NAMEN AnwZ Verkündet : 2 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat mündliche Verhandlung 2 Juli Vorsitzenden Richter gerichtshof Prof. Dr. Richter Richterin Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Recht erkannt : Berufung Klägers Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Land 21 . Januar wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Berufungsverfahrens . Gegenstandswert Berufungsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Kläger wendet Widerruf Rechtsanwaltszulassung Vermögensverfalls Abs. Nr. . Anwaltsgerichtshof hat Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Senat zugelassene Berufung Klägers . Entscheidungsgründe : Berufung ist zulässig hat jedoch Sache Erfolg . Senat hat Zulassungsbeschluss 9 . Januar hingewiesen fraglich sei allein angefochtenen Urteil angeführten Umstände Widerruf rechtfertigten weiteren Verfahren prüfen werde Inhalt Schreibens Gerichtsvollzieherin 13 . Dezember Beklagten mitgeteilten Vollstreckungsverfahren ableiten lasse Kläger bereits maßgeblichen Zeitpunkt 15 Juli zugestellten Widerrufsbescheids 9 Juli befunden habe . Prüfung führt Bestätigung angefochtenen Entscheidung ; Widerruf ist Recht erfolgt . 1 . § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei denn Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind . Vermögensverfall ist gegeben Rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist absehbarer Zeit ordnen kann außerstande ist Verpflichtungen nachzukommen . Beweisanzeichen sind insbesondere Erwirkung Schuldtiteln Vollstreckungsmaßnahmen . . ; vgl. nur Senatsbeschlüsse 31 . Mai AnwZ . 18 Juli AnwZ juris . jeweils m.w . . Liegen Anzeichen Rechtsanwalt nur wirtschaften kann neue Schulden auflaufen lässt zahlt Schulden gewissen Zeitraum lediglich Druck Widerrufs Zulassung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann Nachweis Vermögensverfalls regelmäßig führt angesehen werden . Geordnete Vermögensverhältnisse setzen Rechtsanwalt Tilgung zumindest geordnete Rückführung Schulden erreicht dauerhaft neuen Verbindlichkeiten auflaufen ordnungsgemäße Begleichung entsprechende Geldmittel eingehaltene Vereinbarungen Gläubigern sichergestellt ist vgl. nur Senatsbeschlüsse 21 . März AnwZ juris . . 18 Juli aaO . . 2 . insoweit gebotenen Gesamtwürdigung ist auszugehen Kläger bereits hier maßgeblichen Zeitpunkt Erlasses Widerrufsbescheids 9 Juli befand . Kläger ist 18 . September rechtskräftiges Versäumnisurteil Amtsgerichts S. verurteilt wurde ergangen Versicherung AG € nebst % Zinsen 30 November zahlen . Streitgegenständlich war Anspruch Zahlung Geschäftsgebühr § Abs. Nichtzahlung Prämie gemäß § Abs. . Gläubigerin hat Urteil Kostenfestsetzungsbeschlüssen Amtsgerichts S. 5 . Dezember 27 . April Zwangsvollstreckung Gesamtforderung € betrieben Gerichtsvollzieherin . Auffassung Klägers Vollstreckungsmaßnahme sei Rahmen § Abs. Nr. unbeachtlich Ansprüche Berufshaftpflichtversicherung Widerrufsgrund § Abs. Nr. specialis sei ist unzutreffend . ging persönlichen Schreiben Klägers 23 . Mai Forderung Berufshaftpflichtversicherung § Beratungsmandat abgeschlossene zusätzliche Einzelversicherung . anderen stände Umstand Rechtsanwalt Vollstreckungen Berufshaftpflichtversicherers kommen Berücksichtigung Rahmen § Abs. Nr. entgegenstehen auch Versicherer Zahlungsrückstand noch Anlass Kündigung genommen hat Widerruf § Abs. Nr. gestützt werden könnte . Richtigkeit Behauptung Klägers Innenverhältnis habe Mandantin Prämie bezahlen sollen hier habe aber Streit gegeben kann dahinstehen . entlastet Kläger . Gerichtsverfahren anschließender Zwangsvollstreckung durfte keinesfalls kommen lassen auch dann Nachweise geltend gemacht zeitweilig " Burn-Out-Syndrom " gelitten haben sollte . Kläger behauptet allerdings mehrfacher Aufforderung Beklagten heute belegen Zwangsvollstreckung bereits Widerruf erledigt " worden sei ist folgenden Ausführungen gleichwohl auszugehen bereits Zeitpunkt Widerrufs ungeordneten Vermögensverhältnissen