BESCHLUSS AnwZ 9 Juli verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Seiters Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 9 Juli beschlossen : Antrag Klägers wird Berufung Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes NordrheinWestfalen 14 . Dezember zugelassen . Gründe : Kläger wendet Widerruf Rechtsanwaltszulassung Vermögensverfalls Abs. Nr. . Anwaltsgerichtshof hat Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Antrag Klägers Zulassung Berufung . II . § Satz § Abs. VwGO zulässige Antrag hat Erfolg . Berufung ist zuzulassen Kläger hinreichend dargelegt hat Verfahrensmangel vorliegt angefochtene Entscheidung beruhen kann Satz § Abs. Nr. VwGO . Anwaltsgerichtshof hat Freitag 14 . Dezember Uhr Abwesenheit Klägers mündliche Verhandlung durchgeführt Schluss Sitzung klageabweisendes Urteil verkündet . Kläger hatte zuvor Fax 14 . Dezember eingegangen auch Anwaltsgerichtshof maßgeblichen Telefax-Stelle Oberlandesgerichts kurz Uhr nachts Vertagung mündlichen Verhandlung Glaubhaftmachung krankheitsbedingten Verhinderung beantragt . " " Fettdruck überschriebene Schriftsatz ist Anwaltsgerichtshof vorgelegt worden Telefax-Stelle Geschäftsstelle Anwaltsgerichtshofs weitergeleitet worden erst Montag 17 . Dezember vorlag . begründete Vertagungsantrag rechtzeitig Gericht eingegangen ist verletzte Durchführung mündlichen Verhandlung Abwesenheit Klägers Anspruch rechtliches Gehör . spielt Rolle 1 . Senat Anwaltsgerichtshofs Vertagungsantrag bekannt war . Verschulden Gerichts kommt insoweit vgl. nur BVerfGE 223 ; . Frage Kläger mündlichen Verhandlung zusätzlich noch vorgetragen hätte Vorbringen erheblich gewesen wäre kommt . Zwar erfordert Rüge Verletzung rechtlichen Gehörs normalerweise entsprechende Darlegung . gilt allerdings Verfahrensfehler Teilnahme mündlichen lung bezieht sei vorgeschriebene mündliche Verhandlung durchgeführt sei Partei Teilnahme versagt wird . Fall ist stets Entscheidung Gerichts maßgeblichen Verletzung rechtlichen Gehörs auszugehen vgl. Senat 16 . April AnwZ juris . Hinweis BVerwG . 4 ; siehe auch BVerwG ; ; 81 ; ; ; Kopp/Schenke VwGO 19 . Aufl . . . . Verfahren wird Berufungsverfahren fortgesetzt ; Einlegung Berufung bedarf Satz § Abs. Satz VwGO . Rechtsmittelbelehrung : Berufung ist Monats Zustellung Beschlusses Zulassung Berufung begründen . Begründung ist Bundesgerichtshof einzureichen . Begründungsfrist kann Ablauf gestellten Antrag Vorsitzenden verlängert werden . Begründung muss bestimmten Antrag enthalten Einzelnen anzuführenden Gründe Anfechtung Berufungsgründe . Verpflichtung Berufungsverfahren vertreten lassen wird Rechtsmittelbelehrung angefochtenen Entscheidung Bezug genommen . Mangelt Erfordernisse so ist Berufung unzulässig . König Braeuer Vorinstanz : Entscheidung