BESCHLUSS 5 November Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk : ja : : ja Art . § Abs. Satz Einziehung abgetretener Forderungen hälftige Beteiligung Ertrag stellt geschäftsmäßig erfolgt erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten . Geschäftsmäßigkeit Handelns erforderliche Wiederholungsabsicht besteht unterliegt Tatrichter vorbehaltenen Würdigung Umstände Rechtsbeschwerdegericht nur Rechtsfehler überprüfen kann . Wiederholungsabsicht kann Ausnahmefall auch Vereinbarung erfolgsabhängigen Entgelts Falle Inkassotätigkeit größeren Personenkreis hier : Fälle fehlen Inkassotätigkeit Schuldner Schuldgrund hier : Abfindungsansprüche umgewandelte LPG . . 5 November BLw AG Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 5 November Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß Senats Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts 29 . Oktober wird Kosten Antragsgegnerin Antragsteller auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : war Mitglied LPG folgenden LPG Rechtsvorgängerin Antragsgegnerin Umwandlung ausschied . Vertrag 26 . Dezember verpflichtete Antragsteller Ansprüche Antragsgegnerin eigene Kosten gerichtlich durchzusetzen . Ertrag sollte hälftig geteilt werden . Dementsprechend trat Abfindungsansprüche selben Tag Antragsteller . Inhaltsgleiche Abreden traf Antragsteller Ende Dezember weiteren ehemaligen Mitgliedern LPG Erben . Bereits hatte Antragsteller Ansprüche LPG-Mitglieds abtreten lassen Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht . abgetretenem Recht hat zunächst Zahlung € Zinsen Antragsgegnerin verlangt . Landwirtschaftsgericht hat Antrag abgewiesen . Oberlandesgericht hat Zahlung € Zinsen reduzierten Antrag Höhe € stattgegeben . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin Wiederherstellung Entscheidung Landwirtschaftsgerichts erstrebt . Antragsteller beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . II . Beschwerdegericht hält Abtretung Abfindungsanspruchs Antragsgegnerin gem. § Abs. Nr. Antragsteller wirksam . Verstoß Rechtsberatungsgesetz sei gegeben Antragsteller geschäftsmäßig gehandelt habe . könne Grund zuerkannten Höhe unstreitigen Anspruch Antragsgegnerin geltend machen . . Ausführungen halten rechtlichen Prüfung stand . 1 . Ausscheidens Rechtsvorgängerin Antragsgegnerin Abfindungsanspruch § Abs. Nr. LwAnpG Höhe € zusteht stellt Rechtsbeschwerde Frage . Rechtsfehler sind Beschwerdegericht Berechnung Anspruchs übereinstimmenden Angaben Beteiligten gestützt hat auch unterlaufen . 2 . Rechtsbeschwerde wendet allein Auffassung Abtretungsvereinbarung stelle Verstoß Rechtsberatungsgesetz sei wirksam . ist indes Rechtsgründen beanstanden . Allerdings stellt Einziehung abgetretener Forderungen Art . Abs. Satz Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig erfolgt Erlaubnis betrieben werden darf . Antragsteller konkreten Fall eingezogenen Betrag hälftig beteiligt werden sollte macht Geschäft eigenen Angelegenheit Zessionars . liegt lediglich Vereinbarung erfolgsabhängigen Vergütung Inkassotätigkeit vgl. 11 . Aufl . Art . § Rdn . ; Rennen/Caliebe 3 . Aufl . Art . § Rdn . ändert aber Fremdcharakter Geschäfts . Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei geschäftsmäßiges Handeln Antragstellers verneint . Begriff Geschäftsmäßigkeit soll allgemein irgendwie geartetes Handeln geschäftlichen Verkehr erfaßt erlaubnisfreie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vereinzelten Sonderfällen abgegrenzt werden gerichteten Geschäftstätigkeit . 28 . Februar ; Urt . 9 . April . Geschäftsmäßig handelt nur beabsichtigt Tätigkeit sei auch nur bietender Gelegenheit gleicher Art wiederholen dauernden wiederkehrenden Bestandteil Beschäftigung machen . 5 . Juni IVa ; Urt . 17 . Februar IX ; Urt . 27 November . Gesetz will Schutz Rechtsuchenden allgemeinen Interesse zuverlässigen Rechtspflege Gefahr vorbeugen geschäftsmäßige insbesondere Rahmen Ausübung Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ungeeignete unzuverlässige Personen gerät ; 240 ; . 28 . Februar ; Urt . 9 . April ; Art . § Rdn . 