Bildung Ausgleichsentgelte . Beschwerdeführerin bedürfe noch Umsetzung Netzbetreiber abzuschließenden Vertrag . gelte auch Absenkung Toleranzgrenze § Abs. GasNZV . sei zwar Basisbilanzausgleich § Abs. Satz GasNZV berührt . Norm bezwecke jedoch Schutz Transportkunden diene öffentlichen Interessen nämlich Ausgestaltung Bilanzausgleichsverfahrens . weitere Ausdehnung Beschwerderechts sei auch Raum . werde auch Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs geboten . fehle Beschwerdeführerin materiellen Beschwer . 2 . hiergegen gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerde bleiben Erfolg . Auffassung Bundesnetzagentur ist allerdings Beschwerde schon unzulässig Entscheidung Beschwerde abgelehnte Beiladung Beschwerdeführerin auch Hinblick Festlegungen erhobene Beschwerde Rechtskraft entfaltet . derartige Rechtskrafterstreckung besteht . handelt unterschiedliche Streitgegenstände richt vorher lediglich abgelehnte Beiladung aber streitgegenständlichen Beschwerdeantrag entschieden hat . Beschwerde ist jedoch unzulässig Beschwerdeführerin Beschwerdebefugnis fehlt . Beschwerdebefugt ist § Abs. . V.m . § Abs. Nr. Dritte Verfahren beteiligt ist . erweiternder Auslegung Vorschriften ist Dritter auch dann befugt Hauptsache ergangene Entscheidung Beschwerde einzulegen Person subjektiven Voraussetzungen Beiladung vorliegen Beiladungsantrag allein verfahrensökonomischen Gründen abgelehnt worden ist geltend machen kann Entscheidung unmittelbar individuell betroffen sein . reichen erhebliche wirtschaftliche Interessen Beschluss 11 November . . ; vgl. auch Beschluss 7 November . . pepcom Kartellverwaltungsverfahren . Ist Beschwerdeführer Regulierungsbehörde beteiligt worden hat aber unverschuldet versäumt Beiladungsantrag rechtzeitig stellen ist gleichfalls beschwerdebefugt . . Beschwerdeführerin ist beigeladen worden . kann auch Beiladungsantrag berufen Beiladung erst Abschluss Verwaltungsverfahrens beantragt hat . Bundesgerichtshof Beschwerdebefugnis Kartellverwaltungssachen entschieden hat kann nur rechtzeitige mithin Abschluss Verfahrens gestellte Beiladungsantrag Beiladungspetenten Beschwerdebefugnis eröffnen Beschluss 7 . April WuW/E . . sicherergemeinschaft . Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften energiewirtschafts-rechtlichen Beschwerdeverfahren gelten Grundsätze . ist auch beschwerdebefugt angegriffenen Verwaltungsakt unmittelbar Rechten berührt wird Beschluss 22 . Februar WuW/E . Falle entfaltet Verwaltungsakt Regelungswirkung Sinne § Satz VwVfG. Sinne ist gerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen vgl. § Abs. VwGO . Erforderlich ist aber nur Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen vorliegt . Beschwerdeführer muss Dritten ergangene Verfügung geschützten Rechtskreis unmittelbar betroffen sein 7 . April WuW/E . Versicherergemeinschaft . Auffassung Bundesnetzagentur kann Fällen notwendigen Beiladung insoweit gesetzlichen Grundlage fehlt Entscheidung Betroffene vorherigen Beiladungsantrag Verwaltungsverfahren verwiesen werden vgl. aaO . Versicherergemeinschaft . rechtliche Betroffenheit lässt schon ableiten Beschwerdeführerin aktueller potenzieller Vertragspartner Bilanzkreisnetzbetreiber ist . Festlegungen Bundesnetzagentur greifen nämlich unmittelbar regelnd bestehende Privatrechtslage . bedürfen vielmehr Umsetzung Adressaten