lebte Lage war Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen . Schriftsatz 24 . März haben Rechtsanwälte Partner vorangegangenem Mahnverfahren Kläger Ansprüche Teilung anwaltlicher Gebühren Untervollmacht Kostenrechnung 10 . August über € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 11 . September tend gemacht . Aufstellung Gerichtsvollzieherin siehe nachfolgend ergibt ist Titulierung anschließender Zwangsvollstreckung gekommen . Schriftsatz 9 . Juni haben Rechtsanwälte . Mahnverfahren Kläger Ansprüche Zusammenhang Terminswahrnehmung Kostenrechnung 24 . Januar über € nebst % Zinsen Basiszinssatz 1 . März geltend gemacht . Aufstellung Gerichtsvollzieherin folgt ist Titulierung anschließender Zwangsvollstreckung gekommen . Kläger persönlichen Schreiben 23 . Mai Verfahren angemerkt hat Anwaltskosten hätten Mandanten tragen müssen entlastet . Gerichtsverfahren anschließender Zwangsvollstreckung durfte kommen lassen . Klage 12 Juli hat Steuerberater Kläger Bürgschaft Zahlung € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz € 18 . Mai € 3 Juli Anspruch genommen . Schuldnerin Hauptverbindlichkeit ist GmbH Co. ; Kläger ist schäftsführer inzwischen Liquidator Komplementärin Alleingesellschafter . Kläger persönlichen Schreiben 23 . Mai vorgetragen hat Titulierung sei Ratenzahlungsvereinbarung Gläubiger KG vereinbart worden ist offenbar überholt ; Gläubiger hat Kläger KG Herbst Zwangsvollstreckung eingeleitet siehe . 13 . Dezember hat Gerichtsvollzieherin gende Kläger betreffende Zwangsvollstreckungsverfahren mitgeteilt : " Telefonbuchverlag Forderung ca. € ; Gläubiger . Privatanschrift ; Partner Forderung ca. € zahlt ; Forderung wurde Schuldner Gläubiger Gläubiger . rückgenommen ; Telefonbuchverlag Auftrag wurde Forderung ca. € ; bezahlt ; Gläubiger . Gläubiger . Gläubiger . Gläubigerin Forderung wurde Schuldner Forderung ca. € . " Schreiben ist Kläger Anwaltsgerichtshof Kenntnis eventuellen Gegenerklärung übermittelt worden . Kläger hat jedoch geäußert ist Termin Anwaltsgerichtshof 21 . Januar persönliches Erscheinen angeordnet worden war auch erschienen . hat Übrigen mehrfacher Aufforderungen Beklagten noch Anwaltsgerichtshof Vermögensverhältnissen substantiiert umfassend Stellung genommen . Auch Senat Zulassungsbeschluss 9 . Januar Schreiben Gerichtsvollzieherin ausdrücklich Bezug genommen hat hat Kläger Berufungsbegründung inhaltlich lediglich Begründung Zulassungsantrags wiederholt geäußert . 28 . Februar hat Obergerichtsvollzieher mitgeteilt Oberjustizkasse Kläger weiteren Vollstreckungsauftrag € erteilt hat € fällig bereits . Juli . 25 . Mai hat Gerichtsvollzieherin . angezeigt Zwangsvollstreckungssache . GmbH . Telefonbuchverlag GmbH Antrag dung Abnahme eidesstattlichen Versicherung vorliegt ; Vollstreckung wird Kläger € zzgl. Kosten betrieben . Ferner liegt Mitteilung Antrag Verhaftung Klägers Eigenschaft Vertreter vermögend beschriebenen GmbH Co. ; insoweit betreibt Bundesamt Justiz treibungsstelle Zwangsvollstreckung € zzgl. Kosten . 19 Juli hat Gerichtsvollzieherin gezeigt Zwangsvollstreckungssache Sche . Antrag dung Abnahme eidesstattlichen Versicherung vorliegt ; Vollstreckung wird Kläger € zzgl. Kosten betrieben . 3 . August hat Obergerichtsvollzieher teilt Zwangsvollstreckungssache GmbH neuer Vollstreckungsauftrag € erteilt wurde . 16 . September Amtsgericht S. Sache Gläubigers . hat Amtsgericht ist Kläger Haftbefehl ergangen . 20 . September Angelegenheit Überweisungsbeschluss € zzgl. Zinsen Kosten übermittelt ; Hauptforderung € stammt Versäumnisurteil Landgerichts . 5 . Oktober 19 . März . hat Gerichtsvollzieherin . geteilt Zwangsvollstreckungssache Kläger GmbH Co. Antrag Pfändung Abnahme stattlichen Versicherung gestellt worden ist ; Zwangsvollstreckung wird € zzgl. Kosten betrieben . Ferner hat Bundesamt Justiz Vollstreckungsstelle Kläger Vertreter GmbH Co. Antrag Pfändung Abgabe eidesstattlichen Versicherung € Kosten gestellt Gerichtsvollzieherin . 