BESCHLUSS 3 . März Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 3 . März Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. § Abs. Nr. Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 10 . Zivilsenats Senat Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts 2 . September wird Kosten Antragsteller Antragsgegner auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten haben unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : Beteiligten sind Kinder Dezember verstorbenen Nachlaß Höferolle getragener landwirtschaftlicher Grundbesitz etwa Hektar gehört . gemeinschaftlichen Testament benen Ehemann sollte Beteiligte Hoferbe Grundbesitzes werden . Landwirtschaftsgericht erteilte infolgedessen Hoffolgezeugnis . wenden Beteiligten Vorbringen hätte Zeitpunkt Erbfalls Hofeigenschaft verloren . Landwirtschaftsgericht hat Antrag Feststellung Grundbesitz Hof Sinne Höfeordnung mehr gewesen sei ebenso zurückgewiesen Antrag Einziehung Hoffolgezeugnisses . sofortige Beschwerde einfache Beschwerde hiergegen sind Erfolg geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen Beteiligten bisherigen Anträge weiter . Beteiligte beantragt Zurückweisung . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Fall § Abs. Nr. vorliegt wäre nur Voraussetzungen Divergenzrechtsbeschwerde § Abs. Nr. zulässig näher . . fehlt indes . Rechtsbeschwerde meint bestehe Divergenz angefochtenen Entscheidung Senatsentscheidung 13 . Mai veröffentlicht f. verkennt eigenen Vorbringen Beschwerdegericht allenfalls Senat angestellten Erwägungen Verlust Hofeigenschaft Aufhebung Betriebseinheit rechtsfehlerfrei entschiedenen Fall übertragen hat . unterstellt läge aber Divergenzfall Sinne § Abs. Nr. . . Senats vgl. schon . 1 . Juni . Beschwerdegericht hat nämlich Divergenz erforderlich wäre Rechtsbeschwerde aber aufgezeigt wird noch sonst ersichtlich ist abstrakten Rechtssatz aufgestellt angeführten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht . Infolgedessen ist Frage Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde auch Belang tatrichterliche Würdigung Vorinstanzen Frage Verlustes Hofeigenschaft Rechtsfehler aufweist . käme erst Rechtsbeschwerde zulässig wäre . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Wenzel