hier Bilanzkreisnetzbetreiber verpflichtet sind Verträge entsprechend anzupassen neue Verträge Vorgaben Festlegungen abzuschließen . Auch potenziellen Vertragspartner Adressaten absehbare Auswirkungen Verwaltungsakts entstehen begründet Person Vertragspartners eigene unmittelbare Rechtsbetroffenheit Beschluss 7 . April WuW/E . Versicherergemeinschaft ; vgl. auch BVerwG . Beschwerdeführerin zeigt auch Vertragsbestimmungen Standardbilanzkreisvertrages Nummer Tenors Festlegungen verbindlich erklärt wurden Rechtskreis berührt sein könnte . Transportkunde wird rechtlos gestellt . hat gemäß Abs. Anspruch diskriminierungsfreien Zugang Netzen Bedingungen Entgelte Netzzugang angemessen diskriminierungsfrei transparent sein müssen § . Anspruch kann zivilgerichtlich durchsetzen vgl. Urteil 11 . Juni . . Festlegungen Regelungswirkung entfalten mithin auch Bestandskraft erwachsen können binden Zivilverfahren nur insoweit gesetzeskonform Zugangsanspruch konkretisieren . Transportkunde kann dort Verhältnis Netzbetreiber wirtschaftlich berührenden Festlegungen Überprüfung unterziehen lassen . Insoweit ist Gaslieferant auch Lage dann Übereinstimmung Regeln Standardbilanzkreisvertrags erfolgte Abrechnung anzugreifen unmittelbar höhere Vergütung Zivilverfahren Netzbetreiber durchzusetzen vgl. Urteil 11 . Juni . . gilt auch Nummer Festlegung angeordnete Absenkung Toleranzgrenze § Abs. GasNZV bislang nunmehr Prozent . Änderung bedingt zugleich entgeltfreie Basisbilanzausgleich Transportkunden § Abs. Satz GasNZV faktisch entfällt . -9- Verfügung enthält Nummer abstrakte Festlegung Änderung Toleranzgrenze . Regelungen Art dienen Energiewirtschaftsgesetz Gasnetzzugangsverordnung vorgegebenen Rahmen generelle Handlungsanweisungen Verhalten typischerweise Rahmen geschäftlichen Betätigung häufig wiederkehrenden einzelnen Situationen so steuern Wettbewerbskräfte Gasmarkt bestmöglich entfalten können vgl. Beschluss 29 . April KVR . . Festlegungen ist Bundesnetzagentur ermächtigt § Abs. GasNZV . Gesetzgeber hat § Abs. Nr. EnWG Verordnungsgeber Möglichkeit eröffnet Bundesnetzagentur auch allgemeine Festlegung Netzzugangsbedingungen übertragen Bundesnetzagentur dann Form Allgemeinverfügungen ausgeübt wird aaO . . Bundesnetzagentur kann Netzzugangsbedingungen abstrakt-genereller Form festlegen . zählt auch Absenkung Toleranzgrenze § Abs. GasNZV gestützte Allgemeinverfügung . abstrakten Festlegungen bedürfen aber Umsetzung konkrete Leistungsverhältnis Netzbetreiber durchleitenden Transportkunden besteht . gilt auch Bestimmung Toleranzgrenze § Abs. Satz GasNZV . Toleranzgrenze enthält absolutes Verbot bildet lediglich Bezugsgröße Basisbilanzausgleich . Toleranzgrenze haben Verordnung näher bezeichneten Netzbetreiber Ausgleich gesondertes Entgelt anzubieten § Abs. GasNZV . Toleranzgrenze durchleitenden Gasversorger auswirkt ergibt aber letztlich einzelnen Abrechnung Transportkunden . Erst konkrete Abrechnung erfolgt lässt feststellen Transportkunde Einzelfall Änderung Toleranzgrenze belastet ist . Übrigen stehen Netzbetreiber tragenden Kosten Ausgleichsenergie unmittelbaren Zusammenhang Berechnung Netznutzungsentgelte maßgeblichen Netzkosten Sinne § Abs. . V.m . Abs. GasNEV . höherer Bezug Netzbetreiber bezahlender Ausgleichsenergie wirkt nämlich Höhe Netznutzungsentgelte . Auch Gesichtspunkt bewirkt Festlegung