BESCHLUSS 14 . Februar Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 14 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. § Abs. Nr. LwVG Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 10 . Zivilsenats Senat Landwirtschaftssachen 6 . September wird Kosten Antragsgegners Antragstellerin auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : notariellem Hofübergabevertrag 21 . Juni übertrug Vater Beteiligten landwirtschaftlichen Betrieb Wege vorweggenommenen Erbfolge Antragsgegner . Vertrag wurde bestimmt Antragsgegner Antragstellerin Schwester ledig ist freies Beköstigungsrecht Elternhaus gewähren Betrag DM Abfindung zahlen habe Heirat spätestens Vollendung 23 . Lebensjahres fällig sein sollte . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat Antrag Feststellung Wohnrechts Zahlung Abfindungsbetrages stattgegeben . Oberlandesgericht hat Beschwerde Antragsgegners zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Antragsgegner Abweisungsantrag . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Fall § Abs. Nr. vorliegt wäre nur Voraussetzungen Divergenzrechtsbeschwerde § Abs. Nr. zulässig . fehlt . Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nur Beschwerdegericht Beschwerdebegründung bezeichnenden Entscheidung früheren Obersten Gerichtshofes Britische Zone anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist Beschluss Beschwerdegerichts Abweichung beruht . Beschwerdegericht muss gleiche Rechtsfrage abweichend Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidung beantwortet haben angefochtene Entscheidung Abweichung beruhen Senat . Divergenz liegt Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen Bundesgerichtshofes . 1 . Entscheidung . ist schon geeignet Abweichung Beschwerdegerichts Entscheidung Antragsgegner Abfindungsanspruch erhobene rungseinrede aufzuzeigen Vergleichsentscheidung Verjährungsfragen überhaupt befasst . Divergenzbeschwerde kann auch Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge begründet werden Beschwerdegericht Vergleichsentscheidung ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz beachtet habe hier Verträge Vermögen Betriebsinhabers künftigen Erben Wege vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden soll Grundsatz Erbrecht Vorschriften Rechtsgeschäfte Lebenden richten . Divergenzbeschwerde dient Wahrung Rechtseinheit ist Fälle beschränkt Beschwerdegericht bestimmten Rechtsfrage andere Rechtsansicht vertritt Vergleichsentscheidung ; allein Nichtanwendung Rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen Grundsatzes führt noch Zulässigkeit Rechtsbeschwerde Senat . 6 November BLw . 2 . besteht auch Divergenz Beschluss Senats 24 . April . . . Senat Beschwerdegericht hatten Rechtsfrage entscheiden . fehlt nämlich gesetzlichen Regelungen grundlegend verändert haben Rechtsfrage entscheiden ist 342 ; vgl. auch : Senat . 5 Juli 253 ; . 14 . Oktober . So ist hier . Rechtsfrage Abfindungsansprüche Übergabeverträgen § HöfeO regelmäßige besondere rungsfrist erbrechtliche Ansprüche gilt stellte 31 . Dezember geltenden Rechtslage Senat entscheiden hatte . dreißigjährige Verjährungsfrist war gesetzliche Regel § . ; Sondervorschrift erbrechtliche Ansprüche gab . Beschwerdegericht hatte hingegen Grundlage 1 . Januar geltenden Neuregelung entscheiden . regelmäßige Verjährungsfrist ist Schuldrechtsmodernisierung Jahre verkürzt worden § . erbrechtlichen Ansprüche sollte Vorstellungen Gesetzgebers BT-Drucks . S. ; . 18 . April jedoch bisherigen dreißigjährigen Frist bleiben besonderen Bestimmung bedurfte § Abs. Nr. . Erst Grund 1 . Januar geltenden Rechtslage stellt Übergabeverträgen § Hoferben auferlegten Abfindungen Rechtsfrage Ansprüche Miterben regelmäßigen dreijährigen Frist § gesetzliche Abfindungsanspruch Erbfall § Testament Erbvertrag bestimmten Ansprüche dreißigjährigen Frist erbrechtlichen Ansprüche § Abs. Nr. verjähren . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG Bestimmung Gegenstandswerts § . V.m . § Abs. Satz Vorinstanzen : AG Meppen Entscheidung Lw Entscheidung 06.09.2007 Czub