BESCHLUSS Verkündet : 20 . Juni Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Netzentgeltbefreiung § Abs. Anspruch Befreiung Entgelten Netzzugang Sinne Abs. EnWG erfasst gesetzlichen Umlagen Konzessionsabgaben Entgelte Messstellenbetrieb Messung Abrechnung . Beschluss 20 . Juni OLG ECLI : : Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Juni Präsidentin Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 9 . März wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens notwendigen Auslagen Bundesnetzagentur werden Antragstellerin auferlegt . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beteiligten streiten Umfang Netzentgeltbefreiung Energiespeicher § Abs. EnWG . Antragstellerin betreibt werk Übertragungsnetz weiteren Beteiligten angeschlossen ist . Netz bezieht Antragstellerin Pumpbetrieb Strom Turbinenbetrieb Pumpspeicherkraftwerk Strom Netz einspeist . Datum 20 . . Februar trafen Antragstellerin weitere Beteiligte Zusatzvereinbarung Netzzugang Pumpspeicherkraftwerks Übertragungsnetz Vorliegen gesetzlichen Voraussetzungen Freistellung Netzentgelten Bezug speichernden Energie Entgelte Messstellenbetrieb Messung gesetzlichen Umlagen beinhaltete . Schreiben 13 . Februar beantragte Antragstellerin Bundesnetzagentur § Abs. Satz EnWG Genehmigung Vereinbarung . Beschluss 9 . März genehmigte Bundesnetzagentur Vereinbarung . Beschlussbegründung wurde Netzentgeltbefreiung Leistungspreis Komponenten Netzentgelts beschränkt ; weitergehenden Befreiungsantrag lehnte Bundesnetzagentur Nummer Beschlusstenors . gerichtete Beschwerde Antragstellerin hat Beschwerdegericht zurückgewiesen . wendet Antragstellerin Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde Begehren weiterverfolgt Netzentgeltbefreiung auch Entgelte Messung Messstellenbetrieb gesetzlichen Umlagen umfasse . II . Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Beschwerdegericht hat Entscheidung Rechtsbeschwerdeverfahren noch Interesse Wesentlichen folgt begründet : Bundesnetzagentur habe Tenornummer Recht abgelehnt Antrag Freistellung Leistungspreis hinausgehenden Entgeltkomponenten entsprechen . gesetzlichen Umlagen KWKG-Umlage Umlage § Abs. StromNEV § Umlage abschaltbare Lasten § Verordnung Vereinbarungen abschaltbare Lasten Folgenden : AbLaV Konzessionsabgaben Entgelte Messstellenbetrieb Messung Abrechnung zählten Entgelten Netzzugang Sinne Abs. EnWG . Vorschrift verwendete Begriff " Entgelte " stelle Oberbegriff sei Synonym Abkürzung benützten Begriff " Netzentgelte " . eindeutigen Wortlaut § Abs. StromNEV setze Netzentgelt Entnahmestelle nur Arbeitspreis . Wortlaut § Abs. KWKG 31 . Dezember geltenden Fassung Verweisung auch anderen gesetzlichen Umlagen gelte auch § Abs. KWKG geltenden Fassung ergebe . sei KWKG-Umlage " Berechnung Netznutzungsentgelte Ansatz bringen " Abs. Satz KWKG Berechnung Netzentgelte Aufschlag Ansatz bringen " § Abs. . Formulierung Vorschriften lege Umlage zusätzlich eigentlichen Netzentgelt erhebende handele . Regelungsgegenstand Normen sei ausschließlich Belastungsausgleich speziellen gesetzlichen Umlage Zusammensetzung Rechtsnatur Netzentgelts . werde lediglich klargestellt Kosten Letztverbraucher zusammen Netzentgelt