Toleranzgrenze noch unmittelbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen Beschwerdeführerin . Bundesnetzagentur § Abs. GasNZV vorgenommene Absenkung Toleranzgrenze Prozent berührt mithin Transportkunden unmittelbar . wird Vertragsverhältnis Netzbetreiber Transportkunden erst erheblich Abweichungen Ausspeisemengen konkret ermittelt werden . fehlt Festlegung Beschwerdeführerin Regelungswirkung vgl. Beschluss 7 . April WuW/E . Versicherergemeinschaft . Privatrechtsverhältnis wird unmittelbar gestaltet Festlegung Toleranzgrenze lediglich Vorgabe Abrechnung Leistungsbeziehung betrifft . Vorgabe ist dann Netzbetreiber Basisbilanzausgleich Beachtung Toleranzgrenze vollziehen hat erst konkreten Einzelabrechnung umzusetzen . kommt Festlegung Toleranzgrenze Beschwerdegericht zutreffend hinweist einzelnen Transportkunden auch unmittelbar drittschützende Wirkung hat . Maßgeblich ist Frage drittschützenden Wirkung vgl. auch Schutzinteressen Toleranzgrenze dienen soll . beantwortet Wesentlichen Voraussetzungen Änderung vorgenommen werden darf . entscheidende Kriterium ist gemäß § Abs. GasNZV Marktsituation . ist Licht energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen bewerten . Berücksichtigung Vorgaben hat Bundesnetzagentur Entscheidung Toleranzgrenze treffen . wird aber deutlich Schutzgut auch Regelung Sicherstellung leistungsfähigen kostengünstigen transparenten Energieversorgung Letztverbraucher ist . transparentes Abrechnungssystem sichern versteckte Netzkosten vermeiden dann umgelegt werden müssen soll Nominierung Anspruch genommenen Ausspeisekapazitäten § GasNZV möglichst realitätsnah erfolgen . Ausspeisungen sind Transportkunden § Abs. GasNZV zeitgleich aufeinander anzupassen ; Abweichungen eingespeisten Verbrauch entnommenen Gasmengen sollen so möglichst gering gehalten werden vgl. BR-Drucks . S. f. . Auch dient strukturpolitischen Ziel transparenter Netzentgelte § Abs. erleichtert entsprechend Vorgaben § Abs. möglichst hohem Umfang miteinander verbundene Netze ausweisen entsprechende Verträge anbieten können . Mithin kommt Hinblick Normgeber verfolgten Zweck Festlegung Toleranzgrenze allein energiewirtschaftlich steuernde unmittelbar drittschützende Wirkung . vorstehenden Grundsätze bezüglich Beschwerdebefugnis Dritter Entscheidung Regulierungsbehörde potenziell betroffen sein können bedürfen Blick Urteil Gerichtshofs Europäischen Union 24 . April Korrektur . Gerichtshof hat bezüglich Anpassungsanordnung Bereich Telekommunikationsleistungen ausgeführt Regulierungsentscheidungen Preise betreffen auch Vertragspartner Adressaten Regulierungsentscheidung Rechten berührt wird Rechtsschutz gewähren ist . bedürfe einmal Vertragsbeziehung Rechte Begünstigten Entscheidung potenziell betroffen sind . . bloße vertragliche Abrechnungsregelungen hier gegeben Grundsätze gelten erfüllt deutsche Recht Erfordernis . Beschwerdeführerin hätte nämlich nur rechtzeitig Beiladungsantrag stellen müssen dann wäre Falle unmittelbaren individuellen Betroffenheit beschwerdebefugt auch Regulierungsbehörde beigeladen worden wäre . auch hier bestehenden Beschwerdemöglichkeit hat Gasbinnenmarktrichtlinie ergebende Rechtsschutzgebot Art . Abs. Richtlinie mittlerweile inhaltsgleiche Regelung Art . Abs. Richtlinie 2009/73/EG abgelöst wurde Maße umgesetzt . Raum Kirchhoff Vorinstanz : OLG Entscheidung