BESCHLUSS 23 November Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 23 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. § Abs. Nr. LwVG Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Landwirtschaftssenats Oberlandesgerichts 26 Juli wird Kosten Beteiligten übrigen Beteiligten auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : notariell beurkundetem Vertrag 7 . April erwarben Beteiligten Beteiligten landwirtschaftlich genutztes 30 . September verpachtetes Grundstück Größe € . Erwerber beabsichtigen Fläche Ablauf Pachtzeit Zierfischzucht Baumschule betreiben . Verfahrens Genehmigung Vertrags Abs. bekundete Landwirtschaft GmbH Co. interesse bot Kaufpreis € . Beteiligte versagte Genehmigung Erwerb Grundstücks Beteiligten Landwirte sind ungesunden Verteilung Grund Boden führe ; sei Haupterwerbslandwirt vorhanden Erwerb Grundstücks Aufstockung Betriebs willens Lage sei . hat Beteiligte Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt Beteiligten angeschlossen haben . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat Antrag zurückgewiesen . Oberlandesgericht Landwirtschaftssenat hat sofortige Beschwerde Beteiligten Genehmigung Kaufvertrags erteilt . zugelassenen Rechtsbeschwerde will Beteiligte Wiederherstellung amtsgerichtlichen Entscheidung Genehmigungsbeschlusses erreichen . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Fall § Abs. Nr. vorliegt wäre nur Voraussetzungen § Abs. Nr. zulässig . fehlt indes . 1 . Beteiligte meint Beschwerdegericht sei Entscheidung tragenden Grund abstrakten Rechtssatz gefolgt näher bezeichneten Entscheidungen Bundesgerichtshofs enthaltenen abstrakten Rechtssatz abweiche . verweist Erlass angefochtenen Beschlusses ergangene Verfügung Beschwerdegerichts 1 . August erneute Erörterung Sache abgelehnt hat . kann Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. gestützt werden . Vielmehr muss Rechtsbeschwerdeführer Vergleich herangezogenen angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen weiter darlegen Entscheidungen Rechtsfrage verschieden beantworten angefochtene Entscheidung Abweichung beruht Senat . fehlt hier . Beteiligte zeigt Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht . Vielmehr rügt Verletzung Anspruchs Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG allgemeinen Aufklärungspflicht § Untersuchungsgrundsatzes § . V.m . § . begründet jedoch Zulässigkeit Rechtsbeschwerde . Hinweis möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung Einzelfall reicht Senat Beschluss 19 . Februar . Beschwerdegericht Rechtsfehler unterlaufen ist ist nämlich Frage Zulässigkeit Rechtsbeschwerde Belang ; Fehler macht genommen Rechtsmittel statthaft . Senatsrechtsprechung siehe schon 5 f. ; . 1 . Juni . 2 . Weiter meint Beteiligte angefochtene Entscheidung weiche auch Beschluss Oberlandesgerichts 5 . Juni . zeigt jedoch wiederum Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz scheidung enthaltenen Rechtssatz auch nachträgliche Entscheidungsgründe seien Versagung berücksichtigen abweicht . Vielmehr hält Beschwerdegericht Verfügung 1 . August vertretene Ansicht fehlerhaft hier weiteren Feststellungen bedurft habe . reicht ausgeführt Zulässigkeit Rechtsbeschwerde . 3 . gilt Ansicht Beteiligten vorliegende Abweichung angefochtenen Entscheidung Beschluss Oberlandesgerichts 15 . Juni . Abweichung nur vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung Beschwerdegericht wird aufgezeigt . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Vorinstanzen : AG Oschatz Entscheidung 30.11.2006 Entscheidung Czub