geltend gemacht werden könnten . Einbeziehung Umlagen spreche Einführung Netzentgeltbefreiung neu errichtende Pumpspeicherkraftwerke KWKG-Umlage bereits existiert habe ausdrückliche Regelung erwarten gewesen wäre Gesetzgeber Freistellung auch Umlage hätte erstrecken wollen . Erwägungen würden gleichermaßen Konzessionsabgaben gelten . Auch Abs. treffe Hinblick Rechtsnatur Kosten § Abs. StromNEV abweichende Bestimmung . Schließlich seien auch Entgelte Messstellenbetrieb Messung Abrechnung eindeutigen Wortlaut § Abs. StromNEV Bestandteil Netzentgelts . 2 . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Beschwerdegericht hat Recht angenommen Befreiung Entgelten Netzzugang § Abs. EnWG gesetzlichen Umlagen Konzessionsabgaben Entgelte Messstellenbetrieb Messung Abrechnung umfasst . Rechtsprechung Senats kann Entgelt Netzzugang Sinne § Abs. Satz Nr. EnWG allgemeinen Grundsätzen nur Leistung angesehen werden Netznutzer erbringt jedenfalls Veranlassung Netznutzers Gegenleistung Inanspruchnahme Netzes erbracht wird 6 . Oktober . Netzentgeltbefreiung . Weiteren hat Senat bereits entschieden § Abs. Satz StromNEV 4 . August Kraft gesetzten Fassung nunmehr : Abs. Satz StromNEV vorgesehene Erstattungsleistung Voraussetzungen erfüllt . Betreiber Übertragungsnetzen nehmen Leistung Anspruch erbringen Erstattungsleistung Veranlassung Nutzers . Erstattung dient vielmehr Ausgleich Netzbetreiber Leistungen bestimmten Netznutzern unentgeltlich erbringen muss zwar dergestalt entgangene Entgelt wirtschaftlichen Ergebnis Dritten tragen ist . hat zwar Folge Erstattungsleistung auch Verbraucher umgelegt wird § Abs. Satz StromNEV Netzentgelten befreit sind Netzentgelt befreite Verbraucher gewissem Umfang Zahlungen erbringen muss Nutzung Netzes Verbindung stehen . folgt aber Umlage Gegenleistung Netznutzung anzusehen ist . stellt vielmehr zusätzliche Abgabe zwar Tatbestand Netznutzung anknüpft Kompensation Mindererlösen dient Gesamtheit Netzbetreiber Genehmigung individuellen Netzentgelten entstanden sind vgl. Senatsbeschlüsse 6 . Oktober . f. Netzentgeltbefreiung 12 . April . Netzentgeltbefreiung . Grundsätze gelten Befreiungstatbestand § Abs. gleichermaßen . Vorschrift verwendete Begriff Entgelte Netzzugang ist ebenso auszulegen § Abs. Satz Nr. EnWG . Gesetzliche Umlagen Umlage § früher : Abs. KWKG 31 . Dezember geltenden Fassung Umlage § Abs. StromNEV § Umlage abschaltbare Lasten § AbLaV dienen lediglich Mindererlöse Netzbetreibers Netzbetrieb kompensieren so Umlage § Abs. StromNEV Kosten geleistete Zahlungen Dritte Letztverbraucher weiterzureichen so KWKG-Umlage § Umlage abschaltbare Lasten AbLaV . Vereinnahmung erfolgt somit lediglich anlässlich Erhebung Netzentgelten indes Netznutzung . Entsprechendes gilt besondere Erwähnung § Abs. Satz Nr. unterstrichen wird Konzessionsabgaben Konzessionsabgabenverordnung . Entgelten Messstellenbetrieb Messung Abrechnung handelt besonderen Vorschriften Messstellenbetrieb § § . 