BESCHLUSS 28 . Juni Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 28 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. § Abs. Nr. LwVG Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß Landwirtschaftssenats Oberlandesgerichts 28 . Februar wird Kosten Antragsgegnerinnen Antragstellerin auch etwaige außergerichtliche Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten haben unzulässig verworfen . Geschäftswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt DM . Gründe : Antragstellerin war Mitglied Beteiligten verfolgt Antragsgegnerinnen vermögensrechtliche Ansprüche Landwirtschaftsanpassungsgesetz . ersten Zwischenbeschluß hat Landwirtschaftsgericht antragsgemäß festgestellt Beteiligte Rechtsnachfolgerin Beteiligten Umwandlung geworden ist . Beschwerde Rechtsbeschwerde hiergegen sind Erfolg geblieben . 21 . Oktober fand Vollversammlung Beteiligten Zustimmung Übertragungsvertrag 6 . September beschlossen wurde u.a. Übertragung Vermögens Beteiligten Beteiligte Inhalt hatte " Nachtrag " Errichtung Beteiligten bezeichnet worden war . Antragstellerin hält Übertragungsvertrag 6 . September unwirksam . habe auch Zustimmung " 21 . Oktober geändert . Landwirtschaftsgericht hat Antrag Feststellung Nichtigkeit Vermögensübertragung stattgegeben . Oberlandesgericht hat Beschwerde Antragsgegnerinnen zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben Antragsgegnerinnen Zurückweisung Antrags . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Fall § Abs. Nr. vorliegt wäre nur Voraussetzungen § Abs. Nr. zulässig . Voraussetzungen liegen jedoch näher . 1 . Antragsgegnerinnen geltend machen Beschwerdegericht habe Rechtsbeschwerde grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen verkennen Rechtsbeschwerde gestützt werden kann . Senat ist Nichtzulassung Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht gebunden vgl. Senatsbeschl . 12 . Februar seither ständige Rechtsprechung . Nichtzulassungsbeschwerde sieht Gesetz vorliegenden Verfahren . 2 . Annahme Beschwerdegericht sei Rechtssatz abgewichen Senat Beschluß 8 . Mai aufgestellt habe entbehrt Grundlage . Senat hat erwähnten Hinweis Rechtssatz aufgestellt . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Gesetz sieht Möglichkeit Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerdeführerinnen Kosten ersichtlich Rücksicht gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen . Etwaige Ersatzansprüche Beteiligten Verfahrensbevollmächtigten werden berührt . Wenzel