18 ; Rennen/Caliebe Art . § Rdn . jeweils weiteren Nachw . . Erforderlich ist Feststellung Antragsteller Absicht hatte Ende Dezember abgetretenen Ansprüche insgesamt ehemaligen LPG-Mitgliedern zukünftig weitere Forderungen Dritte einzuziehen . Absicht folgt Auffassung Rechtsbeschwerde allein zwingend Antragsteller Zedenten jeweils erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart hat . Honorarvereinbarung kann zwar je Umständen Einzelfalls Annahme Wiederholungsabsicht Vorliegen geschäftsmäßigen Handelns ausreichen . 5 . Juni IVa ; Art . Rdn . ; Rennen/Caliebe Art . § Rdn . . Anders ist jedoch dann nur ausnahmsweise besonderen Gründen Forderungseinziehung fremde Rechnung vorgenommen wird . 28 . Februar ; Urt . 1 . Dezember ; Urt . 27 November 757 ; Urt . 9 . April . Ausnahmefall kann auch dann vorliegen Inkassotätigkeit hier größeren Personenkreis erfolgen soll . 1 . Dezember ; Urt . 27 November übernommene Forderungsbestand erheblichen Umfang hat Rechtsbeschwerde allerdings Feststellungen Beschwerdegerichts zugrunde liegen verfahrensfehlerhaft unterblieben wären geltend macht . 28 . Februar ; OLG . getroffenen Feststellungen tragen Annahme Beschwerdegerichts Abtretungen Ausnahmecharakter haben vornherein engen Personenkreis fest umrissenen Forderungsbestand begrenzt Wiederholung angelegt waren . Zumindest sind mögliche tatrichterliche Würdigung vgl. fehlerfrei Rechtsbeschwerde hinzunehmen . Ausnahmecharakter ergibt Abtretungen Antragsteller Lage versetzen sollten Antragsgegnerin gerichtete Abfindungsansprüche Landwirtschaftsanpassungsgesetz vermeintlicher Verjährung 31 . Dezember gerichtlich geltend machen . Waren Auffassung Antragstellers derartige Ansprüche späteren Zeitpunkt mehr durchsetzbar dann besteht zwingender Grund Annahme habe bereits einmal Vergangenheit auch Zukunft entsprechende Forderungen anderer ehemaliger LPG-Mitglieder einzuziehen . sind Anhaltspunkte festgestellt noch verweist Rechtsbeschwerde entsprechenden Vortrag Antragsgegnerin Antragsteller Ausweitung Tätigkeit unverjährte Ansprüche anderem Inhalt andere Schuldner beabsichtigt haben könnte . ging allein Ansprüche Antragsgegnerin . belegt zusätzlich Vorbringen Rechtsbeschwerde Antragsteller Durchsetzung abgetretenen Ansprüche Kenntnisse habe nutzbar machen wollen gerichtlichen Geltendmachung bereits Jahr abgetretenen Forderung erlangt gehabt habe . Kenntnisse insbesondere Verteilung zugrunde legende Eigenkapital waren nämlich allgemeinen Erfahrungen Landwirtschaftsanpassungsrecht abgesehen ausschließlich Bestehen Höhe Abfindungsansprüchen Antragsgegnerin Bedeutung . Rechtsbeschwerde geltend macht Antragsteller sei Zedenten verwandtschaftlich freundschaftlich verbunden fehlt entsprechenden Feststellungen Beschwerdegerichts . Rechtsbeschwerde verweist auch Sachvortrag Tatsacheninstanzen . Rechtsbeschwerdeverfahren kann neuer Sachvortrag indes führt werden . Unabhängig wäre Umstand fehlender persönlicher Beziehungen Zedenten Zessionar auch unerheblich . kann offen bleiben gerade Indiz Absicht sehen ist rechtsbesorgende Tätigkeit Bedarf wiederholen so . f. ; Art . Rdn . ; 2 . Aufl . Art . § Rdn . . Jedenfalls setzt Verneinung Geschäftsmäßigkeit notwendig Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Bestehens enger persönlicher Beziehungen Gefälligkeit erfolgt . Vielmehr kann Wiederholungsabsicht unterschiedlichen Gründen fehlen dann rechtsbesorgende Tätigkeit offensichtlich hier beruflich veranlaßt ist entsprechenden Allgemeinheit gerichteten Angebot fehlt . 28 . Februar . Rechtsbeschwerde Entscheidung stützt Einziehung abgetretener Abfindungsansprüche Landwirtschaftsanpassungsgesetz geschäftsmäßige Rechtsbesorgung qualifiziert hat übersieht Unterschiede vorliegenden Fall . spielten Gesichtspunkte möglichen Verjährung abgetretenen Ansprüche Verwertung früheren Verfahren gewonnener Erkenntnisse Entscheidung Rolle . hatte Antragsteller Verfahren " Schicksalsgenosse " LPG-Mitglieder bezeichnet Indiz Willen gesehen hat unbestimmt großen Kreis ehemaliger LPG-Mitglieder rechtsbesorgend tätig werden . Hier ist festgestellt . -9- IV . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Wenzel