1 . September geltenden Fassung nunmehr : . MsbG § Abs. StromNEV belegen ohnehin Netzentgelten unterscheidende gesonderte Entgelte Stappert/ 68 ; Weitner Heft . Auffassung Rechtsbeschwerde folgt gesetzlichen Umlagen Konzessionsabgaben " Berechnung Netzentgelte Aufschlag Ansatz bringen " sind § Abs. ; ähnlich § Abs. Satz KWKG Aufschlag Netzentgelte " anteilig Letztverbraucher umzulegen sind § Abs. Satz EnWG § Abs. Satz StromNEV § Abs. Satz AbLaV Entgelten Netzzugang allgemeinen Tarifen auszuweisen " sind Abs. Satz . Regelungen betreffen lediglich Offenlegung Abrechnung zusätzlichen Abgaben Rechtsnatur ändern gar integralen Bestandteil Netzentgelte machen . Konzessionsabgaben Entgelte Messstellenbetrieb Messung wird § Abs. Satz Nr. belegt . Umlage § Abs. AbLaV bestimmt § Abs. Satz ausdrücklich " Umlage " Netzentgelten zusammen erhoben werden kann . ergibt § Abs. Satz Nr. ARegV Kosten gesetzlichen Vergütungspflichten Konzessionsabgaben dauerhaft beeinflussbare Kostenanteile gelten so § ARegV Anwendung Regulierungsformel Anlage Vorschrift Erlösobergrenze somit § Abs. ARegV Netzentgelte einfließen . dient lediglich Vereinfachung Berechnung . Schließlich spricht auch Gesetzessystematik gesetzliche Umlagen Konzessionsabgaben Entgelte Messstellenbetrieb Messung Abrechnung Netzentgeltbefreiung § Abs. Satz erfasst werden . Regelungen Voraussetzungen Umfang Befreiung Beschränkung gesetzlichen Umlagen Konzessionsabgaben sind einzelnen Spezialgesetzen normiert . lässt gesetzgeberischen Willen erkennen insoweit konkurrierende Anwendung § Abs. Satz EnWG ausgeschlossen sein soll . Vielmehr regelt Vorschrift lediglich Befreiung Netzentgelten eigentlichen Sinn . Begrenzung KWKG-Umlage sehen § § § . bestimmt § Abs. gestaffelte Höchstwerte einzelne Gruppen Letztverbrauchern vollständige Befreiung Umlage . Befreiung Energiespeicher ist auch unmittelbar Konzessionsabgabenverordnung möglich . § Abs. dürfen Konzessionsabgaben Lieferung Sondervertragskunden erhoben werden Durchschnittspreis Kalenderjahr Kilowattstunde Durchschnittserlös Kilowattstunde Lieferung Strom Sondervertragskunden liegt . Voraussetzung dürfte regelmäßig neuen Stromspeichern erfüllt sein vgl. . Anders Rechtsbeschwerde Berufung Sinn Zweck Vorschrift meint ist § Abs. Satz auch erweiternd auszulegen Befreiungstatbestand Netzentgelten eigentlichen Sinne auch gesetzliche Umlagen Konzessionsabgaben Entgelte Messstellenbetrieb Messung Abrechnung erfasst . Erst recht kommt planwidrigen Regelungslücke analoge Anwendung Norm Betracht . -9- Befreiungsmöglichkeit § Abs. Satz EnWG soll Investitionen Umbau Erweiterungsmaßnahmen anreizen Nutzen Pumpspeicherkraftwerken elektrische System erhöhen Beitrag Netzstabilität leisten überschüssige Energie Strom volatiler Solarenergie speichern vgl. BT-Drucks . S. . Anliegen Gesetzgebers wird indes bereits Befreiung Netzentgelten eigentlichen Sinne Genüge getan . weitergehender Anreiz ist Erreichung gesetzgeberischen Ziels geboten . lässt auch Gesetzesmaterialien entnehmen . stünde Übrigen auch Gesetzgeber Änderung § Abs. EnWG Jahr . S. ; damals noch § Abs. Bestehen KWKGUmlage Konzessionsabgaben bekannt war Anlass nehmen Netzentgeltbefreiung § Abs. Abgaben erstrecken . Ganz Gegenteil hat oben Einzelnen dargelegt Modalitäten etwaigen vollständigen teilweisen Befreiung Entgelten Spezialgesetzen geregelt . . Kostenentscheidung beruht § EnWG . Raum Kirchhoff Vorinstanz : OLG Entscheidung 09.03.2016