BESCHLUSS AnwZ 18 . Mai Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Dr. 18 . Mai beschlossen : Antragsteller hat Kosten erledigten Verfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller war Rechtsanwalt Amtsgericht Landgericht auch Oberlandesgericht K. zugelassen . Antragsgegnerin hat Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls gemäß § Abs. Nr. Bescheid 10 . Januar widerrufen Bescheid 19 Juli sofortige Vollziehung Verfügung angeordnet . Widerruf gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof Beschluß 20 . April zurückgewiesen . Hiergegen richtete sofortige Beschwerde Antragstellers . Verfügung 29 . Dezember hat Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers § Abs. Nr. Wirkung 31 . Dezember widerrufen Antragsteller Rechte Zulassung verzichtet hatte . Bestandskraft Widerrufs hat Hauptsache erledigt ; Antragsteller Antragsgegnerin haben übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt . Entsprechend § § entspricht billigem Ermessen Verfahrenskosten Antragsteller aufzuerlegen Rechtsmittel zutreffenden Gründen angefochtenen Beschlusses bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre . Otten Salditt Schott