17 November hat Staatsanwaltschaft . Amtsgericht . Kläger bezüglich . GmbH Co. Komplementärin Strafbefehl vorsätzlicher Insolvenzverschleppung beantragt ; Inhalt Antrags sind Komplementärin KG Haftbefehle fälliger Forderungen Anfang ergangen . Ferner ermittelt Staatsanwaltschaft Hintergrund Komplementärin KG Bilanzen mehr erstellt wurden Kläger Bankrotts . 22 November hat Amtsgericht S. Zwangsvollstreckungssache Stadt . Stadtkasse Kläger Durchsuchung Wohnung Geschäftsräume Klägers angeordnet . 29 November hat Amtsgericht S. o.a. Sache Haftbefehl Kläger erlassen . 12 . zember hat Obergerichtsvollzieher chen Sche . bezüglich Eingang neuter Verhaftungsaufträge Übrigen mitgeteilt Vollstreckungsauftrag Rechtsanwälte . Partner vorliege Forderung Zeit € betreffe Vergleich Landgerichts . 1 . Februar resultiere . Zeit ist Kläger weiter Schuldnerverzeichnis eingetragen . Ergänzend ist Beklagten überreichten " Übersichten " verweisen weitere Zwangsvollstreckungsverfahren Kläger ausweisen . Ablauf Beklagte Anlass genommen hat 29 . Februar vorsorglich erneut Zulassung Klägers Vermögensverfalls widerrufen zeigt klägerseits behaupteten " bestens geordneten " Vermögensverhältnisse schon Juli vorlagen . Diverse titulierten Zwangsvollstreckung gegangenen Forderungen reichen Zeit Erlass Widerrufsbescheids . Senat Zulassungsbeschluss 9 . Januar weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ausdrücklich Bezug genommen hat hat Kläger Berufungsbegründung geäußert . gebotenen Gesamtwürdigung ist Schluss gerechtfertigt Kläger schon Zeitpunkt Widerrufs erst jetzt nur wirtschaften konnte immer wieder neue Schulden auflaufen ließ Vermögensverhältnisse geordnet waren . Kläger persönlichen Schreiben 23 . Mai allerdings Beifügung Belege " vermögend " darstellt steht Annahme Vermögensverfalls . Zusammenhang erfolgten Hinweise auch Beteiligung GmbH Co. sind sichts Vermögenslage Gesellschaft Komplementärin ohnehin nachvollziehbar . ist Vergangenheit zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen . Selbst massiven Druck drohenden Berufsverlusts ist Kläger ersichtlich willens Lage Verbindlichkeiten korrekt nachzukommen Vermögensverhältnisse dauerhaft konsolidieren . geordneten Vermögensverhältnissen kann etwa vorhandenen Vermögens ausgegangen werden . Vielmehr lag bereits Juli Vermögensverfall . 3 . Übrigen nähere Erläuterung erhobene Rüge fehle Gefährdung Interessen Rechtsuchenden ist unbegründet . gesetzlichen Regelung § Abs. Nr. wird Gefährdung indiziert . Zwar ist Sinne Automatismus verstehen Gefährdung zwangsläufig ausnahmslos schon Vermögensverfall folgt . Gefährdung wird aber gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse Rechtsuchenden nur seltenen Ausnahmefällen verneint werden können Rechtsanwalt Feststellungslast trifft vgl. nur Senatsbeschlüsse 25 . Juni AnwZ . 8 . Februar AnwZ AnwBl . . 18 . Oktober AnwZ juris . . Rechtsanwalt Vermögensverhältnisse Griff bekommt selbst bezüglich kleinerer Forderungen Vollstreckungsmaßnahmen kommen ist selten besonders starker Versuchung selbst Geldern Mandanten vergreifen außerstande gezahlte Vorschüsse zurückzuzahlen . Jedenfalls aber besteht Gefahr Gläubiger Wege Pfändung Gelder zugreifen Mandanten bestimmt sind vgl. auch Schmidt-Räntsch Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht . m.w . . Bestehen Ausnahmefalls fehlt hier Anhaltspunkt . Lediglich ergänzend verweist Senat Kläger Strafbefehl Amtsgerichts S. 2 . Mai gemeinschaftlichen Betrugs Fällen Geldstrafe Tagessätzen verurteilt wurde Anwaltsgericht Bezirk Rechtsanwaltskammer 21 November insoweit Verweis Geldbuße € verhängt hat . 4 . Auffassung Klägers verstößt Widerruf Art . Abs. GG . Regelung § Abs. Nr. ist verfassungsgemäß vgl. nur Senatsbeschlüsse 12 . Februar AnwZ . 17 . Oktober AnwZ 24 . März AnwZ . 22 . Juni AnwZ juris . 6 ; BVerfG Parallelvorschrift § Abs. Nr. ; Tatbestandsvoraussetzungen Widerruf liegen ausgeführt . II . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . Kayser Fetzer Vorinstanz : Entscheidung